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Zitierfest

PflegeZG · Gesetz über die Pflegezeit

§ 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 PflegeZG verweisen

  • § 5 PflegeZG – Kündigungsschutz
  • § 6 PflegeZG – Befristete Verträge
  • § 7 PflegeZG – Begriffsbestimmungen
  • § 27 AGG – Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • § 5b BNotO – Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
  • § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
  • § 150 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

Rechtsprechung zu § 2 PflegeZG

7 Entscheidungen zitieren § 2 PflegeZG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 · 9. Senat

    Leitsatz: Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, sind bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
  • BAG, Urt. v. 20.01.2021 – 4 AZR 283/20 · 4. Senat

    Leitsatz: Durch eine vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge werden betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen nicht wirksam für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Bezugnahmeabrede ist mangels Regelungskompetenz nach § 134 BGB insoweit nichtig. …
  • BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. 2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf …
  • BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 · 9. Senat

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

  • BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 · 9. Senat

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • BAG, Urt. v. 20.01.2021 – 4 AZR 286/20 · 4. Senat

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

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