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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 13 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 StAG

Eine Entscheidung zitiert § 13 StAG.

  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 16/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG <juris: RuStAG>) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen. 2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der …

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