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Rechtsprechung · VG Schwerin

VG Schwerin, Urteil vom 22.09.2026 – 2 A 1722/23 SN

Erfolglose Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, hier: öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. Lärmimmissionen, die von einer Hundeschule ausgegangen sein sollen
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0922.2A1722.23SN.00
Normenkette
§ 22 BImSchG, § 3 BImSchG, § 161 VwGO, § 43 VwGO

Leitsatz

Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Beklagte kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 2 C 4.97, juris Rn. 16). Objektiv hat sich die Hauptsache nur dann erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterverfolgen kann, mithin dieses Ereignis dem ursprünglich gestellten Antrag und dem Rechtsschutzziel die Grundlage entzogen hat. Es genügt nicht, wenn das subjektive Interesse des Klägers an der weiteren Rechtsverfolgung weggefallen ist; es muss vielmehr eine Lage eingetreten sein, welche dem ursprünglichen Klagebegehren die Grundlage entzieht. Mit anderen Worten muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2006 7 B 18/06, juris Rn. 11).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendete sich mit seiner am 20.06.2022 bei dem Landgericht Schwerin eingereichten und an das hiesige Gericht verwiesenen Klage zunächst gegen Lärmimmissionen, die von der Hundeschule des Beklagten ausgegangen sein sollen und begehrt nunmehr die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit 1995 Eigentümer eines mit einem Wochenendferienhaus bebauten Grundstücks in … (…, Flurstück … der Flur… der Gemarkung ….). Eine Baugenehmigung zu Ferienhausbzw. Wochenendhausnutzungszwecken liegt dem Kläger nicht vor. Er erwarb das Grundstück von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS), die es als Wohn- und Ferienhaus inseriert haben soll. Das Gebäude soll den klägerischen Angaben zufolge zuvor von der Staatssicherheit der DDR genutzt worden sein.

Randnummer 3

In der Nachbarschaft befindet sich die Polizeihundeschule des Beklagten, die seit Mitte der 1990er-Jahre an diesem Standort betrieben wird (Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….). Bei den dortigen Gebäuden handelt es sich um das ehemalige Jagdschloss am ….

Randnummer 4

Die Umgebung zeigt sich als Luftbildaufnahme des GeoPortal.MV wie folgt (die Hundeschule ist rot umkreist; das Grundstück des Klägers ist blau umkreist):

…

Randnummer 5

Aufgabe der Hundeschule ist es, Diensthunde für die Landespolizei anzukaufen, auszubilden und in der Urlaubszeit und bei Krankheit des Diensthundeführers zu versorgen und bei Notwendigkeit nach Aussonderung zu verkaufen. Sie ist die einzige Ausbildungsstätte für Diensthunde der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern. Sie verfügt über 32 Zwinger (28 normale Zwinger und 4 Quarantäne-Zwinger), die jeweils mit einem Hund belegt werden können. Diese sind insbesondere in den Schulferienzeiten belegt. Außerhalb der Ferienzeiten werden die Hunde regelmäßig von ihren Hundeführern mit nach Hause genommen. Nach den Zwingerbelegungszahlen in den Jahren 2022 bis 2024, die der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelte und die der Kläger in verschiedener Hinsicht in Zweifel zog, wiesen eine durchschnittliche Belegung von 1 bis maximal 8 Hunden pro Monat bzw. bis zu maximal knapp 10 Hunden im Wochendurchschnitt aus.

Randnummer 6

Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau seien insbesondere in den Ferienmonaten durch massives Hundegebell stark beeinträchtigt. Nachdem es mehr als zwei Jahrzehnte lang zu keinen nennenswerten Lärmbelästigungen gekommen sei, sei nun ein reger Betrieb an 7 Tagen in der Woche und damit auch an den Wochenenden vorhanden. Es seien ständig bis zu 20 Hunden in den Zwingern untergebracht. Auf die Anzahl der Hunde komme es aber nicht an, es reiche bereits das Bellen eines Hundes (vgl. den Schriftsatz vom 10.04.2025, S. 2 = Bl. 302 GA).

Randnummer 7

Die zwischen den Beteiligten geführte außergerichtliche Korrespondenz ab Juni 2021 verlief hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Lärmbelästigungen erfolglos.

Randnummer 8

Der Kläger begehrte zunächst, den Beklagten zu verurteilen, seine in der Diensthundeschule …, …, …. in der Hundezwingeranlage untergebrachten Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln und Jaulen auf dem Grundstück des Klägers, …, …. an Wochenendenden nur außerhalb der Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und dabei nicht länger als 15 Minuten ununterbrochen und insgesamt maximal 30 Minuten täglich zu hören ist. Für den Fall einer Zuwiderhandlung sollte dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von je 10.000,00 Euro angedroht werden.

Randnummer 9

Das Landgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 23.11.2022 (Az. 1 O 141/22) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schwerin verwiesen. Das Amtsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 07.09.2023 (Az. 13 C 363/22) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

Randnummer 10

Das Gericht hat am 22.08.2024 beschlossen, dass Beweis erhoben werden soll über die Frage, ob von der Hundeschule des Beklagten schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen für den Kläger auf seinem Grundstück ausgehen. Die Messung soll sich insbesondere auch auf die Zeit zwischen 6 und 12 sowie von 18 bis 24 Uhr erstrecken.

Randnummer 11

Ausweislich eines Presseberichts des Norddeutschen Rundfunks werden in der Hundeschule … seit Herbst 2024 Hundewelpen ausgebildet (https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/westmecklenburg/Hundewelpen-werden-in-der-Diensthundeschule-...-ausgebildet,mvregioschwerin1128.html). Die anzukaufenden Hunde sind in einem Alter von 1 bis 3 Jahren. Bei der Ausbildung an der Diensthundeschule absolviert der Diensthundeführer mit seinem Diensthund zunächst einen 12-wöchigen Grundlehrgang für Schutzhunde. Dieser Lehrgang schließt mit einer Anbahnung in der Fährtenarbeit und einer Prüfung in den Sparten Unterordnung, Schutzdienst und praxisorientierte Arbeit ab. Diensthunde, die auf Grund ihrer Veranlagung als Spezialhund geeignet sind, absolvieren einen 10- oder 12-wöchigen Fortbildungslehrgang (etwa zur Ausbildung von Rauschgiftspürhunden, Sprengstoffspürhunden, Leichenspürhunden, Fährtenhunden oder Personenspürhunden; vgl. https://www.polizei.mvnet.de/Polizei/LBPA/Diensthundeschule/, letzter Zugriff: 22.09.2026).

Randnummer 12

Nachdem die Messungen durch den Sachverständigen im November 2024 nicht durchgeführt werden konnten, sollten die Messungen vom 28.07.2025 bis 07.08.2025 vorgenommen werden. Der Sachverständige teilte in einem Zwischenbericht am 28.10.2025 mit, dass sich zu dieser Zeit nur 2 Hunde in der Zwingereinrichtung befanden und mit einer höheren Anzahl von Hunden während der gesamten Ferien nicht zu rechnen gewesen sei. Die Beteiligten waren sich einig, dass diese Anzahl an Hunden zu keinen repräsentativen Ergebnissen führe. Hierzu seien mindestens acht bis neun Hunde nötig. Als mögliche neue Messtermine wurden das verlängerte Wochenende um den 03.10.2025, die Herbstferien vom 20. bis 24. Oktober und das verlängerte Wochenende rund um den 31.10.2025 genannt. Auch an diesen möglichen Messterminen war jedoch nur mit einer maximalen Belegung von 3 Hunden zu rechnen. Die Messungen wurden nicht durchgeführt.

Randnummer 13

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.02.2026 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass der wohl geltend gemachte Unterlassungsanspruch voraussetzen dürfte, dass dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen müssten und Sachverständigenkosten von ca. 4.500,00 Euro angefallen sind. Das Gericht bat um Mitteilung, ob das Klageverfahren aufgrund der seit einiger Zeit geringen Belegungszahlen aufrecht erhalten bleiben soll.

Randnummer 14

Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung führte er aus, es habe eine Umstellung von Junghunden auf Hundewelpen stattgefunden und die Dienststellenleitung der Hundeschule habe gewechselt. Beides habe dazu geführt, dass die Belegungszahlen der Hundeschule zurückgegangen seien und derzeit keine unzumutbare Lärmbelästigung mehr vorliege. Er behalte sich vor, erneut gerichtliche Schritte einzuleiten, sollte sich die Lärmbelästigung nach Abschluss des Verfahrens wieder zunehmen.

Randnummer 15

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 12.03.2026 widersprochen und sich dieser nicht angeschlossen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt nunmehr,

Randnummer 17

die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Randnummer 18

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Er ist der Ansicht, die Klage sei von vorneherein unbegründet gewesen. Eine Erledigung sei nicht eingetreten. In der Sache handele es sich um keine Erledigungserklärung. Der Kläger hätte die Klage vielmehr zurücknehmen müssen. Sofern man eine Erledigung annehmen wolle, so habe der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung, ob die Klage ursprünglich auch begründet war. Dies folge aus der Kostenbelastung, die bei einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO drohe und daraus, dass der Kläger sich erneut gerichtliche Schritte gegen den Beklagten vorbehalte.

Randnummer 21

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung war.

Gründe

Randnummer 22

I. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hierzu einverstanden erklärt haben.

Randnummer 23

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 24

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 25

1. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 26

Die nunmehr nur noch auf die Feststellung der Erledigung gerichtete Klage ist zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 27

Das Begehren des Klägers ist – nachdem dieser den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 25.02.2026 einseitig für erledigt erklärt hat – (nur noch) auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtet (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 88 Rn. 8).

Randnummer 28

Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich bereits aus der kostenrechtlichen Situation des Klägers, der nur über den Feststellungsantrag eine ihn belastende Kostenentscheidung nach den §§ 154 f. VwGO vermeiden kann (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.05.2013 – 6 A 2016/11, juris Rn. 34). Der Feststellungsantrag ist als sog. privilegierte Klageänderung auch ohne Einwilligung des jeweiligen Beklagten und ohne Prüfung der Sachdienlichkeit durch das Gericht i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989 – 9 C 61/88, juris Rn. 10 m. w. N.).

Randnummer 29

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 30

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung darauf, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Es liegt kein erledigendes Ereignis vor.

Randnummer 31

Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94, juris Rn. 9 f.). Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Beklagte kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97, juris Rn. 16).

Randnummer 32

Objektiv hat sich die Hauptsache nur dann erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterverfolgen kann, mithin dieses Ereignis dem ursprünglich gestellten Antrag und dem Rechtsschutzziel die Grundlage entzogen hat. Es genügt nicht, wenn das subjektive Interesse des Klägers an der weiteren Rechtsverfolgung weggefallen ist; es muss vielmehr eine Lage eingetreten sein, welche dem ursprünglichen Klagebegehren die Grundlage entzieht. Mit anderen Worten muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2006 – 7 B 18/06, juris Rn. 11).

Randnummer 33

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger verfolgte mit seiner ursprünglich bei dem Landgericht Schwerin anhängig gemachten Klage und den dort gestellten Anträgen einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Lärmimmissionen, die von der Polizeihundeschule des Beklagten ausgehen sollen, der seine Anspruchsgrundlage in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1GG, in der analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB, der §§ 3 Abs. 1 und 22 BImSchG oder im öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch findet (vgl. zur Rechtsgrundlage näher BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 7 C 33/87, juris Rn. 12).

Randnummer 34

Dieser Antrag war in seinem (Rechtsschutz-)Ziel darauf gerichtet, dass der Beklagte seine in der Diensthundeschule in der Hundezwingeranlage untergebrachten Hunde so zu halten hat, dass Hundegebell, Winseln und Jaulen auf dem Grundstück des Klägers an Wochenendenden nur außerhalb der Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und dabei nicht länger als 15 Minuten ununterbrochen und insgesamt maximal 30 Minuten täglich zu hören ist. Dieser Antrag war mithin auf den Betrieb der Hundeschule und den von Hunden ausgehenden Geräuschen gerichtet.

Randnummer 35

Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags des Klägers ist vorliegend keine objektive Erledigung eingetreten. Soweit der Kläger als erledigendes Ereignis darauf abstellt, dass seit längerer Zeit kein unzumutbarer Lärm durch Hundegebell in der Polizeihundeschule mehr stattgefunden habe, die Dienststellenleitung der Hundeschule gewechselt habe und dadurch die Belegungszahlen gesunken seien, rechtfertigt dies nicht, eine objektive Erledigung anzunehmen. Denn die Hundeschule wird durch den Beklagten weiterhin betrieben, es befinden sich dort weiterhin Hunde in der Ausbildung und die Hundezwingeranlage, in der die Hunde fortlaufend untergebracht werden, existiert weiter. Lediglich die Art (und die Anzahl) der Hunde, die ausgebildet werden, hat sich geändert. So werden nicht mehr Junghunde, sondern Hundewelpen ausgebildet. Das führt jedoch zu keiner Erledigung in objektiver Hinsicht. Denn von dem ursprünglichen Antrag und Rechtsschutzziel waren Hundewelpen nicht ausgeschlossen, sondern ebenfalls mitumfasst. Auch Hundewelpen können bei Unterbringung in einer Hundezwingeranlage bellen, winseln und jaulen. Auch darauf bezogen lässt sich der hier begehrte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Lärmimmissionen geltend machen. Der ursprüngliche Antrag und das klägerische Rechtsschutzziel war (umfassend) auf (alle) untergebrachten Hunde gerichtet und nicht auf eine bestimmte Art von Hunden.

Randnummer 36

Der klägerische Antrag war ferner nicht auf die Person des Dienststellenleiters, auf die Anzahl der Hunde bzw. die Belegungszahlen bezogen, sodass Änderungen hinsichtlich dieser Aspekte kein erledigendes Ereignis begründen können. Vielmehr war der klägerische Antrag auf die Haltung in den Hundezwingern im Allgemeinen und der ausgehend hiervon behaupteten Lärmimmissionen bzw. deren Unterlassen gerichtet. Solche Lärmimmissionen sind durch die auszubildenden und vor Ort unter anderem in den Hundezwingern untergebrachten Hundewelpen auch weiterhin möglich. Der Kläger selbst führte in einem seiner Schriftsätze zudem aus, dass es ihm nicht auf die Anzahl der Hunde ankomme; es reiche bereits das Bellen eines Hundes (vgl. den Schriftsatz vom 10.04.2025, S. 2 = GA Bl. 303).

Randnummer 37

Ausgehend davon ist keine Lage eingetreten, die eine Entscheidung über den Klageanspruch erübrigt oder ausschließt, denn in der derzeit praktizierten Ausbildung, Haltung und Unterbringung der Hundewelpen in der Hundezwingeranlage des Beklagten können weiterhin Geräusche wie das beanstandete Gebell, Winseln und Jaulen auftreten.

Randnummer 38

Ob es zu einem „unzumutbaren Lärm“, wie der Kläger behauptet, kam oder inzwischen seit längerer Zeit nicht mehr gekommen ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Dazu ist der Kläger als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. Dass der Beklagte die Art und Weise der Unterbringung und Haltung in den Hundezwingern, worauf es nach dem ursprünglich gestellten Antrag des Klägers maßgeblich ankommt, dahingehend umgestellt hat, dass der klägerische Anspruch quasi erfüllt wurde – und was eine Erledigung möglicherweise rechtfertigen könnte –, weil die Lärmimmissionen durch eine geänderte Haltung in den Hundezwingern nur noch wie im Antrag begehrt außerhalb der dort genannten Ruhezeiten auftreten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich vielmehr nur auf die Art und die Anzahl der Hunde, nicht aber auf eine geänderte Haltung in den Hundezwingern betreffend die genannten Ruhezeiten.

Randnummer 39

Da kein erledigendes Ereignis eingetreten ist, kam es auf die zwischen den Beteiligten darüber hinaus streitige Frage, ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Sachentscheidung hat, um die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.04.1986 – 8 C 84.84, juris Rn. 15), nicht mehr an.

Randnummer 40

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 161 Abs. 2 VwGO ist im vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21/10, juris Rn. 18).

Randnummer 41

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 42

V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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