Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1. Entlassung,
- 2. Verlust der Beamtenrechte,
- 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Das Beamtenverhältnis endet durch
3 Entscheidungen zitieren § 21 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 5 S 26.511 · 5. Senat
Keine Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei (bloßer) Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn
BayVGH, Beschl. v. 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764 · 3. Senat
Leitsatz: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG enthält keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 8 – 10)
BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Der Personalrat hat aufgrund seiner Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) mitzubestimmen, wenn der Dienststellenleiter gegenüber Beschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung anordnet. 2. Die Mitbestimmung findet nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten statt.