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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 5b BNotO – Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  • 1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
  • 2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
  • 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
  • 4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde.

(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.

(3) Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:

  • 1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
  • 2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
  • 3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

Rechtsprechung zu § 5b BNotO

9 Entscheidungen zitieren § 5b BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 2/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.
  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten …
  • BVerfG, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23 · 1. Senat 3. Kammer

    Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO)

  • BGH, Beschl. v. 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit von nunmehr mindestens zwei Jahren ununterbrochener rechtsanwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich vor Bestellung zum Anwaltsnotar ist auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen und einer überregionalen rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu beachten.
  • BGH, Beschl. v. 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 5/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines zwingenden, die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit vor Bestellung zum Anwaltsnotar abkürzenden Bedarfs.
  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …

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