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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 14 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 StAG

Eine Entscheidung zitiert § 14 StAG.

  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 5 C 9/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) nur dann hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. 2. Macht das ausländische Recht die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies …

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