Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 14 StAG
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 StAG verweisen
Rechtsprechung zu § 14 StAG
Eine Entscheidung zitiert § 14 StAG.
BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 5 C 9/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat
Leitsatz: 1. Bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) nur dann hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. 2. Macht das ausländische Recht die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies …
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