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Zitierfest

PflegeZG · Gesetz über die Pflegezeit

§ 1 PflegeZG – Ziel des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Rechtsprechung zu § 1 PflegeZG

Eine Entscheidung zitiert § 1 PflegeZG.

  • BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung …

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