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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 FeV verweisen

Rechtsprechung zu § 46 FeV

49 Entscheidungen zitieren § 46 FeV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 21.07.2026 – 11 CS 26.391 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

  • BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. 2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen …
  • BayVGH, Beschl. v. 07.09.2026 – 11 CS 26.1127 · 11. Senat

    Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachten - Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

  • BayVGH, Beschl. v. 06.08.2026 – 11 ZB 26.1062 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis: Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts der Behörde und Fahreignung als Rechtsbegriff

  • BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Diabetes mellitus

  • BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 3 C 9/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher …

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