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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 30.07.2026 – M 24 K 25.4265

Ausweisung nach Verurteilung wegen Begehung von Betäubungsmitteldelikten trotz begonnener Therapie
Spruchkörper
24. Kammer
Normenkette
§ 11 AufenthG; § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG; § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b AufenthG; § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; § 59 AufenthG; § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG

Orientierungssatz

1. Bei einer Ausweisung sind inlandsbezogene Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung eines Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. (Rn. 32)

2. Die Fortführung einer im Maßregelvollzug begonnenen Therapie, hier bei einer Suchterkrankung, stellt kein im Rahmen einer Ausweisung zu berücksichtigendes Bleibeinteresse dar. (Rn. 36)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Oktober 2015 erstmals in die Bundesrepublik ein und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dieser durch die Beklagte.

Randnummer 2

Der am 23. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellte Asylantrag des Klägers sowie der am 21. November 2018 gestellte Asylfolgeantrag wurden abgelehnt; beide Entscheidungen sind bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. März 2019 stellte das Bundesamt ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans fest. Die aufgrund dieses Abschiebungsverbotes am 22. Dezember 2020 erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG war bis zum 21. Dezember 2023 befristet. Mit Bescheid vom 18. Juni 2026, zugestellt am 23. Juni 2026, widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 18. März 2019 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht besteht und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Am 3. Juli 2026 erhob der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid (Az. M 30 K 26.31978) und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (Az.: M 30 S 26.31979). Über beide Verfahren wurde bisher nicht entschieden.

Randnummer 3

Am 19. Dezember 2023 wurde für den Kläger eine gesetzliche Betreuerin bestellt.

Randnummer 4

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Juli 2024, rechtskräftig seit 7. August 2024, wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen der Erwerb von einem Kilogramm Heroin zum Preis von 14.500 bis 15.000 Euro am 26. März 2021 und von 198,85 Gramm zu einem Preis von 3.400 Euro am 21. November 2022 zugrunde. Dabei wollte der Kläger nach den Feststellungen im Strafurteil bei der Tat vom 26. März 2021 durch die Veräußerung von mindestens 9/10 der erworbenen Heroinmenge zu einem späteren Zeitpunkt Gewinn erzielen, bei der Tat vom 21. November 2022 durch die Veräußerung von mindestens der Hälfte.

Randnummer 5

Seit dem 7. November 2023 ist der Kläger infolge seiner Verurteilung im …-Klinikum untergebracht. Dem Therapiebericht des …-Klinikums vom 16. Juni 2026 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2), eine emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Eine Opiatabhängigkeit besteht jedenfalls seit 2017, weshalb es zwischen dem 14. September 2017 und dem 2. März 2020 zu circa zehn stationären Aufenthalten des Klägers im …-Klinikum zum Opiatentzug kam. Aus dem Therapiebericht geht weiter hervor, dass der Kläger dazu neigt, sich auf intensive, aber instabile Beziehungen einzulassen, oft mit der Folge von emotionalen Krisen. Die Neigung zu selbstverletzendem Verhalten und zur Suizidalität sei aktuell nicht handlungsrelevant. Im Verlauf habe der Kläger schnell wechselnde Affekte und impulsives Verhalten gezeigt. Der Kläger zeige sich freundlich im Kontakt sowie eine hohe Therapie- und Veränderungsmotivation. Er nahm am therapeutischen Angebot, der Arbeitstherapie sowie am Unterricht im Fach „Deutsch als Fremdsprache“ (A1) teil. Am 27. November 2024 kam es aufgrund eines positiven Gabapentin-Befunds zu einem Rückfall. Zum 26. Oktober 2025 wurde die Substitution beendet, seitdem lebt der Kläger suchtmittelfrei. Nach Umsetzung der Lockerungsstufe C am 29. Januar 2026 ist der Kläger seit dem 13. April 2026 über die … A.GmbH als Produktionshelfer bei … tätig und wurde am 17. April 2026 auf die Rehabilitations- und Außenarbeiterstation 27 verlegt. Nach ärztlicher Einschätzung besteht bei derzeitiger Entlassung in eine autonome Lebensführung eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, was die Begehung neuer Straftaten begünstigt. Derzeit könne nicht erwartet werden, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Bei positivem Verlauf der Therapie sei eine Aussicht auf Erfolg gegeben.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 16. Juni 2025 in seiner aktuellen Fassung vom 30. Juli 2026 wies die Beklagte den Kläger nach Anhörung aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und erließ gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren bzw. von sechs Jahren unter der Bedingung, dass Straf- und Betäubungsmittelfreiheit nachgewiesen werden (Ziffer 3). Unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, wurde der Kläger aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 18. Juni 2026 bezüglich der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes zu verlassen (Ziffer 4). Die Anträge des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 15. Dezember 2023 und 20. Juni 2024 wurden abgelehnt (Ziffer 2). Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Randnummer 7

Die Vertreterin des Klägers hat am 14. Juli 2025 Klage gegen den Bescheid vom 16. Juni 2025 erhoben. Sie beantragt zuletzt,

Randnummer 8

den Bescheid vom 16. Juni 2025 in der aktuellen Fassung aufzuheben.

Randnummer 9

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der aktuelle Therapiebericht der Klinik sei bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt worden. Zudem könne eine auf Ausreise gerichtete ausländerrechtliche Maßnahme nicht losgelöst von der in § 64 StGB angelegten Zielrichtung des Maßregelvollzugs getroffen werden. Schließlich sei die Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig, da der Kläger dann die therapeutische Arbeit nicht fortführen könne.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Juli 2026 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 13

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Randnummer 14

Im Wege der Auslegung des Klageantrages nach § 88 VwGO ist nicht davon auszugehen, dass auch Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides Gegenstand der Klage sein soll. Einem solchen Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Kläger das Rechtsschutzziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur im Wege einer Versagungsgegenklage erreichen könnte.

Randnummer 15

1. Die Ausweisung des Klägers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1C 15.23 – juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11) rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 16

Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Randnummer 17

Im Fall des Klägers liegt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers.

Randnummer 18

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 – 10 ZB 15.2656 – juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). Erfolgte die Ausweisung – wie vorliegend – anlässlich einer schwerwiegenden Betäubungsmitteldelinquenz des Ausländers, reicht aufgrund der erheblichen Gefährdung des Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit durch den Handel mit Betäubungsmitteln nach dem dargestellten gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bereits die nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls aus (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). In die Gefahrenprognose kann auch eingestellt werden, dass bei Suchterkrankungen im Allgemeinen die Erfolgschancen einer Therapie und damit die Wahrscheinlichkeit einer sozialen Reintegration, der gesundheitlichen Stabilisierung sowie Straffreiheit im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris Rn. 23).

Randnummer 19

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der Umstände des Einzelfalls geht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegend weiterhin eine seine Ausweisung tragende erhebliche Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten aus.

Randnummer 20

Der Kläger erfüllt aufgrund der Verurteilung vom 7. August 2024 ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. Die damit indizierte Gefährdung öffentlicher Interessen besteht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fort.

Randnummer 21

Das Gericht verkennt nicht, dass bei dem Kläger seit seiner Unterbringung im Maßregelvollzug aufgrund der begonnenen Therapie eine positive Persönlichkeitsentwicklung erkennbar ist. Dies äußert sich insbesondere durch die aktuelle Suchtmittelfreiheit, das Ausbleiben selbstverletzender Handlungen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Weiterhin war gefahrverringernd in die Gefahrenprognose einzustellen, dass der Kläger den Tod seiner Schwester im Dezember 2025 durch eine angemessene Trauerreaktion verarbeitet hat, ohne einen Rückfall oder eine anhaltende Destabilisierung zu erleiden. Zudem war er vor der Verurteilung durch das Amtsgericht München nicht vorbestraft. Es besteht dadurch die Möglichkeit einer längerfristigen Verhaltensänderung durch die prägende erstmalige freiheitsentziehende Maßregel.

Randnummer 22

Auch in Anbetracht dieser positiven Umstände geht das Gericht jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr aus. Denn bei Zugrundelegung des aufenthaltsrechtlichen Prognosemaßstabs ist unter den konkreten Umständen, i.e. der festgestellten behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit als maßgebliche Ursache für die begangenen Straftaten, eine abgeschlossene Drogentherapie erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Betroffene die mit dem Therapieabschluss verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2022 – 19 ZB 22.1681 – juris Rn. 28; B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10).

Randnummer 23

Eine erfolgreich abgeschlossene Therapie wurde nicht nachgewiesen, vielmehr gehen die behandelnden Ärzte im aktuellen Therapiebericht davon aus, dass bei einer Rückkehr in ein autonomes Leben zum aktuellen Zeitpunkt mit einem Rückfall und damit mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen ist. Die bloße Aussicht auf Erfolg bei Unterstellung eines weiteren positiven Therapieverlaufs vermag kein anderes Ergebnis bei der Gefahrenprognose zu begründen. So ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der weitere Therapieverlauf nicht absehbar. Die erkennbare Stabilisierung des Klägers während seiner Unterbringung, seine Therapiefortschritte sowie die erst kurzzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht mit einer hinreichend langen Bewährung außerhalb des durch den Maßregelvollzug geschaffenen sicheren Rahmens gleichzusetzen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger aktuell in der Bundesrepublik über kein erkennbares stabiles soziales Netzwerk außerhalb eines kriminellen Milieus verfügt, in welches er nach seiner Entlassung zurückkehren könnte. Vielmehr liegt eine seit vielen Jahren bestehende und damit verfestigte Betäubungsmittelabhängigkeit vor, was sich auch daran zeigt, dass der Kläger laut dem Therapiebericht vom 16. Juni 2026 zwischen 2017 und 2020 bereits circa zehn Mal im …-Klinikum zum Opiatentzug in Behandlung war, ohne dass es ihm gelang, den Betäubungsmittelkonsum dauerhaft zu beenden.

Randnummer 24

1.2. Das Ausweisungsinteresse lässt sich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen. Erforderlich ist dafür lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – NVwZ 2019, 486 Rn. 16; BayVGH, B.v. 19.2.2024 – 19 ZB 22.2483 – juris Rn. 20; B.v. 12.2.2026 – 10 ZB 26.44 – juris Rn. 9ff.). Dies ist vorliegend der Fall.

Randnummer 25

Der Kläger wurde aufgrund von zwei massiven Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen mit einem zeitlichen Abstand von eineinhalb Jahren, verurteilt. Er hat durch sein Verhalten die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend und nachhaltig missachtet. Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte zu bekämpfen, um auf diese Weise Dritte von der Begehung solcher Straftaten abzuhalten und anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass bei derartigen Verstößen eine Ausweisung erfolgt. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Dieses Vorgehen ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten, wie den vom Kläger verwirklichten, generalpräventiv vorzubeugen.

Randnummer 26

Die Ausweisung des Klägers ist grundsätzlich geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet damit den erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Eine Ausweisung entfaltet ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt. Eine Ausweisung ist daher geeignet, andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Taten abzuschrecken und damit eine generalpräventive Wirkung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zu entfalten.

Randnummer 27

Die Straftaten des Klägers weisen keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses rechtfertigen.

Randnummer 28

Das Ausweisungsinteresse ist auch weiterhin aktuell. Die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 30. Juli 2024 ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfristen nach §§ 78 ff. StGB und der Tilgungsfristen nach den §§ 46, 51 BZRG noch aktuell und kann daher als Ausweisungsgrund herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23 ff.). Ein aktuelles Ausweisungsinteresse ist damit gegeben.

Randnummer 29

1.3. Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit seinem Bleibeinteresse ergibt auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags ein Überwiegen des Ausreiseinteresses.

Randnummer 30

Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind. Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (sog. Üner/Boultif-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – BeckRS 2001, 165093).

Randnummer 31

Nach diesen Maßstäben führen die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände des Klägers nicht zum Überwiegen seines Bleibeinteresses.

Randnummer 32

Unschädlich ist, dass die Abschiebung erst ab bzw. nur im Falle der Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 18. Juni 2026 vollzogen werden kann. Bis dahin besteht die Situation der inlandsbezogenen Ausweisung. Dies hindert nicht an einer Ausweisung; auch ist eine Ausweisung mit zunächst nur inlandsbezogenen Folgen auch aus generalpräventiven Gründen zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BeckRS 2025, 8708 Rn. 17 ff.). Bei der Abwägung sind alle Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen und mit vollem Gewicht zu berücksichtigen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken (BVerwG, U.v. 24.3.2025 a.a.O. Rn. 24). Nicht zu prüfen ist folglich vorliegend die Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, und ob aus gesundheitlichen Gründen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Dagegen sind inlandsbezogene Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann (BVerwG, U.v. 24.3.2025 a.a.O. Rn. 26).

Randnummer 33

1.3.1 Zugunsten des volljährigen Klägers, der nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, sind im Rahmen der Abwägung keine gesetzlich „vertypten“ Bleibeinteressen im Sinne des § 55 AufenthG zu berücksichtigen.

Randnummer 34

Insbesondere ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht einschlägig, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsbescheids eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besaß. Die gestellten Verlängerungsanträge vom 15. Dezember 2023 und 20. Juni 2024 mit Fiktionswirkung führen allein nicht zur Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der – wie auch § 55 Abs. 3 AufenthG zeigt – explizit auf Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis abstellt (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, § 55 AufenthG Rn. 21).

Randnummer 35

Für den Kläger streitet allein der seit 2015 andauernde Aufenthalt in der Bundesrepublik. Darüber hinaus sind keine gewichtigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen ersichtlich. Der Kläger hat weder eine Kernfamilie gegründet noch während seines Aufenthalts ersichtliche tiefergehende Beziehungen aufgebaut. Die erst am 13. April 2026 aufgenommene berufliche Tätigkeit stellt seine erste sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet dar, sodass eine nachhaltige wirtschaftliche Integration zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Weiterhin verfügt der Kläger trotz seines langen Aufenthalts nur über geringe Deutschkenntnisse und besucht im Rahmen des Maßregelvollzugs einen Sprachkurs auf dem Niveau A1.

Randnummer 36

Die Fortführung der im Maßregelvollzug begonnenen Therapie stellt kein zu berücksichtigendes Bleibeinteresse dar. So hat ein Ausländer keinen Anspruch darauf, vor Vollzug einer Ausweisung einer Therapie erfolgreich abzuschließen; er kann insbesondere nicht beanspruchen, so lange in einer Therapieeinrichtung oder einem institutionalisierten Nachsorgeprogramm zu verbleiben, bis seine Erkrankung (insbesondere Suchterkrankung) geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23).

Randnummer 37

1.3.2. Bei der gebotenen Abwägung des besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b AufenthG) mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG.

Randnummer 38

Zwar bedeutet die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie in Art. 8 EMRK. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2010 – 19 ZB 10.1129 – juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab.

Randnummer 39

Eine nachhaltige soziale oder wirtschaftliche Integration erfolgte während des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Klägers nicht. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen massiver Straftaten verurteilt wurde. Auch eine Entwurzelung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere reiste der Kläger erst im Erwachsenenalter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Weitere Gründe, weshalb das geschützte Privatleben des Klägers nur noch dort geführt werden kann, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 40

So steht den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen als einfaches Bleibeinteresse lediglich die lange Dauer seines Aufenthalts entgegen. Die Betäubungsmittelkriminalität stellt aufgrund der von ihr verursachten Schäden an der Volksgesundheit eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Aufgrund der Schwere sowie der Umstände der begangenen Taten ist vorliegend von einer erheblichen Wiederholungsgefahr durch den Kläger auszugehen. So trieb er über einen längeren Zeitraum Handel mit erheblichen Heroinmengen, wobei die Grenze zur nicht geringen Menge bei beiden Taten erheblich überschritten wurde (vgl. Oğlakcıoğlu in MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, BtMG vor § 29 Rn. 161). Bei Heroin handelt es sich um eine harte Droge mit besonders hohem Sucht- und Gefahrenpotenzial. Nach den Feststellungen im Strafurteil vom 30. Juli 2024 sind beide Taten überwiegend auf die Suchterkrankung des Klägers zurückzuführen, da diese insbesondere auch der Finanzierung seines Eigenkonsums dienten. Aufgrund der langjährigen und verfestigten Suchterkrankung des Klägers besteht trotz der begonnenen Therapie weiterhin ein hohes Rückfallrisiko. Neben der allgemeinen hohen Rückfallquote bei Suchterkrankungen sind die bereits seit 2017 durch den Kläger erfolglos absolvierten Entgiftungsbehandlungen als Indikatoren hierfür heranzuziehen. Im Falle eines Rückfalls wäre aufgrund der hohen Beschaffungskosten von Heroin erneut mit der Begehung ähnlicher Betäubungsmitteldelikte zu rechnen. Die Ausweisung ist daher unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden Bleibeinteressen mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar.

Randnummer 41

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweisung des Klägers die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme ist, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnis- und rechtmäßig.

Randnummer 42

2. Das in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids (in seiner aktuellen Fassung vom 30. Juli 2026) verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung in der geänderten Fassung vom 30. Juli 2026 hält sich in dem von bei Ausweisungen aufgrund von Strafverurteilungen gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrunds und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers zutreffend berücksichtigt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter, der vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr und des erheblichen generalpräventiven Ausweisungsinteresses einerseits und der Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Therapiefortschritte und Stabilisierung des Klägers im Maßregelvollzug andererseits ist eine Frist von sechs Jahren unter der Bedingung der nachgewiesenen Straf- und Drogenfreiheit bzw. andernfalls von acht Jahren nicht zu beanstanden.

Randnummer 44

Auch wenn man zugrunde legt, dass der Kläger nach Afghanistan zurückkehrt und ihm dort mangels geeigneter staatlicher Strukturen und Institutionen der Nachweis des Eintritts der Bedingung – anders als bei einem Verbleib im Inland – womöglich nicht möglich sein wird, erweist sich die Frist von acht Jahren insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei aufenthaltsrechtliche Rückkehrperspektive besteht, sowie angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Auch bestünde in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen (§ 11 Abs. 4 AufenthG).

Randnummer 45

3. Die Aufforderung zur Ausreise und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids in seiner aktuellen Fassung vom 30. Juli 2026 sind ebenfalls rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Androhung der Abschiebung stehen vorliegend keine der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe, insbesondere keine familiären Bindungen des Antragstellers, entgegen.

Randnummer 46

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, § 46 BZRG, § 51 BZRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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