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Zitierfest

PflegeZG · Gesetz über die Pflegezeit

§ 7 PflegeZG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PflegeZG verweisen

  • § 15 BAföG – Förderungsdauer
  • § 92a BBG – Familienpflegezeit mit Vorschuss
  • § 5b BNotO – Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
  • § 48d BNotO – Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
  • § 44b SGB V – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
  • § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • § 150 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

Rechtsprechung zu § 7 PflegeZG

3 Entscheidungen zitieren § 7 PflegeZG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.12.2017 – B 12 P 1/16 R · 12. Senat

    Leitsatz: Der pflegeversicherungsrechtliche Begriff der Stiefeltern erfasst nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern setzt die Eheschließung mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder voraus.
  • BayVGH, Beschl. v. 20.08.2026 – 12 C 26.1224 · 12. Senat

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bei außergewöhnlicher familiärer Belastung und geringfügiger Unterschreitung der ECTS-Leistungspunkte

  • BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung …

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