Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42 Absatz 1 oder der Anmeldung nach § 42 Absatz 2 fernbleiben, oder Kinder und Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Absatz 5 fernbleiben oder der Schulpflicht nach §§ 37 und 38 nicht nachkommen, können der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. § 19 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 41a HmbSG – Schulzwang
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.
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