Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 21.08.2026 – M 26a K 24.3050
- Spruchkörper
- 26a. Kammer
- Normenkette
- § 10 RBStV; § 92 VwGO
Tenor
I. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückerstattung von Rundfunkbeiträgen wegen behaupteter Defizite des öffentlichrechtlichen Rundfunkangebots.
Die Klägerin zu 2 wird vom Beklagten unter der Rundfunkbeitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung unter der Adresse „… … … 2, … …“ (im Folgenden: Wohnung) in Anspruch genommen.
Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte wurden die fälligen Rundfunkbeiträge für die Wohnung seit dem Jahr 2014 bis einschließlich März 2021 an den Beklagten durch SEPA-Lastschrift entrichtet. Mit verschiedenen Schreiben im Januar und Februar 2021 widerrief die Klägerin zu 2 die dem Beklagten erteilte Ermächtigung zum Lastschrifteinzug (Verwaltungsakte Blatt 99 bis 105).
In der Folgezeit setzte der Beklagte die jeweils fälligen Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum April 2021 bis März 2022 durch Festsetzungsbescheide vom 2. August 2021, 1. Oktober 2021, 3. Januar 2022 und 1. April 2022 jeweils gegen die Klägerin zu 2 zuzüglich Säumniszuschlägen fest.
Am 24. Mai 2022 wurden 303,96 EUR an den Beklagten gezahlt (Verwaltungsakte Blatt 64).
Mit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 4. Oktober 2022, 2. Januar 2023, 3. April 2023, 3. Juli 2023, 4. Oktober 2023 und 2. Januar 2024 setzte der Beklagte für den Gesamtzeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023 gegen die Klägerin zu 2 die jeweils fälligen Rundfunkbeiträge für die Wohnung jeweils zuzüglich Säumniszuschlag fest.
Am 22. August 2023 wurden 189,26 EUR, am 13. Oktober 2023 0,30 EUR, am 26. Januar 2024 0,08 EUR, am 1. Februar 2024 0,05 EUR und am 1. März 2024 0,05 EUR an den Beklagten gezahlt (Verwaltungsakte Blatt 4).
Mit Schreiben vom 22. März 2024 kündigte der Kläger zu 1 unter Vorlage einer Vollmacht der Klägerin zu 2 gegenüber dem Beklagten an, dass keine weiteren Zahlungen mehr an den Beklagten geleistet würden. Sie wären es leid, für die vom Beklagten verbreitete Propaganda und Desinformation auch noch “GEZ-Gebühren“ zu zahlen.
Mit bei Gericht am 4. Juni 2024 eingegangenem Schreiben, unterschrieben vom Kläger zu 1, erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Beklagten. Sie beantragten zunächst sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, die bereits bezahlten Rundfunkbeiträge beginnend vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2023, also 46 Monate á 18,36 EUR/Monat, in Summe 844,56 EUR zurückzuzahlen.
Zur Begründung der Klage berufen sich die Kläger im Wesentlichen darauf, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk spätestens seit dem März 2020 falsch, einseitig und lückenhaft berichten würde. Der öffentlichrechtliche Rundfunk sei seinen Pflichten nicht nachgekommen und komme diesen auch aktuell nicht nach. Die gezahlten Rundfunkbeiträge seien deshalb nicht gerechtfertigt gewesen. Der Klage lag ein Schreiben der Kläger vom 24. April 2024 an den Beklagten bei, in welchem der Beklagte zur Rückerstattung von 844,56 EUR aufgefordert wurde (nicht in der übermittelten Verwaltungsakte vorhanden).
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2024 begründete der Bevollmächtigte des Beklagten die beantragte Klageabweisung. Die Klage sei unbegründet, da bestandskräftige Festsetzungsbescheide vorliegen würden. Somit könne keine Rückforderung verlangt werden. Im Übrigen seien diese Bescheide auch rechtmäßig, worauf es aber aufgrund der Bestandskraft juristisch gesehen nicht mehr ankomme. Programmkritik jedenfalls rechtfertige nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern. Selbst wenn – was nicht der Fall sei – der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfüllen würde, würde dies die Kläger nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Die Kläger seien nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nun einmal rundfunkbeitragspflichtig. Ein Leistungsverweigerungsrecht stünde auch im Widerspruch zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des BayVGH vom 17. Juli 2023 (Az. 7 BV 22.2642) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 vertieften die Kläger ihre Argumentation.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen.
Mit Schriftsätzen vom 13. und 14. August 2026 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte für die Kläger und legte eine von beiden Klägern unterzeichnete Vollmacht vor.
Am 17. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Beklagten erschien nicht. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage für die Zeiträume April 2021 bis einschließlich März 2022 sowie für den Zeitraum Juli 2022 bis einschließlich Dezember 2023 wegen der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide zurück. Sie beantragen nunmehr sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, die für den Zeitraum März 2020 bis einschließlich März 2021 sowie für den Zeitraum April 2022 bis einschließlich Juni 2022 gezahlten Rundfunkbeiträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus möge das Gericht befinden, dass der relevante Untersuchungszeitraum für ein Gutachten im Juni 2022 ende.
Der Klägerbevollmächtigte regte außerdem an, im Hinblick auf das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) zurückverwiesen wurde, das Verfahren analog § 94 VwGO auszusetzen oder ruhend zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2026 teilte der Beklagte unter anderem mit, dass ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Am 21. August 2026 übermittelte das Gericht den oben angegeben Entscheidungstenor an die Geschäftsstelle des Gerichts.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2026 ließen die Kläger mitteilen, dass sie nicht weiter auf der vollständigen Rückzahlung der geleisteten Beiträge bestünden und sie vielmehr den Anspruch auf Rückzahlung auf eine Viertel des geleisteten Beitrags beschränken würden. Sie würden daher die Rückzahlung eines Viertels der für den Zeitraum März 2020 bis einschließlich März 2021 sowie für den Zeitraum April 2022 bis einschließlich Juni 2022 geleisteten Rundfunkbeiträge beantragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
1. Für die Klage auf Rückerstattung der bereits gezahlten Rundfunkbeiträge ist trotz des Wohnsitzes der Kläger im Regierungsbezirk Niederbayern gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht München zuständig. Bei der Klage handelt es sich nämlich weder um eine Anfechtungs- noch um eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 52 Nr. 3 VwGO, sondern um eine allgemeine Leistungsklage.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2026 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass über die Verwaltungsstreitsache auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 15. Juli 2026 ist der Einzelrichter/Berichterstatter zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, § 6 Abs. 1 VwGO.
2. Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2026 zurückgenommen haben, also bezüglich der Festsetzungszeiträume April 2021 bis einschließlich März 2022 sowie für den Festsetzungszeitraum Juli 2022 bis einschließlich Dezember 2023, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die erst nach der Niederlegung des Entscheidungstenors vorgenommene Beschränkung der Klage auf ein Viertel des noch in der mündlichen Verhandlung beantragten Rückzahlungsbetrags bleibt für das vorliegende Urteil ohne Auswirkungen. Das Gericht ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an den bereits der Geschäftsstelle des Gerichts übermittelten Entscheidungstenor gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 11. Mai 2021 – 9 ZB 21.50030, 9 AS 21.50031 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 30. August 2023 – 16b D 23.1385 –, juris Rn. 3; OVG Koblenz, B.v. 20.1.2026 – 7 A 10778/25 – beckonline Rn. 27). Insoweit bleibt es bei der Regelung des § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, wonach im Fall einer Klagerücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche oder fiktive Einwilligung des Beklagten erforderlich ist und – im Falle der Einwilligung durch den Beklagten – das Gericht anschließend durch (separaten) Beschluss das Verfahren insoweit einstellt.
3. Die im Übrigen verbliebene Klage, also bezüglich der Rückzahlung für den Festsetzungszeitraum März 2020 bis einschließlich März 2021 sowie für den Festsetzungszeitraum April 2022 bis einschließlich Juni 2022, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet.
Den Klägern steht kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, die Erstattung eines Rundfunkbeitrags, der ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, § 10 Abs. 3 Satz 2 RBStV. Der Erstattungsanspruch verjährt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
3.1. Der Kläger zu 1 hat bereits deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil auf seine Rechnung keine Zahlungen bewirkt worden sind. Das streitgegenständliche Rundfunkbeitragskonto … … … beim Beklagten wird für die Klägerin zu 2 geführt, nicht jedoch für den Kläger zu 1. Zahlungen für dieses Beitragskonto erfolgten deshalb nicht auf Rechnung des Klägers zu 1.
3.2. Auch die Klägerin zu 2 hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Ihre Zahlungen an den Beklagten erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, weil die Klägerin zu 2 im gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum rundfunkbeitragspflichtig gewesen und deshalb gesetzlich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet gewesen ist (a). Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Rundfunkbeitragspflicht greifen nicht durch (b).
(a) Die Klägerin zu 2 war im Zeitraum März 2020 bis einschließlich März 2021 sowie im Zeitraum April 2022 bis einschließlich Juni 2022 zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für die Wohnung verpflichtet.
(aa) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) v. 7.6.2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) v. 27.7.2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v. 14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags v. 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
(bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gemäß §§ 2 und 3 RBStV sind im Falle der Klägerin zu 2 gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBSV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV definiert.
Die Klägerin zu 2 hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein, und war demnach als Wohnungsinhaberin Beitragsschuldnerin und für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Dieser betrug vom April 2015 bis Juli 2021 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014 und § 8 RFinStV in der Fassung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages vom 17. Juni 2020, GVBl. S. 602 ff.). Seit August 2021 beträgt die Höhe des Rundfunkbeitrags 18,36 EUR pro Monat (BVerfG, B.v. 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20 u.a. – beckonline Rn. 114).
b) Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Rundfunkbeitragspflicht greifen nicht durch. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist verfassungsgemäß (aa). Der Einwand der Kläger, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk falsch, einseitig und lückenhaft berichte und deshalb seinen Pflichten nicht nachkomme, lässt die Rundfunkbeitragspflicht nicht entfallen (bb).
(aa) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels bereits mehrfach im Grundsatz bestätigt (BVerfG, U.v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris; B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 Rn. 9 – juris; B.v. 17.6.2025 – 1 BvR 622/24 – juris). Die Entscheidungen sind höchstrichterlich bindend und vom Gericht zu beachten (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG). Laut Bundesverfassungsgericht ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im Sinne einer Vorzugslast sicherzustellen. Der Beitrag dient dem Ausgleich des individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Rundfunkangebots besteht. Er verstößt daher nicht gegen das im Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verankerte Äquivalenzprinzip. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf. Denn es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen.
(bb) Der Einwand der Kläger, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk falsch, einseitig und lückenhaft berichte und deshalb seinen Pflichten nicht nachkomme, lässt die Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin zu 2 nicht entfallen.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2025 (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris; im Nachgang zu BayVGH, U. v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 – beckonline) entschieden, dass eine mögliche Verfehlung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBStV entscheidungserheblich ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gesamtprogrammangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (BVerwG, a.a.O. Rn. 34 f.). Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Programmangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien (Hörfunk, Fernsehen, Telemedien) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, der mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (BVerwG, a.a.O. Rn. 39 ff.). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. juris) das damals vorgefundene Programmangebot nicht in Zweifel gezogen hat, gilt das bis zu diesem Zeitpunkt dargebotene Programm jedenfalls als verfassungskonform und kann als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Programmauftrag davon abweichend in einem späteren Zeitraum gröblich verfehlt wurde.
In die Ermittlung evidenter und regelmäßiger Defizite bei der Erfüllung des Programmauftrags hat das Verwaltungsgericht jedoch erst dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) einzutreten, wenn die Klagepartei eine derartige gröbliche Verfehlung des Programmauftrags hinreichend substantiiert vorgetragen hat (BVerwG, a.a.O. Rn. 48). Die Schwelle dafür ist mit Rücksicht auf die Programmautonomie der Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sehr hoch. Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit genügen hierfür ebensowenig wie allgemeine Akzeptanzprobleme des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Nicht ausreichend ist auch der Einwand, dass bei bestimmten Themen oder Inhalten die verfassungsrechtlichen Zielvorgaben unterschritten werden, indem etwa einzelne journalistische Formate oder Akteure parteipolitisch tendenziös geprägt sind, oder nicht alle zulässigen oder in sog. „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abgebildet werden. Zur Substantiierung muss die Klagepartei in aller Regel ein Gutachten vorlegen, das wissenschaftlichen Anforderungen genügt und das Gesamtprogramm im Hinblick auf gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt über einen Zweijahreszeitraum in den Blick nimmt.
Hieran gemessen, bleiben die Einwendungen der Kläger gegen das Angebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks ohne Erfolg. Sie erreichen nicht die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Substantiierungsschwelle. Das Gericht ist somit nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weitere Ermittlungen anzustellen. Für das Gericht besteht mangels Entscheidungserheblichkeit zudem keine Veranlassung, vorgreiflich – wie von den Klägern beantragt – einen Untersuchungszeitraum für ein wissenschaftliches Gutachten festzulegen. Ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten zur Substantiierung der behaupteten Defizite haben die Kläger nicht vorgelegt. Insbesondere erfüllen die beiden von den Klägern mit Schriftsatz vom 13. August 2026 vorgelegten Ausarbeitungen nicht die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Anforderungen. Die Ausarbeitung von R* … S* … „Darlegung substanzieller Qualitätsmängel im ÖRR gemäß gängigen Richtlinien des Qualitätswesens“ vom April 2026 ist nicht geeignet, eine gröbliche Verfehlung des Programmauftrags des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 substantiiert vorzutragen. Die dieser Ausarbeitung zugrundeliegenden Prämissen entsprechen nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass in der Ausarbeitung – entgegen der oben angegeben Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – offenbar davon ausgegangen wird, dass eine Verletzung der Ausgewogenheit bzw. Meinungsvielfalt allein im Bereich von Nachrichtensendungen für den Nachweis der Nichterfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des öffentlich rechtlichen Rundfunks ausreichen würde (vgl. Stadler S. 5). Desweiteren findet die der Ausarbeitung zugrundliegende Prämisse, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk nur dann seine verfassungsgemäßen Aufgaben erfülle, wenn er ein Qualitätsmanagementsystem nach der ISO-Norm 9001 implementiert hat (vgl. Stadler S. 5-8), keinerlei Stütze in der oben angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Letztere Prämisse widerspricht im Übrigen auch der oben angegebenen – bindenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. juris). Das Bundesverfassungsgericht hatte das Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks als verfassungsgemäß angesehen, obwohl der öffentlich rechtliche Rundfunk auch zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 verfügte. Auch die weitere von den Klägern eingereichte Ausarbeitung von Tobias Nickel „Organisationsinkompatibilität im interorganisationalen Kontext: Zur strukturellen Unfähigkeit des deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunks zur systematischen Selbstevaluierung“ aus dem Jahr 2026 ist nicht geeignet, eine gröbliche Verfehlung des Programmauftrags substantiiert vorzutragen. Thema dieser Ausarbeitung ist ein angebliches strukturelles Organisationsdefizit des öffentlichrechtlichen Rundfunks, welches zur Unfähigkeit zur systematischen Selbstevaluierung führen soll. Feststellungen zur Verfehlung des Programmauftrags enthält die Ausarbeitung hingegen nicht. Auch im Übrigen sind evidente und regelmäßige Defizite der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots im hier maßgeblichen Zweijahreszeitraum von den Klägern weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Qualität des öffentlichrechtlichen Programmangebots im maßgeblichen Zeitraum hinter die zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) bestehende Ausgewogenheit und Vielfalt zurückgefallen wäre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Zitierte Vorschriften
- § 92 VwGO
- § 155 VwGO
- § 52 VwGO
- § 86 VwGO
- Art. 3 GG
- Art. 5 GG
- § 102 VwGO
- § 167 VwGO
- § 173 VwGO
- § 6 VwGO
- § 80 VwGO
- § 94 VwGO
- § 318 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 8 RFinStV
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