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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 41 HmbSG – Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden.

(2) Ausbildende melden die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an und ab. Sie gewähren ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit und halten sie dazu an, dass sie am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 HmbSG verweisen

  • § 98 HmbSG – Datenverarbeitung im Schulbereich
  • § 99 HmbSG – Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst
  • § 115 HmbSG – Einschränkung von Grundrechten