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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 36 HmbSG – Schuljahr und Ferien

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die zuständige Behörde kann für einzelne Schulformen oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

(2) Die zuständige Behörde legt fest, an welchen Tagen der Woche Unterricht erteilt wird. Sie bestimmt die Dauer und die zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Halbjahre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 HmbSG verweisen