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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 21 BeamtStG – Beendigungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Das Beamtenverhältnis endet durch

  • 1. Entlassung,
  • 2. Verlust der Beamtenrechte,
  • 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
  • 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Rechtsprechung zu § 21 BeamtStG

3 Entscheidungen zitieren § 21 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 5 S 26.511 · 5. Senat

    Keine Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei (bloßer) Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn

  • BayVGH, Beschl. v. 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764 · 3. Senat

    Leitsatz: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG enthält keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 8 – 10)
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Personalrat hat aufgrund seiner Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) mitzubestimmen, wenn der Dienststellenleiter gegenüber Beschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung anordnet. 2. Die Mitbestimmung findet nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten statt.

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