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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 47 FeV – Verfahrensregelungen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. In den Fällen des Satzes 6 teilt die zuständige Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, in dem der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat, andernfalls der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat.

(2a) Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, so sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 FeV verweisen

Rechtsprechung zu § 47 FeV

9 Entscheidungen zitieren § 47 FeV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 17.08.2026 – 11 CS 26.1385 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens (Verdacht auf sehr schwere Depression) - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren

  • BayVGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 11 CS 26.664 · 11. Senat

    Anfechtbarkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erstmaliger Cannabisfahrt

  • BayVGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 11 CS 26.481 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit und Rückfall

  • EuGH, Urt. v. 29.04.2021 – C-56/20 · Erste Kammer

    AR gegen Stadt Pforzheim. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat – Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist.

  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 C 31/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt …
  • BVerwG, Urt. v. 05.07.2018 – 3 C 9/17 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort. 2. Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat …

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