Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 L 794/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2026:0825.4L794.26.00
- Normenkette
- ESchVO § 12 Abs. 1, GVG § 13, SchulG NRW §§ 43 Abs. 4, 88 Abs. 2, 100 Abs. 2, 100 Abs. 3, 100 Abs. 4, 104 Abs. 1, VwGO §§ 44a Satz 1, 123 Abs. 1
Leitsatz
1. Lehnt die Schulleiterin einer Ersatzschule im Sinne von § 100 Abs. 2 SchulG NRW einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht allein deswegen ab, weil es an der nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde fehlt, kann das Ziel einer Beurlaubung vom Unterricht nur durch gerichtliche Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen auf Erteilung der Zustimmung erreicht werden.
2. Ersatzschulen bzw. deren Trägern sind hinsichtlich der Beurlaubung vom Unterricht nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden. Die Vorschrift findet im Falle von Ersatzschulen nur dann entsprechende Anwendung, wenn das privatrechtlich ausgestaltete Schulverhältnis dies im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde vorsieht.
3. Zu den Voraussetzungen der Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.
4. Zum Einzelfall eines allein auf den Wunsch gestützten Beurlaubungsbegehrens, für ein weiteres Jahr in den USA sportlich auf hohem Leistungsniveau gefördert zu werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das mit dem Antrag,
verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin (vgl. § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) versteht das Gericht bei verständiger Würdigung dahin, dass es auf die vorläufige Regelung eines materiellen Anspruchs auf Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2026/2027, hilfsweise auf erneute Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung, gerichtet ist. Allein dieses - von ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. August 2026 letztlich im Kern bestätigte - Verständnis entspricht der ihrem Gesamtvorbringen eindeutig zu entnehmenden Interessenlage der Antragstellerin.
Die Antragstellerin besucht die Z. A., eine in der Trägerschaft des Beigeladenen stehende Ersatzschule im Sinne von § 100 Abs. 2 SchulG NRW. Ihren Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 lehnte die Schulleiterin am 22. Juli 2026 allein deswegen ab, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Bezirksregierung A. als Schulaufsichtsbehörde fehle. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin zwar das Ziel einer (vorläufigen) Beurlaubung vom Unterricht weiter. Dieses kann sie jedoch nur durch eine Inanspruchnahme des Antragsgegners - 1. - auf Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht - 2. - erreichen.
1. Ein auf die (vorläufige) Beurlaubung gerichtetes gerichtliches Vorgehen gegen die private Ersatzschule bzw. den Beigeladenen als Schulträger, das aus den nachfolgenden Gründen auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen hätte (vgl. § 13 GVG), verspricht von vornherein keinen Erfolg, weil auf diesem Weg nicht die hier allein fehlende Zustimmung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde zu erlangen ist. Insbesondere würde eine stattgebende (zivilgerichtliche) Entscheidung hier nicht in Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze die fehlende Zustimmung ersetzen,
vgl. zur Ersetzung verwaltungsinterner Mitwirkungshandlungen anderer Behörden bei Erlass eines Verwaltungsakts durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 112 ff., 128 ff. m. w. N.,
weil die Beurlaubung durch die Z. A. nicht (nach interner Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde) als Verwaltungsakt erlassen werden dürfte, sondern auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geschlossenen Schulvertrags ausschließlich zivilrechtlich beurteilt und umgesetzt werden müsste.
Der Schule bzw. dem Beigeladenen als Schulträger sind hinsichtlich der Beurlaubung vom Unterricht nämlich keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden. Eine wirksame Beleihung ist hier zunächst nicht in der Vorschrift des § 100 Abs. 4 SchulG NRW zu sehen. Diese Norm weist Ersatzschulen mit der Verleihung des Rechts, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten, nur bestimmte, hier nicht betroffene Hoheitsbefugnisse zu. Eine Übertragung von Hoheitsrechten ergibt sich auch nicht aus § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, weil die darin für die Geltung der übrigen Vorschriften des Schulgesetzes für Ersatzschulen - hier den die Beurlaubung vom Unterricht als Rechtsfolge vorsehenden § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW - vorausgesetzte Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen insoweit allenfalls die Bindung an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfordert, d. h. die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Schulträgers zur Anpassung des privatrechtlich ausgestalteten Schulverhältnisses an diese.
Vgl. zu Schulordnungsmaßnahmen nach § 19 ASchO bzw. § 53 SchulG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 -, juris, Rn. 24 m. w. N.; Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 100 Anm. 3.4 (7) (9. Ergänzungslieferung, Stand: September 2012) m. w. N.
Bei § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW handelt es sich auch nicht um eine Regelung zur Schulpflicht im Sinne des § 100 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Vielmehr setzt die Beurlaubung vom Unterricht das Fortbestehen der Schulpflicht voraus. Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Ersatzschulen gemäß § 104 Abs. 1 SchulG NRW der Schulaufsicht unterworfen ist, keine Zuweisung hoheitlicher Aufgaben an die Ersatzschulen oder deren Träger.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 11 ff., insb. Rn. 21 ff. m. w. N.
2. Muss sich die Antragstellerin vor diesem Hintergrund zur Verfolgung ihres Begehrens gegen den - in der Antragsschrift ausdrücklich als solchen bezeichneten - Antragsgegner wenden, so kann sie von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen - hier allein die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht erlangen, weil die Beurlaubung nach dem oben Gesagten nur durch die Schule auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfolgen kann. In der hier vorliegenden Konstellation ist die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde danach weder als der isolierten Anfechtbarkeit entzogenes Verwaltungsinternum noch als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren.
II. Der so verstandene nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr der in materieller Hinsicht geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 oder ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung zu sichern wäre.
Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen nach § 43 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
Hiernach steht der Antragstellerin aller Voraussicht nach weder ein Anspruch auf Erteilung der überschlägiger Prüfung zufolge erforderlichen - 1. - Zustimmung der Bezirksregierung A. als zuständiger Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 88 Abs. 2 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 ESchVO) zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 noch auf erneute Entscheidung zu, weil diese die Erteilung der Zustimmung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert hat - 2. -. Dabei nimmt das Gericht in diesem Verfahren angesichts der einer weiteren Sachaufklärung entgegenstehenden Eilbedürftigkeit - mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch zu ihren Gunsten - an, dass die Antragstellerin nach wie vor gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schulpflichtig ist.
1. Das Gericht geht nach überschlägiger Prüfung davon aus, dass es für die Beurlaubung der Antragstellerin der Zustimmung der Bezirksregierung A. bedarf.
Das Gericht legt in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der von der Antragstellerin nicht gerügten Vorgehensweise sowohl der Schulleiterin bzw. des Oberstufenkoordinators der Z. A. als auch der Bezirksregierung A. (vgl. nur die Ablehnung des Antrags durch die Schulleiterin am 22. Juli 2026 sowie BA Heft 2 passim) zu Grunde, dass hinsichtlich einer Beurlaubung vom Unterricht (wohl vor dem Hintergrund von § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, vgl. auch Nr. 5 [am Ende] des Runderlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29. Mai 2015 [ABl. NRW. S. 354]) nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen des Schulvertrags im Einvernehmen mit der Bezirksregierung A. die Regelungen in § 43 Abs. 4 SchulG NRW entsprechend zur Anwendung kommen.
Hiervon ausgehend dürfte gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW eine Zustimmung der Bezirksregierung A. für die Beurlaubung der Antragstellerin erforderlich sein. Das Zustimmungserfordernis greift bei längerfristigen Beurlaubungen, d. h. - wie sich wohl aus dem systematischen Zusammenhang mit § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW (Schulleiterin kann „bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben“) ergeben dürfte - bei Beurlaubungen, die sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Schuljahr erstrecken.
Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 43 Anm. 4.1 (28. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2023); van den Hövel, in: Jülich/van den Hövel/Fehrmann/Pfaff, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 43 SchulG NRW Rn. 20 (Stand: Oktober 2020).
Hiervon dürfte nach vorläufiger Bewertung auch der Beurlaubungsantrag der Antragstellerin erfasst werden. Diese hat zwar lediglich einen Antrag auf Befreiung für das Schuljahr 2026/2027 gestellt. Er dürfte aber einem Antrag auf Beurlaubung für die Dauer von zwei Schuljahren jedenfalls gleichstehen, weil er der Sache nach auf die Verlängerung der bereits aus identischen Gründen (Auslandsaufenthalt mit Besuch der College Preparatory School and Tennis Academy in den USA) erfolgten Beurlaubung für das Schuljahr 2025/2026 gerichtet ist.
2. Die Bezirksregierung hat die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung der Antragstellerin vom Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert.
Für die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW können jedenfalls keine geringeren rechtlichen Anforderungen als für die Entscheidung der Schulleiterin über die Beurlaubung gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gelten. Dabei könnte angesichts des Zwecks des Zustimmungserfordernisses, eine einheitliche Handhabung der Praxis bei der Beurlaubung sicherzustellen,
vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 43 Anm. 4.1 (28. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2023); van den Hövel, in: Jülich/van den Hövel/Fehrmann/Pfaff, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 43 SchulG NRW Rn. 20 (Stand: Oktober 2020),
einiges dafür sprechen, dass die Schulaufsichtsbehörde - auch hier nach den (wie angenommen) im Einvernehmen mit der Bezirksregierung getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen des Schulvertrags (s. o.) - berechtigt (und gegebenenfalls auch verpflichtet) ist, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eigene Ermessenserwägungen anzustellen, sofern dafür noch ein eigenständiger Raum verbleibt. Letztlich kann dies hier jedoch offen bleiben, weil die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht glaubhaft gemacht hat.
Zwar sind die mit einem Auslandsaufenthalt verfolgten Zwecke grundsätzlich als gewichtig einzustufen, was auch den Verordnungsgeber dazu bewogen hat, diesen als exemplarischen Fall einer Beurlaubung zu benennen (vgl. Nr. 3.4 des Runderlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29. Mai 2015 [ABl. NRW. S. 354]). Hier ist indes zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits im Schuljahr 2025/2026 für einen Auslandsaufenthalt mit Besuch der College Preparatory School and Tennis Academy in den USA beurlaubt war. Vor diesem Hintergrund erreichen die von ihr geltend gemachten Gründe für eine fortgesetzte Beurlaubung vom Unterricht im Schuljahr 2026/2027 nicht das Gewicht, um das öffentliche Interesse an der grundsätzlichen Erfüllung der Schulpflicht bzw. der Durchsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu überwiegen.
Das Beurlaubungsbegehren der Antragstellerin ist im Kern allein auf den Wunsch gestützt, für ein weiteres Jahr an der College Preparatory School and Tennis Academy in den USA sportlich auf hohem Leistungsniveau gefördert zu werden; dem von ihr zusätzlich herausgestellten Umstand, dass sie hierfür ein hohes Stipendium erhalten habe, kommt insoweit kein eigenständiges Gewicht zu. Losgelöst von allen sonstigen Erwägungen legt die Antragstellerin indes bereits nicht dar und macht schon gar nicht glaubhaft, dass bzw. inwieweit die College Preparatory School and Tennis Academy in den USA eine besondere sportliche Förderung bietet, die sie nicht auch unter regulärer Fortsetzung ihrer Beschulung in Deutschland erhalten könnte. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner unwidersprochen auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft der Mutter der Antragstellerin mitgeteilten Umstands, dass letztere an der College Preparatory School and Tennis Academy wochentags die Schule besucht und (lediglich) im Anschluss und an den Wochenenden Tennis gespielt hat und sich dies im kommenden Schuljahr genauso fortsetzen würde. Aus § 43 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW kann die Antragstellerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie auch nur annähernd in diesem Sinne sportlich hochbegabt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. August 2026 (dort: S. 5 Abs. 3 bis S. 6 Abs. 2) Bezug genommen, denen die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten ist. Danach fällt es auch nicht erheblich ins Gewicht, dass die Antragstellerin eine gute Schülerin ist und im Laufe des kommenden Schuljahres volljährig wird.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach setzt das Gericht ausgehend von der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2024 - 19 E 290/24 -, juris, Rn. 5 (u. a. zur Unterrichtsbefreiung) m. w. N.,
in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert von 5.000 Euro an, weil der Verfahrensgegenstand mit der (Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zur) Beurlaubung vom Unterricht eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme betrifft, der begehrte Eilrechtsschutz daher (jedenfalls unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrenslaufzeiten auch vollständig) auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Zitierte Vorschriften
- § 43 SchulG NRW
- § 100 SchulG NRW
- § 123 VwGO
- § 154 VwGO
- Art. 19 GG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 13 GVG
- § 104 SchulG NRW
- § 34 SchulG NRW
- § 53 SchulG NRW
- § 88 SchulG NRW
- § 122 VwGO
- § 162 VwGO
- § 44a VwGO
- § 88 VwGO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 12 ESchVO NRW
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