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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2011 – 15 E 952/11

Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg; Zumutbarkeit des Schulweges
Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2011:0523.15E952.11.0A
Normenkette
§ 37 Abs. 1 S. 1 SchulG HA, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchulG HA, Art. 2 Abs. 1 GG

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Aufnahme einer schleswig-holsteinischen Schülerin aus dem Hamburger Umland in eine Hamburger Schule.(Rn.23)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller bei einem

Streitwert von 2.500,- € als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes die Aufnahme ihrer 17jährigen Tochter xxx ab dem

Schuljahr 2011/2012 in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere

Handelsschule xxx.

Randnummer 2

Sie leben seit dem Jahre 1989 in einem Einfamilienhaus in der

Straße xxx in xxx (Schleswig-Holstein). Das Grundstück liegt in

einem unmittelbaren Bebauungszusammenhang mit Hamburg-xxx und ist

vom Zentrum von einige Kilometer entfernt. Die hintere

Grundstücksgrenze verläuft auf der Landesgrenze zu Hamburg. Der

Antragsteller zu 2) arbeitet seit 20 Jahren in einem Hamburger

Unternehmen, die Antragstellerin zu 1) ist in Hamburg

aufgewachsen.

Randnummer 3

Die Tochter der Antragsteller wurde am 23. Februar 1994 in

Hamburg geboren. Sie besuchte in Hamburg den Kindergarten und die

Grundschule, seit 2004 geht sie in das Gymnasium xxx in xxx.

Derzeit befindet sie sich in der 10. Klasse.

Randnummer 4

Die Antragsteller kamen mit ihrer Tochter überein, dass diese

ihre Ausbildung nach der 10. Klasse auf einer Höheren Handelsschule

fortsetzen solle, da sie befürchten, dass die Schülerin die auf

zwei Jahre verkürzte gymnasiale Oberstufe nicht erfolgreich mit dem

Abitur werde abschließen können.

Randnummer 5

Am 16. Februar 2011 meldete sich die Tochter der Antragsteller

für das kommende Schuljahr 2011/2012 bei der Staatlichen

Handelsschule xxx/Höhere Handelsschule im xxx an.

Randnummer 6

Nachdem die Antragsteller über Telefonate mit der Höheren

Handelsschule xxx sowie der Höheren Handelsschule xxx erfahren

hatten, dass auswärtig gemeldete Kinder in Hamburg grundsätzlich

nicht aufgenommen würden, stellten sie mit Schreiben vom 22.

Februar 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf ausnahmsweise

Aufnahme ihrer Tochter in die Staatliche Handelsschule xxx:

Lebensmittelpunkt der ganzen Familie sei Hamburg. Ein Umzug dorthin

komme für die vierköpfige Familie allerdings ebenso wenig in

Betracht wie eine Ummeldung nur eines Elternteils im Sinne der sog.

Elterntrennung. Mit 17 Jahren sei ihre Tochter zudem zu jung, um

allein in Hamburg einen Wohnsitz zu begründen. Zwar gebe es in

Schleswig-Holstein ähnliche Schulen, so etwa in xxx. Deren

Ausbildungsgänge seien aber nicht vergleichbar spezialisiert wie

diejenigen an Hamburger Schulen. Zudem hätte ihre Tochter nach xxx

einen Schulweg von 85 Minuten, während sie die Staatliche

Handelsschule xxx mit dem Bus in 20 Minuten erreichen könne. Es

könne nicht angehen, dass eine Schülerin aufgrund eines föderalen

Finanzstreits ein Schulweg von täglich fast 3 Stunden zugemutet

werde. Die Höheren Handelsschulen in Hamburg verfügten auch über

ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme von Schülern aus anderen

Bundesländern. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher

Rechtsgrundlage der generelle Ausschluss auswärtiger Schüler

beruhe. Das Schulgesetz stehe dem Begehren nicht entgegen. § 29

HmbSG zeige, dass landesfremde Schüler grundsätzlich Hamburger

Schulen besuchen könnten. Deren Schulbesuch sei lediglich

gebührenpflichtig, soweit der Senat entsprechende Gebührensätze

durch Rechtsverordnung festgelegt habe. Dass die Vorschrift

Abkommen mit anderen Ländern von der Regelung unberührt lasse,

heiße nicht, dass in einem solchen Abkommen der Besuch von Schülern

aus benachbarten Bundesländern verboten werden dürfe. Darüber

hinaus gelte das Gastschulabkommen zwischen Schleswig-Holstein und

Hamburg für Höhere Handelsschulen nicht. Schließlich hätten die

Hamburger Schulen sich ihres Ermessens in rechtswidriger Weise

entledigt.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 1. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin die

Aufnahme der Tochter der Antragsteller in die Höhere Handelsschule

in xxx mit der Begründung ab, das Gastschulabkommen mit

Schleswig-Holstein sehe vor, dass Hamburg grundsätzlich keine

Vollzeitschüler aufnehme.

Randnummer 8

Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 7. März

2011 unter Hinweis auf ihre bisherige Begründung Widerspruch

ein.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Antragsgegnerin mit,

dass ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Da

der Wohnsitz der Antragsteller in Schleswig-Holstein liege, sei ihr

Antrag nach den Vorgaben der sog. Gastschulregelung zu prüfen

gewesen. Da ein Schüler seine Schulpflicht grundsätzlich in seinem

eigenen Bundesland zu erfüllen habe, stehe es dem aufnehmenden

Bundesland frei, ihn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung

an einer staatlichen Schule aufzunehmen. Es bestehe keine

Freizügigkeit hinsichtlich eines grenzüberschreitenden

Schulbesuchs. Die Ermessensentscheidung habe unter besonderer

Beachtung des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch

(Gastschulabkommen) zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der

Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Dezember 2010

(Bürgerschafts-Drs. 19/8313) zu erfolgen, welches

ermessensbegrenzend wirke. Aus Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens

werde deutlich, dass die Beschulung grundsätzlich im eigenen Land

erfolgen solle und die Aufnahme eines Gastschülers lediglich in

Fällen besonderer persönlicher Härte in Betracht komme. Außerdem

werde betont, dass die Regelungen des Gastschulabkommens nicht

drittschützend seien. Die Tochter der Antragsteller könne zwar

aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gastschulabkommens ihren

Schulbesuch auf dem Gymnasium xxx in Hamburg fortsetzen, da ihr

Schulverhältnis dort vor dem 31. Dezember 2010 begründet worden

sei. Jedoch decke diese Regelung nicht den Schulwechsel an eine

andere staatliche Schule und begründe auch nicht etwa einen

besonderen Vertrauenstatbestand für einen solchen Schulwechsel. Ein

nach Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens für die Gastbeschulung

erforderlicher besonderer persönlicher Härtefall liege nicht vor.

Es stelle keine besondere persönliche Härte dar, wenn die Tochter

nicht an der Wunschschule ihren Bildungsgang fortsetzen könne,

sondern sich für den Verbleib an ihrem derzeitigen Gymnasium oder

aber für den Wechsel an eine Höhere Handelsschule in

Schleswig-Holstein entscheiden müsse. Daran ändere auch die

eventuell längere Fahrtzeit zu einer Höheren Handelsschule in

Schleswig-Holstein nichts, da die Tochter ihre Ausbildung auch an

ihrem Hamburger Gymnasium fortsetzen könne. Ihre Befürchtung, die

verkürzte Oberstufe nicht erfolgreich mit dem Abitur abschließen zu

können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.

Randnummer 10

Nachdem die Antragsteller sich hierzu nicht geäußert hatten,

wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April

2011 ihren Widerspruch aus den bereits angekündigten Gründen

zurück.

Randnummer 11

Am 27. April 2011 haben die Antragsteller Eilrechtsschutz

beantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Vertiefend machen sie

geltend, dass grundsätzlich alle Anträge von Schülern aus

Schleswig-Holstein auf einen Schulbesuch in Hamburg ohne weitere

Ermessensausübung abgelehnt würden. Auch in ihrem Fall fehle es an

einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Die insoweit

herangezogenen Regelungen des Gastschulabkommens seien weder vom

Hamburgischen Schulgesetz gedeckt noch mit den Grundrechten

vereinbar. Auch wenn Schleswig-Holstein vielleicht nicht bereit

sei, ausreichende Ausgleichszahlungen für die Beschulung seiner

Landeskinder in Hamburg zu leisten, berechtige dies nicht dazu,

Schülern aus Schleswig-Holstein generell den Schulbesuch in Hamburg

zu verweigern. Dies sei nicht verhältnismäßig. Weniger belastend

wäre es, die auswärtigen Schüler mit einer Gebühr zu belegen. Für

ihre Tochter sei ein Fall besonderer Härte gegeben, da Höhere

Handelsschulen in Schleswig-Holstein nicht nur, wie bereits

vorgetragen, weniger spezialisiert als Hamburger Handelsschulen

seien, sondern auch nicht in vergleichbarem Maße über Kooperationen

und Kontakte mit Unternehmen in Hamburg verfügten. Auf diese werde

sich ihre Tochter aufgrund ihres Wohnortes jedoch auch im Rahmen

ihres weiteren Ausbildungsweges fokussieren, so dass die

Möglichkeit zur Knüpfung von Kontakten schon im Rahmen der

schulischen Ausbildung gewährleistet sein müsse.

Randnummer 12

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

Randnummer 13

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter

dem Vorbehalt, dass ihre Tochter xxx im Abschlusszeugnis der 10.

Klasse den hierfür notwendigen Zensurendurchschnitt erreichen wird,

zu verpflichten, ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2011/2012 einen

Schulplatz an der Höheren Handelsschule xxx zuzuweisen.

Randnummer 14

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 15

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 16

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren

Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 und ergänzt ihren Vortrag

dahingehend, dass es an der Glaubhaftmachung eines

Anordnungsanspruchs bereits deshalb fehle, weil zum jetzigen

Zeitpunkt gar nicht sicher sei, dass die Tochter der Antragsteller

den für die Aufnahme an der Höheren Handelsschule erforderlichen

Notenschnitt im Abschlusszeugnis der 10. Klasse erreichen

werde.

II.

Randnummer 17

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie ihn das

Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegt hat

(s.o. unter I.), ist zulässig. Da Klagen und Eilanträge nicht unter

einer Bedingung oder unter Vorbehalt erhoben werden dürfen, legt

das Gericht das Begehren der Antragsteller dahingehend aus, dass

diese ihren Eilantrag unbedingt gestellt haben wollen, da er

andernfalls unzulässig wäre.

Randnummer 18

Der Umstand, dass derzeit noch nicht sicher feststeht, ob die

Tochter der Antragsteller überhaupt die Zugangsvoraussetzungen für

eine Höhere Handelsschule erreichen wird, stellt hingegen in diesem

Eilverfahren kein Problem dar, dem im Rahmen des

Gestaltungsspielraums des Gerichts bei Erlass einer

Regelungsanordnung nicht angemessen entsprochen werden könnte.

Generell können Verwaltungsakte wie auch die Zuweisung zu einer

Schule mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese

sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des

Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 HmbVwVfG). Insoweit

zweifelt die Kammer auch nicht am Bestehen eines

Rechtsschutzbedürfnisses an einer Entscheidung bereits zum jetzigen

Zeitpunkt. Zwar steht noch nicht fest, dass die Tochter der

Antragsteller aufgrund ihrer schulischen Leistungen mit dem

Abschluss der 10. Klasse überhaupt die Voraussetzungen für den

Besuch einer Höheren Handelsschule im nächsten Schuljahr erfüllen

wird (vgl. dazu § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der

Höheren Handelsschule, APO-HHS). Jedoch ist es der Familie nicht

zuzumuten, mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum

Ende des Schuljahres abzuwarten. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur

deshalb ungünstig, weil dann sofort die Sommerferien beginnen, an

die sich unmittelbar der Wechsel auf eine neue Schule anschließen

soll. Ohnehin wäre die Zeit für eine gerichtliche Prüfung des

Begehrens in möglicherweise zwei Instanzen dann recht kurz und den

Antragstellern bliebe hiernach jedenfalls keine hinreichende Zeit

mehr, um den Bildungsweg ihrer Tochter für das nächste Schuljahr

auf der Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung vernünftig neu

zu planen und zu organisieren. Hinsichtlich des Erlasses einer

einstweiligen Anordnung unter der Bedingung, dass die Schülerin den

hierfür erforderlichen Notenschnitt erreicht, hätte das Gericht

deshalb keine Bedenken.

Randnummer 19

Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsteller aus eigenem

Recht als Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ihrer Tochter im

verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren befugt sind, für diese einen

Schulplatz zu erstreiten.

III.

Randnummer 20

Der zulässige Eilantrag führt jedoch in der Sache nicht zum

Erfolg, da zwar eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden

Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu verkennen ist, jedoch ein

zu sichernder Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen

Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Randnummer 21

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2

VwGO setzt voraus, dass die begehrte Regelung entweder nötig

erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt

zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog.

Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist erforderlich, dass den

Antragstellern der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Angesichts

des Umstandes, dass hier eine Eilentscheidung die Hauptsache

praktisch vorwegnehmen würde, da eine Umschulung der Tochter der

Antragsteller nach einem Unterliegen in der Hauptsache kaum

zumutbar wäre, sind hier besonders hohe Anforderungen an das

Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. in einem

ähnlichen Fall VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09,

Juris Rn. 3).

Randnummer 22

Indes ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter der

Antragsteller mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit einen

Anspruch auf Aufnahme in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere

Handelsschule hat. Ein solcher Anspruch folgt hier weder aus dem

Hamburgischen Schulgesetz noch aus dem Gastschulabkommen noch

unmittelbar aus Verfassungsrecht.

Randnummer 23

Das Hamburgische Schulgesetz kommt als Anspruchsgrundlage für

einen Schulbesuch der Tochter der Antragsteller in Hamburg nicht in

Betracht, da diese zwar nach § 37 Abs. 3 HmbSG auch im 11.

Schuljahr an sich noch schulpflichtig wäre, aber aufgrund ihres

Wohnsitzes außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 37

Abs. 1 S. 1 HmbSG nicht von der Hamburger Schulpflicht erfasst wird

(zum Aspekt der Spiegelbildlichkeit von Schulpflicht und Recht

auf Beschulung bereits VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG

3498/96, Juris Rn. 9). Auch folgt ein solcher Anspruch nicht

aus § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HmbSG, der die Möglichkeit einer

Gebührenpflicht für auswärtige Schüler in Hamburg vorsieht. Aus

dieser Regelung kann allenfalls geschlossen werden, dass das

Schulgesetz dem Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg nicht

grundsätzlich entgegensteht, sondern diesen als möglich erachtet.

Über die Voraussetzungen, unter denen ein auswärtiger Schüler

beanspruchen kann, in Hamburg die Schule zu besuchen, sagt diese

Vorschrift indes nichts. Auch gibt es keine anderen

Rechtsvorschriften im Schulgesetz, die hierzu Aussagen treffen.

Randnummer 24

Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus dem

Gastschulabkommen zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein.

Randnummer 25

Welche Rechtsqualität diesem Abkommen genau zukommt, kann an

dieser Stelle unerörtert bleiben, da das Abkommen der Tochter der

Antragsteller bereits von den dort geregelten

Anspruchsvoraussetzungen her keinen Anspruch auf den begehrten

Schulbesuch in Hamburg gibt. Vom Grundsatz her (Art. 1 Abs. 1) geht

das Gastschulabkommen nämlich davon aus, dass die Schülerinnen und

Schüler die Schulen ihres eigenen Bundeslandes besuchen. Lediglich

in Ausnahmefällen soll ein anderes möglich sein, so in Fällen

besonderer persönlicher Härte (Art. 1 Abs. 1 S. 2) sowie in einigen

weiteren, in Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 4 des

Gastschulabkommens bezeichneten Sonderfällen. Hinsichtlich dieser

Ausnahmen bestimmt das Abkommen in Art. 1 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich,

dass hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf einen

Schulbesuch im anderen Land gegründet werden können. Die Tragweite

dieser Regelung kann hier dahinstehen, weil die Tochter der

Antragsteller ohnehin keine der im Gastschulabkommen geregelten

Ausnahmentatbestände erfüllen würde, wenn sie auf eine Höhere

Handelsschule wechselt:

Randnummer 26

a. Die Tochter der Antragsteller kann sich insbesondere nicht

auf Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gastschulabkommens berufen, der es

Schülerinnen und Schülern an staatlichen Schulen, deren

Schulverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 begründet war, erlaubt,

den Schulbesuch dort fortzusetzen. Diese Regelung wird sie nur dann

begünstigen, wenn sie auf dem bisher besuchten Gymnasium bleibt.

Wechselt sie indes von ihrem Gymnasium auf eine Höhere

Handelsschule, begründet sie unzweifelhaft ein neues

Schulverhältnis, das somit nicht bereits am 31. Dezember 2010

bestanden haben kann.

Randnummer 27

b. Auch kann sich die Tochter der Antragsteller nicht auf die in

Art. 2 Abs. 4 des Gastschulabkommens normierte Ausnahme berufen.

Dort heißt es, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus

Schleswig-Holstein in der dualen Ausbildung nach Freigabe durch das

Land Schleswig-Holstein an staatlichen berufsbildenden Schulen in

Hamburg im Rahmen freier Kapazitäten beschult werden. Die Freigabe

einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Ausbildungsplatz in

Schleswig-Holstein wird von Schleswig-Holstein nur dann erteilt,

wenn der Besuch der zuständigen Schule in Schleswig-Holstein eine

Wegezeit von mindestens 75 Minuten mit dem Öffentlichen

Personennahverkehr erfordert, die potenzielle Schule in Hamburg

erheblich schneller erreichbar ist und in Schleswig-Holstein keine

Blockbeschulung mit einhergehender Internatsausbildung angeboten

wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Freie und

Hansestadt Hamburg.

Randnummer 28

Zwar ist die Tochter der Antragsteller noch schulpflichtig.

Jedoch bildet Art. 2 Abs. 4 Gastschulabkommen allein für diejenigen

Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein eine Ausnahme, die

Schulen in Hamburg berufsausbildungsbegleitend – also im

Rahmen des sog. dualen Systems – besuchen möchten (vgl.

dazu Bürgerschafts-Drs. 19/8313). Die Tochter der

Antragsteller möchte die Staatliche Handelsschule xxx nicht –

was grundsätzlich auch von dieser Schule angeboten wird – im

Rahmen einer dualen Ausbildung als Berufsschule besuchen, sondern

dort an der Höheren Handelsschule neben einer beruflichen

Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung den

schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangen.

Randnummer 29

c. Auch ist hinsichtlich der Tochter der Antragsteller keine

besondere persönliche Härte gegeben, wenn sie statt der Höheren

Handelsschule in xxx eine solche in xxx besuchen muss. Ein

besonderer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn im

Einzelfall für den Betroffenen eine Situation eintreten würde, die

bei Anlegung der für den Regelfall geltenden Erwägungen als

unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. OVG Sachsen-Anhalt,

Beschluss vom 8.8.2001, 2 M 225/01, Juris Rn. 12). Dies ist

hier für das Gericht nicht ersichtlich.

Randnummer 30

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der tiefere Sinn eines

Schulbesuchs in xxx als Folge der föderalen Gliederung der

Bundesrepublik in Bundesländer einer 17-jährigen Schülerin, die

aufgrund der Lage ihres Elternhauses ihren tatsächlichen

Lebensmittelpunkt stets in Hamburg hatte und ihre rechtlichen

Bindungen an das Bundesland Schleswig-Holstein bisher kaum

wahrgenommen haben wird, nur schwer vermittelbar sein wird. Sie

dürfte eine solche Entscheidung als formalistisch und nicht

bürgerfreundlich einschätzen. Indes begründet ihre Zuweisung nach

Schleswig-Holstein trotz der damit verbundenen deutlich sichtbaren

Nachteile noch keinen besonderen persönlichen Härtefall. Denn es

ist einer gesunden und altersgerecht entwickelten 17-Jährigen, die

ohnehin nach dem Abschluss der 10. Klasse des Gymnasiums die Schule

wechseln will und bereits deshalb einen anderen und längeren

Schulweg in Kauf nimmt, zumutbar, eine entsprechende

Bildungseinrichtung im eigenen Bundesland zu besuchen, auch wenn

sich der objektiv noch angemessene Schulweg hierdurch gegenüber dem

Besuch einer vergleichbaren Schule im Nachbarland deutlich

verlängert.

Randnummer 31

Allein der Umstand, dass die Tochter der Antragsteller

unmittelbar hinter der Landesgrenze wohnt, mag für diese zwar

besonders frustrierend sein, begründet aber schon deswegen keine

besondere Härte, weil die Abgrenzung der Zuständigkeit eines

Bundeslandes anhand des Wohnsitzes der Bürger auf der Hand liegt

und eine Ausweitung der schulischen Zuständigkeiten Hamburgs auf

schleswig-holsteinisches Territorium das Problem der Grenzziehung

lediglich örtlich verschöbe. Immer wird es Schüler geben, die knapp

vom angestrebten Besuch einer Hamburger Schule ausgeschlossen sein

werden. Auch ist das Grundstück der Antragsteller nicht so belegen,

dass es von schleswig-holsteinischen Einrichtungen praktisch

abgeschnitten ist, während der Zugang nach Hamburg offen steht:

Randnummer 32

Nach Auskunft eines im Internet verfügbaren Routenplaners

beträgt die Entfernung vom Wohnort der Antragsteller zur Schule in

xxx 6,1 km. Die Schule in xxx ist hingegen 25 km entfernt. Mit dem

Auto ist diese vom Wohnhaus der Antragsteller recht schnell,

nämlich in weniger als einer halben Stunde, zu erreichen. Dies

kommt für die derzeit noch unter achtzehnjährige Tochter jedoch

frühestens ab Februar 2012 in Betracht, wenn sie nämlich 18 Jahre

alt wird. Derzeit wird sie auf öffentliche Verkehrsmittel

angewiesen sein. Eine Anfrage auf der Internetseite des Hamburger

Verkehrsverbunds hat ergeben, dass die reine Fahrtzeit für den

einfachen Weg mit dem öffentlichen Personennahverkehr vom Wohnhaus

der Antragsteller zur Schule in xxx 20 Minuten und zur Schule xxx

48 Minuten beträgt. Als Fußweg kommen bei der Schule in xxx 9

Minuten, bei der Schule in xxx 15 Minuten hinzu, so dass die Dauer

des Schulwegs nach xxx eine knappe halbe Stunde betragen würde,

während für den Schulweg nach xxx 63 Minuten nötig sind. Da die

öffentlichen Verkehrsmittel nur in Abständen fahren, müsste die

Tochter der Antragsteller bei einem fiktiven Schulbeginn um 8:00

Uhr ungefähr um 6:30 Uhr das Haus verlassen, wenn sie nach xxx

fahren muss, und ungefähr um 7:15 Uhr, wenn sie nach xxx fährt.

Unzweifelhaft ist diese zeitliche Mehrbelastung für die Schülerin

ärgerlich und unbequem. Gleichwohl ist objektiv ein Schulweg von

einer Dauer zwischen einer und eineinhalb Stunden zwar für

Hamburger Verhältnisse erheblich, in Flächenländern jedoch nicht

unüblich und für eine 17-jährige Schülerin auch nicht unzumutbar,

zumal eine vergleichsweise gute Verkehrsverbindung besteht und die

Schülerin nicht etwa auf lange Fußwege oder Radfahrten angewiesen

ist.

Randnummer 33

Auch aus dem Umstand, dass die Antragsteller der Schule in xxx

nicht jene Qualität beimessen, die sie hinsichtlich der Schule in

xxx vermuten, folgt keine besondere persönliche Härte. Nicht

ersichtlich ist, dass die Tochter der Antragsteller durch den

Besuch der Handelsschule in xxx von einem Bildungsweg abgeschnitten

wäre, der ihrer besonderen Begabung und Befähigung entspricht. Auch

diese Schule wird geeignet sein, ihr zu dem qualifizierten

Abschluss zu verhelfen, den sie für ihren weiteren Berufsweg

benötigt. Soweit die Schule weniger spezialisiert sein soll als

Hamburger Handelsschulen und insbesondere lagebedingt intensive

Kontakte gerade zu Hamburger Unternehmen fehlen, begründet dies

keine besondere persönliche Härte. Gewisse Unterschiede an sich

gleichwertiger Schulen sind von den Schülern hinzunehmen. Auch der

Umstand, dass nicht der vorrangige Wunsch im Bezug auf eine Schule

erfüllt werden kann, begründet keinen Härtefall.

Randnummer 34

3. Schließlich haben die Antragsteller aufgrund ihres

Elternrechts auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf

Aufnahme ihrer Tochter in der Wunschschule, wie diese einen

entsprechenden Anspruch auch nicht aus eigenem Recht hätte.

Randnummer 35

Zwar ist es der Antragsgegnerin nicht durch Gesetz verwehrt, die

Tochter der Antragsteller in ihrer Hamburger Wunschschule

aufzunehmen. Insbesondere steht das Gastschulabkommen einer

dahingehenden Ermessensausübung nicht entgegen, da dieses nur den

Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift haben dürfte. Denn

Gesetzesrang kann es nicht haben, da die Hamburgische Bürgerschaft

ihm nicht nach Art. 43 S. 3 der Hamburgischen Verfassung zugestimmt

hat (vgl. entsprechend für ein ähnliches älteres Abkommen mit

Niedersachsen OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96,

Juris Rn. 6).

Randnummer 36

Das behördliche Ermessen ist jedoch nicht aufgrund

Verfassungsrechts dahingehend verdichtet, dass die Tochter der

Antragsteller in der Hamburger Schule aufzunehmen wäre. Ein solcher

Anspruch der Schülerin ergibt sich weder aus dem aus Art. 2 Abs. 1

GG folgenden Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer

Anlagen und Befähigungen (vgl. insoweit zum Recht auf Bildung

BVerwG, Urteil vom 14.7.1978, VII C 11.76, BVerwGE 56, 155 ff.,

Juris Rn. 13) noch aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG

garantierten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Er folgt

auch nicht aus dem natürlichen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer

Kinder und damit auf Wahl einer für diese geeigneten Schule, Art. 6

Abs. 2 GG.

Randnummer 37

Vorgenannte Grundrechte wirken zwar länderübergreifend, da sich

Bund und Länder in Sachen Grundrechtsschutz als Einheit betrachten

lassen müssen (sog. Gebot zur kooperativen

Grundrechtsverwirklichung; vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, 1 BvR

596/56, BVerfGE 7, 377 <443>, Juris Rn. 164; Urteil vom

18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 <358>,

Juris Rn. 103; sowie VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG

3498/96, Juris Rn. 26). Sie vermitteln der Tochter der

Antragsteller und diesen selbst indes keine Rechtsposition, die

geeignet wäre, die Belange des staatlichen Schulwesens, die durch

Art. 7 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Absicherung

erfahren haben, zurückzudrängen.

Randnummer 38

Grundsätzlich kann ein Schüler darauf verwiesen werden, die

schulischen Einrichtungen seines eigenen Bundeslandes zu besuchen.

Aus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik und der Zuständigkeit

der Bundesländer für das Schulwesen (vgl. insbesondere BVerfG,

Beschluss vom 26.2.1980, 1 BvR 684/78, BVerfGE 53, 185 ff., Juris

Rn. 33) folgt, dass die Bundesländer jeweils die

erforderlichen Schulen für ihre Landeskinder zur Verfügung stellen

müssen und diese umgekehrt auch nur einen Anspruch darauf haben,

die Schulen ihres eigenen Bundeslandes zu besuchen (vgl.

OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn.

9).

Randnummer 39

Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares

Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom

6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg,

Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann

allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen

die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland

unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des

Kindes und seiner Eltern eingreifen würde. Dies ist hier nicht der

Fall, da die Tochter der Antragsteller auch in Schleswig-Holstein

angemessen beschult werden kann.

Randnummer 40

Allein der Umstand, dass das Wohnhaus der Antragsteller

lediglich rechtlich zu Schleswig-Holstein gehört, von seiner Lage

und Erschließung her aber dem Hamburger Siedlungsgebiet zuzurechnen

ist, genügt nicht für einen solchen Anspruch. Zwar halten die

Antragsteller der Politik in nachvollziehbarer Weise insoweit ein

Versagen entgegen, als es nicht gelungen ist, den demographischen,

wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in der Metropolregion

Hamburg dadurch Rechnung zu tragen, dass auch ein Schulbesuch

jenseits der historisch bedingten Landesgrenzen erlaubt wird, wenn

sich dies objektiv oder subjektiv für einen Schüler als die bessere

Lösung darstellt. Da es jedoch nicht möglich war, eine angemessene

Finanzierung einer solchen Regelung zu sichern, ist aus

Rechtsgründen generell nicht zu beanstanden, dass

schleswig-holsteinische Kinder in Schleswig-Holstein die Schule

besuchen müssen, da dieses Bundesland und nicht Hamburg von Rechts

wegen verpflichtet ist, für die Beschulung seiner Landeskinder

tatsächlich und finanziell aufzukommen.

Randnummer 41

Auch sprechen keine weiteren Umstände des Falles für ein solches

verfassungsunmittelbares, das Ermessen reduzierendes Recht:

Randnummer 42

Zwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf

eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und

damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG,

Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10). Hieraus

folgt jedoch kein Anspruch auf Zulassung zu einer konkreten Schule,

sondern lediglich das Recht, am vorhandenen Bildungsangebot

teilnehmen zu können und dabei zu derjenigen Art zugelassen zu

werden, die der jeweiligen Begabung am besten entspricht (vgl.

Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage

2006, Rn. 172). Da die Tochter der Antragsteller in

Schleswig-Holstein eine Höhere Handelsschule besuchen kann, ist

dieses Recht nicht gefährdet. Entsprechend folgt auch aus der

freien Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, nichts

weitergehendes. Auch dieses Grundrecht begründet kein Teilhaberecht

dahingehend, dass der Zugang zu einer konkreten Schule beansprucht

werden kann, wenn eine andere erreichbare Schule, der der Schüler

organisatorisch zugeordnet wurde, ein im Bezug auf den angestrebten

Beruf hinlänglich gleichwertiges Bildungsangebot bereithält

(vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III

115/96, Juris Rn. 11).

Randnummer 43

Auch folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Gastschulabkommen

werden auswärtige Schüler generell nicht mehr an Hamburger Schulen

aufgenommen. Nichts ist dafür vorgetragen oder sonst wie

ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Gastschulabkommen bei der

Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt und gleichwohl

Schüler in einer vergleichbaren Situation wie die Tochter der

Antragsteller in Hamburg aufnimmt.

Randnummer 44

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht

unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der Bestandteil des

in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips ist. Zwar

kann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme

Betroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und

insoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden

(vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR

1609/96, Juris Rn. 10 ff.). Dies war hier aber nicht der Fall.

Dass Hamburg mit seinen Nachbarländern bereits seit geraumer Zeit

hinsichtlich eines neuen Gastschulabkommens in schwierigen

Verhandlungen stand und insoweit ungelöste Probleme der

Finanzierung der Gastschulplätze sichtbar wurden, die eine starke

Reduzierung der Gastschulplätze zur Folge haben konnten, war für

interessierte Eltern unschwer in den Medien nachzuverfolgen. Die

Antragsteller durften deshalb nicht damit rechnen, dass ihrer

Tochter bei einem Schulwechsel weiterhin der Schulbesuch in Hamburg

gestattet würde. Hinzu kommt, dass der hier beabsichtigte Übergang

auf die Höhere Handelsschule einen Wechsel zwischen zwei völlig

unterschiedlichen Schulformen darstellt und allein von der Tochter

der Antragsteller zu vertreten ist. Die Frage, ob Vertrauensschutz

es verlangen könnte, die Schülerin weiter in Hamburg zu beschulen,

wenn der Besuch der neuen Schule praktisch zwangsläufig aus dem

Besuch der bisherigen Schule folgte oder aber auf Maßnahmen der

Antragsgegnerin zurückzuführen wäre, zum Beispiel bei einer

Schulschließung, bedarf hier deshalb keiner Erörterung.

IV.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2

VwGO.

Randnummer 46

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1

i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den

Abschnitten 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ff.). Trotz

der beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert

dieser Eilsache in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des

Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit der Hälfte des im

Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes bemessen (vgl.

OVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2010, 1 Bs 156/10).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 36 HmbVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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