Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
PflegeZG · Gesetz über die Pflegezeit
§ 1 PflegeZG – Ziel des Gesetzes
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 1 PflegeZG
Eine Entscheidung zitiert § 1 PflegeZG.
BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · 9. Senat
Leitsatz: 1. § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung …
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