Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 19.06.2017 – 3 K 2053/15

Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Pflege eines schwer kranken Familienangehörigen
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, § 1618a BGB, § 7 Abs. 1 PflegeZG

Leitsatz

1. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Pflege eines schwererkrankten Familienangehörigen.(Rn.80)

2. Keine entsprechende Anwendung des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes (juris: PflegeZG) auf Studierende.(Rn.83)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2010/2011 Englisch, Germanistik, Optionalbereich mit dem Studienziel Bachelor an der Universität des Saarlandes.

Randnummer 2

Im Sommersemester 2011 studierte sie Englisch, Geschichte, Optionalbereich mit dem Studienziel Bachelor.

Randnummer 3

Dem Antrag der Klägerin auf Förderung einer anderen Ausbildung vom 20.07.2011 nach Wechsel der Fachrichtung wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2011 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG stattgegeben, weil es sich um den ersten Fachrichtungswechsel handelte, der bis zum Beginn des dritten Fachsemesters vollzogen wurde.

Randnummer 4

Seit dem Wintersemester 2011/2012 ist die Klägerin in den Fächern Englisch, Geschichte, Erziehungswissenschaften mit dem Studienziel LA Real/Gesamtschulen immatrikuliert.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 25.04.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gehe davon aus, dass keine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliege, da die bisherigen Studienleistungen ausweislich der vorgelegten Anrechnungsbescheinigung voll verwertbar seien bzw. Identität beider Studiengänge vorliege. Die Klägerin wurde zudem vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass dementsprechend die mitgeteilten Änderungen nicht als schwerwiegender Grund zum Überschreiten der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG angesehen werden könnten und die Förderungshöchstdauer im März 2015 ende. Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG sei zum Wintersemester 2012/2013 für das Fach Englisch und zum Sommersemester 2013 für das Fach Geschichte vorzulegen.

Randnummer 6

Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG wurden von der Klägerin für das Fach Englisch am 25.07.2012, für das Fach Geschichte am 21.01.2013/12.03.2013, für das Fach Erziehungswissenschaft am 12.03.2013, somit für alle Fächer rechtzeitig vorgelegt.

Randnummer 7

Das Wintersemester 2014/2015 ist in Englisch das insgesamt 9. Fachsemester (Wintersemester 2010/2011 bis einschließlich Wintersemester 2014/2015) und in Geschichte das 8. Fachsemester (Sommersemester 2011 bis einschließlich Wintersemester 2014/2015) der Klägerin.

Randnummer 8

Wie auch im Schreiben vom 25.04.2012 ausgeführt, endete die Förderungshöchstdauer der Widerspruchführerin, die der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes entspricht, im März 2015.

Randnummer 9

Mit Antrag vom 05.02.2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung ab April 2015 bei der Beklagten.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Antrag auf Studienabschlusshilfe ausfüllen zu lassen.

Randnummer 11

Dies ist nicht geschehen.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 14.04.2015 hat die Beklagte den Antrag auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus abgelehnt. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt:

Randnummer 13

Die Förderungshöchstdauer für das von der Klägerin betriebene Studium Englisch, Geschichte, Erziehungswissenschaften mit dem Studienziel LA an Real/Gesamtschulen habe im März 2015 geendet.

Randnummer 14

Mit ihrem Antrag vom 05.02.2015 begehre sie Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, sie mache keinerlei Angaben, bis wann sie das Studium abschließen werde.

Randnummer 15

Sie werde demnach die Förderungshöchstdauer um mindestens ein Semester über-schreiten. Einer Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus könne nur stattgegeben werden, wenn ausreichende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen. Gründe für den Studienverzug habe sie nicht vorgetragen.

Randnummer 16

Weiter sei Voraussetzung, dass innerhalb der Zeit, für die aufgrund der dargelegten Verzögerungsgründe Weiterförderung bewilligt werden könnte, das Studium auch abgeschlossen werden könne, bzw. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung geschaffen werden würden.

Randnummer 17

Sie habe keinerlei Verzögerungsgründe geltend gemacht oder nachgewiesen. Ihr Antrag sei daher abzulehnen.

Randnummer 18

Gegen den Bescheid vom 14.04.2015 erhob die Klägerin am 11.05.2015 Wider-spruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:

Randnummer 19

An der Universität des Saarlandes sei es üblich, dass die Erziehungswissenschaftsvorlesungen nur jährlich angeboten werden würden. Dazu sei es möglich, eine Klausur zum ersten oder zweiten Termin zu schreiben. In der Vorlesung „Schulqualität, Qualitätsentwicklung und -sicherung in Schulen" habe es bis zum Jahre 2013 die Möglichkeit gegeben, an einem dritten Termin die Klausur zu schreiben. Sie habe damals beschlossen, die Klausur zum dritten Termin zu schreiben. Leider sei ihr sehr spät klar geworden, dass keine dritten Termine mehr stattfinden, was die Verlegung der Vorlesung auf das folgende Semester bedeutet habe.

Randnummer 20

Auch habe sich in Geschichte ein Proseminar, welches nur im Sommersemester angeboten werde, 2013 mit einer Veranstaltung überschnitten, weshalb sie das Proseminar erst im Sommersemester 2014 haben abschließen können. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie zwei Fachmodule nicht habe machen können, da hierfür das Proseminar Voraussetzung gewesen sei. Im Jahr 2014 habe sich das Proseminar und das dazugehörige verpflichtende Tutorium mit dem Language Course IV überschnitten, weshalb sie diesen habe auf das Wintersemester 2014/2015 verschieben müssen, aber nicht bestanden habe.

Randnummer 21

Im Fach Englisch habe sie in zwei Veranstaltungen keinen Platz bekommen. Nach einer Beschwerde sei eine dritte Veranstaltung angeboten worden, die allerdings zur selben Zeit gewesen sei wie eine andere Veranstaltung, die nur jährlich angeboten werde. Im März bis April 2015 habe sie ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert.

Randnummer 22

Veranstaltungsüberschneidungen und nur jährliche Kursangebote hätten so zur Verzögerung ihres Studiums geführt.

Randnummer 23

Da sie LAR Englisch studiere, sei es vorgeschrieben, drei Monate in einem englisch-sprachigen Land zu verbringen. Sie habe sich entschieden, diesen Aufenthalt zu splitten und in der vorlesungsfreien Zeit in die USA zu verreisen, wo sie beide Male Sprachschulen besucht habe. Ein Urlaubssemester hätte ihr Studium ebenfalls verlängert, was sie zu vermeiden versucht habe. Leider habe der Auslandsaufenthalt dazu geführt, dass sie keine verpflichtenden Praktika in den vorlesungsfreien Zeiten haben absolvieren können und dass sie aus Planungs- und Organisationsgründen ihre Klausuren am Ende des Semesters nicht habe schreiben können, weil nur wenige Tage zwischen Klausur und Abreisedatum gelegen hätten (bspw. Klausur 07.02. und Abflug 09.02.).

Randnummer 24

Zu Beginn ihres Studiums sei bei ihrem Vater Demenz diagnostiziert worden. Die Aus-wirkungen der Krankheit würden sie sehr belasten. Sie habe ihrer Mutter an zwei Tagen in der Woche, wenn sie zur Arbeit gegangen sei, bei der Pflege und Betreuung ihres Vaters geholfen. So habe sie ihn angezogen, gefüttert, ihn bis zum Mittagessen mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, anschließend für ihn gekocht und erneut darauf geachtet, dass er etwas Warmes essen und trinken konnte. Arztbesuche hätten sie ebenfalls gemeinsam erledigt, da ihre Mutter medizinisches Fachdeutsch nur schlecht verstehe.

Randnummer 25

Die Abschlussprüfung werde voraussichtlich im Frühjahr 2016 stattfinden.

Randnummer 26

Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Randnummer 27

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

Randnummer 28

Wörtlich ist ausgeführt:

Randnummer 29

„Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG.

Randnummer 30

Die Förderungshöchstdauer in dem von der Widerspruchsführerin betriebenen Studiengang Englisch, Geschichte, Erziehungswissenschaft mit dem Studienziel Lehramt Real/Gesamtschulen endete im März 2015.

Randnummer 31

Nach den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung wird sie ihr Studium voraus-sichtlich erst im Frühjahr 2016 abschließen. Somit liegt eine Studienverzögerung von zwei Semestern vor.

Randnummer 32

Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

Randnummer 33

1. aus schwerwiegenden Gründen,

Randnummer 34

2. (aufgehoben),

Randnummer 35

3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,

Randnummer 36

4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,

Randnummer 37

5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren

Randnummer 38

überschritten worden ist.

Randnummer 39

Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht (vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 01. Februar 2011 3 L 22/11).

Randnummer 40

Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind gemäß BAföGVwV Tz. 15.3.3 insbesondere:

Randnummer 41

•

Eine Krankheit

Randnummer 42

•

Eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)

Randnummer 43

•

Eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. interner Numerus clausus)

Randnummer 44

•

Das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Schuljahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Randnummer 45

Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf unzumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein.

Randnummer 46

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus besteht nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall ist bei hochschulbedingten Erschwerungsgründen zu verneinen, wenn das Studium mit besonderen Anstrengungen noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann (VG Arnsberg, Urteil vom 29. Februar 2012 10 K 2053/11).

Randnummer 47

Die von der Widerspruchsführerin angeführten Gründe rechtfertigen eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen jedoch nicht.

Randnummer 48

Die Widerspruchsführerin führt unter anderem aus, sie habe beschlossen, die Erziehungswissenschaftsvorlesung „Schulqualität, Qualitätsentwicklung und -sicherung in Schulen" an dem bisher immer angebotenen dritten Termin zu schreiben und es sei ihr erst sehr spät klar geworden, dass keine dritten Termine mehr stattfinden, weshalb sie die Vorlesung auf das folgende Semester habe verlegen müssen.

Randnummer 49

Die Verlängerung der Studienzeit der Widerspruchsführerin wäre bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen. So hätte die Klägerin beispielsweise die Vorlesung „Schulqualität, Qualitätsentwicklung und -sicherung in Schulen" nicht auf das folgende Semester verlegen müssen, wenn sie die Klausur zum ersten oder zweiten Termin geschrieben hätte oder sich zumindest frühzeitig informiert hätte, ob nochmals ein dritter Termin angeboten wird.

Randnummer 50

Auch die Überschneidung von Veranstaltungen im Fach Geschichte gilt nicht als schwerwiegender Grund gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Der Widerspruchsführerin stand es frei, ihr Studium so verantwortungsvoll zu organisieren, dass es zu keinen Verzögerungen kommt. Ein Grund zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sinne der BAföGVwV Tz. 15.3.3 liegt auch hier nicht vor.

Randnummer 51

Das Nichtbestehen des Language Course IV im Wintersemester 2014/2015 ist nicht als Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester zu werten. Gemäß BAföGVwV Tz. 15.3.3 muss das Nichtbestehen eine blockierende Wirkung auf den Studienverlauf haben. Dies trifft hier nicht zu.

Randnummer 52

Zudem wurden die von der Widerspruchsführerin in der Widerspruchsbegründung weiter vorgetragenen studienorganisatorischen Gründe für die Studienverzögerung eingehend geprüft.

Randnummer 53

Diese sind jedoch unbeachtlich, da sie nicht so weit relevant waren, dass dadurch kein ordnungsgemäßer Leistungsnachweis hätte erbracht werden können.

Randnummer 54

Es ist allgemein üblich, dass sich einzelne Prüfungstermine überschneiden. Dies führt aber nicht zwangsläufig zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit.

Randnummer 55

Das gleiche gilt für Änderungen im Vorlesungs- und Klausurkalender durch die Hochschule, die jeden Studierenden gleichermaßen betreffen und belasten und nicht außergewöhnlich sind.

Randnummer 56

Ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist damit nicht begründbar.

Randnummer 57

Die Widerspruchsführerin teilt weiterhin mit, ihre Studienverzögerung sei auch durch einen Auslandsaufenthalt eingetreten.

Randnummer 58

Für Ihr Englisch-Studium müsse sie einen dreimonatigen Aufenthalt in einem englisch-sprachigen Land nachweisen. Hierzu habe sie während der vorlesungsfreien Zeit im Inland eine Sprachschule in den USA besucht. Aus diesem Grund hätte sie keine Praktika an der inländischen Hochschule besuchen könne.

Randnummer 59

Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester, wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Randnummer 60

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 3 BAföG nur in bestimmten Fällen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei nicht vorhandenen Sprachkenntnissen in anderen Sprachen als in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein anerkannt hat. Insoweit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die erforderlichen Kenntnisse in den aufgeführten Sprachen, weil im Allgemeinen als Unterrichtsfach angeboten, ohne Weiteres während des Schulbesuchs erworben werden können.

Randnummer 61

Für das von der Widerspruchsführerin studierte Fach Englisch besteht somit keine Rechtsgrundlage zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer.

Randnummer 62

Dass von ihr die Förderungsmöglichkeiten für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG i.V. mit § 5a BAföG nicht genutzt wurden, kann nicht als Grund zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG führen.

Randnummer 63

Auch die Pflege und Betreuung des Vaters und die damit verbundene Belastung der Widerspruchsführerin stellen ebenfalls keinen „schwerwiegenden Grund" im Sinne des § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG dar. Die Pflege oder Betreuung kranker Eltern ist kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981, Az.: 5 C 113/79; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.1982, Az.: 8 A 78/79).

Randnummer 64

Die Widerspruchsführerin ist damit zwar ihrer sittlichen Verpflichtung nachgekommen, ohne dass sich dies förderungsrechtlich zu ihren Gunsten auswirken kann. Aus den oben angeführten Gründen ist es nicht Sinn der Ausbildungsförderung, auch in den Fällen den Lebensunterhalt des Auszubildenden zu sichern, in denen er sich selbst aus zwingenden sittlichen oder familiären Gründen entgegen dem Gebot des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach der Auszubildende seine Arbeitskraft im allgemeinen voll der Ausbildung zu widmen hat, anderen Aufgaben zuwenden muss.

Randnummer 65

Ist es dem Auszubildenden nicht möglich, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können, muss er sich unter Umständen auch rückwirkend beurlauben lassen und dem daraus folgenden Wegfall des Förderungsanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen begegnen, wenn er in einer derartigen Lage Nachteile für die weitere Förderung seiner Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus oder eine später zu beantragende Ausbildungsförderung vermeiden will (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981, Az.: 5 C 113/79; VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 11 L 969/10).

Randnummer 66

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.12.2015 zugestellt.

Randnummer 67

Am 21.12.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Randnummer 68

Zur Begründung ist ausgeführt, ihrer Ansicht nach lägen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG vor. Insbesondere sei die Pflege und Betreuung des an Demenz erkrankten, noch recht jungen Vaters der Klägerin als schwerwiegender Grund anzuerkennen. Seit dem 01.01.2015 seinen diversen Neuregelungen im Familienpflegegesetz und Pflege Zeitgesetz für Berufstätige in Kraft getreten. Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sei mit den Neuregelungen im Familienpflege Zeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte erhielten seit dem 01.01.2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen. So können Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen benötigten, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und hätten in dieser Zeit Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen zuhause pflegen, könnten sich und außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Der Rechtsanspruch bestehe, sofern der Betrieb 15 oder mehr Arbeitnehmer beschäftige. In Betrieben mit 25 oder mehr Beschäftigten hätten Beschäftigte einen Rechtsanspruch, ihre Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 h zu reduzieren. Sie habe ihren demenzkranken Vater gepflegt, was zu einer Verzögerung in ihrem Studium und somit zu einem nicht rechtzeitigen Abschluss geführt habe. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es im Hinblick auf die oben genannten Neuregelungen nicht nachvollziehbar, die Pflege des Vaters nicht als schwerwiegenden Grund im Sinn des § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen.

Randnummer 69

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 70

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2015 des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2015 zu verpflichten, ihr ab April 2015 Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG zu billigen.

Randnummer 71

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 72

die Klage abzuweisen.

Randnummer 73

Zur Begründung wird auf die angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen. Ergänzend macht die Beklagte geltend, das Vorbringen im Klageverfahren gebiete zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Der Umstand der Pflege eines Elternteils stelle nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG dar. Nach Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts müssten Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht kommen können, in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sein, dass entweder subjektiv die Fähigkeit Auszubildenden treffen, seine Ausbildung planmäßig vorzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Gangs berührten. Die Flieger eines erkrankten Elternteilstelle danach keinen Grund dar, denn subjektiver und objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden könne. Die in der Klagebegründung angeführten Regelungen aus dem Familienpflegegesetz und Pflegezeitgesetz seien schon von ihrem Geltungsbereich nicht auf die Klägerin anwendbar. Sie sei nicht Beschäftigte im Sinn des § 7 Abs. 1 PflegeZG. Eine analoge Anwendung auf studierende sei nicht vorgesehen. Mangels Vergleichbarkeit eines Beschäftigten im Sinne von § 7 Abs. 1 PflegeZG mit einem Studierenden greife auch der Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Das Pflegezeitgesetz ziele eindeutig darauf ab, den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftigen nahen Angehörigen häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Ein studierender bzw. eine studierende können sich im Falle der Pflegebedürftigkeit nach Angehöriger vom Studium beurlauben lassen und gegebenenfalls andere Sozialleistungen beantragen.

Randnummer 74

Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 18.04.2017 (Beklagte) und 20.04.2017 (Klägerin) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Randnummer 75

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Gründe

Randnummer 76

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 77

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderungsleitungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Der angefochtene Bescheid vom 14.04.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 78

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Gericht macht sich diese zu eigen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden.

Randnummer 79

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren ihre Auffassung bekräftigt, insbesondere die Pflege und Betreuung des an Demenz erkrankten Vaters stelle einen schwerwiegenden Grund dar, der eine Gewährung von Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertige. Die Entscheidung der Klägerin zugunsten der Betreuung ihres Vaters und der Unterstützung ihrer Mutter in dieser belastenden Zeit ist nachvollziehbar und verdient Respekt. Gleichwohl gelangt das Gericht nicht zu einer von der Behördenentscheidung abweichenden rechtlichen Bewertung.

Randnummer 80

Als schwerwiegender Grund, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigt, können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Gegebenheiten des zu absolvierenden Ausbildungsganges berühren. Die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit zweifellos einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden werden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des §§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt.1BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 –, BeckRS 1981, 30422936; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 21.2BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – 5 C 113.79 –, BeckRS 1981, 30422936; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 21.2

Randnummer 81

Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Einzelfall2OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.1988 – 12 A 16/88 –, NVwZ RR 1989, 21OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.1988 – 12 A 16/88 –, NVwZ RR 1989, 21 aufgrund der besonderen Umstände einen schwerwiegenden Grund im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anerkannt hat, ist der vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war – anders als hier die Pflege in einem eng begrenzten Zeitraum von zwei Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Misserfolg in Nachklausuren, der zu einer Verzögerung des Studiums geführt hatte. Hinzu kam, dass die Klägerin im dortigen Fall aus objektiven Gründen von der Möglichkeit einer (auch rückwirkenden) Beurlaubung trotz entsprechender Bemühungen aus rechtlichen Gründen keinen Gebrauch machen konnte.

Randnummer 82

Auch wenn die Betreuung kranker Eltern im Hinblick auf § 1618a BGB eine Rechtspflicht darstellt, ist der Auszubildende bei einer lang andauernden und Zeit raubenden Betreuungssituation, die dazu führt, dass er sich entgegen dem Gebot aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht voll seinem Studium widmen kann, darauf zu verweisen, sich – gegebenenfalls auch nachträglich – beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit anderweitige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.3Fischer in Rothe/Blanke BAföG § 15 Rdnr. 21.2Fischer in Rothe/Blanke BAföG § 15 Rdnr. 21.2 So liegt der Fall hier, denn die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass und in welchem Umfang sie bereits seit 2013 ihren Vater pflegt.

Randnummer 83

Soweit die Klägerin sich auf die Regelungen des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes beruft, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die entsprechenden Regelungen zielen ausdrücklich auf eine Begünstigung von abhängig Beschäftigten4VGl,. § 7 Abs. 1 PflegeZG,; § 2 Abs. 1, Abs. 3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 1 PflegeZGVGl,. § 7 Abs. 1 PflegeZG,; § 2 Abs. 1, Abs. 3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 1 PflegeZG ab. Für eine entsprechende Anwendung auf Studierende besteht mangels einer vergleichbaren Konfliktsituation kein Anlass. Dass die dortigen Regeln keine Allgemeingültigkeit beanspruchen können, zeigen zudem etwa die von der Rechtslage der Beschäftigten abweichenden Regelungen für Beamte.5Vgl. nur die Übersicht unter: http://www.dgb.de/themen/++co++46da5c24-d46c-11e4-a644-52540023ef1aVgl. nur die Übersicht unter: http://www.dgb.de/themen/++co++46da5c24-d46c-11e4-a644-52540023ef1a

Randnummer 84

Abgesehen davon wird auch von Beschäftigten nach den genannten Regelungen verlangt, sich (vorab6Vgl § 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG, § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZGVgl § 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG, § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG) etwa für die befristete Inanspruchnahme von Pflegebzw. Teilzeit zu entscheiden. Die Regelungen des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes rechtfertigen dagegen nicht die zeitweise Nichterfüllung der mit dem Beschäftigungsverhältnis einhergehenden Verpflichtungen.7Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.03.2001 – 1 D 14/00 –, jurisVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.03.2001 – 1 D 14/00 –, juris

Randnummer 85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1618a BGB, § 2 FPfZG, § 2a FPfZG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Saarland in 3 K 2053/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten