Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 08.07.2026 – M 6 K 26.30876
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- AsylG aF § 30 Abs. 1 Nr. 8,; § 3, Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; § 4 Abs. 1 AsylVfG; § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; § 71 Abs. 1 AsylVfG; § 77 Abs. 3 AsylVfG; § 83b AsylVfG; § 87e Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 AsylVfG; § 11 AufenthG; § 59 AufenthG; § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG; Art. 3 EMRK; Art. 79 Abs. 3 S. 2 AsylVfVO; § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7 VwGO; § 102 Abs. 2 VwGO; § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO; § 117 Abs. 3 VwGO; § 154 Abs. 1 VwGO; § 167 VwGO; § 708 VwGO
Orientierungssatz
1. Die Status-VO über den internationalen Schutz ist ab dem 12.6.2026 unmittelbar auf alle noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren anzuwenden; nationale Einschränkungen des Anwendungsbereichs sind unionsrechtswidrig. (Rn. 20 – 20)
2. Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Antragstellers widersprüchlich und nicht plausibel ist; dies gilt auch nach der GEAS-Reform.(Rn. 22 – 27)
3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK liegt nicht vor, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum sichern kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen und familiären Netzwerken. (Rn. 29 – 36)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 2000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und islamischen Glaubens. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom *. März 2026.
Nachdem er bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, reiste der Kläger im Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag (Az.: … * …*). Der Asylerstantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom … März 2022 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet. Drei Rückführungsversuche scheiterten.
Am *. Oktober 2023 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
In seiner Anhörung beim Bundesamt am … August 2024 gab er im Wesentlichen an, dass er Afghanistan im Zeitraum der Machtübernahme der Taliban verlassen habe. Seine Ausreise habe 12.200 bis 12.300 EUR gekostet, die sein Vater finanziert habe. Bis zur Ausreise habe er in der Provinz P* … im Dorf K* … gelebt. Später konkretisierte er, dass er sich zuletzt in L* … aufgehalten habe. In K* … lebe weiterhin seine Mutter. Sein Vater sei vor drei Monaten verstorben. Der Kläger habe neben zehn Geschwistern seine Großfamilie in Afghanistan. Über einen Freund habe er immer wieder Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Der Kläger habe keine Schule besucht, könne aber lesen und schreiben. Gemeinsam mit seinem Vater, der auch Brunnenbohrer gewesen sei, habe er Holz verkauft. Befragt zu seinen Ausreisegründen erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er Holz verkauft habe. Er habe dann ein Jobangebot eines Freundes erhalten, der für einen Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Er habe diesem im Dorf lebende Taliban melden sollen. Dafür habe er Geld bekommen. Zu jener Zeit habe die Regierung viele, teils höherrangige Taliban, festgenommen und getötet. Durch ihn seien sehr viele Taliban festgenommen worden, insbesondere zwei Höherrangige. Einer sei für sechs Jahre ins Gefängnis gekommen, einer getötet worden. Kurz vor der Machtübernahme hätten Taliban von der Tätigkeit des Klägers erfahren und dies der Taliban-Regierung gemeldet. Dies sei etwa zwei Monate vor der Machtübernahme gewesen und der Kläger sei zu jener Zeit in L* … gewesen. Von dort aus sei er anschließend ausgereist. Der nächstjüngere Bruder des Klägers arbeite nun im Holzgewerbe. Er denke nicht, dass es seiner Familie wirtschaftlich ausreichend gut gehe. Nach der Machtübernahme sei sein Vater durch die Taliban für ein Jahr lang inhaftiert worden. Auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er aus der Haft wieder entlassen worden. Im Krankenhaus sei er verstorben. Der Kläger sei insofern aus Afghanistan ausgereist, weil er dafür verantwortlich gemacht worden sei, dass ein Taliban sechs Jahre verhaftet gewesen sei und ein anderer getötet worden sei. Sie seien höherrangig gewesen. Er habe Furcht vor ihrer Rache und seine Mutter sei bedroht worden nach seiner Ausreise. Sollte sich der Kläger nicht stellen, würden seine Brüder bestraft werden. Zudem wolle er nicht unter der Taliban-Herrschaft leben. Entweder müsse er für diese kämpfen oder er habe dort weder Zukunft noch einen Job.
Befragt zu seinem Job bei seinem Freund erklärte der Kläger, dass er ungefähr zwei Jahre lang für diesen gearbeitet habe. Dieser sei inzwischen in Amerika und sein Kontakt zu ihm sei abgebrochen. Es habe auch noch dessen Bruder gegeben. Sie seien Verwandte des Klägers. Da sein Vater alt gewesen sei, hätten er und der Kläger versucht für ihn eine Arbeit zu finden, die maximal gewinnbringend sei. Die Verwandten hätten seinen Vater um Erlaubnis zur Anstellung des Klägers gebeten. Auf Grund der Tätigkeit im Holzverkauf sei er oft in den Bergen gewesen und habe die Aufenthaltsorte der Taliban und einzelne Personen erkannt. Sein Vater habe alle genauen Details mit den Brüdern besprochen und er habe auch das Geld erhalten. Telefonisch habe der Kläger die Brüder über die Taliban informiert. Genaue Namen habe er nicht genannt. Vielmehr habe er die angezeigte Situation beschrieben. Der getötete Taliban, der weiter oben erwähnt wurde, sei aus dem Dorf des Klägers gewesen. Auf Nachfragen berichtete der Kläger, dass er auch konkrete Namen an die Brüder weitergegeben habe, soweit ihm namentlich bekannte Taliban aus dem Dorf in den Bergen begegnet seien. Er sei sich des Risikos bewusst gewesen. Es sei dann zur Tötung des Taliban etwa sechs Monate vor der Machtübernahme gekommen. Er sei auf dessen Beerdigung gewesen und habe sich dennoch dort gefürchtet aber dies sei so üblich gewesen. Durch einen Streit zwischen dem Bruder des getöteten Taliban und einem weitläufigen Verwandten des Klägers, habe dieser dem Bruder erzählt, dass er sich über dessen Tod beim Kläger beschweren solle, der dafür verantwortlich sei. Dies habe sich etwa einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen. Daraufhin seien Personen zum Wohnhaus geschickt worden und der Kläger habe alles abgestritten. Es habe dafür auch keine Beweise gegeben. Er sei dann aber nach L* … gegangen, denn die Familie sei beobachtet worden. Immer wieder sei beobachtet worden, dass sein Vater mit den Brüdern geredet habe. Insgesamt sie sein Vater zwei Mal durch Taliban verhaftet worden, weil er einen Anteil an den Geschehnissen getragen habe. Zunächst sei seine Strafe ein Jahr lang gewesen, nach neuen Beweisen sei er dann nochmals für zwei Monate inhaftiert worden.
Mit Bescheid vom … März 2026 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen, da die Fluchtgründe bislang noch nicht materiell geprüft worden seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger werde nicht wegen seiner Religion oder Nationalität oder aus sonstigen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen verfolgt. Dem Kläger drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Sachvortrag sei unglaubhaft und widersprüchlich. Der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da ein Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden sei.
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Im Falle des Antragsellers lägen keine familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor oder das Individualinteresse des Klägers am Erhalt seiner familiären Bindungen tritt hinter die berechtigten staatlichen bzw. allgemeinen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurück.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 17. März 2026 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte die Beklagte, Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Regensburg, Geschäftszeichen … vom … März 2026, aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bestehen.
Gleichzeitig beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (M 6 S 26.30878). Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … März 2026 im Eilverfahren insbesondere vorgetragen, dass jedenfalls die Ablehnung als offensichtlich unbegründet fehlerhaft sei, da kein Folge- bzw. Zweitantrag vorliege.
Die Beklagte legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2026 wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (M 6 S 26.30878) abgelehnt.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und am 8. Juli 2026 mündlich zur Sache verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren M 6 S 26.30878, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich auch unter Einbeziehung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Ergebnis als rechtmäßig dar und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei hat überdies keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG, zuletzt geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111). Nach der GEAS-Reform richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO). Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
Demgegenüber finden die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Der in § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (AsylG in der Fassung vom 23. April 2026, Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026, Nr. 111, S. 1) vorgesehenen Übergangsvorschrift ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass u. a. für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung (AsylG a.F.), Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO 2024/1348 unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin der RL 2013/32/EU. Da die Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht bedarf, ist § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG dahin zu verstehen, dass die in Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 vorgesehene Übergangsregelung für das deutsche Asylverfahrensrecht angeordnet wird. Folglich findet auf die hiervon erfassten Übergangsfälle das AsylG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 6.7.2026 – 5 A 48/26 – juris Ls und Rn. 12 ff.; VG München, U.v. 24.6.2026 – M 25 K 25.31732 – n.v. Rn. 19; VG Sigmaringen, U.v. 23.6.2026 – A 2 K 2463/25 – juris Rn. 22- 28; VG Oldenburg, U.v. 18.6.2026 – 12 A 7111/25 – juris Rn. 16 f.; VG Berlin, B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 5 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris Rn. 80 ff.).
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Durch die GEAS-Reform ist im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Einordnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten; § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ist heranzuziehen. Im Übrigen sieht sowohl die RL 2013/32/EU in Artikel 31 Abs. 8 lit. e (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris) als auch die neue Verfahrensverordnung 2024/1348 in Artikel 39 Abs. 4 i.V.m. Artikel 42 Abs. 1 lit. b eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet vor, wenn eindeutig unstimmige oder widersprüchliche Angaben gemacht wurden. So liegt die Sache hier.
Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen unter Ziffer II. der Gründe im vorangegangenen Eilbeschluss (M 6 S 26.30878) sowie die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die mündliche Verhandlung hat sogar noch weitere Widersprüche im Vorbringen des Klägers aufgezeigt. So gab der Kläger zunächst mehrfach an, stets gemeinsam mit seinem Vater unterwegs gewesen zu sein und niemals allein gehandelt zu haben. Im weiteren Verlauf der Verhandlung räumte er jedoch auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zur Dauer der behaupteten Tätigkeit (zwei bzw. acht Jahre) ein, zwei Jahre lang allein spioniert zu haben. Darüber hinaus erklärte der Kläger, bei seinem Vater angestellt gewesen zu sein und die von ihm erlangten Informationen lediglich an diesen zur Weiterleitung übergeben zu haben. Dies steht in deutlichem Widerspruch zu seiner Schilderung, wonach er bereits im Alter von etwa vierzehn Jahren selbst mit einem General gesprochen und dadurch unmittelbar einen Angriff veranlasst haben soll.
Auch die Schilderung des Streits zwischen einem Freund des Klägers und dem Bruder eines inhaftierten Taliban erscheint konstruiert und entbehrt jeglicher Plausibilität. Es erschließt sich nicht, weshalb der Freund des Klägers im Rahmen eines Streits, der sich erst viele Jahre später ereignet haben soll, den Kläger ohne jeglichen erkennbaren Anlass oder sachlichen Zusammenhang belastet und dessen angebliche Tätigkeit offenbart haben sollte. Ein nachvollziehbares Motiv für ein derartiges Verhalten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gleiches gilt für die Angaben zu den Gründen, dem Ablauf und der Finanzierung der Ausreise. Diese bleiben insgesamt vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer dem Vater des Klägers in der Moschee aus welchem Anlass mitgeteilt haben soll, die Familie werde „es später nicht leicht haben“, und weshalb gerade diese Äußerung letztlich den Entschluss zur Ausreise ausgelöst haben soll.
3. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Dabei ist, der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 4 GRCh folgend, darauf abzustellen, ob die betreffende Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person nicht im Stande wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und dies ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF Länderreport Afghanistan 3/2026) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt bis desolat beschrieben (vgl. Pro Asyl, Policy Paper – 20. Mai 2026, Desolate Menschenrechtslage in Afghanistan – sinkende Schutzquote in Deutschland). Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 19.01.2026). Die Lage wird aktuell durch den militärischen Konflikt im Iran und zwischen Pakistan und Afghanistan weiter verschärft. Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 2000 geborene und damit junge Kläger spricht beide Landessprachen, ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein und körperlich leistungsfähig sowie arbeitserfahren. Überdies unterliegt der Antragsteller keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann. In Afghanistan leben noch weite Teile der (Groß-)Familie, zu der Kontakt besteht. Der Kläger kann damit zudem auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Klägers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. Dem Kläger wird es möglich sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sodass keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.
Überdies wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 8. Juli 2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000,- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten in Afghanistan (das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan ist deutlich niedriger als in der Bundesrepublik (angegeben mit 60 bis 77 US-Dollar in UNHCR, Post-Return-Monitoring-Report, Oktober 2024, S. 41) bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können. Es ist – wie oben ausgeführt – auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
Sonstige Anhaltspunkte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 11 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 102 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 67 VwGO
- § 30 AsylG
- § 3 AsylG
- § 34 AsylG
- § 71 AsylG
- § 77 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- Art. 4 GRCh
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, § 708 VwGO, Art. 79 VO (EU) 2024/1348, § 35 AsylG, § 4 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG München in M 6 K 26.30876 entschieden?“