Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2026 – 12 S 878/26

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:2026:1014.12S878.26.00
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 38a AufenthG, Art. 8 MRK, Art. 6 EGRL 109/2003, Art. 17 EGRL 109/2003 ... mehr

Leitsatz

Es ist offen, ob Art. 17 Abs. 1 UA 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/109/EG tatsächlich über ihren Wortlaut hinaus entsprechend Art. 6 Abs. 1 UA 2 RL 2003/109/EG dahingehend auszulegen sind, dass auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung zu tragen ist (Abgrenzung zu Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 25.11.2024 3 A 162/23 -, juris Rn. 25, und vom 09.03.2023 3 B 14/23 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2024 6 Bs 66/24 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.04.2019 13 ME 25/19 -, juris Rn. 9).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. April 2026 2 K 1992/25 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 bis 4 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10. August 2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die am 27.04.2026 eingelegte und am 15.05.2026, dem Tag nach Christi Himmelfahrt, am 23.08.2026 und am 13.09.2026 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten, am 14.04.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

Randnummer 2

A. Der Senat legt den nach Ergehen des Widerspruchsbescheides und der Klageerhebung umformulierten Antrag des Antragstellers, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.04.2026 Az. 2 K 1992/25 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers vom 23.08.2026 gegen den Bescheid der Stadt Friedrichshafen vom 13.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2026 anzuordnen“ (Schriftsatz vom 23.08.2026, S. 2, 4), zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass der Antragsteller weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt, er mithin beantragt,

Randnummer 3

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. April 2026 2 K 1992/25 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 bis 4 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2026 anzuordnen.

Randnummer 4

Denn durchgehender „Träger“ des Suspensiveffektes ist auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides weiterhin der Widerspruch (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2025 6 MB 2/25 -, juris Rn. 16; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2026 12 S 959/26 -, juris Rn. 8).

Randnummer 5

B. Der so ausgelegte Antrag hat Erfolg.

Randnummer 6

I. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2026 12 S 2097/25 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Randnummer 7

II. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beschwerde Erfolg.

Randnummer 8

1. Die Beschwerdebegründung hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen.

Randnummer 9

a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der dem Antragsteller gemäß § 38a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.05.2025.

Randnummer 10

aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass die dem Antragsteller in Griechenland zukommende Rechtsstellung als Daueraufenthaltsberechtigter noch nicht erloschen sein dürfte, auch wenn das entsprechende Ausweisdokument zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren habe. Denn der Antragsteller habe sich zuletzt wohl noch im Jahr 2021 in Griechenland aufgehalten, sodass die sechsjährige Frist, nach deren Ablauf ein Daueraufenthaltsberechtigter regelmäßig seine Rechtsstellung im jeweiligen Mitgliedstaat verliere, noch nicht abgelaufen sei (BA S. 7). Wenn wie hier ein Fall eines Inhabers einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU im Raum stehe, sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unionsrechtskonform unter Berücksichtigung der Maßgaben des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG auszulegen. Ein Versagungsgrund sei danach nicht schon dann gegeben, wenn ein geringfügiges Ausweisungsinteresse bestehe. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien vielmehr gewichtige Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, um die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG rechtfertigen zu können. Weitere Voraussetzung sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiege (BA S. 8).

Randnummer 11

Sodann hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ein gefälschtes telc-Zertifikat über den Deutsch-Test für Zuwanderer vorgelegt hat und infolgedessen strafrechtlich verurteilt wurde. Der begangene Verstoß gegen die Rechtsordnung sei abstrakt betrachtet nach Art und Schwere erheblich. Die Tat wiege auch im Einzelfall schwer (BA S. 9).

Randnummer 12

Im Rahmen seiner Abwägung hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers festgestellt, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet berufstätig sei. Sodann hat es ausgeführt, dass er sich nicht auf schutzwürdige familiäre Belange im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG berufen könne. Zwar lebe er im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau zusammen. Diese habe aber kein festes Bleiberecht. Da beide Eheleute albanische Staatsangehörige seien, könnten sie die Lebensgemeinschaft in ihrer Heimat leben. Der Antragsteller könne sich ferner nicht auf schutzwürdige Belange nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Zur Herleitung eines hierauf gestützten Aufenthaltsrechts unter dem Gesichtspunkt eines „faktischen Inländers“ sei ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden könne. Anhaltspunkte hierfür seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller sei als Erwachsener in die Bundesrepublik eingereist und weise keine Merkmale auf, die für eine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft sprächen (BA S. 10).

Randnummer 13

bb) Der Antragsteller wendet hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht seine erheblichen Bleibeinteressen nicht angemessen gewürdigt und Art. 8 EMRK so verletzt habe. Er sei seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Oktober 2021 ununterbrochen berufstätig. Seit dem 15.04.2024 arbeite er bei der F. G. GmbH als Fliesenleger mit 40 Wochenstunden. Das Zeugnis seines Arbeitgebers, welches im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen vorgelegt worden sei, bescheinige ihm eine engagierte, zuverlässige und äußerst positive Arbeitsweise, ausgeprägte Teamfähigkeit, vorbildliches Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie eine schnelle Auffassungsgabe und Flexibilität. Er sei ein geschätzter Mitarbeiter, der maßgeblich zu einem angenehmen Arbeitsklima beitrage. Hinzu komme, dass seine Ehefrau seit Februar 2024 in Deutschland lebe, Deutsch gelernt habe (Sprachniveau B1) und ebenfalls einer geregelten Arbeit nachgehe. Das Verwaltungsgericht habe die nach Art. 8 EMRK gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Boultif/Üner-Kriterien vorgenommen.

Randnummer 14

cc) Mit diesem Vortrag hat der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgreich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, alle durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange in die Abwägung einzustellen, indem es sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass der Antragsteller kein „faktischer Inländer“ sei. Diese Feststellung ist zwar richtig. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist indes nicht auf den Schutz faktischer Inländer beschränkt (vgl. Nusser in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Art. 8 EMRK Rn. 20). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut hat „jede Person“ das Recht auf Achtung ihres „Privat- und Familienlebens“. Unter das Privatleben fällt die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urteil vom 23.06.2008 1638/03 -, Rn. 63 <Maslov/Österreich>). Dies sind sowohl persönliche und gesellschaftliche Beziehungen als auch geschäftliche und berufliche (EGMR, Urteil vom 16.02.2000 27798/95 -‍, Rn. 65 <Amann/Schweiz>; weitere Nachweise bei Letsche/Rössler in: BeckOK MigR u. IntegR, Art. 8 EMRK Rn. 3 <Stand: 3/2026>). Das Verwaltungsgericht hat dies nicht berücksichtigt und die sozialen Kontakte des Antragstellers, insbesondere seine auf der Arbeit entstandenen Beziehungen, infolgedessen gar nicht in die Abwägung eingestellt. Sein Verweis auf die Berufstätigkeit bezog sich lediglich auf den Umstand, dass der Antragsteller erwerbstätig ist.

Randnummer 15

Der Feststellung, dass der Antragsteller die Gründe des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, steht auch nicht seine Formulierung im Schriftsatz vom 15.05.2026, S. 7, entgegen, dass er kein Aufenthaltsrecht in Griechenland mehr habe, sein dortiger Aufenthaltstitel sei am 19.05.2024 erloschen. Zwar hat der Antragsteller der für ihn günstigen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er in Griechenland wohl weiterhin die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten besitze (BA S. 7), damit widersprochen. Im Falle einer fehlenden Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter fehlte es an der Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 38a AufenthG. Der Vortrag des Antragstellers ist insoweit aber widersprüchlich. Denn im Schriftsatz vom 15.05.2026 hat er auf S. 5 zugleich behauptet, in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt zu sein, und diese Feststellung im Schriftsatz vom 13.09.2026, S. 3, wiederholt. Auf der ersten Prüfungsebene bleibt es damit bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsstellung in Griechenland wohl nicht erloschen sei.

Randnummer 16

b) Hat der Antragsteller hiernach die Gründe des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erschüttert, gilt dies auch in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausreiseaufforderung und zur Abschiebungsandrohung. Denn diese wären ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels nicht zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2025 12 S 1470/25 -, juris Rn. 22). Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot verhält sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht.

Randnummer 17

2. Die damit vorzunehmende Vollprüfung des Senats führt dazu, dass dem zulässigen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stattzugeben ist.

Randnummer 18

a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 2 BvR 1642/83 -, juris 21). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.2026 12 S 959/26 -, juris Rn. 7, und vom 25.07.2024 12 S 1025/23 -, juris Rn. 5 f.).

Randnummer 19

b) Gemessen daran ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefristsetzung in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.08.2026 anzuordnen. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erweisen sich, soweit sie nicht sogar gegeben sind (dazu unter aa)), als offen (dazu unter bb)). Die daher zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus (dazu unter cc)).

Randnummer 20

aa) Soweit sich der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefristsetzung richtet, besteht eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit. Denn dem Antragsteller hätte wohl nicht die Abschiebung nach „Albanien“ angedroht werden dürfen.

Randnummer 21

Wie das Verwaltungsgericht sinngemäß festgestellt hat, verliert ein Drittstaatsangehöriger seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erst dann auf jeden Fall, wenn er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat (Art. 9 Abs. 4 UA 2 RL 2003/109/EG). Nachdem nach Aktenlage nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung als langfristig in Griechenland Aufenthaltsberechtigter aus sonstigen Gründen vor Ablauf dieser sechs-Jahres-Frist verloren und er sich dort wohl jedenfalls 2021 noch aufgehalten hat, spricht mit dem Verwaltungsgericht einiges dafür, dass er diese Rechtsstellung weiterhin hat. Dann durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller indes wohl nicht seine Abschiebung nach „Albanien“ androhen. Denn dies hätte gemäß Art. 22 Abs. 3 UA 1 RL 2003/109/EG, auf den der Antragsteller sich auch berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2024 C-752/22 -, juris Rn. 79 <EP>), schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit vorausgesetzt, die hier nicht begründet wurden die Antragsgegnerin, das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht gehen auf Art. 22 Abs. 3 UA 1 RL 2003/109/EG jeweils nicht ein - und sich wohl auch kaum begründen ließen.

Randnummer 22

Es bedarf daher nicht der Klärung, ob die unabhängig von der Gültigkeit des entsprechenden deklaratorischen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.06.2023 C-829/21 u.a. -, juris Rn. 58 <TE, RU und EF>) Aufenthaltstitels bestehende Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2003/109/EG) die Einreise nach und den Aufenthalt in Griechenland im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt und ob sie eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG vermittelt. Sollte dies der Fall sein, könnte die hier fehlende Aufforderung zur Ausreise nach Griechenland der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung ebenfalls entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 12 S 603/21 -, juris Rn. 18 m.w.N. zu den verschiedenen Auffassungen).

Randnummer 23

bb) Soweit sich der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, sind die Erfolgsaussichten offen.

Randnummer 24

(1) Es wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob hier tatsächlich Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 RL 2003/109/EG vorliegen. Nur dann darf unionsrechtskonform von einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgegangen werden, das der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels entgegenstehen kann.

Randnummer 25

Der Antragsteller behauptet, vor dem Einreichen des gefälschten Zertifikats unter Druck gesetzt worden zu sein, er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, sei dann jedoch geständig gewesen und habe Reue gezeigt. Die vom Amtsgericht verhängte vergleichsweise niedrige Geldstrafe indiziert, dass dem tatsächlich so gewesen sein könnte. In diesem Fall erschiene es jedoch zweifelhaft, ein spezialpräventives Ablehnungsinteresse zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als zumindest § 38a AufenthG keine Sprachkenntnisse voraussetzt was nunmehr auch dem Antragsteller bekannt sein dürfte - und der Antragsteller zwischenzeitlich wohl immerhin das A2-Niveau „sehr gut erfüllt“. Die Feststellung im Widerspruchsbescheid, dass keine Nachholung des Sprachkurses ersichtlich sei, ist wohl überholt. Sollte sich der genannte Vortrag des Antragstellers bewahrheiten, dürfte im vorliegenden konkreten Einzelfall zudem ausnahmsweise von einem nur geringfügigen generalpräventiven Ablehnungsinteresse auszugehen sein, auch wenn von Urkundenfälschungsdelikten und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln grundsätzlich ein enormes generalpräventives Ausweisungsinteresse ausgeht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2026 12 S 2276/25 -, juris Rn. 18).

Randnummer 26

(2) Sofern Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 RL 2003/109/EG vorliegen, eine hypothetische Interessenabwägung jedoch zugunsten des Antragstellers ausgeht, wird es voraussichtlich darauf ankommen, ob die genannten Normen tatsächlich über ihren Wortlaut hinaus entsprechend Art. 6 Abs. 1 UA 2 RL 2003/109/EG dahingehend auszulegen sind, dass auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung zu tragen ist. Dies erscheint ebenfalls offen.

Randnummer 27

Der Umstand, dass ein solches Erfordernis nur in Art. 6 Abs. 1 UA 2 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) und d) RL 2003/109/EG ausdrücklich statuiert ist, nicht hingegen in Art. 17 Abs. 1 UA 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/109/EG, spricht prima facie sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wortlautes als auch des Zusammenhangs gegen eine solche Auslegung (vgl. zu den Auslegungsmethoden von Vorschriften des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 14.03.2024 C-752/22 -, juris Rn. 51 <EP>). Es ist zudem festzustellen, dass Art. 17 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 RL 2003/109/EG den in Kapitel III der RL 2003/109/EG geregelten Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten betreffen, Art. 6 Abs. 1 UA 2 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) und d) RL 2003/109/EG hingegen die in Kapitel II geregelte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat. Mögliche Unterschiede könnten daher rühren, dass der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige langfristig aufenthaltsberechtigt ist, diesen nach Art. 22 Abs. 2 RL 2003/109/EG zurücknehmen muss. So könnte sich auch erklären, warum Art. 22 RL 2003/109/EG in dessen Absatz 3 auf die Garantien des Art. 12 RL 2003/109/EG verweist Art. 22 Abs. 3 RL 2003/109/EG betrifft nämlich gerade die Rückführung aus dem Gebiet der Union. Schließlich ist festzustellen, dass in Art. 17 der RL 2003/86/EG, die wie die RL 2003/109/EG ebenfalls im Herbst 2003 erlassen wurde, ausdrücklich statuiert ist, dass [auch] im Fall der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat in gebührender Weise zu berücksichtigen sind.

Randnummer 28

Die Rechtsprechung und Literatur aus Deutschland ist in Bezug auf die Frage, ob Art. 17 Abs. 1 UA 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/109/EG wie Art. 6 Abs. 1 UA 2 RL 2003/109/EG eine Abwägung fordern, wohl ebendeshalb geteilter Ansicht. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur bejahen die Notwendigkeit einer Abwägung (vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 25.11.2024 3 A 162/23 -, juris Rn. 25, und vom 09.03.2023 3 B 14/23 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2024 6 Bs 66/24 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.04.2019 13 ME 25/19 -, juris Rn. 9; Zimmerer in: BeckOK Migr- und IntegrR, § 38a AufenthG Rn. 13 <Stand: 3/2026>; Maor in: BeckOK AuslR, § 5 AufenthG Rn. 12b <Stand: 1/2026>; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 75; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 38a Rn. 33 <Stand: 3/2024> anders jedoch in Rn. 30; Thym in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 17 RL 2003/109/EG Rn. 2 und Art. 22 RL 2003/109/EG Rn. 3). Andere Teile der Literatur verneinen sie (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 38a AufenthG Rn. 98; Marx in: GK-AufenthG, § 38a Rn. 26 <Stand: 5/2013>) oder schreiben zumindest nicht ausdrücklich, dass es einer solchen Abwägung bedarf (vgl. Dollinger in BeckOK AuslR, § 38a AufenthG Rn. 40 <Stand: 10/2024>; Müller in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 38a AufenthG Rn. 13; Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 38a AufenthG zu Abs. 1 Rn. 35 ff. <Stand: 9/2023>; Welte, AufenthG, § 38a Rn. 29 <Stand: 2/2025>).

Randnummer 29

Der Europäische Gerichtshof hat sich zu dieser Frage trotz einer entsprechenden Vorlage bisher nicht positioniert, da es für ihn nicht darauf ankam (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2020 C-503/19 u.a. -, juris Rn. 24, 31 f. <UQ und SI>).

Randnummer 30

cc) Die angesichts der teilweise „nur“ offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs anzustellende Interessenabwägung fällt mit Blick auf die privaten Interessen des Antragstellers, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK erhebliches Gewicht haben, und das möglicherweise nur geringfügige öffentliche Interesse an einer Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller lebt seit fünf Jahren im Bundesgebiet, nunmehr auch mit seiner Ehefrau. Beide haben jedenfalls inzwischen Deutsch gelernt, dürften über diverse soziale Kontakte verfügen und sind in Vollzeit berufstätig.

Randnummer 31

Dem steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Abschiebungsandrohung, wie festgestellt, schon mit Blick auf Art. 22 Abs. 3 UA 1 DaueraufenthaltsRL anzuordnen ist. Denn zum einen könnte die Antragsgegnerin eine neue Abschiebungsandrohung erlassen. Zum anderen schützt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Abschiebungsandrohung den Antragsteller nicht vor möglichen Konsequenzen betreffend seine Erwerbstätigkeit (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Randnummer 32

c) Die aufschiebende Wirkung ist schließlich auch in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, obwohl sich der Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht nach seinem Wortlaut nicht darauf bezog. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im hier eröffneten Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2025 12 S 521/25 -‍, juris Rn. 12 m.w.N.).

Randnummer 33

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 34

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2026 12 S 642/26 -, juris Rn. 3).

Randnummer 35

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, Art. 6 RL 2008/115/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VGH Baden-Württemberg in 12 S 878/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten