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Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Urteil vom 04.07.2024 – 8 K 3437/22

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2024:0704.8K3437.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der aus dem Rubrum ersichtlich postalischen Lagebezeichnung auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Er wendet sich gegen die geplante Bebauung des Nachbargrundstücks (postalisch: R.-straße 00). Dieses liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. N01, der lediglich Festsetzungen zu Vorgartenzonen und Baufluchtlinien aufweist.

Randnummer 3

Am 12. Mai 2020 stellte die damals noch anders firmierende Beigeladene einen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage. Zugleich beantragte sie eine Befreiung von der straßenseitigen Baulinie bzw. Baugrenze. Gegenstand der Bauvorlagen war ein fünfgeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 679 qm auf dem 1433 qm großen Baugrundstück zur Schaffung von 24 Wohneinheiten. Es sollten 36 Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage und 61 Fahradabstellplätze ebenda errichtet werden.

Randnummer 4

Am 27. April 2021 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung nebst Befreiung. Am 10. Juni 2021 erhielt der Kläger Kenntnis davon.

Randnummer 5

Am 1. Februar 2022 stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom 27. April 2021. Am 22. Februar 2022 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung. Am 21. April 2022 erhielt der Kläger Kenntnis davon.

Randnummer 6

Am 8. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben, die bis zum Verbindungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung für den Bescheid vom 27. April 2021 unter dem hiesigen Aktenzeichen und für den Bescheid vom 22. Februar 2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 3693/22 geführt worden ist.

Randnummer 7

Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei schon nicht erkennbar, ob es sich bei der Baugenehmigung vom 22. Februar 2022 um eine neue oder eine die Genehmigung vom 27. April 2021 modifizierende Baugenehmigung handele. Jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Umgebung des Vorhabens sei von zwei- bis dreigeschossiger Wohnhausbebauung geprägt, zum Teil mit denkmalgeschützter Bausubstanz. Das über vierzig Meter lange und nahezu sechzehn Meter hohe, fünfstöckige Vorhaben weise an der an das Klägergrundstück angrenzenden Seite 36 Fenster und (überwiegend bodentiefe) Terrassentüren auf, außerdem eine umlaufende Dachterrasse. Dem sei nicht mit Maßnahmen der Selbsthilfe zu begegnen; Rückzugsmöglichkeiten bestünden für den Kläger nicht. Das gelte sowohl für den Garten als auch die zum Garten gerichteten Arbeits- und Schlafräume. Das Vorhaben übe auf das Klägergrundstück eine erdrückende Wirkung aus. Während das klägerische Gebäude 10 m lang und eine Firsthöhe von 11 m habe, weise das Vorhaben eine Höhe von 15,80 m auf und sei über 42 m lang, bei einer Breite von bis zu 21,12 m. Demnach werde der Kläger beim Blick aus dem zum Garten gerichteten Fenster seiner Dachgaube in einer Stehhöhe von 7-8 m noch nahezu drei über sich liegende Vollgeschosse mit einer Länge von mehr als weiteren 30 m wahrnehmen. Das Vorhaben verfüge über eine rund 10fache Grundfläche im Vergleich zu dem Wohnhaus des Klägers. Aufgrund der südlichen Lage des Vorhabens seien von dort aus weder Belüftung noch Belichtung möglich; die beabsichtigte Installation von Sonnenkollektoren auf dem Dach des klägerischen Hauses erweise sich unter Berücksichtigung des Vorhabens als sinnlos. Die Einengung des klägerischen Grundstücks ergebe sich auch daraus, dass die vorhandene Blockbebauung eine Grundflächenzahl von durchschnittlich 0,37 aufweise, das Vorhaben hingegen 0,47. In Bezug auf die Geschossflächenzahl sei die Differenz noch gravierender. Außerdem sei es rücksichtslos, dass für 16 der insgesamt 24 Wohnungen die Hauseingänge nicht straßenseitig, sondern im rückwärtigen Bereich und damit im Gartenbereich der dortigen Randbebauung lägen. Diese in der Umgebung vorbildlose Gestaltung werde zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Kläger führen. Insoweit sei von über 100 Türöffnungen und -schließungen pro Tag, rund um die Uhr auszugehen. Unmittelbar an der Ostgrenze des klägerischen Gartens seien ferner 58 Fahrradabstellplätze mit den damit verbundenen Immissionen geplant. Größe und Art der Bebauung führten zu verstärkten Lärmbelästigungen durch Flugverkehr. Denn die zum Garten hin vorstehende Bebauung habe für das klägerische Grundstück zur Folge, dass Fluglärm noch konzentrierter, wie von einer Ohrmuschel aufgefangen, in Richtung des Grundstücks reflektiert werde.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

die Baugenehmigungen der Beklagten vom 27. April 2021 und 22. Februar 2022 aufzuheben.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie trägt vor, eigene Rechte des Klägers würden durch die angefochtene Genehmigung nicht verletzt. Insbesondere sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, zumal die gesetzlich geforderten Abstandsflächen eingehalten würden. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten in sein Haus sei der Kläger auf architektonische Selbsthilfe zu verweisen. Der Geräusche, die von den an seinen Garten angrenzenden Eingangsbereichen ausgingen, seien als sozialadäquat hinzunehmen.

Randnummer 13

Die Beigeladene hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und stellt keinen Antrag.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens 8 K 3693/2 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Gründe

Randnummer 16

Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund des Eingangs der klägerischen Schriftsätze im Nachgang der mündlichen Verhandlung wieder zu eröffnen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten.

Randnummer 17

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Zur Entscheidung im Urteil vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 -, juris, Rn. 29.

Randnummer 18

Gemessen daran bestand hier kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus den Schriftsätzen ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse, die dem Gericht nicht bereits vorlagen und zu denen den Beteiligten nicht bereits rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auch veranlasst ihr Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung.

Randnummer 19

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Randnummer 20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, weil diese ihn nicht in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem weder das Vorhaben in der Gestalt der Baugenehmigung vom 27. April 2021 noch das Vorhaben in der Gestalt der Baugenehmigung vom 22. Februar 2022 den Kläger in eigenen Rechten verletzt, bedurfte es auch keiner Entscheidung zum Regelungsgehalt dieser Bescheide betreffend ihr Verhältnis zueinander.

Randnummer 21

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris, Rn. 27 ff., m. w. N. und Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Randnummer 22

Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.

Randnummer 23

Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26.

Randnummer 24

Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.

Randnummer 25

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 16.

Randnummer 26

Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Randnummer 27

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, Rn. 9.

Randnummer 28

Hiervon ausgehend beinhalten die angefochtenen Baugenehmigungen keine Rechtsverletzung, die der Kläger mit Erfolg geltend machen könnte. Entscheidungserhebliche Unterschiede betreffend die beiden Bescheide macht der Kläger nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich.

Randnummer 29

Zunächst folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers aus der Rüge, es sei schon nicht erkennbar, ob es sich bei der Baugenehmigung vom 22. Februar 2022 um eine neue oder eine die Genehmigung vom 27. April 2021 modifizierende Baugenehmigung handele. Unterstellt, der Vorwurf träfe zu, ergibt sich daraus nichts für eine den Kläger, der beide Bescheide jedenfalls fristgerecht angefochten hat, beschwerende Nachbarrechtswidrigkeit. Insbesondere folgte daraus keine nachbarrechtswidrige Unbestimmtheit (vgl. § 37 VwVfG NRW).

Randnummer 30

Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.

Randnummer 31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

Randnummer 32

Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Randnummer 33

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris, Rn. 5.

Randnummer 34

Ausgehend davon ist ein Abwehrrecht des Klägers schon deswegen zu verneinen, weil das Bauvorhaben in keiner sich aus den beiden Bescheiden ergebenden Gestalt konkret dem Kläger unzumutbare Auswirkungen mit sich bringt.

Randnummer 35

Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzten den Kläger nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten.

Randnummer 36

Ein Nachbar, der sich - wie vorliegend - auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Grundflächenzahl überschritten ist, und schon gar nicht, wenn das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt.

Randnummer 37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6.

Randnummer 38

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.

Randnummer 39

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 20.

Randnummer 40

Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern.

Randnummer 41

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris, Rn. 31.

Randnummer 42

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind.

Randnummer 43

Vgl. (für das Schutzgut Belichtung) OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 55.

Randnummer 44

Ausgehend davon dringt der Kläger mit seinen Rügen dazu, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht durch. Für sich genommen ist dieser Vortrag unerheblich, weil selbst ein etwaiger objektivrechtlich festgestellter Verstoß ohne nachbarschützende Bedeutung wäre, soweit nicht zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben ist, woran es hier jedoch fehlt.

Randnummer 45

Das Vorhaben verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot.

Randnummer 46

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

Randnummer 47

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 - 7 A 1791/19 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.

Randnummer 48

Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Randnummer 49

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris, Rn. 68.

Randnummer 50

Sie liegt nur in Ausnahmefällen vor.

Randnummer 51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris, Rn. 73.

Randnummer 52

Mit Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind regelmäßig nicht nur die Belange ausreichender Belichtung und Besonnung sowie eines hinreichenden „Sozialabstandes“ gewahrt, sondern wird regelmäßig auch eine erdrückende Wirkung vermieden.

Randnummer 53

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, juris, Rn. 33.

Randnummer 54

Eine Ausnahmesituation im Sinne der vorstehenden Fallgruppen ist hier nicht festzustellen, auch wenn das Vorhaben im Vergleich zu anderen Grundstücksausnutzungen in seiner Umgebung deutlich voluminöser geplant ist und die Lage des klägerischen Grundstücks - abgesehen von einer möglichen Verbesserung in Bezug auf die rückwärtig an den klägerischen Garten angrenzenden Flächen - insgesamt nachvollziehbar verschlechtert. Anhaltspunkte für eine „Einmauerung“ des klägerischen Grundstücks gibt es nicht, eine „Gefängnishofsituation“ kann nicht festgestellt werden. Vielmehr betrifft das Vorhaben im Wesentlichen nur auf einer Seite angrenzende Flächen. Im Übrigen grenzen an das klägerische Grundstück auch zukünftig in erheblichem Umfang unbebaute Freiflächen an. Dass das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück überwiegend als vom Vorhaben dominierter Bereich ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werden könnte, ist nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich das klägerische Haus - zusammen mit dem „Verbindungsbau“ des Vorhabens - als „Übergangsbereich“ zweier unterschiedlich gestalteter baulicher Grundstücksausnutzungen dar. Aus dem Gebot der Rücksichtnahme kann indes kein allgemeiner Anspruch auf Wahrung einer „Schutzzone“ zwischen eher zurückhaltender und massiverer Bebauung abgeleitet werden. Im unmittelbar an das klägerische Gebäude angrenzenden Bereich nimmt das Vorhaben im Übrigen die gebotene Rücksicht und passt sich den Dimensionen des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück an. Daran anschließend folgt zwar ein das Haus des Klägers um fast 5 m überragender Gebäuderiegel, der über um ein Mehrfaches andere Volumenmaße verfügt. Dieser ist im Wesentlichen orthogonal zur Häuserzeile, deren Abschluss vor dem Vorhaben das Haus auf dem klägerischen Grundstück bildet, zur R.-straße hin, ausgerichtet. Würde der Gebäudeblock, dessen Teil die Bebauung des klägerischen Grundstücks nunmehr wird, jedoch durch mehrere aneinandergebaute Einzelvorhaben geschlossen, die zusammen die gleiche Baumasse ergäben, stellte sich das Verhältnis der baulichen Nutzung auf dem klägerischen Grundstück einerseits zu dem auf den übrigen Flächen andererseits nicht anders dar. Nachdem schließlich Abstandsflächenverletzungen zulasten des Klägers weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind, spricht auch dieser Gesichtspunkt gegen eine Überschreitung der Grenze zur Rücksichtslosigkeit.

Randnummer 55

Ein Rücksichtnahmeverstoß besteht auch nicht mit Blick auf die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten.

Randnummer 56

Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache.

Randnummer 57

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris, Rn. 41 ff., m. w. N.

Randnummer 58

Ausgehend davon dringt der Kläger mit seinen auf die Einsehbarkeit seines Gartenbereichs abstellenden Einwänden nicht durch, auch wenn die nunmehr entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten angesichts der Zahl und Art der Fenster sowie der geplanten Dachterrasse im Vergleich zur bisherigen Situation empfindlich zunehmen werden. Mit Blick auf die die Umgebung des klägerischen Grundstücks prägende Blockrandbebauung stellen sich die entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten im Übrigen vielleicht quantitativ als auffällig, qualitativ indes als eher typisch dar, zumal das klägerische Grundstück, als an das Eckgrundstück R.-straße/P.-straße angrenzend, seiner Lage nach mit der Möglichkeit belastet war, dass eine Bebauung des auffällig großen Eckgrundstücks Baulichkeiten mit Wandöffnungen in Blickrichtung auf den klägerischen Garten mit sich bringen würde. Ggf. ist der Kläger darauf zu verweisen, nach Möglichkeiten zu suchen, die Einsichtnahme in bestimmte Gartenbereiche zu erschweren, wozu etwa die bereits vorhandene Markise jedenfalls für die Vorhabenfenster, die auf diesen Bereich von oben blicken, einen Beitrag leistet und auch die die Terrasse abschirmende Begrünung helfen kann.

Randnummer 59

Dass aus den vom Kläger gerügten Wandöffnungen des Vorhabens, insbesondere den bodentiefen Fenstern und den Dachterrassen, Einsichtnahmemöglichkeiten hinsichtlich der im auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten bestehen könnten, die nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“,

Randnummer 60

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris, Rn. 160,

Randnummer 61

eingehegt werden könnten, ist nicht aufgezeigt worden. Das Vorhaben nutzt im Übrigen entsprechend den gegenwärtig üblichen baulichen Bemühungen um Belichtung und Kontakt nach außen die gegebenen Möglichkeiten aus, ohne hierbei Verhältnisse zu schaffen, die darüberhinausgehend die Bewohner des klägerischen Grundstücks gezielt „auf den Präsentierteller zu setzen“. Dies erhellt bereits daraus, dass von den entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten im Wesentlichen die gartenseitigen Wandöffnungen des klägerischen Hauses betroffen sind, der Einsichtnahmewinkel nur mit zunehmendem Abstand „günstiger“ wird und der Bereich des Vorhabengrundstücks, aus dem heraus frontal auf die gartenseitige Außenhaut des klägerischen Hauses geschaut wird, zum einen in erheblicher Entfernung liegt und zum anderen weitgehend unbebaut bleibt. Soweit die Fenster auf dem Vorhabengrundstück zurückverspringen, ist eine Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück zudem erschwert.

Randnummer 62

Nachdem das Vorhaben das klägerische Grundstück nur von einer Seite her betrifft, ist der Vortrag zum unzumutbaren Entzug von Belichtung und Belüftung jedenfalls zu unsubstantiiert. Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht im Übrigen der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unstreitig einhält, was allein schon in aller Regel bedeutet, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt.

Randnummer 63

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, juris, Rn. 5 und Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 43.

Randnummer 64

Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der - vom Kläger im Übrigen ohne jegliche Konkretisierung vorgetragenen - Absicht, sein Haus zur Anbringung einer Photovoltaikanlage nutzen zu wollen. Denn bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ist eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung selbst einer bereits bestehenden Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.

Randnummer 65

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 1103/22 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N.

Randnummer 66

Auch die gerügte Planung der Fahrradabstellplätze und Hauseingänge lässt keinen Rücksichtnahmeverstoß erkennen. Die damit zwangsläufig verbundenen Lärmbeeinträchtigungen stellen sich als sozialadäquat dar. Sie lassen im Übrigen keinen wesentlichen Unterschied zu Lasten des Klägers im Vergleich etwa zu einer angrenzenden Gartennutzung erkennen. Jedenfalls hat der Kläger, der die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot vorliegen,

Randnummer 67

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1993 - 4 B 120.93 -, juris, Rn. 5, sowie VG Hannover, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 4 B 5673/19 -, juris, Rn. 60 ff.,

Randnummer 68

hierzu keine substantiierten Angaben gemacht oder gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der genehmigten Planungen insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen kommen müsste. Sollten Beeinträchtigungen durch rücksichtslose Verhaltensweisen der künftigen Hausbewohner oder Dritter eintreten, wäre dem mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Derartiges Fehlverhalten von Personen ist grundsätzlich nicht dem Vorhaben zuzurechnen.

Randnummer 69

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 BN 20.11 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris, Rn. 98.

Randnummer 70

Ähnliches gilt für den Einwand des Klägers, das Vorhaben verursache eine unzumutbare Verstärkung des Lärms durch den bestehenden Flugverkehr. Auch insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung. Abgesehen davon wäre eine Verstärkung des Fluglärms nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - dem Bauvorhaben zuzurechnen.

Randnummer 71

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 10 B 234/18 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 25 CS 06.1705 u. a. -, juris, Rn. 4; offengelassen von VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 - 28 K 8153/21 -, juris, Rn. 69; für eine besonders gelagerte Situation anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 LA 190/17 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

Randnummer 72

Soweit der Kläger sich durch das nach seiner Auffassung nicht in die von zwei- bis dreigeschossiger Wohnhausbebauung, zum Teil mit denkmalgeschützter Bausubstanz, geprägte Umgebung passende Vorhaben in seiner Wohnruhe und sein Grundstück in Bezug auf die bestehende Wohnqualität in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt sieht, macht er der Sache nach nachteilige Veränderungen in Bezug auf sogenannte Lagevorteile seines Grundstücks geltend. Beeinträchtigungen insoweit kommen nicht dem im Baunachbarverfahren rügefähigen Entzug einer Rechtsposition gleich.

Randnummer 73

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6.

Randnummer 74

Nach den vorstehenden Erwägungen war das Gericht auch weder von Amts wegen noch infolge des dahingehenden klägerischen Beweisantrags gehalten, einen gerichtlichen Ortstermin durchzuführen. Denn die für die Beurteilung wesentlichen räumlichen Gegebenheiten lassen sich aus der Akte - insbesondere auch in Anbetracht der von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder - und allgemein zugänglichen Quellen hinreichend klar erkennen, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe nicht ebenso zuverlässig erfüllen lässt.

Randnummer 75

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 13 A 268/10 -, juris, Rn. 15, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2023 - 6 ZB 23.216 -, juris, Rn. 31.

Randnummer 76

Dass die angefochtenen Baugenehmigungen den Kläger in seinen sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden subjektiven Rechten verletzen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 77

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit wegen der Regelung in § 154 Abs. 3 VwGO auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

Randnummer 78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 80

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

Randnummer 81

82ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

83die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

84die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

85das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

86ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 87

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 88

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Randnummer 89

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Randnummer 90

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Randnummer 91

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 92

Beschluss

Randnummer 93

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 94

10.000,00 €

Randnummer 95

festgesetzt.

Randnummer 97

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und entsprechend der in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG getroffenen Regelung von einer Streitwerterhöhung abgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 99

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Randnummer 100

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 101

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Randnummer 102

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Randnummer 103

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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