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Rechtsprechung · VG Neustadt

VG Neustadt, Beschluss vom 04.02.2016 – 3 L 25/16.NW

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwecks Fahreignungsüberprüfung bei Verkauf von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0204.3L25.16.NW.0A
Normenkette
§ 30a BtMG, § 11 Abs. 6 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV, § 46 FeV ... mehr

Leitsatz

Der Besitz einer größeren zum Weiterverkauf bestimmten Menge Betäubungsmittel (hier: 5 Kilogramm Amphetamin), die tatsächlich auch verkauft wird (hier: Festnahme des Verkäufers bei Übergabe der Drogen), rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV beizubringen. (Rn.40)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 8. Januar 2016 erhobenen Anfechtungsklage (3 K 23/16.NW) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wurde am 14. April 2014 wegen eines Verbrechens nach § 30a Betäubungsmittelgesetz BtMG festgenommen. Dem lag laut Haftbefehl des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15. April 2014 (1 Gs 375/144142 Js 3985/14 StA Zweibrücken) folgender Sachverhalt zugrunde: Am 4. April 2014 habe der Antragsteller auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in seinem PKW 100 Gramm Amphetamin an eine Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz zum Preis von 550,-- € veräußert und die Ware, die er sich zuvor zu einem günstigeren Preis als dem Verkaufspreis beschafft gehabt habe, übergeben.

Randnummer 2

Am 11. April 2014 habe der Antragsteller in seiner Gaststätte der Vertrauensperson konkret die Lieferung von fünf Kilogramm Amphetamin zum Preis von 21.500,-- € angeboten. Vereinbarungsgemäß habe er am 14. April 2014 gegen 18:00 Uhr die Betäubungsmittel mit seinem PKW zum vereinbarten Treffpunkt auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes geliefert. Der Antragsteller wurde bei diesem Deal festgenommen. In dem Kofferraum seines Kraftfahrzeugs wurden 5.007 Gramm Amphetamin sichergestellt.

Randnummer 3

Im Rahmen der Begründung der Fluchtgefahr heißt es in dem Haftbefehl, der Antragsteller verfüge offenkundig über gute Kontakte ins Drogenmilieu, die ihm die Lieferung großer Mengen Betäubungsmittel ohne nennenswerte Vorlaufzeit oder Vorfinanzierung ermöglichen würden, so dass auf diesem Wege auch Fluchtbemühungen unterstützt würden.

Randnummer 4

Der Antragsgegner erhielt von diesem Sachverhalt Kenntnis. Auf Anfrage des Antragsgegners, ob mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Verhängung einer Sperrfrist zu rechnen sei, teilte die zuständige Staatsanwaltsanwaltschaft Zweibrücken am 23. Mai 2014 mit, es sei weder mit dem Entzug der Fahrerlaubnis noch mit der Verhängung einer Sperrfrist zu rechnen.

Randnummer 5

Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 15. August 2014, den Antragsteller auf, sich innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Schreibens einem Drogenscreening in Form einer Blut- und Urinanalyse bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen (Nr. 1). Das Ergebnis des Screenings sei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. 2). Zum Nachweis seiner Eignung habe der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens zusätzlich ein ärztliches Gutachten eines Arztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen (Nr. 3).

Randnummer 6

Zur Begründung für die Anordnung wurde ausgeführt:

Randnummer 7

„Am 14.04.2014 wurden Sie in W. wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG festgenommen. Bei diesem Drogengeschäft wollten Sie 5 Kilogramm Amphetamin verkaufen. Bereits am 07.04.2014 veräußerten Sie 100 Gramm Amphetamin an eine VP des Polizeipräsidiums Westpfalz.

Randnummer 8

Die Fahrerlaubnisbehörde hat immer dann eine Überprüfung einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.

Randnummer 9

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG).

Randnummer 10

Auf Grund des vorgenannten Sachverhaltes bestehen Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da Sie im Besitz von Betäubungsmitteln waren, besteht der Verdacht, dass diese auch zum Eigenkonsum gedacht waren.“

Randnummer 11

Weiter heißt es:

Randnummer 12

„Die Anordnung zur Vorlage der Blut- und Urinanalyse sowie des ärztlichen Gutachtens erfolgt, um weitere Erkenntnisse über Ihren Drogenkonsum, hier von Amphetamin, zu gewinnen und um Konsumverhalten und Konsummuster feststellen zu können.“

Randnummer 13

Als Fragestellung wurde formuliert:

Randnummer 14

„Liegt der aktenkundigen Drogenauffälligkeit (hier Amphetamin) ein Probierverhalten, eine gelegentliche Einnahme oder gar eine Suchtkrankheit zugrunde?

Liegen z. Zt. Hinweise auf die Einnahme illegaler Drogen (Amphetamin) vor?“

Randnummer 15

Nachdem die dem Antragsteller gesetzt gewesene Frist verstrichen war, hörte der Antragsgegner ihn zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Randnummer 16

Nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2014 mitteilen, er sei bereit, der Anordnung Folge zu leisten. Es bedürfe allerdings einer neuen Fristsetzung.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 entzog der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung der Verfügung abzuliefern. Begründet wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis damit, dass der Antragsteller der rechtmäßigen Anordnung vom 15. August 2014 nicht nachgekommen sei. Die von ihm begehrte Fristverlängerung komme nicht in Betracht. Die Anordnung zur Vorlage des Screenings und des ärztlichen Gutachtens müsse für den Betroffenen unerwartet und unvorbereitet erfolgen, um eine unerwartete Bestandsaufnahme zu gewährleisten. Würde das Screening sowie die ärztliche Begutachtung jetzt durchgeführt, so könnte eine Vorbereitung darauf erfolgen.

Randnummer 18

Der Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurückgewiesen.

Randnummer 19

Gegen den am 8. Dezember 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid und den Bescheid vom 3. Dezember 2014 hat der Antragsteller am 8. Januar 2016 Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er rügt die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, da eine rechtswidrige Provokation zu einer Straftat erfolgt sei. Daraus folge ein Verwertungsverbot.

Randnummer 20

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 21

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wiederherzustellen

und zur Durchführung des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.

Randnummer 22

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 23

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 24

Er ist der Auffassung, es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote würden im Straßenverkehrsrecht nicht gelten, da es hier darum gehe, Dritte vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen.

II.

Randnummer 25

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 durch Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 ist wiederherzustellen (1.). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens ist abzulehnen (2.).

Randnummer 26

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wiederherzustellen, ist begründet.

Randnummer 27

Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse. Denn ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs oder der von ihm erhobenen Anfechtungsklage ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. An der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht aber kein öffentliches Vollzugsinteresse. Vorliegend stellt sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar.

Randnummer 28

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 steht nicht im Einklang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV -.

Randnummer 29

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.

Randnummer 30

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 31

Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 14 und 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit dieser generellen Voraussetzung ist es mit Rücksicht auf die belastenden Folgen einer Beibringungsanordnung für den Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ins freie Ermessen der Behörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf. Die Anordnung ist nur rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 3 C 13/01 -, juris).

Randnummer 32

Hierbei hat die Fahrerlaubnisbehörde die Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV zu erfüllen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 5. Juli 2001 3 C 13/01 -, juris)

Randnummer 33

Verständlichkeit aus sich heraus,

konkreter Anlass muss ihr zu entnehmen sein und

Zweifel der Behörde an der Fahreignung müssen dargelegt sein.

Randnummer 34

Dieses Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 S. 2, 1. Halbs. FeV trägt dem Umstand Rechnung, dass für den Betroffenen erkennbar sein muss, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen, weil er nur auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einschätzen kann, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 16 B 749/07 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. März 1994 7 B 10161/94 -, NJW 1994, 2436). Der Betroffene trägt nämlich das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die wenn von Gerichten als unberechtigt erkannt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78).

Randnummer 35

Entscheidend ist somit allein, ob im vorliegenden Fall der von dem Antragsgegner herangezogene Amphetamin-Besitz des Antragstellers am 7. und 14. April 2014 Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers begründen konnte und die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtfertigt.

Randnummer 36

Die hier streitige Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beinhaltend auch eine Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, ist unter Darlegung der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ergangen.

Randnummer 37

Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt wurde von dem Antragsgegner wie folgt beschrieben:

Randnummer 38

„Am 14.04.2014 wurden Sie in W. wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG festgenommen. Bei diesem Drogengeschäft wollten Sie 5 Kilogramm Amphetamin verkaufen. Bereits am 07.04.2014 veräußerten Sie 100 Gramm Amphetamin an eine VP des Polizeipräsidiums Westpfalz.“

Randnummer 39

„Auf Grund des vorgenannten Sachverhaltes bestehen Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da Sie im Besitz von Betäubungsmitteln waren, besteht der Verdacht, dass diese auch zum Eigenkonsum gedacht waren.“

Randnummer 40

Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Drogenproblematik regelt § 14 FeV in einer differenzierten Abstufung im Einzelnen die gebotenen bzw. zulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt.

Randnummer 41

Der der Anordnung von dem Antragsgegner zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich ersichtlich nicht unter den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV fassen. Dieser verlangt nämlich tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass "Einnahme" von Betäubungsmitteln "vorliegt". Es müssen mithin, wie sich aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür existieren, dass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV knüpft dem Wortlaut nach an den Betäubungsmittelkonsum die Rechtsfolge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens "anordnet".

Randnummer 42

Der Antragsgegner hat, wie der dargelegte Sachverhalt eindeutig belegt, aber nicht einen Betäubungsmittelkonsum, sondern allein den widerrechtlichen Besitz von Amphetamin des Antragstellers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV seiner Gutachtensanordnung zugrunde gelegt.

Randnummer 43

Gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehen in materieller Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle von Kraftfahrern auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 19 B 814/01 -, juris, Rn. 20 f. m. w. Nachw.).

Randnummer 44

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwar dann angeordnet werden, wenn der Betroffene wie hier Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Diese Regelung beruht darauf, dass der Besitz von Drogen regelmäßig ein deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum ist (siehe für Besitz einer kleinen Menge Cannabis: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 1 BvR 2062/96 - und vom 30. Januar 2003 1 BvR 866/00 -, beide in juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 3 B 150/99 -, juris, Rn. 4; Besitz von ca. 2 Gramm Opium: NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2008 12 ME 41/08 juris, Rn. 6; 3,2 Gramm Spice: BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 11 CS 15.1292 -, juris, Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rn. 17 m. Nachw.). Diese bei wörtlicher Anwendung sehr weitreichende Vorschrift bedarf aber, wenn nur Drogenbesitz in Rede steht, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 1 BvR 2062/96 -, juris). Hiernach kann nicht jeder nachgewiesene Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen, dies setzt vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2009 16 B 114/09 -, juris, Rn. 7 m. w. Nachw.; OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2008 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 5).

Randnummer 45

Da § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV seinem Wortlaut nach von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgeht, ist die Bedeutung des Besitzes von Betäubungsmitteln anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Behörde hat diese Einzelfallumstände bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens („kann“) zu berücksichtigen (s. Bode, DAR 2003, 15 [18, linke Spalte]; Dauer in Hentschel/Kö-nig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 14 FeV Rn. 17).

Randnummer 46

Hier kann allein der von dem Antragsgegner seiner Gutachtensanordnung zugrunde gelegte Sachverhalt Besitz von ca. fünf Kilogramm Amphetamin am 14. April 2014 und von 100 Gramm Amphetamin am 7. April 2014 bei der Prüfung, ob der Antragsgegner das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zustehende Ermessen bei der Gutachtensanordnung fehlerfrei ausgeübt hat, berücksichtigt werden.

Randnummer 47

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Regelfall, d. h. dem Fall, dass bereits aus dem bloßen Besitz eines Betäubungsmittels auf Drogenkonsum des Besitzers geschlossen werden kann, signifikant. Denn sowohl die von dem Antragsteller am 14. April 2014 verkaufte und sichergestellte Menge von 5.007 Gramm Amphetamin als auch der Verkauf von 100 Gramm Amphetamin am 7. April 2014 jeweils an eine Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz lassen gerade nicht den von dem Antragsgegner in seiner Anordnung vom 15. August 2014 (dort S. 2, 2. Absatz) gezogenen Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel zum Eigenkonsum des Antragstellers gedacht waren.

Randnummer 48

Der Antragsteller hat diese größere Amphetaminmenge zum Weiterverkauf besorgt, weswegen gegen ihn wegen eines Verbrechens nach § 30a BtMG am 15. April 2014 ein Haftbefehl (B. 85 f. der Beiakte) erlassen wurde. Laut Haftbefehl hat es sich derart verhalten, dass der Antragsteller über Kontakte verfügte, die ihm die Lieferung großer Mengen Betäubungsmittel ohne nennenswerte Vorlaufzeit oder Vorfinanzierung ermöglichten, so dass er mit Betäubungsmittel Handel treiben konnte (§ 30a BtMG). Der Antragsteller war im Besitz der bei ihm sichergestellten Mengen Amphetamin, weil er genau diese Mengen der Vertrauensperson der Polizei zum Kauf anbieten wollte und dann auch angeboten hat. Bei den von dem Antragsteller am 7. April 2014 verkauften 100 Gramm Amphetamin handelte es sich um einen Probekauf (s. Bl. 2 der Beiakte, VN: 607001/07042014/0900) und bei dem Verkauf von ca. fünf Kilogramm Amphetamin am 14. April 2014 an eine Vertrauensperson der Polizei um das Anschlussgeschäft (vgl. Vernehmung einer Vertrauensperson am 8. April 2014, Bl. 10 13 der Beiakte), anlässlich dessen der Antragsteller von der Polizei festgenommen wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes, auf den der Antragsgegner sich bezieht, war der Antragsteller im Besitz dieser Mengen Amphetamin, um mit ihnen Handel zu treiben.

Randnummer 49

Es liegt damit nicht der typische Fall von Drogenbesitz im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor, der den Rückschluss auf Eigenkonsum zulässt. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat der Antragsgegner nicht bei der nach 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erforderlichen Ermessensausübung berücksichtigt.

Randnummer 50

Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung des Antragsgegners allein wegen des Amphetaminbesitzes erweist sich hier somit als ermessensfehlerhaft mit der Folge, dass der Antragsteller ihr nicht Folge leisten musste und der Antragsgegner aus der Weigerung, die ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf.

Randnummer 51

Zwar wurden in der Wohnung des Antragstellers, die er allerdings nicht allein bewohnt, drei Gramm Marihuana, also eine Menge die auf Eigenkonsum schließen lassen kann, sichergestellt (Bl. 57 der Beiakte). Außer dieser Menge wurden Verpackungstüten diverser Größen sichergestellt, so dass auch ein eventueller Besitz dieser sichergestellten geringen Menge Marihuana einem Handel des Antragstellers mit dieser Droge geschuldet sein könnte. Ob dieser Sachverhalt die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigen würde, kann hier dahinstehen. Denn dieser Sachverhalt wurde von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht berücksichtigt und hat auch in der Fragestellung, die ausschließlich auf das Betäubungsmittel Amphetamin abstellt, keinen Niederschlag gefunden.

Randnummer 52

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich hier auch nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV als rechtmäßig, wobei ein einmaliger Konsum ausreichend wäre (s. z. B. OVG RP, Beschluss vom 7. März 2006 10 B 10202/06.OVG -). Der Antragsgegner sowie der Kreisrechtsausschuss bei dem Antragsgegner sind, wie ihre Ausführungen belegen, nicht von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers ausgegangen. Denn § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann.

Randnummer 53

Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht auf einen Fahrerlaubnis schädlichen Amphetaminkonsum gestützt hat, ist ein solcher Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers auch nicht nachgewiesen.

Randnummer 54

Ein positiver Nachweis auf Grund eines entsprechenden toxikologischen Befunds über stattgefundenen Amphetaminkonsum des Antragstellers liegt nicht vor. Es findet sich lediglich in der polizeilichen Mitteilung der Zentralen Kriminalinspektion K. (VN: …/…/…) an den Antragsgegner vom 15. April 2014 der Hinweis, der Antragsteller habe angegeben, gelegentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Nähere Angaben zu einem Drogenkonsum sind nicht festgehalten. Auch hat der Antragsteller die Richtigkeit dieser Angabe nicht mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 16 B 976/13 -; VGH BW, Beschluss vom 7. April 2014 10 S 404 -, beide in juris). Unter welchen Umständen es zu einer entsprechenden Einlassung des Antragstellers gekommen sein soll, wird nicht offengelegt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 14. April 2014 hat der Antragsteller laut seiner Erklärung jedenfalls keine Angaben gemacht (Bl. 61 der Beiakte). Der polizeilichen Mitteilung vom 15. April 2014 ist auch nicht zu entnehmen, ob der Antragsteller als Konsument von Amphetamin bekannt ist oder als Konsument verdächtigt wird. Denn eine entsprechende Kennzeichnung fehlt in dieser polizeilichen Mitteilung. Vor diesem Hintergrund steht ein Amphetaminkonsum des Antragstellers nicht in einer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden sicheren Weise fest.

Randnummer 55

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 erweist sich somit als rechtswidrig. Da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht, war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 3 K 23/16.NW wiederherzustellen.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 57

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).

Randnummer 58

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach § 167 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ZPO abzulehnen. Danach setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten voraus, dass ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, hat er nicht nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst tragen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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