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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 28.07.2026 – 1 A 175/25 MD

Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0728.1A175.25MD.00

Leitsatz

Ein Einbürgerungsbewerber kann zu seinen Kenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen persönlich angehört werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Randnummer 2

Er ist irakischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Zuerkennung seiner Eigenschaft als politischer Flüchtling erteilte ihm die zuständige Behörde am 22. Mai 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

Randnummer 3

Unter dem 4. März 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Seinem Antrag fügte er eine Loyalitätserklärung mit seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Im behördlichen Verfahren legte er u. a. einen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, seinen Lebenslauf, sein Sprachzertifikat mit dem Gesamtergebnis B1 und seine Bescheinigung über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ vor. Den Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 25. März 2021 und vom 28. Oktober 2025 zufolge ist der Kläger weder wegen einer Straftat verurteilt noch ist gegen ihn eine Maßregel zur Besserung und Sicherung angeordnet worden. Im Frühjahr 2021 und im Oktober 2025 teilten das Landeskriminalamt und das Ministerium für Inneres und Sport (Innenministerium) des Landes Sachsen-Anhalt jeweils mit, dass gegen den Kläger nicht wegen einer Straftat ermittelt werde und keine Bedenken gegen dessen Einbürgerung bestünden. Der Kläger ist seit 1. April 2018 mit einer Unterbrechung vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 in einem Restaurant als Kellner beschäftigt. Den Berechnungen der Beklagten vom 4. November 2025 zufolge ist der Lebensunterhalt des Klägers mit einem monatlichen Überschuss in Höhe von 505,59 Euro gesichert.

Randnummer 4

Am 13. November 2025 hat die Beklagte den Kläger zu seiner Loyalitätserklärung zusätzlich befragt. Die Beklagte hat alle im Termin an den Kläger gestellte Fragen überwiegend trotz Hilfestellung als nicht beantwortet bewertet. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf deren Protokollierung verwiesen.

Randnummer 5

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 14. November 2025 ihre Absicht mit, seinen Einbürgerungsantrag abzulehnen, weil es ihm wegen unzureichender Kenntnisse nicht möglich sei, ein ausreichendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben und er sich nicht der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bewusst sei. Sie gab ihm Gelegenheit hierzu, bei ihr am 2. Dezember 2025 erneut vorzusprechen. Unter dem 24. November 2025 teilte der Kläger mit, zum erneuten Termin nicht zu erscheinen. Er beabsichtige keine Stellungnahme zum „Anhörungsschreiben“ vom 14. November 2025.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ab (Ziffer 1). Denn wegen unzureichender Kenntnisse sei das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ausreichend und er sei sich nicht der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bewusst.

Randnummer 7

Nachdem der Kläger bereits zuvor am 24. Februar 2025 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben hatte, wandte er sich mit am 8. Dezember 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2025 und setzte seine Klage als Verpflichtungsklage fort. Zur Begründung der Klage trägt er Folgendes vor: Die von der Beklagten gestellten verfassungspolitischen Wissensfragen beträfen nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung und seien fast alle rechtlich nicht relevant. Die Frage nach dem Existenzrecht Israels beträfe nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch seien die Antworten des Klägers äußerst schwammig protokolliert. Es sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Anforderungen an das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stellen seien. Die im ablehnenden Bescheid der Beklagten vertretene Auffassung, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe nicht rein formell zu verstehen sein, sei zumindest vertretbar. Aber in der Regel reiche die Abgabe einer rein formellen Bekenntniserklärung zur Einbürgerung aus. Eine Ausnahme bestünde dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein mangelndes Bekenntnis gebe, so durch äußerliche, z. B. terroristische Aktivitäten. Im Übrigen werde der Sprungrevision zugestimmt.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Dezember 2025 zu verpflichten, ihn als deutschen Staatsangehörigen einzubürgern.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine bloße formelhafte Unterzeichnung einer Loyalitätserklärung sei nicht ausreichend. Eine Befragung des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der besonderen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft durch die Behörde sei verfahrensrechtlich geboten und legitim. Einer Sprungrevision werde zugestimmt.

Randnummer 13

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Reisepass vorgelegt, den er nach eigenen Angaben über das „Haus der Jesiden“ in Hildesheim beantragt und erhalten hat. Weiterhin hat er ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen unterzeichnet. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zur seinen Bekenntnissen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen persönlich angehört. Zu seinen Erklärungen hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Randnummer 15

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 16

Sie ist zwar zulässig. Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2025 Widerspruch zu erheben. Zwar ist gemäß § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage ein behördliches Vorverfahren durchzuführen und hat der Adressat des Bescheids hierzu innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben (§§ 69, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Vorschrift des § 69 VwGO als auch die an sie anknüpfende Regelung des § 70 Abs. 1 VwGO haben aber den schon durch die Bezeichnung „Vorverfahren“ gekennzeichneten Regelfall vor Augen, in dem sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren an das erfolglos gebliebene Widerspruchsverfahren zeitlich und sachlich anschließt. Dieser Regelfall ist bei einer nach § 75 VwGO vorab erhobenen Klage gerade nicht gegeben. Der Betroffene kann sich gegenüber der untätig gebliebenen Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist in verfahrensrechtlich zulässiger Weise unmittelbar an das Gericht wenden. Ihm wird im Interesse eines möglichst effektiven Rechtsschutzes zugestanden, eine sonst vorgeschriebene Verfahrensstufe gewissermaßen zu überspringen und sein Begehren schon vor der Einlegung eines Widerspruchs durch Erhebung der Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtshängig zu machen. Mit der zulässigen Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist für den Kläger innerhalb des insoweit als Einheit anzunehmenden Rechtsbehelfsverfahrens eine verfahrensrechtliche Position begründet, in der sich die förmliche Einlegung des Widerspruchs gegen den nachträglich erlassenen Verwaltungsakt als Voraussetzung für die durch die Rechtshängigkeit der Klage überholte Eröffnung des Vorverfahrens erübrigt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 3.71 –, juris Rn. 31).

Randnummer 17

Der Kläger hat den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2025 bereits am 8. Dezember 2025 in das Klageverfahren einbezogen. Einer Einbeziehung des nachträglich ergangenen ablehnenden Bescheides innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO bedarf es nicht. Der Bescheid betrifft ausschließlich den bereits mit zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage rechtshängig gemachten Streitgegenstand der vom Kläger beantragten Einbürgerung. Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheids steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedurfte (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 LB 2/14 –, juris Rn. 4.). Der ablehnende Bescheid ist der Bestandskraft nicht fähig, weil er schon vor seinem Erlass mit dem in der Untätigkeitsklage antizipierten Widerspruch bzw. mit der (vorweggenommenen) Klage behaftet ist (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 3.71 –, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 25 f.).

Randnummer 18

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 19

Rechtsgrundlage für einen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung ist § 10 Abs. 1 StAG. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Begehrens auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16.16 –, juris Rn. 9). Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG normierten Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.

Randnummer 20

Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die Identität und die Staatsangehörigkeit des Klägers ausreichend geklärt sind. Allerdings genügt der vom Kläger in der mündliche Verhandlung vorgelegte irakische Reisepass in aller Regel schon deshalb nicht als Nachweis seiner Identität, weil es sich bei ihm um einen sogenannten Proxy-Pass handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu „Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3 AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 11 S 2450/13 –, juris Rn. 35). Gleichwohl genügen irakische Proxy-Reisepässe in aller Regel nicht zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Identität einer Person. Denn im Irak ist jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echtes Dokument mit unrichtigen Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen (AA, Lagebericht Irak vom 6. Juni 2024, Seite 31, veröffentlicht durch „Frag den Staat“). So kommt es nicht selten vor, dass auch „echte“ – also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellte – irakische Pässe gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 11 S 2450/13 –, juris Rn. 38).

Randnummer 21

Der Kläger hat keinen irakischen Reisepass, bei dessen Ausstellung eine hinreichend sichere Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identität des Klägers durch einen irakischen Amtsträger stattgefunden hat, vorgelegt. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten (modifizierten) Stufenmodel hat der Einbürgerungsbewerber jedoch auf der ersten Stufe seine Identität durch die Vorlage eines Reisepasses nachzuweisen. Nur wenn er einen solchen Pass nicht besitzt und ihm dessen Erlangung nicht objektiv möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) nachweisen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 1 C 27.24 –, juris Rn. 21 f.). Denn mit der Vorlage eines Reisepasses wird dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation <International Civil Aviation Organization ICAO>, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 1 C 27.24 –, juris Rn. 21 m. w. N.).

Randnummer 22

Das Stufenmodell führt auch bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Folgen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus wegen Schutzunterstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG in aller Regel nicht zu besorgen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf Geheiß einer deutschen Einbürgerungsbehörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht.

Randnummer 23

Danach liegt ein Wegfall der Voraussetzungen und damit ein Widerrufsgrund für die Asylanerkennung dann vor, wenn sich der Ausländer erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU um und ist im Wortlaut an diese Norm angepasst (BT-Drs. 20/4327 S. 40). Sie entspricht dem bisherigen Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. unter Streichung der Passage „durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen", da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BT-Drs. 20/4327 S. 40). Wer sich freiwillig dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt oder sich dort niederlässt, gibt mangelnde Verfolgungsfurcht zu erkennen. Ob der Schutz des früheren Verfolgerstaates objektiv noch gegeben ist, ist nicht entscheidend, maßgeblich sind nur der Entschluss des Flüchtlings zu einer erneuten Inanspruchnahme und seine Verwirklichung. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zu dem Heimatstaat kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn die Annahme eines Nationalpasses nicht von der Hinwendung zu dem Heimatsstaat getragen, sondern allein Ausdruck eines vorübergehenden rein technischen Kontaktes ist oder durch den Aufnahmestaat erzwungen wird. Sollen die Behörden des Heimatstaates beispielsweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dies gilt etwa, wenn der Ausländer vor einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und aus diesem Anlass die Geltungsdauer seines Passes verlängern lässt. Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden wie hier zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Hierin liegt keine freiwillige Unterschutzstellung des Einbürgerungsbewerbers (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 1 C 27.24 –, juris Rn. 32 – 33 m. w. N.).

Randnummer 24

Dass dem Kläger die persönliche Vorsprache in der irakischen Auslandsvertretung in Deutschland zur Beantragung eines Reisepasses zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 25

Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da der Kläger keinen Anspruch auf seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat, weil die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG nicht gegeben sind.

Randnummer 26

Zur Überzeugung des Gerichts bestehen nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung durchgreifende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1) und zur besonderen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskriegs (Nr. 1a).

Randnummer 27

Zwar liegen ausweislich der Auskünfte des Innenministeriums vom Frühjahr 2021 und vom Oktober 2025 keine Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Aktivitäten des Klägers vor. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung das Gericht aber nicht davon überzeugen, dass er über ausreichende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen verfügt, die ihn in die Lage versetzten, ein auch inhaltlich tragendes Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abzugeben.

Randnummer 28

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist erforderlich, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Randnummer 29

Das Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG soll sicherstellen, dass nur Personen, welche die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschenwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt des Bekenntnisses verstanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2025 – 1 C 13.23 –, juris Rn. 28). Ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers genügt nicht zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Bekenntnis muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein. Mindestvoraussetzung eines von einer inneren Überzeugung getragenen Bekenntnisses ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung verstanden hat und deren Kerninhalte kennt. Dass die Bekenntniserklärung von einer inneren Überzeugung getragen ist, hat der Einbürgerungsbewerber im Zweifelsfall darzulegen. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft, ob also auch ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, weil ein reines Lippenbekenntnis abgegeben wurde, das inhaltlich unrichtig ist, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen (VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 53 m. w. N.).

Randnummer 30

Um sich davon überzeugen zu können, ob das von dem Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft, müssen sowohl die Behörde als auch das Gericht ihn zumindest über seine Grundkenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung befragen können. Ohne derartige Grundkenntnisse kann kein glaubwürdiges Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben werden (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer persönlichen Befragung zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2008 – 5 B 58.08 –, juris Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundkenntnissen müssen sich die Behörde und gegebenenfalls auch das Gericht davon überzeugen, dass das Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der inneren Überzeugung des Ausländers entspricht.

Randnummer 31

Für ein solches Verständnis spricht der Wille des Gesetzgebers. Nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage ist seit dem 26. Juni 2024 nach § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 1a StAG abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist. Diese Formulierung geht auf die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 17. Januar 2024 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zurück. Zur Begründung seiner Empfehlung führt der Innenausschuss aus, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands keine formelle Einbürgerungsvoraussetzung, sondern inhaltlich zutreffend sein soll. Das heiße, es müsse von einer inneren Überzeugung getragen sein, wie es auch bislang von der Rechtsprechung und Rechtspraxis verlangt worden sei. Hieraus folge, dass sich die Staatsangehörigkeitsbehörde und gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht die erforderliche Gewissheit davon zu verschaffen habe, ob das von Kenntnis getragene Bekenntnis auch der inneren Überzeugung entspreche. Sei dies nicht der Fall, solle eine Einbürgerung ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drs. 20/10093, S. 11).

Randnummer 32

Im Gegensatz zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG nachzuweisenden Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Einbürgerungstest) ist die innere Überzeugung des Einbürgerungsbewerbers aber nicht anhand von objektiven Maßstäben messbar, sondern individuell zur Gewissheit der Behörde bzw. des Gerichts darzulegen und im Zweifel nachzuweisen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2025 – 4 A 114/24 –, juris Rn. 58). Ist dies nicht der Fall, weil ein reines Lippenbekenntnis abgegeben wurde, das inhaltlich unrichtig ist, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen. Ergeben sich erst nach erfolgter Einbürgerung Anhaltspunkte dafür, dass eine inhaltlich unrichtige Erklärung abgegeben wurde, kommt innerhalb der Frist von zehn Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gegebenenfalls eine Rücknahme der Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 35 StAG in Betracht (vgl. BT-Drs. 20/10093 S. 11).

Randnummer 33

Die Anforderungen an die Kenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfen bei der Befragung aber auch nicht überspannt werden. Sie sind erst dann nicht erfüllt, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht im Ansatz weiß, wozu er sich mit seiner Unterschrift „bekennt“, wenn noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der Bekenntniserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u.a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann. Entscheidend ist nicht, ob der Einbürgerungsbewerber formale Begriffe kennt. Vielmehr kommt es darauf an, ob er den Sinngehalt erfasst hat und das entsprechende Bekenntnis hiervon getragen ist. Weiter ist erforderlich, die (individuellen) Fähigkeiten des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen und gegebenenfalls Inhalte „niedrigschwellig“ zu erläutern (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 57).

Randnummer 34

Ausgehend hiervon ist das Gericht nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass er über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügt und zumindest laienhaft den Inhalt des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden hat. Der Kläger war nicht in der Lage, die Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest „niederschwellig“ zu erläutern. Zahlreiche Fragen des Gerichts zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht verstanden. Auch nach deren Erläuterung konnte der Kläger die Fragen des Gerichts nur oberflächlich beantworten. Er antwortete häufig lediglich mit Schlagwörtern und erweckte den Eindruck, dass er wesentliche Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und deren Bedeutung, nach denen das Gericht gefragt hat, nicht kennt. So konnte der Kläger nicht erklären, was Demokratie bedeutet. Mit Begriffen wie freie Wahlen und Mehrparteienprinzip konnte der Kläger zunächst nichts anfangen. Auch nach deren Erläuterung durch das Gericht erweckte der Kläger nicht den Eindruck, dass er den Sinn und Zweck von freien Wahlen und des Mehrparteienprinzips verstanden hat. Offensichtlich ist dem Kläger auch der Grundsatz der Gewaltenteilung einschließlich der Unabhängigkeit der Gerichte nicht bekannt. So konnte der Kläger die Frage des Gerichts, ob der Kanzler einem Gericht sagen könne, wie es zu entscheiden habe, zunächst nicht beantworten. Erst nach weiteren Erläuterungen durch das Gericht erklärte er, niemand könne dem Gericht sagen, wie es zu entscheiden habe, weil das Gesetz für alle gelte. Allein mit der Gesetzesbindung lässt sich die Unabhängigkeit der Gerichte jedenfalls nicht erklären. Auch in einer Gesamtbetrachtung der gegebenen stereotypen Antworten ist nicht erkennbar, dass der Kläger die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verinnerlicht hat. Allein der Umstand, dass der Kläger zu keiner Zeit den Eindruck vermittelt hat, er sei ein Verfassungsfeind, genügt für ein wirksames Bekenntnis nicht. Bei der Bewertung hat die Kammer auch das geringe Sprachniveau des Klägers sowie dessen Bildungsstand berücksichtigt. Beides lässt die Antworten des Klägers aber nicht als hinreichend erscheinen.

Randnummer 35

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach hat der Ausländer sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges zu bekennen. Für die Abgabe dieses Bekenntnisses sowie die inhaltlichen Anforderungen gelten die bereits zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG dargelegten Ausführungen entsprechend.

Randnummer 36

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen erhebliche Zweifel an dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen schriftlichen Bekenntnis des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung wesentliche Aspekte der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland auch auf einfachem Niveau nicht einordnen. Auf mehrfache Nachfrage sprach er von 6 Millionen Juden und konnte die Zahlen 1933 – 1945 zur Herrschaft des NS-Regimes benennen. Allerdings handelt es sich um auswendig gelerntes Wissen, das der Kläger nicht verstanden hat. Denn auf weitere Fragen zu gestorbenen Juden und zum Schutz jüdischen Lebens konnte er plötzlich keine Antwort mehr geben. Dass Juden in Konzentrationslagern ermordet wurden und das Dritte Reich den Zweiten Weltkrieg verursacht hat, war dem Kläger nicht bekannt. Jedenfalls konnte er hierzu nicht ausführen. Er konnte aus dieser historischen Erfahrung nicht ableiten, dass Deutschland das Existenzrecht Israels befürwortet, der Schutz jüdischen Lebens in Deutschland eine besondere Bedeutung hat und Deutschland die Führung von Angriffskriegen ablehnt.

Randnummer 37

Auch ein hilfsweise gestellter Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG, soweit man einen solchen Hilfsantrag gemäß § 88 VwGO als im klägerischen Begehren enthalten ansehen kann, hat keinen Erfolg. Denn einer Einbürgerung nach Ermessen stünde § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG entgegen, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (freiheitliche demokratische Grundordnung) oder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG (besondere historische Verantwortung Deutschlands) abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist.

Randnummer 38

Der Ausschlussgrund des § 11 StAG gilt nicht nur für die Einbürgerung nach § 10 StAG, sondern auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 11 StAG im Anschluss an die Regelungen der §§ 8-10 StAG und im Zusammenhang zu den weiteren, jene Regelungen konkretisierenden Vorschriften der §§ 12a und 12b StAG. Eine Beschränkung auf die Einbürgerungsvorschrift des § 10 StAG lässt sich zudem auch dem Wortlaut des § 11 StAG nicht entnehmen (VG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2024 – 4 K 5933/22 –, juris Rn. 47 m. w. N.).

Randnummer 39

Während die Abgabe eines Bekenntnisses im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ist, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 11 Abs. 1a StAG klargestellt, dass inhaltlich unrichtige Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen jeder Art der Einbürgerung entgegenstehen. Während er im Kontext des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lediglich die bisherige Rechtsprechung und Rechtspraxis „ergänzend klarstellen“ wollte (BT Drs. 20/10093, S. 11), kommt dem Ausschlussgrund im Rahmen des § 8 StAG eine eigenständige Bedeutung zu. Auch in diesem Rahmen war allerdings bereits zuvor anerkannt, dass die Ablehnung der Ermessenseinbürgerung schon dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die es der Behörde zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird, was angenommen werden kann, wenn der Einbürgerungsbewerber nachweislich nicht über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und infolgedessen auch nicht weiß, der Schutz welcher staatlichen Ordnung und Grundprinzipien von ihm gegebenenfalls erwartet wird (VG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2024 – 4 K 5933/22 –, juris Rn. 48 m. w. N.)

Randnummer 40

Richtig im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG ist das Bekenntnis, wenn sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich aus innerer Überzeugung und auf der Grundlage fundamentaler Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt. Ein derartiges Bekenntnis kann jedoch nur derjenige abgeben, der über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG an die zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG entwickelte Rechtsprechung und Rechtspraxis anzuknüpfen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2024 – 4 K 5933/22 –, juris Rn. 49 m. w. N. und BT Drs. 20/10093, S. 11). Dass ein solches Bekenntnis nicht vorliegt, ergibt sich aus den obigen Erwägungen.

Randnummer 41

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Randnummer 42

Gründe für eine Zulassung der Berufung i. S. v. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO oder der Sprungrevision nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch ist keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. Denn die Frage, ob die Behörde und gegebenenfalls auch das Gericht den Einbürgerungsbewerber zu seinen Kenntnissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung persönlich befragen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 StAG bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2008 – 5 B 58.08 –, juris Rn. 7). Warum bei der Prüfung des § 10 StAG etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar (a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2025 – 4 A 114/24 –, juris Rn. 105). Zudem findet sich die Grundlage für eine Befragung des Einbürgerungsbewerbers durch die Behörde in §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG. Hiernach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gilt Entsprechendes für das Gericht. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 73 AsylG, § 24 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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