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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 8 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

  • 1. handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
  • 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
  • 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 StAG

18 Entscheidungen zitieren § 8 StAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36/19 · 1. Senat

    Leitsatz: Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom …
  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 1 C 23/14 · 1. Senat

    Leitsatz: Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Einbürgerungsbewerber nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern können, die im Ausland leben.
  • BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 – 5 C 8/09 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007). 2. Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.09.2026 – 5 C 26.892 · 5. Senat

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Einbürgerung, Lebensunterhaltssicherung, Behinderung, Härtefallregelung, Ermessenseinbürgerung

  • BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus. 2. Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. 3. Für den Fall der …
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2025 – 6 A 4.24 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Auch Presse- und Medienunternehmen können als Wirtschaftsvereinigungen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten werden. 2. Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck des Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Auch wenn sie weder rechtswidrig noch strafbar …

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