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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 9 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 4, 4a, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 StAG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 StAG

3 Entscheidungen zitieren § 9 StAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. 2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden …
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 177/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen gestützt. Soll ausnahmsweise etwas anderes gelten, muss dies gegenüber der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. 2. Dem Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterfallen grundsätzlich auch frühere Verfolgungs- und …

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