Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.10.2026 – 12 B 63/26
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:1013.12B63.26.00
Leitsatz
1.) Zur Auslegung von Anträgen anwaltlich vertretener Antragsteller (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 8 C 12.17 , juris Rn. 11).
2.) Ein mit noch nicht bestandskräftig zur Ruhe gesetzter Beamter ist nicht Versorgungsempfänger, auch wenn ihm während der Inanspruchnahme von Rechtschutz nur noch Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts ausgezahlt werden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge,
1.) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit weiterhin die Dienstbezüge in der Höhe zu zahlen, die ihr ohne die Versetzung in den Ruhestand zustünden,
2.) hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die aufgrund von § 41 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) einbehaltenen Teile der Dienstbezüge vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszuzahlen,
3.) der Antragstellerin Beihilfe nach dem für Versorgungsempfänger geltenden Bemessungssatz in Höhe von 70% zu gewähren,
sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
a.) Nach § 88, § 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 8 C 12.17 –, juris Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 –, juris Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Vorbringen der Beteiligten, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 –, juris Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerlichtes Gesetzbuch <BGB>) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 8 C 12.17 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Ist eine Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Antrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Ziel im einstweiligen Rechtschutz von der konkreten Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 8 C 12.17 –, juris Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8).
Gemessen hieran tritt der in den Schriftsätzen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht ausdrücklich formulierte Antrag zu 3.) zu den übrigen Anträgen hinzu. Denn der Antragstellerin geht es ihrem Rechtschutzziel erkennbar nicht nur darum, Dienstbezüge in voller Höhe zu erhalten, sondern auch Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70%. Dies macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an vielen Stellen seines Vortrages deutlich, indem er unter anderem auf § 80 LBG und die Unterschiede von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern in Bezug auf die Beihilfe eingeht und meint, die Antragstellerin sei keine aktive Beamtin, sondern Versorgungsempfängerin, da die – vermeintlich – vollziehbare Versetzung in den Ruhestand vom 18. November 2024 das aktive Beamtenverhältnis der Antragstellerin beendet hätte.
b.) Für die unter den Anträgen zu 1.) bis 3.) genannten Rechtschutzbegehren sind Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin mit einem gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ihr Rechtsschutzziel – Weiterzahlung der ungekürzten Besoldung und Gewährung von Beihilfe nach dem für Versorgungsempfänger geltenden einem Bemessungsgrundsatz von 70% – nicht erreichen könnte. Denn der Einbehalt der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung tritt kraft Gesetzes ein (§ 41 Abs. 4 LBG). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier ohnehin schon hergestellt durch die unter dem Aktenzeichen 12 A 169/25 anhängige Klage – im Hinblick auf die Zurruhesetzungsverfügung ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 11. Februar 2019 – 2 MB 23/18 –, juris Rn. 5 zu der § 41 Abs. 4 LBG gleichlautenden Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 Bundesbeamtengesetz <BBG> für Bundesbeamte mit Verweis auf: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 47 Rn. 9). Auch ist gesetzlich geregelt, dass nur Versorgungsempfänger Beihilfe nach einem Bemessungssatz in Höhe von 70% erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein <BhVO>, § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 2 LBG) und wer Versorgungsempfänger ist (vgl. § 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz <BeamtStG>, § 2 Abs. 1 Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter <SHBeamtVG>). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier: der unter dem Aktenzeichen 12 A 169/25 anhängigen Klage – im Hinblick auf die Zurruhesetzungsverfügung schließt es vorliegend gerade aus, dass die Antragstellerin bereits Ruhegehalt erhält und damit Versorgungsempfängerin i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SHBeamtVG ist.
2.) Die Anträge zu 1.) und 2.) sind zulässig, der Antrag zu 3.) ist unzulässig. Der Antrag zu 3.) ist indes anders als der Antragsgegner meint gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Da hinter allen Anträgen verbergen sich Leistungsbegehren, die jeweils nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf die Vornahme eines Realhandelns gerichtet sind, ist nicht § 78 Abs. 1 VwGO, sondern das Allgemeine Rechtsträgerprinzip anwendbar, sodass nicht das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein, sondern das Land Schleswig-Holstein selbst Antragsgegner ist.
Es fehlt der Antragstellerin auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den Antrag zu 3.). Dieses fehlt dann, wenn ein einfacherer Weg zur Erreichung des Rechtschutzziels besteht, als gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen. So liegt der Fall hier gerade nicht. Denn die Antragstellerin hat bereits einen abschlägig behandelten Antrag bei der zuständigen Behörde, dem DLZP, gestellt, bevor sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Aus dem Schreiben der Antragstellerin an das DLZP vom 28. Juli 2026 konnte Letzteres ausweislich seiner Antwort entnehmen, dass die Antragstellerin die Gewährung von Beihilfe mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70% begehrt.
3.) Die Anträge sind unbegründet.
Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat für ihre Begehren jeweils keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ob jeweils ein Anordnungsgrund vorliegt, kann dahinstehen.
a.) Ohne dass es darauf ankäme, ob der Antrag zu 1.) nach seiner wortgenauen Formulierung schon am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern könnte, fehlt es hinsichtlich der Anträge zu 1.) und 2.) an einem Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Dienstbezügen, die das Ruhegehalt übersteigen. Gemäß § 41 Abs. 4 LBG werden schon von Gesetzes wegen die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand einbehalten, wenn Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Zurruhesetzung eingelegt werden. Vorliegend hat die Antragstellerin mit der unter dem Aktenzeichen 12 A 169/25 anhängigen Klage einen Rechtsbehelf gegen die Versetzung in den Ruhestand erhoben, sodass ihr nach der gesetzlichen Folge des § 41 Abs. 4 LBG Dienstbezüge nur in Höhe des Ruhegehaltes ausgezahlt werden.
aa.) Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO kommt in dem Fall des § 41 Abs. 4 LBG daher mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 11. Februar 2019 – 2 MB 23/18 –, juris Rn. 5 m. w. N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 4 S 24.19 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 17. April 2013 – 1 B 1282/12 –, juris Ls. 1 und Rn. 5 f. m. w. N.; offengelassen in: OVG Münster, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 6 B 1661/18 –, juris Rn. 7 f. mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 6 B 1401/17 –, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 3 CE 15.520 –, juris Rn. 26 m. w. N. auch zur gegenteiligen Auffassung, wonach die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen sei).
bb.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erfolgt ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (zu den Maßstäben einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit siehe: OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 11 f.). Die Antragstellerin hat das gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 3 LBG für die Zurruhesetzung aus Gründen der Dienstunfähigkeit verfahrensrechtlich erforderliche amtsärztliche Gutachten nicht in Frage gestellt, sondern lediglich bekundet, dass der Antragsgegner vor der Ruhestandsversetzung keine ausreichende Prüfung und Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin durchgeführt habe. Zu einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung war der Antragsgegner vorliegend indes nicht verpflichtet.
(1.) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 31 zu den sachgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, § 44 Abs. 2 bis 4 BBG; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 18). Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamtinnen und Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a. F.). Erst wenn feststeht, dass in ihrer Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden können, dürfen sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 15 und vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 32; Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25 ff.).
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist die Beamtin oder der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung der Beamtin oder des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 40) oder wenn bei der Beamtin oder dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 2 MB 6/21 –, juris Rn. 21).
(2.) Gemessen hieran entfiel vorliegend die Pflicht des Antragsgegners zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin. Denn er durfte die Antragstellerin im dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als generell dienstunfähig ansehen, weshalb eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich gewesen ist. Insoweit bot das Gutachten der Amtsärztin eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für den Antragsgegner hinsichtlich einer möglichen anderweitigen Verwendbarkeit der Antragstellerin. Die Amtsärztin kam plausibel und nachvollziehbar unter Erwähnung der für die medizinischen Feststellungen erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zu der Beurteilung, dass aufgrund des Chronic Fatigue Syndroms (CFS) im Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung (2. Juli 2024) so umfangreiche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bestanden hätten, dass aus ärztlicher Sicht im Verlauf der nächsten sechs Monate und ggf. auch darüber hinaus nicht mit dem Erreichen der vollen oder einer begrenzten Dienstfähigkeit gerechnet werden könne und aufgrund der genannten Leistungseinschränkungen derzeit auch kein Einsatz der Lehrerin im Rahmen einer anderweitigen Verwendung möglich sei. Umstände, aus denen etwas anderes folgen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht.
b.) Auch der Antrag zu 3.) ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe nach dem für Versorgungsempfängerinnen geltenden Bemessungssatz in Höhe von 70%. Anspruchsgrundlagen hierfür wären § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BhVO oder § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 2 LBG. Diese setzen beide voraus, dass die Antragstellerin Versorgungsempfängerin ist. Hieran fehlt es indes vorliegend. Die Antragstellerin ist weder Versorgungsempfängerin noch als solche zu behandeln. Wer Versorgungsempfänger ist, ergibt sich aus § 21 Nr. 4 BeamtStG, § 2 Abs. 1 SHBeamtVG. Dabei führt erst eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand i. S. d. § 21 Nr. 4 BeamtStG dazu, dass die Antragstellerin zur Versorgungsempfängerin und Versorgungsbezüge in Gestalt von Ruhegehalt erhalten würde. Bis zum Eintritt der Bestandskraft gilt die Antragstellerin als aktive Beamtin. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist die (wirksame) Versetzung in den Ruhestand – ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – einschließlich ihrer Nebenfolgen nicht vollziehbar (vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, juris Rn. 12). Indem die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung herstellende Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung verfolgt, etwa die unter dem Aktenzeichen 12 A 169/25 anhängige Klage, wird die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nicht bestandskräftig. Ab ihrer Bestandskraft wird die Zurruhesetzungsverfügung von ihrer Wirksamkeit an – somit auch rückwirkend – vollziehbar. Demgemäß erhält die Antragstellerin erhält auch noch keine Versorgungsbezüge in Gestalt des Ruhegehalts. Im Gegenteil werden ihr, wie sich aus § 41 Abs. 4 LBG ergibt und auch die von ihr vorgelegte Verdienstabrechnung aus Januar 2026 zeigt, Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Vorliegend greift für jeden der zwei Streitgegenstände der Auffangstreitwert ein, der entsprechend zu addieren ist; die Anträge zu 1.) und 2.) betreffen denselben Gegenstand, sodass nur einer dieser beiden – gleichwertigen – Anträge bei der Streitwertfestsetzung neben dem zu addierenden Wert des Streitgegenstandes betreffend den Antrag zu 3.) angesetzt wird. Da ein Erfolg der Anträge – anders als die Antragstellerin meint – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führte, kommt eine Kostenreduzierung nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
- § 123 VwGO
- § 26 BeamtStG
- § 44 BBG
- § 21 BeamtStG
- § 122 VwGO
- § 88 VwGO
- § 920 ZPO
- § 42 BBG
- Art. 19 GG
- § 154 VwGO
- § 78 VwGO
- § 80 VwGO
- § 86 VwGO
Außerdem: § 41 LBG SH, § 80 LBG SH, § 2 SHBeamtVG SH, § 7 BhVO SH
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