Zum Inhalt springen
Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 37 HmbSG – Grundsätze zur Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Wer in der Freien und Hansestadt Hamburgs einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.

(3) Die Schulpflicht dauert elf Schulbesuchsjahre, sie endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1 durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt; aus wichtigen Gründen kann gestattet werden, dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird. Der Besuch der Grundschule wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 HmbSG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 37 HmbSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 37 HmbSG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten