Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 29.04.2026 – 4 L 414/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2026:0429.4L414.26.00
- Normenkette
- GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, PO-Externe-S I § 22, VwGO § 123
Leitsatz
Die Festlegung eines (zentralen) Prüfungsorts liegt, soweit dies nicht anderweitig geregelt ist, im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde. Die damit zwangsläufig verbundenen Ungleichheiten, die etwa daraus resultieren, dass ein Prüfling in der Nähe des Prüfungsortes wohnt, während ein anderer erst zeitaufwendig anreisen oder vorher in einem Hotel übernachten muss, sind von den Prüfungsteilnehmern jedenfalls grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn hiermit unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit eine übermäßige, unzumutbare Benachteiligung eines Prüflings einhergeht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das mit dem Antrag,
den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Prüfungsort vom zentralen Prüfungsort an der C. in V. an das E. in L. zu verlegen,
verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin (vgl. § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) versteht das Gericht bei verständiger Würdigung dahin, dass es darauf gerichtet ist, ihr die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der Externenprüfung 2026 zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) am E. in L. zu ermöglichen, zu der sie mit Bescheid der Bezirksregierung J. vom 16. April 2026 unter Benennung der C. in V. als Prüfungsort zugelassen wurde. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Antragsbegründung sowie dem hierzu vorgelegten Bescheid der Bezirksregierung J. vom 16. April 2026.
II. Der so verstandene nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris, Rn. 18.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr der geltend gemachte, im obigen Sinne verstandene Anspruch auf Verlegung ihrer Prüfungen von dem zentralen Prüfungsort C. in V. an das E. in L. oder ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung über eine Verlegung zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung zu sichern wäre.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Bestimmungen der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426) in der aktuell noch gültigen Fassung der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 379), insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Regelung zum Nachteilsausgleich in § 22 PO-Externe-S I.
Gemäß § 22 PO-Externe-S I kann nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert.
Hieraus kann die Antragstellerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die vorgenannte Verordnung keine Bestimmungen zum Prüfungsort enthält, von denen nach § 22 PO-Externe-S I abgewichen werden könnte.
Die Festlegung eines (zentralen) Prüfungsorts liegt, soweit dies - wie hier - nicht anderweitig geregelt ist, im Organisationsermessen der Prüfungsbehörde. Die damit zwangsläufig verbundenen Ungleichheiten, die etwa daraus resultieren, dass ein Prüfling in der Nähe des Prüfungsortes wohnt, während ein anderer erst zeitaufwendig anreisen oder vorher in einem Hotel übernachten muss, sind von den Prüfungsteilnehmern jedenfalls grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 403, 424 m. w. N.; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 4 L 165/24 -, juris, Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2010 - VG 15 L 180.10 -, BeckRS 2010, 49726.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn hiermit unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit eine übermäßige, unzumutbare Benachteiligung eines Prüflings einhergeht.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. November 2001 - 4 BS 262/01 -, juris, Rn. 18 f.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2010 - VG 15 L 180.10 -, BeckRS 2010, 49726; siehe allgemein zum Gebot der Chancengleichheit bei Schulabschussprüfungen BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 15 f.; BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 u. a. -, juris, Rn. 121.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Festlegung, die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der Externenprüfung 2026 zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) im Regierungsbezirk J. zentral in der C. in V. stattfinden zu lassen, sie übermäßig oder unzumutbar benachteiligt.
Die räumliche Entfernung ihres Wohnorts zum Prüfungsort und die sich daraus ergebenden Anreisemodalitäten benachteiligen für sich genommen die Antragstellerin nicht in einer unzumutbaren Weise. Sie müsste ausgehend von ihren eigenen Angaben, nach denen die Wegstrecke ca. 66 Kilometer beträgt und (mit dem PKW) regelmäßig in rund einer Stunde bewältigt werden kann, morgens - selbst unter Berücksichtigung etwaig auftretender Verkehrsspitzen - zu Hause wohl frühestens gegen 7.00 Uhr aufbrechen, um rechtzeitig den Treffpunkt an der Schule zu erreichen. Denn nach dem Bescheid der Bezirksregierung J. vom 16. April 2026 haben sich die Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen um 13.30 Uhr (am 5./6. Mai 2026) bzw. 8.30 Uhr (13., 19. und 28. Mai 2026) einzufinden; Anhaltspunkte dafür, dass die mündlichen Prüfungen, deren zeitlicher Ablauf den Teilnehmern erst im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils mitgeteilt werden soll, (deutlich) früher beginnen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht auch die - nach dem oben Gesagten jedenfalls grundsätzlich zumutbare - Möglichkeit, bereits am Vortag anzureisen und in einer prüfungsortnäheren Unterkunft zu übernachten.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die bei der Antragstellerin nach den vorgelegten Attesten von B., J., vom 24. Oktober 2025 diagnostizierten Erkrankungen, insbesondere Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Den ärztlichen Attesten von B. lässt sich nicht entnehmen, dass die vorgenannten Umstände der Anreise die Antragstellerin übermäßig oder unzumutbar benachteiligen könnten. Zwar ist dort - soweit hier von Relevanz - allgemein von einer „stark ausgeprägte[n] Belastungsintoleranz“ und einem „krankheitstypisch verschobene[n] Tag-Nacht-Rhythmus und chronische[n] Schlafstörungen, die eine feste zeitliche Leistungsfähigkeit (v. a. in den Morgenstunden) stark einschränken“, bzw. von „Ein- und Durchschlafstörungen, unerholsame[m] Schlaf, stark gestörte[m] bzw. verschobene[m] Tag-Nacht-Rhythmus“ die Rede. Eine konkrete Aussage bezogen auf die hier maßgeblichen Umstände enthalten die Atteste jedoch nicht. Auch die von B. angeführte „Option auf häusliche Prüfungsdurchführung“ soll nur dann greifen, wenn „der Gesundheitszustand eine Teilnahme in der Schule nicht zulässt und dies ärztlich attestiert wird“. Ein entsprechendes aktuelles ärztliches Attest hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Antragstellerin sich derzeit offenkundig selbst in der Lage sieht, die schriftlichen Prüfungen mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 120 Minuten (vgl. Ziffer 33.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I [VVzAPO-S I], die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe-S I auch hier anzuwenden sind) mit vorheriger Anreise zu ihrem hier begehrten Prüfungsort, das immerhin rund 20 Kilometer von ihrem Wohnort entfernte E. in L., zu absolvieren. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - die Anfahrt lediglich als Beifahrerin bestreiten wird und - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt - zumindest in der Vergangenheit wohl regelmäßig ambulante Behandlungstermine in einer rund 400 Kilometer entfernten Praxis einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in D. wahrgenommen hat (vgl. den unter identischem Rubrum ergangenen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 21. August 2025 - 4 L 754/25 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 4 unten).
Hiernach führt auch die „Schulärztliche Stellungnahme“ Z./K., Gesundheitsamt des Kreises L., vom 28. April 2026 zu keinem anderen Ergebnis. Die darin ausgesprochene Empfehlung, „den Prüfungsort heimatnah zu bestimmen“, bleibt völlig vage und unkonkret. Sie lässt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht erkennen, dass und warum der Antragstellerin die Anreise zum E. in L. möglich und zumutbar sein soll, nicht hingegen zur lediglich rund 40 Kilometer weiter von ihrem Wohnort entfernten C. in V.. Unabhängig davon kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf die „Schulärztliche Stellungnahme“ berufen, weil die Ärztinnen darin nicht mitteilen, auf welcher Grundlage sie zu ihrer Einschätzung gelangt sind. Dies wäre aber jedenfalls unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles,
vgl. allgemein zu den Mindestanforderungen, die ein ärztliches Attest im Zusammenhang mit der Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für einen Schüler regelmäßig erfüllen muss, OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Rn. 5 ff. zu amtsärztlichen Gutachten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW,
erforderlich gewesen, da nach Aktenlage Zweifel daran bestehen, dass die Stellungnahme auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist. Die Ärztinnen haben unter dem 1. Oktober 2025 ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Schulfähigkeit der Antragstellerin nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW allein „nach Aktenlage“ erstellt, ohne dass sich daraus nachvollziehbar ergibt, warum es (ausnahmsweise) einer persönlichen Befragung und Untersuchung nicht bedurft hat (vgl. Bl. 146 ff. der Gerichtsakte im unter identischem Rubrum anhängigen Hauptsacheverfahren 4 K 2555/25; siehe auch den ebenfalls unter identischem Rubrum ergangenen Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2025 - 4 K 3500/25 -, n. v.). Zugleich ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass seither eine persönliche Befragung und Untersuchung der Antragstellerin erfolgt sein könnte oder den Ärztinnen aktuellere medizinische Unterlagen vorgelegen haben könnten. Gegen ersteres spricht die - im Vergleich zu den genannten Gerichtsverfahren - gleichbleibende Argumentation der Antragstellerin, gegen letzteres insbesondere der Umstand, dass sie auch in diesem gerichtlichen Verfahren keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Dies hätte sich aber aufgedrängt, wenn sie über solche verfügen würde.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach setzt das Gericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert von 5.000 Euro an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 19 B 546/22 -, juris, Tenor; siehe allgemein OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2024 - 19 E 290/24 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Zitierte Vorschriften
- § 123 VwGO
- Art. 12 GG
- Art. 19 GG
- Art. 3 GG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 40 SchulG NRW
- § 54 SchulG NRW
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 88 VwGO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 22 PO-Externe-S I NRW, § 11 PO-Externe-S I NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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