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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 20 BeamtStG – Zuweisung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden

  • 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
  • 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 20 BeamtStG

8 Entscheidungen zitieren § 20 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 27.07.2026 – 3 CE 26.647 · 3. Senat

    Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3), Gemeinsame Berufung nach dem sog. „Berliner, Modell“, Zuweisung zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, Umstrukturierungsmaßnahmen in der Forschungseinrichtung, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fehlende …

  • BayVGH, Beschl. v. 27.07.2026 – 3 CE 26.646 · 3. Senat

    Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3), Gemeinsame Berufung nach dem sog. „Berliner, Modell“, Zuweisung zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, Umstrukturierungsmaßnahmen in der Forschungseinrichtung, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fehlende …

  • BayVGH, Urt. v. 23.10.2025 – 3 B 24.321 · 3. Senat

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Einsatz deutscher Beamter bei supranationalen und internationalen Einrichtungen, hier: Tätigkeit als Lehrer an einer E1 Schule

  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 P 5/22 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über. 2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten …
  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen. 2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich …
  • BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 2 BvL 15/08 · 2. Senat 1. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage: Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien Träger - hier: baden-württembergisches Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Strafvollzug (juris: BewHilfG BW) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sowie der …

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