Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 13 StAG
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 StAG verweisen
Rechtsprechung zu § 13 StAG
Eine Entscheidung zitiert § 13 StAG.
BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 16/10 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG <juris: RuStAG>) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen. 2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der …
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