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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 14.06.2022 – M 22 K 21.30696

Asyl, Syrien. Mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolglose Klage im Folgeverfahren
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 51 Abs. 1 VwVfG

Orientierungssatz

Veränderungen der Rechtsprechung führen eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist und bleibt ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern. Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis sowie auch für Entscheidungen des EuGH, dessen Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nach dem eigenen Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist. (Rn. 36)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen kann.

Randnummer 2

Der am ... in … (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am ... in das Bundesgebiet ein und stellte am ... einen unbeschränkten Asylerstantrag.

Randnummer 3

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am ... gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen der allgemeinen Gefahren des Kriegszustandes verlassen

Randnummer 4

Mit seit dem ... bestandskräftigem Bescheid vom ... erkannte das Bundesamt den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2).

Randnummer 5

Am ... ließ der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.11.2020 - EZ; C-238/19 - juris) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) stellen.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom ..., als Einschreiben zur Post gegeben am ..., lehnte das Bundesamt mangels (dargelegter) Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG den Folgeantrag als unzulässig ab.

Randnummer 7

Hiergegen ließ der Kläger am ... durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom ... die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Randnummer 8

Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Klägers erneut auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.11.2020 - EZ; C-238/19 - juris), die als eine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu werten sei.

Randnummer 9

Die Beklagte legte am ... 2021 die Akte des Verfahrens vor. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom ... einer Entscheidung in schriftlichem Verfahren zugestimmt.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom ... wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom ... wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 14

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Randnummer 15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 16

Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz - AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 17

Die Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 18

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt.

Randnummer 19

Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Randnummer 20

1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Von einem solchen Folgeantrag ist auszugehen, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags erneut einen Asylantrag stellt.

Randnummer 21

Ein Folgeantrag stellt allerdings kein außerordentliches Rechtsmittel dar, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 10.8.1988 - 21 B 423/88 - NVwZ-RR 1989, 276; BayVGH, B.v. 15.4.2021 - 19 CE 15.1300 - juris Rn. 21). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Randnummer 22

Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG muss sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel müssen vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder es bedarf Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO Nr. 3). Die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ist dabei schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 14). Es genügt nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den weiteren Vortrag die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. Anerkennung als Asylberechtigter) deutlich wahrscheinlicher geworden sein.

Randnummer 23

Ferner ist ein Folgeantrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Von einem groben Verschulden ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen und er es entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 und § 25 AsylG unterlassen hat, diese Umstände in das Verfahren einzuführen.

Randnummer 24

Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger - wie in § 51 Abs. 3 VwVfG gefordert - seinen Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt hat. Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar; § 51 Abs. 3 VwVfG bleibt infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts daher unangewendet (EuGH, U.v. 9.9.2021 - XY; C-18/20 - juris; vgl. zum Ganzen: Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12).

Randnummer 25

2. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht gegeben sind.

Randnummer 26

2.1. Dabei ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die erneute Asylantragstellung mit dem Begehren, darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, bei der hier gegebenen Konstellation - Zuerkennung subsidiären Schutzes und (unanfechtbare) Ablehnung eines Asylerstantrags im Übrigen - als (asylverfahrensrelevanter) Folgeantrag gemäß des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG einzustufen ist (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12).

Randnummer 27

2.2. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt mangels Änderung der Rechts- und/oder Sachlage allerdings nicht vor.

Randnummer 28

a) Der Kläger kann sich nicht auf eine veränderte Sachlage berufen.

Randnummer 29

Eine veränderte Sachlage ist im Hinblick auf Asylverfahren nur zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse, die Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 18). Eine qualitativ neue Bewertung muss angezeigt und möglich sein (VG Berlin, U.v. 22.6.2021 - 12 K 112/21 A - juris Rn. 18; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 24). Dabei genügt die pauschale Behauptung einer Änderung der Sachlage nicht, vielmehr bedarf es eines schlüssigen Vortrags, aus dem sich eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zum Sachverhalt im früheren Asylverfahrens tatsächlich ergibt. Dies erfordert wiederum eine substantiierte Darlegung entsprechender Tatsachen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 33.90 - juris Rn. 13). Schließlich muss die Änderung der Sachlage für den im früheren Asylverfahren ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass diese Änderung im Asylfolgeverfahren eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Randnummer 30

Daran gemessen ist hier keine relevante Änderung der Sachlage festzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten drohenden Einziehung zum Wehrdienst. Bei einer Rückkehr wäre er nämlich mit Eintritt des militärpflichtigen Alters allenfalls in die Armee einberufen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 16.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris Rn. 61; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 - 1 A 10922.16 - juris Rn. 135; BayVGH, B.v. 26.1.2022 - 21 ZB 22.30063 - juris Rn. 17). Darüber hinaus unterlag der am ... geborene Kläger zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise am ..., der Verpflichtung, den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten. Und selbst wenn man hier eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bejahte, handelte es sich dabei nach der Rechtsprechung mangels einer Verknüpfung mit einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsgrund gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG (OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 8/17.A - juris Rn. 142; BayVGH, U.v. 8.12.2021- 21 B 19.33948 - juris Rn. 58 f.; bereits eine Verfolgungshandlung verneinend: OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 37; vgl. auch NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 35).

Randnummer 31

Auch ergibt sich aus den aktuellen, dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln im Vergleich zum Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylerstverfahrens im Jahr … keine erhebliche Änderung der Gegebenheiten in Syrien, die eine Neubewertung des Sachverhalts erfordern und sich - im Hinblick auf das Asylbegehren - zugunsten des Klägers auswirken könnten. Aus den aktuell zur Verfügung stehenden Berichten geht indes hervor, dass einfache Wehrdienstverweigerern in der Regel bereits die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form der Bestrafung nicht mehr zu befürchten haben (vgl. dazu etwa VG Trier, U.v. 20.4.2021 - 1 K 3528/20.TR - juris Rn. 56 ff. m.w.N.).

Randnummer 32

Eine Änderung der Sachlage ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger angegebene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.11 2020 - C-238/19) zu sehen. Diese beinhaltet lediglich eine Auslegung unionsrechtlicher Normen - der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) - im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwar ist dies grundsätzlich geeignet, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zu beeinflussen; eine Veränderung der tatsächlichen Umstände geht damit indes nicht einher (vgl. OVG NW, U.v. 12.4.2021 - 14 A 818/19.A - juris Rn. 48 ff.).

Randnummer 33

b) Ebenso wenig ist von einer Änderung der Rechtslage auszugehen.

Randnummer 34

Eine veränderte Rechtslage liegt vor, wenn sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 12.92 - juris). Die für den bestandskräftigen Bescheid aus dem früheren Asylverfahren maßgeblichen Rechtsnormen (d.h. dessen entscheidungserhebliche Rechtsgrundlage) müssten einer nachträglichen Änderung unterworfen gewesen sein (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2020 - 1 C 23.19 - juris), die nunmehr eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18 m.w.N.)

Randnummer 35

Eine solche Änderung des materiellen Rechts vermag die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weder abstrakt noch im konkreten Einzelfall zu begründen. Jedenfalls führt diese aber nicht zu einer möglicherweise günstigeren Entscheidung für den Kläger.

Randnummer 36

Veränderungen der Rechtsprechung führen eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist und bleibt ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.2020 - 2 B 1.20 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 23.17 - juris Rn. 17) sowie auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, dessen Rechtsprechung in Vorabentscheidungsverfahren nach dem eigenen Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist (EuGH, U.v. 12.2.2008 - Kempter, C-2/06 - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 16; zum Ganzen vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 51 VwVfG Rn. 63 m.w.N.).

Randnummer 37

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, dass sich aus dem bereits erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (v. 19.11.2020 - C-238/19) überhaupt eine konkrete Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt. Vielmehr haben die deutschen Verwaltungsgerichte überwiegend ihre bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob Wehrdienstverweigerern eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien droht, weiterhin beibehalten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 45 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 104 ff. m.w.N.).

Randnummer 38

Aber selbst wenn man das Urteil des Europäischen Gerichtshofes als Änderung der Rechtslage ansehen würde, wäre jedenfalls die Möglichkeit der günstigeren Entscheidung im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) gegeben. Bei Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Pflicht zu einer tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, B.v. 27.3.2017 - 2 BvR 681/17 - juris; BVerfG, B.v. 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris; BVerfG, einstw. Anordnung v. 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris) muss auf Grundlage jüngster Erkenntnismittel, insbesondere den Berichten des UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021) und des European Asylum Support Office (Syria - Military Service, April 2021), davon ausgegangen werden, dass einfachen Wehrdienstverweigerern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht. Auch fehlt es ausweislich dieser jüngsten Erkenntnisse an einer erkennbaren Verknüpfung einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund, so dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte „starke Vermutung“ jedenfalls für die hier in Frage stehenden syrischen Wehrdienstverweigerer ohne Sonderrisikofaktoren als widerlegt zu gelten hat (vgl. OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A - juris; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 408/20 - juris).

Randnummer 39

2.3. Sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat kein „neues Beweismittel“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, das geeignet wäre, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO.

Randnummer 40

2.4. Insofern war über das Verpflichtungsbegehren, das das Gericht als lediglich hilfsweise gestellt versteht, nicht zu entscheiden.

Randnummer 41

3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zu, da § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG lediglich auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweist; § 51 Abs. 5 VwVfG ist ausdrücklich ausgenommen.

Randnummer 42

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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