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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 48 BAföG – Mitwirkung von Ausbildungsstätten

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

  • 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
  • 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
  • 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Rechtsprechung zu § 48 BAföG

8 Entscheidungen zitieren § 48 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.08.2026 – 12 C 26.1224 · 12. Senat

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bei außergewöhnlicher familiärer Belastung und geringfügiger Unterschreitung der ECTS-Leistungspunkte

  • BVerwG, Urt. v. 03.03.2023 – 5 C 6/21 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Nichtbestehen von nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG maßgeblichen Leistungsanforderungen, das erstmals zu einer wegen der Ausbildungsbestimmungen oder sonst aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt, ist unabhängig von der Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen. 2. Der …
  • BVerwG, Urt. v. 25.08.2016 – 5 C 54/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule, erwartet werden. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der …
  • BayVGH, Beschl. v. 26.09.2024 – 12 ZB 23.1392 · VGH München, 12. Senat

    Anrechnung eines Fachsemesters bei Doppelimmatrikulation an zwei Hochschulen

  • BVerwG, Beschl. v. 02.11.2015 – 5 B 45/15, 5 B 45/15 (5 C 54/15) · 5. Senat

    Revisionszulassung; "Üblichkeit" der Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG

  • BVerwG, Beschl. v. 15.01.2025 – 5 B 9/24 · 5. Senat

    Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fehlgeschlagenen vorläufigen Zulassung auf die Höchstdauer der Ausbildungsförderung

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