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Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Urteil vom 30.06.2026 – 4 A 430/25 HAL

Asyl (Syrien) – Anwendbarkeit der StatusVO auf Verfahren mit Antragseingang vor dem 12.06.2026, aktuelle Lage in Syrien
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2026:0630.4A430.25HAL.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Randnummer 2

Der im Jahr 2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 13. Mai 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Mai 2024 bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Randnummer 3

Bei der am 13. Juni 2024 durch das Bundesamt durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz Damaskus, aus dem Dorf Asal Alward. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im April 2024 aufgehalten und gemeinsam mit seinen Eltern, vier Schwestern und einem Bruder gelebt. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und in Syrien lebe die Großfamilie. In Deutschland wohnten jedoch neun seiner Cousins väter- und mütterlicherseits. Nach dem Abitur habe er eine dreijährige Ausbildung an einem Architekturinstitut absolviert. Zudem habe er zwei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet und mit seinem Onkel Stromleitungen in Häusern verlegt. Er habe keinen Wehrdienst abgeleistet, sei jedoch gemustert worden und habe ein Wehrdienstheft erhalten, sei aber aufgrund des Studiums zurückgestellt worden. Eine Mitgliedschaft in politischen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Stellen habe nicht vorgelegen; auch eine eigene politische Betätigung wurde verneint. Die Ausreise aus Syrien sei erfolgt, um dem Wehrdienst zu entgehen und wegen des Gefühls der Unterdrückung. Zwar sei er an Kontrollpunkten des früheren Regimes wiederholt kontrolliert worden, persönlich zugestoßen sei ihm dabei jedoch nichts. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er nunmehr die Einberufung in die Armee.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5 S. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Nr. 5 Sätze 2 und 3). Die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist setzte es bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Nr. 5 S. 4). Überdies ordnete es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6).

Randnummer 5

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling. Fluchtgründe, die sich auf die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Syrien bezögen, stellten keine Verfolgungshandlungen dar. Der Kläger sei deshalb nicht vorverfolgt ausgereist. Dem Kläger drohten auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Verfolgungshandlungen. Nach dem Sturz der Assad-Regierung sei die Wehrpflicht abgeschafft worden. Auch die vom Kläger vorgetragene Entziehung von einer unter der Assad-Regierung bestehenden Wehrdienstpflicht führe nicht zu einer Verfolgung. Insoweit habe sich die Sachlage in Syrien dauerhaft und nachhaltig geändert. Über die häufigeren Kontrollen hinaus habe der Kläger keine Probleme oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen oder sonstigen nicht-staatlichen Dritten gehabt. Es gebe keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die neue syrische Übergangsregierung Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, oppositionell oder systemkritisch zu sein. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der arabischen Volkszugehörigkeit und islamischen Religionszugehörigkeit ersichtlich. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) lägen deshalb auch nicht vor. Dem Kläger sei auch nicht der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Er müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche aber nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe dazu auch nichts vorgetragen. Dass seine Familie noch immer in Syrien lebe, spreche ebenfalls gegen eine Schutzgewährung. Eine stärkere Betroffenheit durch konfliktbedingte Gefahren ergebe sich auch nicht aus der beruflichen Situation des Klägers. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Lage in Syrien stelle sich nicht so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die syrische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Zwar sei die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien weiterhin desolat, insgesamt zeichne sich jedoch ein wirtschaftlicher Aufschwung ab, von dem auch zurückkehrende Personen profitieren könnten. Es bestehe auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe die Schule insgesamt 12 Jahre besucht und anschließend eine Ausbildung begonnen. Er beherrsche die Landessprache Arabisch in Wort und Schrift. In der Vergangenheit habe er bereits erste berufliche Erfahrungen sammeln können. So habe er seinen Lebensunterhalt in Syrien in der Landwirtschaft und im Bereich Elektriker verdient. Unterhaltsverpflichtungen habe er keine zu leisten. Weiter könne er bei Heimkehr nach Syrien auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Neben seinen Eltern, die in seinem Heimatort wohnhaft seien, lebten in seinem Heimatland noch seine Geschwister und die Großfamilie. Ihm seien die kulturellen und gesellschaftlichen Umstände in Syrien durchaus bekannt. Es sei ihm gelungen, bis nach Europa zu reisen und sich auf der Reise und hier zu versorgen. Dies zeuge von sozialen Kompetenzen wie Durchsetzungsvermögen und Selbstbewusstsein. Weiter hervorzuheben sei hier, dass es ihm auch möglich gewesen sei und sei, sich auch außerhalb seines Herkunftsortes, z.B. in Deutschland, in einer anderen Kultur und in einem anderen Sprachbereich, zu behaupten und zu bestehen. Deshalb sei auch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen gewesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 1, die Befristung auf § 11 Abs. 2 AufenthG.

Randnummer 6

Der Kläger hat am 18. Dezember 2025 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Randnummer 7

Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er die von den neuen und jeweiligen faktischen Machthabern ausgeübten strengen religiösen Regeln ablehne, was ihn in den Konflikt mit diesen Gruppen bringen werde. Ferner verfüge er über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk mehr in Syrien. Sein Heimatort sei weitgehend zerstört; eine Existenzgrundlage stehe ihm dort nicht zur Verfügung. Für ihn bestehe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Ablehnung der religiös-politischen Ideologie der jeweiligen Machthaber sowie aufgrund der generellen Bürgerkriegssituation eine begründete Furcht vor direkter und indirekter Verfolgung. In Syrien existiere weiterhin kein einheitlich funktionierender Staatsapparat, der Schutz vor Übergriffen gewähren könnte. Unterschiedliche Milizen, Sicherheitskräfte und Gruppierungen übten in verschiedenen Regionen faktische Herrschaft aus, wobei Personen, die sich nicht deren religiösen oder politischen Dogmen unterwerfen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Die geschilderte Ablehnung dieser Regeln lasse ihn in den Augen der Milizen als Gegner erscheinen. Damit liege ein relevanter Verfolgungsgrund vor. Die Verfolgung gehe von militärischen und paramilitärischen Akteuren aus, die in den jeweiligen Gebieten die tatsächliche Herrschaft ausübten. Der syrische Staat sei nicht willens oder in der Lage, Schutz zu bieten. Eine interne Fluchtalternative liege nicht vor, da Syrien weiterhin in zahlreiche Einflusszonen zerfallen sei, zwischen denen schwere Kampfhandlungen und Repressionen stattfänden. Er könne in keiner Region des Landes einen verlässlichen Schutz vor religiös oder ethnisch motivierten Übergriffen erwarten. Die Sicherheitslage sei landesweit prekär. Zudem befürchte er in seinem Herkunftsdorf Racheakte durch eine dort ansässige Familie. Hintergrund sei, dass er an einem nicht näher bezeichneten Tag als Beifahrer im Fahrzeug eines Freundes mitgefahren sei. Im Verlauf dieser Autofahrt sei es zu einer Schießerei gekommen, bei welcher der Fahrer eine Person auf der Straße erschossen habe. Der Täter sei ein Cousin seines Vaters. Dieser habe zwar eine Haftstrafe abgesessen, die Familie des Opfers wolle sich jedoch an ihm rächen, da er als Beifahrer anwesend gewesen sei. Die neue Regierung sei nicht präsent, weshalb die Familien sich relativ ungehindert bekriegen könnten.

Randnummer 8

Hilfsweise sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen. In Syrien seien weiterhin innerstaatliche bewaffnete Konflikte, willkürliche Gewalt, Angriffe auf Zivilisten und systematische Menschenrechtsverletzungen Alltag. Die Rückkehr würde aufgrund der instabilen Verhältnisse eine erhebliche individuelle Gefahr für ihn begründen und ihn einer realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen. Es bestehe ein nationales Abschiebungsverbot. Die humanitäre Situation in Syrien entspreche nicht den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Leben. Er könne ohne familiäre Unterstützung keine Unterkunft, keine Nahrung und keine medizinische Basisversorgung erhalten. Eine Rückführung würde ihn einem unzumutbaren Existenzminimum unterhalb der EMRK-Grenze aussetzen. Das Fehlen jeglicher sozialen Strukturen, die Zerstörung großer Landesteile sowie die allgemeine Gefährdungslage stelle eine erhebliche individuelle Gefahr dar. Eine Rückkehr sei für ihn lebensbedrohlich.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt,

Randnummer 10

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling gemäß Art. 13 StatusVO anzuerkennen,

Randnummer 11

hilfsweise,

Randnummer 12

die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach Art. 18 StatusVO zuzuerkennen,

Randnummer 13

weiterhin hilfsweise,

Randnummer 14

festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen,

Randnummer 15

und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Sie verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 4. Dezember 2025. Ergänzend trägt sie vor, eine Verfolgungsgefahr durch Angehörige des – bisherigen – syrischen Regimes von Präsident Baschar al-Assad wegen einer Entziehung vom Wehrdienst oder Desertion sei schon deshalb ausgeschlossen, weil dessen Regierung am 8. Dezember 2024 gestürzt worden sei. Dem Vorbringen des Klägers, er würde bei der Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutiert, komme keine Beachtung mehr zu, da die Wehrpflicht in Syrien nach dem Sturz der Assad-Regierung durch die neuen Machthaber abgeschafft worden sei. Zudem folge auch aus der ablehnenden Einstellung des Klägers gegenüber der aktuellen Regierung keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Kläger habe zu keiner Zeit Ausführungen dahingehend gemacht, dass er mit irgendwelchen religiösen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen hadere oder sich gegen solche auflehne und aus diesem Grunde in den Fokus irgendwelcher Verfolger geraten sei. Der Kläger sei sunnitischer Muslim, wie der ganz überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung. Es sei weder durch den Kläger in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen worden noch sei den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass ihm aufgrund dessen politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Ausreise und Asylantragstellung im Ausland zu einer politischen Verfolgung etwa aufgrund Unterstellung einer feindlichen politischen Einstellung bei Rückkehr nach Syrien führen würden. Vielmehr sei dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand Ende März 2025 zu entnehmen, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes eine bisher nicht gekannte Rückkehrdynamik nach Syrien und innerhalb des Landes zu verzeichnen sei. Von diesen massiven Rückkehrbewegungen wäre nicht auszugehen, wenn die neuen Machthaber alle Ausgereisten politisch verfolgen würden. Soweit durch den Kläger angeführt werde, dass die Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr nicht zulasse, sei auf das jüngst zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und der Übergangsregierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen zu verweisen. Durch dieses Abkommen habe sich die Gefahr auch hinsichtlich der zwangsweisen Rekrutierung deutlich verringert und die Sicherheitslage verbessert. Die Einlassung des Klägers, dass es ihm an einem familiären Netzwerk mangele, widerspreche seinen Aussagen in der persönlichen Anhörung. So habe er dort angegeben, seine Eltern, Geschwister und die Großfamilie gehabt zu haben. An familiärem Rückhalt, zumindest für eine Übergangsphase nach Rückkehr, fehle es dem Kläger deswegen nicht.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichtes gewesen.

Gründe

Randnummer 20

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 21

Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu unter 2.) und auch nicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (dazu unter 3.). Die Abschiebungsandrohung (dazu unter 4.) und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 5.). Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2025 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 22

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG i.V.m. Art. 3 Nr. 5 und Art. 13 VO (EU) 2024/1347.

Randnummer 23

Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich gemäß § 3 S. 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.

Randnummer 24

Die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1347, 22. Mai 2024) (StatusVO), berichtigt durch Beschlüsse 2025/90926 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90926, 25. November 2025) und 2026/90016 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90016, 13. Januar 2026), gilt gemäß ihrem Art. 42 S. 2 ab dem 12. Juni 2026. Die bis zum 12. Juni 2026 geltenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 bis 3e sowie § 4 AsylG a.F. sind dagegen nicht mehr anwendbar.

Randnummer 25

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 87e Abs. 2 AsylG. Soweit es hierin heißt, dass in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung findet, ist diese Regelung dahin auszulegen, dass sie lediglich die wenigen in StatusVO genannten Vorschriften betrifft, die auf die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1348, 22. Mai 2024) (AsylVfVO), berichtigt durch Beschluss 2025/90922 (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90922, 25. November 2025), verweisen (Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 StatusVO). Denn die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 S. 1 lediglich für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Wenn sie aber für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge nicht gilt, laufen die Bezugnahmen in der StatusVO ins Leere und sind ebenso unanwendbar; dies stellt die Übergangsregelung in § 87e Abs. 2 AsylG klar.

Randnummer 26

Eine andere Auslegung des § 87 Abs. 2 AsylG n.F. – etwa dahingehend, dass die StatusVO nur dann gelten soll, wenn auch die neue Asylverfahrensordnung (VO 2024/1348) gilt, d.h. für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge – stünde der Anwendung der Regelungen der StatusVO auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht entgegen. Eine so verstandene Übergangsregelung stünde in Widerspruch zu den zwingenden Vorgaben der StatusVO, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Art. 42 Abs. 2 ab dem 12. Juni 2026 gilt und selbst keine Übergangsregelungen vorsieht. Die nationale Vorschrift in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. erwiese sich mithin als evident europarechtswidrig, sodass sie kraft des inhärenten Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch das erkennende Gericht unangewendet zu bleiben hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1978 – Simmenthal, C-106/77). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 21/6393, Art. 10 Nr. 2) beabsichtigt, § 87e Abs. 2 AsylG n.F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wieder aufzuheben (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14). Die Verordnung ist nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In Art. 42 legt die Verordnung den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens unionsweit einheitlich und ausnahmslos auf den 12. Juni 2026 fest. Eine Differenzierung zwischen bereits laufenden Verfahren und neuen Anträgen sieht die Verordnung ab diesem Stichtag gerade nicht vor. Da die Verordnung (EU) 2024/1347 selbst keine anderweitige Übergangsregelung enthält, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie ab dem genannten Zeitpunkt sowohl auf alle noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren vollumfänglich Anwendung findet (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2026 – 7 K 3421/25.WI.A – juris Rn. 40 ff.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Entsprechend regelt Artikel 41 UAbs. 1 S. 1 der VO (EU) 2024/1347 die Aufhebung der zuvor geltenden Richtlinie 2011/95/EU zu diesem Datum. Raum für eine hiervon abweichende Regelung besteht nicht. Die VO (EU) 2024/1347 wird daher auch für Verfahren angewendet, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind.

Randnummer 27

a. Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist Flüchtling im Sinne der Verordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet.

Randnummer 28

Eine Handlung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchstabe b).

Randnummer 29

Art. 9 Abs. 2 StatusVO nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, darüber hinaus die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Abs. 2 fallen, sowie Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Randnummer 30

Dabei muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen ein Zusammenhang bestehen.

Randnummer 31

Nach Art. 6 StatusVO kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure (Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen“ keine Übertragung der Beweislast auf den Asylbewerber, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Asylbewerber obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt.

Randnummer 32

Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staats aus, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn der Antragsteller sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Art. 8 Abs. 1 StatusVO). Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen (Art. 8 Abs. 3 S. 1 StatusVO).

Randnummer 33

Geht die Verfolgung vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann; die Prüfung einer internen Schutzalternative findet in diesem Fall nicht statt (Art. 8 Abs. 2 S. 1 StatusVO). Eine solche Prüfung ist nur dann vorzunehmen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (Art. 8 Abs. 2 S. 2 StatusVO).

Randnummer 34

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Randnummer 35

Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 5 Nr. 5 StatusVO (vormals Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU und Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht.

Randnummer 36

Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Ausländer erneut solche Verfolgung droht (Art. 4 Abs. 4 StatusVO). Es besteht insoweit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15).

Randnummer 37

Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 StatusVO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 33).

Randnummer 38

b. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist (aa), noch, dass er bei einer (unterstellten) Rückkehr in sein Heimatland mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde (bb).

Randnummer 39

aa. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 StatusVO entnehmen, so dass ihm die hierin geregelte Beweiserleichterung nicht zugutekommt. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder eine solche unmittelbar bevorstand (Funke-BD., in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: November 2020), vor II-3, Rn. 346). Der Kläger ist in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Er hat sowohl gegenüber der Beklagten als auch im gerichtlichen Verfahren seine Flucht aus Syrien maßgeblich damit begründet, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Hiermit hat er keine hinreichenden Gründe für eine bereits bestehende oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung glaubhaft gemacht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Einberufung durch die syrische Armee bevorstand. Der Kläger ist zwar gemustert worden und hat ein Wehrdienstheft erhalten, er ist jedoch explizit aufgrund seiner dreijährigen Ausbildung an einem Architekturinstitut zurückgestellt bzw. zunächst befreit worden. Dies lässt klar erkennen, dass er sich in Syrien bis zu seiner Ausreise keinem Verfolgungsdruck ausgesetzt gesehen haben kann.

Randnummer 40

bb. Es liegen zur Überzeugung der Kammer auch keine Nachfluchtgründe vor.

Randnummer 41

Gemäß Art. 5 Abs. 1 StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (a) oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (b). Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde nach Art. 5 Abs. 2 StatusVO die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.

Randnummer 42

(1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen, dass er keinen Wehrdienst geleistet habe, dass ihm jedoch im Fall einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges drohe. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den syrischen Staat.

Randnummer 43

Einem männlichen Syrer drohte schon zu Zeiten des Assad-Regimes bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht allein deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 8. März 2022 (3 L 74/21 – juris) unter umfassender Auswertung der damals aktuellen Erkenntnismittel und der hierzu ergangen Rechtsprechung in zusammenfassender Bewertung festgestellt, dass 1. aus dem Ausland zurückkehrende syrische Asylbewerber, die Syrien unverfolgt (illegal) verlassen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nicht allein deswegen droht, weil sie aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, 2. sowohl gewöhnlichen Wehrdienstentziehern, einschließlich derjenigen, die sich ihrer Einberufung als Reservist entzogen haben sowie einfachen Deserteuren, die sich lediglich vom Militärdienst entfernt haben und ins Ausland geflüchtet sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei hypothetischer Rückkehr eine Verfolgungsgefahr droht, jedenfalls in beiden Fällen im Hinblick auf diesen Personenkreis es an einer erforderlich Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund fehlt, und 3. jedenfalls mangels einer solchen Verknüpfung auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG a.F. vorausgesetzten Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes besteht. Auf die Gründe der zitierten Entscheidung wird verwiesen. Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und der gefestigten Rechtsprechung der Kammer. Nach diesen Maßgaben hatte – jedenfalls bis zum 8. Dezember 2024 – der der nicht gefahrerhöhenden Umständen unterliegende Kläger im Fall einer Rückkehr nicht mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung, sondern lediglich damit zu rechnen, unverzüglich eingezogen zu werden und zum Einsatz zu gelangen.

Randnummer 44

Die aktuellen Ereignisse in Syrien stützen die Annahme, dass dem Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der vorgetragenen Umstände droht, weil das Regime seit dem 8. Dezember 2024 gestürzt ist (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad). Eine Einziehung zum Wehrdienst durch die neue syrische Regierung ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Übergangspräsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen – sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien – von entsprechenden Amnestien profitiert haben und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 164). Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 hat der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zwar zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 7). Aus den Erkenntnismitteln lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird. Angesichts des Wegfalls der Wehrpflicht in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie des Fehlens von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger in der Herkunftsregion des Klägers ist es im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines Militärdienstes (verpflichtend) herangezogen werden wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 163). Auch deshalb droht ihm bereits keine beachtlich wahrscheinliche Verwicklung in militärische Kampfhandlungen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bedarf es daher nicht.

Randnummer 45

(2) Zur Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Aufenthalts in Deutschland oder in Anknüpfung an die Behauptung, dass der Kläger die strenge religiöse Ideologie der Übergangsregierung ablehne. Der Kläger legt insoweit bereits nicht schlüssig dar, warum ihm deshalb eine konkrete Gefahr drohen sollte. Er hat überdies weder dargetan, welche Haltung er demgegenüber einnehme noch, dass er beabsichtige, seine Meinung in einer Weise kundzutun, dass er ins Visier der Übergangsregierung geraten könne.

Randnummer 46

(3) Darüber hinaus sind auch sonstige Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, dass er an Kontrollpunkten innerhalb der Stadt häufiger kontrolliert worden sei. Gleiches gilt für ein Berufen auf die allgemeine instabile Lage. Nach der Erkenntnismittellage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger insbesondere für junge Männer wie ihn behauptete Möglichkeit, unterdrückt zu werden, beachtlich wahrscheinlich wäre. Insoweit handelt es sich nur um eine allgemeine Befürchtung des Klägers.

Randnummer 47

(4) Soweit sich der Kläger auf Bedrohungen aufgrund von Racheakten als Folge einer Schießerei und der anschließenden Tötung eines Mitglieds einer anderen Familie durch den Cousin seines Vaters beruft, fehlt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie des Getöteten nicht an ein Merkmal i. S. v. Art. 3 Nr. 5 StatusVO anknüpfen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass einer Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache drohe, weil sie einer Familie angehöre, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt sei, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ angehörend betrachtet werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – Rechtssache C-217/23 – juris). Zwar geht es hier ursprünglich nicht um einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“. Die Rechtsprechung des EuGH kann auf den vorliegenden Fall aber übertragen werden. Dessen Ausführungen beziehen sich allgemein auf (in der Regel männliche) Personen, die Mitglied einer Familie und die von einer „Blutfehde“ betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – Rechtssache C-217/23 – juris Rn. 29 ff.; vgl. dazu auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 29. August 2025 – 22 K 1883/25.A – juris).

Randnummer 48

Unabhängig davon hat der Kläger eine aus dem Vorfall im Jahr 2019 resultierende Gefahr auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass er überhaupt Ziel eines potenziellen Racheaktes der besagten Familie sein soll.

Randnummer 49

Gegen eine solche Annahme spricht auch maßgeblich der Zeitablauf: Zwischen dem Vorfall im Jahr 2019 und der Ausreise des Klägers im Jahr 2024 lagen rund fünf Jahre. In diesem Zeitraum hätte die Familie des Opfers mithin hinreichend Gelegenheit gehabt, Vergeltungsmaßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen. Dennoch ist die Familie in all den Jahren zu keinem Zeitpunkt an den Kläger herangetreten, und es kam zu keinerlei Vorfällen. Eine fortbestehende oder neu aufgelebte Gefährdungslage ist vor diesem Hintergrund weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, das neue Regime sei schwach.

Randnummer 50

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO.

Randnummer 51

a. Nach Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO versteht man unter einer „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Randnummer 52

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 StatusVO gilt dabei gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchstabe a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchstabe b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchstabe c).

Randnummer 53

Gemäß Art. 18 StatusVO gelten die Art. 6, 7 StatusVO entsprechend. Nach Art. 18 StatusVO muss gem. Art. 6 StatusVO der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Buchstabe c).

Randnummer 54

Schutz nach Art. 18 StatusVO kann nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO nur derjenige beanspruchen, der stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht hat. Nach der zu § 4 Abs. 1 AsylG a.F., der seine Grundlage in der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QVR) fand, ergangenen Rechtsprechung gilt im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab – ebenso wie im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO – der dargestellte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris. Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 22). Da der Verordnungsgeber den Text des Art. 2 lit. f) QVR ohne Anpassungen in die StatusVO übernommen hat, ist für die Beurteilung des subsidiären Schutzes weiterhin dieser Maßstab zu verwenden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungsgründen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 35).

Randnummer 55

b. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor.

Randnummer 56

aa. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß Art. 15 lit. a) StatusVO wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 57

bb. Auch ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Erkenntnismitteln, dass dem Kläger Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinn des Art. 15 lit. b) StatusVO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger verweist insoweit ohne Erfolg auf den Umstand, dass Syrien weiterhin von massiven Zerstörungen betroffen und mit Blick auf die schlechte humanitäre Situation eine menschenwürdige Existenz für ihn ausgeschlossen sei. Art. 15 b) StatusVO scheidet insoweit als Grund für eine Schutzgewährung aus, weil eine etwaig bestehende schlechte humanitäre Lage schon nicht auf einen Akteur im Sinne von Art. 6 StatusVO zurückzuführen ist. Denn für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 StatusVO bedarf es – wie bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG a.F. – einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 13). Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlichsozialen Lage auch durch Hyperinflation.

Randnummer 58

cc. Schließlich kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch nicht wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes i.S.d. Art. 15 lit. c) StatusVO in Betracht. Bezugspunkt für die nach dieser Norm gebotene Gefahrenprognose ist – wie bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a.F. – der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - juris Rn. 35).

Randnummer 59

Gefahrerhöhende Umstände (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20) liegen in der Person des Klägers nicht vor. Insofern muss auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein so hoher Gefahrengrad vorliegen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Ermittlung des Gefahrengrades bedarf es einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85.21, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – juris Rn. 31).

Randnummer 60

Der Kläger stammt – wie bereits dargelegt – aus der Ortschaft Asal Alward in der Provinz Damaskus-Land, welche etwa 50 km von Damaskus-Stadt liegt. Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben weiterhin dort. Vor diesem Hintergrund ist die Provinz Damaskus-Land Bezugspunkt der Gefahrenprognose.

Randnummer 61

Die Provinz Damaskus-Land ist 18.032 km<sup>2</sup> groß und überwiegend landwirtschaftlich geprägt (vgl. euaa, country of Origin Information, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 136). Sie steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 50). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es dort wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 50). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen.

Randnummer 62

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 wurden in der Provinz Damaskus-Land 173 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, welche als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten definiert werden. Auf den Zeitraum zwischen 1. März 2025 und 31. Mai 2025 entfielen dabei 82 Sicherheitsvorfälle, wobei es sich bei 38 Vorfällen um Gewalt gegen Zivilisten handelte, während 28 Vorfälle als Explosionen/Ferngewalt und 16 Vorfälle als Kämpfe erfasst wurden (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 173). Zuletzt wurden für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 26. September 2025 insgesamt 90 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30. September 2025, S. 20). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt durch Unbekannte gegen Zivilisten und sie umfassen auch die Tötung von Zivilisten aus unbekannten Gründen. Anhaltspunkte, dass sich die Zahl der Vorfälle zwischenzeitlich erhöht hätte, ergeben sich aus den aktuellen Erkenntnismittel nicht und von entsprechenden Kampfhandlungen in dem Herkunftsgebiet des Klägers liegen keine Berichte vor (vgl. etwa Danish Immigration Service, Syria – Security Situation, Return and Documents, Stand Dezember 2025, S. 10, wo zwar Vorfälle in Damaskus-Stadt, nicht aber in der Provinz Damaskus-Land erwähnt werden. Auch die Schilderungen von drei Raketeneinschlägen in den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2026, S. 15, beziehen sich nur auf die Region Damaskus-Stadt). Auch im Vergleich mit den anderen Regionen Syriens gehört der Bereich Damaskus zu den Gegenden mit der niedrigsten Zahl an Vorfällen.

Randnummer 63

Bei umfassender Würdigung der vorgenannten Umstände besteht in der Provinz Damaskus-Land (Rif Damaschq) keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass weniger als ein sicherheitsrelevanter Vorfall pro Tag bei einer Bevölkerung von über 5 Mio. Menschen und auf einer Fläche von mehr als 18.000 km<sup>2</sup> auftritt.

Randnummer 64

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

Randnummer 65

a. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.

Randnummer 66

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Randnummer 67

In den Blick zu nehmen ist hier insbesondere Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.

Randnummer 68

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. – juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff., beide juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

Randnummer 69

Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG genügt es jedoch nicht, dass durch die Abschiebung in den Zielstaat eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung des Betroffenen nicht ausgeschlossen ist. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011-8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22. September 2009 – 30471/08 – (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17. Juli 2008 – 25904/07 – (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 – (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06. Februar 2001 – 44599/98 – (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51 Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 141-146).

Randnummer 70

Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.

Randnummer 71

Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).

Randnummer 72

Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 14.24; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 08. September 1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18).

Randnummer 73

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel erscheint es trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohte. Die von der Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Klägers nicht erreicht.

Randnummer 74

aa. Die Lage in Syrien stellt sich auf Basis der einschlägigen Erkenntnismittel wie folgt dar:

Randnummer 75

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (vgl. BFA, a.a.O., S. 405 f.). Gleichzeitig wird die Wohnsituation in Syrien als schwierig beschrieben (vgl. BFA, a.a.O., S. 414). Ein Drittel der Wohneinheiten (ca. 1,3 Millionen) wurden im Konflikt zerstört oder beschädigt (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71). Infolgedessen herrscht ein großer Mangel an Wohnraum, was im gesamten Land zu steigenden Immobilien- und Mietpreisen geführt hat. Je nach Region stiegen die Mieten seit dem Sturz des Assad-Regimes um 10 bis 40 %.

Randnummer 76

Syrien hängt in großem Umfang von Nahrungsimporten ab. Für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse war Syrien anfällig. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich verringert und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht (vgl. euaa, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 99).Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist. Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen. 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 445 f.). Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 25 USD (vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 441).

Randnummer 77

Auch zu Beginn des Jahres 2026 war die humanitäre Lage in ganz Syrien weiterhin von akuten und sich ständig verändernden Bedürfnissen geprägt: Millionen von Menschen waren auf humanitäre Hilfe angewiesen, bedingt durch Bevölkerungsbewegungen, lokale Feindseligkeiten, strenge Winterbedingungen und eingeschränkte grundlegende öffentliche Dienstleistungen. In ganz Syrien sind schätzungsweise 5,54 Millionen Menschen weiterhin Binnenvertriebene, wobei über eine Million in mehr als 1.400 Binnenvertriebenenlagern leben; die überwiegende Mehrheit davon – etwa 78 Prozent – sind Frauen und Kinder. Die meisten Vertriebenen (etwa 76 Prozent) leben außerhalb offizieller Lager in Aufnahmegemeinden oder informellen Siedlungen, während 24 Prozent in organisierten Binnenvertriebenenlagern untergebracht sind. Die höchsten Konzentrationen von Binnenvertriebenen finden sich in Aleppo, Idlib und im ländlichen Damaskus, die jeweils etwa 21 Prozent der Vertriebenen beherbergen, gefolgt von Damaskus, Al-Hasaka und al-Raqqa. Der Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien war im Januar und Februar weiterhin sehr uneinheitlich und wurde durch instabile Sicherheitslage, strenges Winterwetter und beschädigte öffentliche Infrastruktur eingeschränkt. Während sich die Lage in einigen Gebieten etwas stabilisierte, blieb das allgemeine Einsatzumfeld prekär, da verminte Gebiete, unzuverlässige Stromnetze und beschädigte Verkehrswege den sicheren und dauerhaften Zugang weiterhin behinderten. Im Süden führten zeitweise auftretende Unsicherheiten, lokale Zusammenstöße und strenge Winterbedingungen zu Störungen der Stromnetze und behinderten den Zugang zu Versorgungsleistungen in Dar’a, As-Sweida und im ländlichen Raum von Damaskus. Israelische Militäraktionen in Quneitra und im Westen von Dar’a schränkten die Nutzung von Land durch die Zivilbevölkerung weiter ein und erschwerten sichere Bewegungen im Gelände. Bundesweit waren humanitäre Partner weiterhin präsent, doch der Zugang zu den Gebieten blieb zunehmend unvorhersehbar. Anhaltende Unsicherheit, erhebliche administrative Änderungen bei den Zugangsgenehmigungen für den Einsatz vor Ort, winterbedingte Beeinträchtigungen und weitreichende Infrastrukturschäden schränkten weiterhin den Umfang, die Regelmäßigkeit und die Reichweite der humanitären Einsätze ein (vgl. zum Vorstehenden VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 – 7 B 19/26 – juris Rn. 51; 2026; OCHA: Syrian Arab Republic, Humanitarian needs and response plan; SEM, Notiz Syrien, Humanitäre und sozioökonomische Lage, 30. Januar 2026).

Randnummer 78

Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg nachhaltig zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80 % zurückgegangen und 70 % der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Zudem finden sich Angaben, wonach 81 % der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67). Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zor und Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpanelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo, die Provinz Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), 30. Mai 2025, S. 22). In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo erhielten solarbetriebene Haushalte durchschnittlich 13,6 Stunden Strom am Tag im Vergleich zu 7,3 Stunden Strom am Tag bei Haushalten, die auf das öffentliche Netz angewiesen sind (vgl. euaa, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67). Teilweise wird in Deir ez Zor (74 % der Gemeinden), Hama (77 % der Gemeinden), Homs (62 % der Gemeinden) und dem ländliche Damaskus (69 % der Gemeinden) von weniger als zwei Stunden Strom pro Tag berichtet. Andere Gegenden, insbesondere Dar´a, Latakia und Damaskus, erhalten täglich zwei bis sechs Stunden Strom (vgl. euaa, COI Query, Major human rights, security, and socio-economic developments, Stand: 30. September 2025, S. 42).

Randnummer 79

Berichten zufolge waren zwischen November 2024 und Mai 2025 schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen in Syrien von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, wobei die Situation von 9,1 Millionen Menschen als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurde. Weitere 5,4 Millionen Menschen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht. Von den 9,1 Millionen Menschen, die als akut ernährungsunsicher eingeschätzt wurden, galten wiederum 1,4 Millionen Menschen als von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen. (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 380).

Randnummer 80

Wirtschaftliche Herausforderungen, insbesondere steigende Lebensmittelpreise, waren in allen Provinzen das Haupthindernis für den Zugang zu einer angemessenen Nahrungsmittelversorgung. Ein erheblicher Anteil der Haushalte in den befragten Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus ist gezwungen, auf „negative Bewältigungsstrategien" (wie z. B. Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 380 f.). Unabhängig von der stetigen Zunahme an Fällen von Mangelernährung liegen derzeit keine Berichte über Hungertote in Syrien vor.

Randnummer 81

Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut und hat weniger als 2,15 USD pro Tag zur Verfügung, während 67 % unter der Armutsgrenze für mittlere Einkommen von 3,65 USD pro Tag liegen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 374 f.).

Randnummer 82

Auch die Lebenshaltungskosten sind in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken.

Randnummer 83

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen. Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand 28. Februar 2026, S. 407).

Randnummer 84

Gleichwohl ist grundsätzlich insbesondere bei jungen Männern, die arbeitsfähig sind, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt wären, sondern in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt auch für den ledigen jungen und arbeitsfähigen Kläger ohne Unterhaltsverpflichtungen, der mit den Verhältnissen in Syrien vertraut ist. Zudem geht die Kammer davon aus, dass sich in Syrien weiterhin Verwandte und Bekannte aufhalten, die den Kläger bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er noch Familie in Syrien habe und die Familie sowohl in der Stadt als auch auf dem Land lebe. Zu Schulzeiten soll sie in der Stadt und zu Ferienzeiten auf dem Land leben, da seine Familie auf dem Land ein Haus besitze und in der Stadt eine Wohnung angemietet sei. Angesichts der bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Syrien, die von gegenseitiger Unterstützung geprägt sind – gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er eine hilfebedürftige Schwester habe – geht die Kammer danach davon aus, dass dem Kläger im Rahmen der Großfamilie in Syrien Unterstützung gewährt wird, sodass er zumindest in der Anfangszeit wenigstens eine vorübergehende Unterkunft erlangen kann. Der Kläger hat ausgeführt, dass sein Vater während seiner Berufstätigkeit Geld angespart habe und seine Geschwister und Eltern Unterstützung von der Großfamilie bekommen haben. Er selbst habe in Syrien in der Landwirtschaft gearbeitet und zudem mit seinem Onkel Stromleitungen verlegt. Danach spricht vieles dafür, dass er im Fall einer Rückkehr bei der Arbeitssuche auf die dort erworbenen Kenntnisse zurückgreifen kann. Überdies hat der Kläger das Abitur abgeschlossen und eine Ausbildung an einem Architekturinstitut begonnen. Er beherrscht die Landessprache in Wort und Schrift. Die Kultur und Gepflogenheiten der Syrer sind ihm aufgrund seiner familiären Prägung vertraut, zumal der im Jahr 2000 geborene Kläger sein Herkunftsland erst im Jahr 2024 verlassen hat. Schließlich kann sich der Kläger auch die in der Bundesrepublik Deutschland, wo er die deutsche Sprache erlernt hat und in einer Palettenfirma tätig war, gesammelten Erfahrungen zunutze machen.

Randnummer 85

Daneben sind die ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel bestehenden Rückkehrhilfen bei der Beurteilung des Einzelfalls einzubeziehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), welches die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 € (vgl. im Einzelnen auch VG Gießen, Urteil vom 12. November 2025 – 2 K 5383/25.GI.A – juris Rn. 50 f.; VG Regensburg, Urteil vom 19. September 2025 – RO 11 K 25.32525 – juris Rn. 61 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 160 f.; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 – RO 11 S 26.30660 – juris Rn. 63 sowie die Übersicht über die Förderprogramme unter https://returningfromgermany.de/countries/syria).

Randnummer 86

Jedenfalls mit Hilfe dieser Mittel und Angebote ist es dem Kläger möglich, sich für eine Übergangszeit nach seiner Rückkehr zunächst – selbst ohne eigene Erwerbstätigkeit – zu ernähren und eine (bescheidene) Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass er in Syrien auch im Rahmen der Langzeit-Unterstützung Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, die ihm die (Re-)integration in die syrische Gesellschaft erleichtern können. Auch dies spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alsbald in eine Situation extremer Armut geraten wird. Anhaltspunkte dafür, dass er hinsichtlich der Rückkehrhilfen nicht antragsberechtigt sein soll, liegen nicht vor.

Randnummer 87

Angesichts der persönlichen Umstände des Klägers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Klägers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.

Randnummer 88

b) Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierfür hat der Kläger nichts glaubhaft gemacht.

Randnummer 89

4. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nach § 38 Abs. 2 AsylG sind nicht zu beanstanden.

Randnummer 90

5. Schließlich ist auch die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.

Randnummer 91

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, § 3a AsylG, § 3e AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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