Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Urteil vom 20.03.2026 – 3 A 90/25 HAL
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2026:0320.3A90.25HAL.00
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 24-jährige Kläger, der russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist und aus der Teilrepublik Dagestan stammt, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Der Kläger gab an, er sei am 21. September 2022 aus Russland über Ägypten, Türkei und Kroatien am 1. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 2. März 2023 stellte er einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In seiner Anhörung am 11. Mai 2023 erklärte er, seit seinem 15. Lebensjahr überwiegend in Moskau gelebt und gearbeitet zu haben. Registriert habe er sich in Moskau nicht, da er immer nach Hause, nach Tschetschenien, gependelt sei. Gemeldet sei er unter der Anschrift seines Elternhauses im G. ..., Dorf P.... Derzeit lebe dort seine Mutter, der Vater sei verstorben. Die Mutter sei Rentnerin und handle nebenher mit Bekleidung. Zudem leben seine sechs Brüder in Tschetschenien. Nach dem Abschluss der neunten Klasse habe er den Beruf eines Buchhalters erlernt und später ein Studium für Mathematik und Physik an der Staatlichen Tschetschenischen Universität aufgenommen, dieses aber abgebrochen, um einer Exmatrikulierung zuvorzukommen. Im Jahr 2021 sei er gemustert, aber bislang nicht einberufen worden. Politisch engagiert habe er sich nicht. Dennoch sei er im Jahr 2018 in Grosny vier Tage lang festgehalten worden. Hintergrund sei eine Schießerei gewesen, in der vier Kämpfer getötet worden seien. Schon vor dieser Schießerei habe er einen Tschetschenen kennengelernt, mit dem er gechattet habe. Später habe dieser Bekannte private Treffen vorgeschlagen, um gegen den Machthaber vorzugehen. Er habe das abgelehnt. Bei seiner Festnahme seien diese Chatverläufe Gegenstand der Befragung durch die Polizei gewesen. Bei seiner Entlassung sei er aufgefordert worden, sich sofort zu melden, falls dieser ihn erneut kontaktiere. Eine Woche vor seiner legalen Ausreise im September 2022 habe ihn der Abschnittsbevollmächtigte telefonisch gefragt, ob er nicht in die Armee eintreten wolle. Vor dem Hintergrund, dass viele seiner Bekannten bereits rekrutiert worden seien, sei dieser Anruf ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen, da er nicht habe riskieren wollen, eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Konkrete Maßnahmen zur Einberufung habe es aber nicht gegeben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall rekrutiert. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und würde womöglich in der Ukraine eingesetzt werden.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2025 den klägerischen Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für die Russische Föderation fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen darauf auf, bezogen auf die behauptete Vorverfolgung drohe ihm jedenfalls in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung. Auch die Einziehung zum Militärdienst in der Ukraine sei nicht beachtlich wahrscheinlich.
Der Kläger hat am 26. März 2025 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Er verweist auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2024, AZ. 10 K 5476/23.A. Er halte die Entscheidung für übertragbar auf den hiesigen Fall und schließe sich der Argumentation des Gerichts an. Der Kläger hat ferner ein ärztliches Attest einer Facharztpraxis für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 14. August 2025 zur Gerichtsakte gereicht, in welchem dem Kläger bescheinigt wird, dass er seit 2017 an Angst- und Panikattacken leide und deshalb eine psychologische Mitbehandlung angestrebt werde.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2025 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation in seiner Person vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25. August 2025 und 20. März 2026 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Asylakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Gründe
Das Verfahren wird – soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 durch seinen zuletzt gestellten Antrag konkludent zurückgenommen hat – gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2025 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist.
Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes hat die zulässige Klage keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2025 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder hilfsweise auf Anerkennung von Abschiebungsverboten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2025 ist rechtmäßig, weil dem Kläger die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen und auch Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylG) keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Stichhaltige Gründe liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden in dem beschriebenen Sinne in seinem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser für die begründete Furcht vor Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – , juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist auch für den subsidiären Schutz anzuwenden.
Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische, nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Allein die Wertung, dass eine Verfolgung „nicht auszuschließen“ sei, genügt für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 32).
Einen ernsthaften Schaden hat der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht zu befürchten. Insbesondere droht ihm wegen der befürchteten Einberufung zum Grundwehrdienst kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Zwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird (vgl. VG Halle, Urteil vom 25. Februar 2026 – 3 A 233/25; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5; Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 141/25 MD –, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris Rn. 124; VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, juris S. 5; VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 32; VG C-Stadt, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2024 - 10 K 5476/23.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris Rn. 63; siehe auch VG C-Stadt, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 519/24 A -, juris Rn. 88 ff. zahlreichen Nachweisen).
Die Einzelrichterin geht zwar davon aus, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der 25-jährige Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen würde. Die Einzelrichterin hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass diese Einberufung oder die mit einer Wehrdienstentziehung verbundenen Sanktionen mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbunden sind (in einem vergleichbaren Fall hat die 3. Kammer dies bezogen auf einen 26-jährigen Kläger jüngst in ihrer Entscheidung vom 25. Februar 2025, Az. 3 A 233/25 HAL, entschieden).
Dabei geht die Einzelrichterin betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Wehrdienst von der folgenden Erkenntnislage aus:
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst mit einer Pflichtdienstzeit von einem Jahr (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 40 m.w.N.). Es gibt in Russland bislang zweimal jährlich eine Stellung, nach einem Änderungsgesetz können wehrpflichtige Männer künftig aber während des gesamten Kalenderjahres einberufen werden (BAMF, Briefing Note vom 1. November 2025, S. 9f.). In den vergangenen Jahren wurden pro Jahr durchschnittlich 300.000 Personen zum Wehrdienst eingezogen, was etwa einem Drittel derjenigen entspricht, die das wehrdienstpflichtige Alter erreichen (vgl. Danish Immigration Service/Swedish Migration Agency, Russia, Conscription, März 2025, S. 15). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, die wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind, ebenso Strafgefangene und Söhne oder Brüder von Personen, die infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstorben sind. Bestimmte Staatsbürger dürfen die Ableistung des Wehrdiensts aufschieben, so zum Beispiel Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft werden, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, kinderreiche Väter, Parlamentsabgeordnete oder auch Vollzeit-Studierende (BFA, Länderinformationen Dezember 2025, S. 40 f.; European Union Agency for Asylum (EUAA), COI, The Russian Federation, Military service, 11/2024, S. 23, 25 f.).
Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi, was eine vorangegangene Registrierung erfordert. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl seit 2023 spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 41 f. m.w.N.).
Bei Rückkehr in die Russische Föderation in einen Landesteil außerhalb von Tschetschenien droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG, auch wenn der Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit einer zeitnahen Einberufung zum Wehrdienst rechnen muss. Der Kläger ist zum Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt und damit im wehrpflichtigen Alter. Rückstellungs- oder Aufschubgründe sind für ihn nicht ersichtlich.
Die Wahrscheinlichkeit tatsächlich eingezogen zu werden, ist mit Blick auf die jährliche Einberufungsquote zwar beschränkt. Denn die durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Einberufungskampagnen sind deutlich geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S.
6). Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum 30. Lebensjahr verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch noch mehr (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2025– 3 A 141/25 MD–). Dass die Einberufungsquoten infolge des Ukraine-Kriegs signifikant gestiegen wären, kann nicht festgestellt werden (vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 6). Ob mit der Gesetzesänderung, mit der die Einberufung zum Grundwehrdienst jetzt während des gesamten Kalenderjahres zulässig ist, eine Erhöhung der Einberufungsquote verbunden sein wird, ist den Erkenntnismitteln aktuell nicht zu entnehmen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 24). Ob im Übrigen der Rekrutierungsdruck durch die sehr hohen Verluste der russischen Streitkräfte so groß ist, dass die russischen Behörden prognostisch versuchen könnten, ihren Personalbedarf zum Teil auch im Wege der Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufenden Wehrpflichtigen zu decken (dies bejahend mit ausführlichen Darlegungen VG C-Stadt, Urteil vom 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 72 ff.), muss hier nicht beantwortet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob das seit 2025 funktionsfähige elektronische Wehrdienstregister (BFA, Länderinformationen Dezember 2025, S. 42) zu einer Erhöhung der Anzahl der Einberufungen von Wehrpflichtigen beitragen wird (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 141/25 –). Denn für die Prognose einer möglichen Einberufung ist die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr auch qualitativ zu bewerten. Er wird im Rückkehrfall nicht über die Geldmittel verfügen, die notwendig sind, um sich mangelnde Tauglichkeit durch Bestechung zu erkaufen, was in der Russischen Föderation einen üblichen und akzeptierten Weg darstellt, um der Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 9; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 141/25 MD –). Der Kläger würde bei seiner Einreise in die Russische Föderation oder bei der notwendigen Registrierung am Ort seiner Niederlassung aber unweigerlich in den Blick des zuständigen Militärkommissariats geraten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, Rn. 27). Der Kläger ist alleinstehend und er gehört mit seinem Alter von 25 Jahren nicht mehr zum Kreis der ganz jungen Wehrdienstpflichtigen, der noch relativ lang für eine Einberufung zur Verfügung steht. Außerdem ist er nicht fest im Erwerbsleben verankert, weshalb er als verfügbar angesehen werden wird. Diese Umstände sprechen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Heranziehung des Klägers im Rahmen der Einberufungsquote (vgl. VG Halle, Urteil vom 25. Februar 2026 – 3 A 233/25; SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, Rn. 27; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 49).
Dass der Kläger der beachtlich wahrscheinlichen zeitnahen Einziehung zum Grundwehrdienst durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdienstes entgehen könnte, ist nicht anzunehmen. Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von einer Berufungskommission geprüft. Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen. Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. Lehnt die Einberufungskommission einen Antrag einer Person auf Zivildienstleistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Diese Anfechtung entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung aufschiebende Wirkung (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 69 f.).
In der Praxis führen Anträge auf Kriegsdienstverweigerung allerdings häufig nicht zum Erfolg, sondern werden aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt (vergleiche etwa AC-CORD, Auskunft vom 29. September 2023, S. 8 ff.). Hierfür spricht bereits die vorstehend genannte geringe Anzahl von Personen, die einen alternativen Zivildienst absolvieren. Hinzukommt, dass Anträge auf Wehrersatzdienst nach dem Gesetz sechs Monate vor den jeweiligen Einberufungsterminen zu stellen sind, was nur vor Ort und nicht durch Bevollmächtigte möglich sein soll (AA, Lagebericht vom 2. August 2024, S. 14). Im Hinblick auf die nunmehr ganzjährig erfolgenden Einberufungen könnte der Kläger einen derartigen Antrag bei einer zeitnahen Einberufung nach Wiedereinreise schon nicht mehr rechtzeitig stellen. Die Möglichkeit einer erfolgreichen Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines Ersatzdienstes ist daher wenig wahrscheinlich. Angesichts der vom Kläger sinngemäß vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber dem Grundwehrdienst in der russischen Armee erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass er im Ergebnis Erfolg mit einem Antrag auf Ableistung von Zivildienst hätte, selbst wenn er diesen doch noch fristgemäß stellen könnte. Der Kläger hat angegeben zu befürchten, dass er in den Krieg gegen die Ukraine entsendet würde und unschuldige Menschen töten müsse. Nach der russischen Praxis anerkennungsfähige Verweigerungsgründe, d.h. Gewissensgründe oder religiöse Vorbehalte gegenüber dem Wehrdienst, hat er damit gerade nicht vorgetragen (vgl. hierzu auch VG C-Stadt, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris Rn. 94; VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2025 – 3 A 141/25 –).
Die Ableistung des damit beachtlich wahrscheinlichen Grundwehrdienstes ist jedoch nicht mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbunden. Denn es ist zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird, weder als Grundwehrdienstleistender noch als Reservist oder als Vertragssoldat.
Hinsichtlich eines Kriegseinsatzes von Grundwehrdienstleistenden geht die Einzelrichterin von folgender Erkenntnislage zugrunde: Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können. Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden. Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen. Russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose dürfen ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen. Die Anzahl der Grundwehrdiener, die zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 53 f.).
Am 8. März 2022 schloss Putin die Einbeziehung von Grundwehrdienstleistenden in den Ukraine-Krieg aus, jedoch wurde kurz danach publik, dass Grundwehrdienstleistende als Teil von Einheiten der russischen Streitkräfte in der Ukraine stationiert waren. Putin ordnete diesbezüglich Ermittlungen der Militärstaatsanwaltschaft an. Im Juni 2022 verkündete die Generalstaatsanwaltschaft die Bestrafung von zwölf Offizieren und die Rückholung von 600 Grundwehrdienern nach Russland (BFA, Themenbericht, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs Version 1 vom 2. April 2024, S. 15). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel. Wehrdienstleistende nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden. Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener. Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdienstleistende in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (BFA, Länderinformationen Dezember 2025, S. 54; vgl. auch Finnish Immigration Service, Russland, Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung vom 22. August 2024, S. 3f. – im Folgenden: FIS, 8/24, S. 3f.). Russland hat die von ihm besetzten Gebiete in den Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischja annektiert und sieht diese als eigenes Territorium an, so dass Wehrpflichtige zur Ausübung ihres Dienstes dorthin entsandt werden können. Nach Aleksei Tabalov, Anwalt der Menschenrechtsorganisation der Russischen Conscript School, habe es bisher jedoch keine Fälle gegeben, in denen Wehrpflichtige in die Frontzone geschickt wurden. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass Wehrpflichtige in großem Stil an den Kämpfen in den von Russland besetzten Gebieten beteiligt seien. Berichten zufolge gebe es jedoch eine Vielzahl von Wehrpflichtigen in den Grenzgebieten zwischen der Ukraine und Russland, z. B. in den Regionen Brjansk, Kursk und Belgorod. Diese Gebiete stünden regelmäßig unter Beschuss, und Wehrpflichtige seien während ihres Dienstes in diesen Gebieten ums Leben gekommen. Das russische Verteidigungsministerium habe das Recht, Wehrpflichtige in die betreffenden Gebiete zu entsenden, und die Wehrpflichtigen haben keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen (FIS, 8/24, S. 3f.)
Auf Grundlage dieser Erkenntnismittel ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Grundwehrdienstleistende im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, a. a. O. Rn. 56; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 2 L 51/24 –, juris Rn. 20; a.A. VG C-Stadt, Urteil vom 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 96 ff.; Urteil vom 2. Juli 2025 – 12 K 210/24 A -, juris Rn. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 2025 – 12a K 393/24.A –, juris Rn. 104 ff.). Aktuell gibt es keine Hinweise auf die Teilnahme von Wehrpflichtigen an Kampfhandlungen in der Ukraine. Seit dem Einsatz zu Beginn des Krieges, also deutlich mehr als drei Jahren, sind keine Informationen über einen Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine mehr bekannt geworden. Wehrpflichtige werden in Grenzregionen auf russischem Staatsgebiet zur Grenzsicherung eingesetzt. Was die Verwicklung von Wehrpflichtigen in Kämpfe im Rahmen der ukrainischen Offensive im August 2024 in der russischen Grenzregion Kursk angeht, ist dieses Risiko aktuell als eher gering einzuschätzen, nachdem die ukrainische Offensive im März 2025 weitestgehend zum Ende gekommen ist. Damit ist insoweit von der Situation auszugehen, wie sie vor Beginn der Offensive im August 2024 bestanden hat, wonach Grundwehrdienstleistende jedenfalls ganz überwiegend nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden (vgl. SächsOVG, a.a.O.). Soweit Wehrdienstleistende auf der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, handelt es sich um einen militärischen Einsatz auf ukrainischem Gebiet, auch wenn Russland die Krim nach deren völkerrechtswidrigen Annektion als Teil der Russischen Föderation ansieht. Der Einsatz dort dient der Aufrechterhaltung des Status quo (SächsOVG, a.a.O.). Kampfhandlungen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine finden dort gegenwärtig nicht statt. Jüngst hat es zwar einen Drohnenangriff auf einen russischen Militärstützpunkt in Sewastopol gegeben (vgl. Krim: Ukraine greift russischen Militärstützpunkt mit Drohnen an - FOCUS online), über die Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe lässt sich aber keine Aussage treffen. Was die Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischja angeht, ist ein dortiger Einsatz Wehrpflichtiger zwar nicht auszuschließen, dabei werden sie aber nicht in die Frontzone geschickt. Kampfeinsätze Wehrpflichtiger sind daher auch dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger gegen seinen Willen als Vertragssoldat verpflichtet und dann als solcher im Ukraine-Krieg eingesetzt werden wird.
Diesbezüglich stellt sich die Erkenntnislage folgendermaßen dar: Auf Grundwehrdienstleistende wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren. Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet. NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 54 f.).
Der Leiter der Menschenrechtsorganisation Bürger.Armee.Recht, Sergej Krivenko, beschreibt im April 2024, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine die Rekrutierung von Wehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Methoden zur Anwerbung neuer Soldaten geworden ist. Derzeit können Wehrpflichtige vom ersten Tag ihres Dienstes an einen Vertrag unterschreiben, und es wird ihnen angeboten, dies bereits beim Militärkommissariat zu tun. Viele Wehrpflichtige werden mit hohen Löhnen und verschiedenen Leistungen zum Militärdienst gelockt und mit dem Argument zur Unterzeichnung des Vertrages geködert, dass dies eine bessere finanzielle Alternative zum Militärdienst sei. Die Löhne, die für die Unterzeichnung des Vertrags angeboten werden, können fast dreimal so hoch sein wie der nationale Durchschnitt, was die Angebote attraktiv macht, insbesondere für Männer aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten (vgl. hierzu Danish Immigration Service vom 5. März 2025 („Russia - Conscription - Country of Origin Information“, Kapitel 7.1 „Persuasion to sign contracts“ auf S. 54 f.: einmalige Summe von 3 Millionen Rubel - ca. 28.130 Euro - für die Anmeldung beim Militär, monatliches Gehalt von 2.500 bis 3.000 Euro). Aleksei Tabalov zufolge unterschreiben viele junge Menschen während ihres Wehrdienstes den Vertrag, weil sie noch nicht über genügend Lebenserfahrung, praktische Fähigkeiten oder die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügen. Die Wehrpflichtigen verstehen auch oft nicht, dass der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende der Teilmobilisierung gültig ist, auch wenn die formale Laufzeit des Vertrages z.B. sechs Monate beträgt.
Im April 2024 beschreibt Sergej Krivenko, wie Wehrpflichtige in einer Militäreinheit unter starken psychologischen Druck gesetzt und mit Tricks dazu gebracht werden können, den Vertrag zu unterschreiben. Die Koalition Call to Conscience konstatiert im März 2024, dass Wehrpflichtige mit Gefängnis bedroht oder in ein Kampfgebiet geschickt werden könnten, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnen (FIS, 8/24, S. 5ff.). Laut einer im August 2024 von Landinfo, dem norwegischen Länderinformationsdienst, veröffentlichten Erhebung wurde Gewalt angewendet, um Wehrpflichtige dazu zu bringen, Vertragssoldaten zu werden. Das Ausmaß dieses Phänomens ist jedoch nicht klar. Die Opfer wollen die Gewalt oft nicht anzeigen, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Betrug und Manipulation scheinen häufiger vorzukommen als Gewalt. Die Unterscheidung zwischen Ermutigung, Manipulation und Nötigung kann fließend sein, insbesondere wenn es sich um junge Wehrpflichtige handelt, die die Situation nicht vollständig überblicken. In anderen Quellen wird auch die Anwendung von Gewalt bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten genannt. In den Quellen finden sich keine Informationen über die Verbreitung dieses Phänomens. So heißt es beispielsweise in einem Artikel des Onlinemediums Moscow Times im Mai 2024, dass einige Wehrpflichtige körperlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind, um sie unter Druck zu setzen, Vertragssoldaten zu werden. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag stellt Tabalov fest, dass Militäreinheiten häufig physische oder psychische Gewalt anwenden, um Wehrpflichtige zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Laut Tabalov werden Wehrpflichtige mit Strafanzeigen und Gefängnis bedroht, der Feigheit und Schwäche bezichtigt, zusätzliche Aufgaben zugewiesen und verleumdet. Tabalov nennt keine Beispiele für die Anwendung physischer Gewalt. In einem Artikel, der im März 2024 auf dem Onlineportal Vjorstka veröffentlicht wurde, wird beschrieben, dass oftmals nach Überzeugungsarbeit und Darstellung der Vorteile des Vertrags auf Drohungen und härteren psychischen und physischen Druck zurückgegriffen wird. Der Menschenrechtsorganisation Conscript School sind Fälle bekannt, in denen körperliche Gewalt zur Unterzeichnung von Verträgen eingesetzt wurde. Manchmal nutzt das Kommando einer Militäreinheit die verschiedenen Konflikte innerhalb einer Gruppe aus. Darüber hinaus können Kommandanten den Wehrpflichtigen Wochenendurlaub und Ruhezeiten verweigern, bis diese den Vertrag unterschreiben. In einem im März 2024 vom Nachrichtensender Nastojaschije Wremja veröffentlichten Beitrag erklärt Sergej Krivenko, es sei nicht bekannt, wie viel Wehrpflichtige den Vertrag überhaupt unterzeichnen. Krivenko schätzt, dass derzeit mindestens 20-30 % der Wehrpflichtigen den Vertrag mit der russischen Armee unterzeichnen (FIS, 8/24, S. 5ff., 6).
Der Leiter einer russischen NGO, der im April 2024 von Landinfo befragt wurde, schätzt, dass etwa die Hälfte der Wehrpflichtigen den Vertrag unterzeichnen. Andere von Landinfo befragte Quellen waren sich über das Ausmaß des Phänomens nicht sicher. Aus den Quellen geht nicht hervor, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unter Zwang unterzeichnen. Laut Krivenko beginnt die Rekrutierung, der Druck und der Betrug in Bezug auf den Vertrag praktisch vom ersten Diensttag an. Krivenko erklärte im April 2024, dass die Zahl der Beschwerden über Nötigung zur Vertragsunterzeichnung in den letzten Monaten nicht zugenommen habe. In einem Beitrag, der im August 2024 im russischsprachigen Dienst Vot Tak des polnischen Senders Belsat veröffentlicht wurde, befragte Vot Tak fünf Menschenrechtsaktivisten und Anwälte, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag gegen ihren Willen unterzeichnet hätten und ihn annullieren möchten. Alle Befragten antworteten, dass ihnen solche Fälle nicht bekannt seien oder es sich nur um einige wenige handele. Die Experten betonten jedoch, dass das Problem zwar bestehe, das Ausmaß aber nicht bekannt sei, weil die Wehrpflichtigen die Menschenrechtsorganisationen nicht kennen, die Reaktionen des Militärs fürchten oder nicht in der Lage sind, die Sache zu melden (FIS, 8/24, S. 5ff., 7). Nach Angaben von Kirill Kabanow, Mitglied des staatlichen Russischen Menschenrechtsrats, liegen Fälle der Täuschung und/oder des Zwanges bei Vertragsschluss seiner Erfahrung nach im niedrigen zweistelligen Bereich lägen. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass die Vorgesetzten unter Druck stünden, neues Personal für die sog. „Sonderoperation" zu gewinnen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Februar 2023 zu Teilmobilisierung/Wehrpflicht in der Russischen Föderation, S. 3).
Im Internet gibt es zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. In den Hinweisen heißt es, dass nach dem Gesetz der Abschluss des Vertrags freiwillig ist. Nach dem Gesetz kann eine Person nicht gezwungen werden, den Vertrag gegen ihren Willen zu unterzeichnen, auch wenn man ihr etwas anderes sagt. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag rät Alexej Tabalov den Wehrpflichtigen beispielsweise, den Vertrag auf keinen Fall zu unterschreiben. Im August 2024 weist die Koalition Call to Conscience darauf hin, dass das Wichtigste bei der Ablehnung des Vertrags ist, den Drohungen und Schikanen zu misstrauen und die Unterzeichnung des Vertrags zu verweigern. In einem Artikel, der im März 2024 auf Vjorstka veröffentlicht wurde, erklärt der Vertreter der Menschenrechtsorganisation Conscript School übereinstimmend, dass der beste Rat darin besteht, sich zu weigern, den Vertrag zu unterzeichnen und sich nicht überreden oder bedrohen zu lassen. Den Wehrpflichtigen wird außerdem geraten, alle Dokumente, die ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, sorgfältig zu lesen. Nach Ansicht von Menschenrechtsaktivisten kann man versuchen, sich präventiv vor einem Vertrag zu schützen. Dazu muss der Wehrpflichtige eine schriftliche Erklärung abgeben und angeben, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu unterzeichnen oder nach dem Ende seines Wehrdienstes weiter zu dienen (FIS, 8/24, S. 5ff., 8).
Hiervon ausgehend hat die Einzelrichterin die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, durch Täuschung, Gewalt oder Drohung zur Unterzeichnung eines Vertrags als Vertragssoldat genötigt und nachfolgend im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden. Es ist zwar festzustellen, dass offenbar verbreitet eine staatliche Einflussnahme auf Wehrdienstleistende stattfindet, um diese als Vertragssoldaten zu gewinnen. Dies geschieht nach den übereinstimmenden Berichten in vielfältiger Art und Weise, etwa mittels Überredung/Überzeugung, durch das Inaussichtstellen finanzielle Anreize, aber auch durch Täuschung oder Manipulation und die Ausübung von Druck bis hin zu psychischer/physischer Gewalt. Es ist auch nicht zu verkennen, dass für Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen russischen Bürgern eine erhöhte Gefahr besteht, durch unlautere Maßnahmen zur Unterzeichnung eines Vertrages gedrängt zu werden. Denn diese dürfen während des Grundwehrdienstes typischerweise ihre Kaserne nicht verlassen, befinden sich unter Aufsicht und ständigem Zugriff ihrer Vorgesetzten und in dauernder Gemeinschaft mit anderen Rekruten. Insoweit ist auch auf die in russischen Militäreinheiten weit verbreitete sog. „Herrschaft der Großväter“ (Dedowschtschina), ein System der schikanösen Erniedrigung, Vergewaltigung, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterung von jüngeren wehrpflichtigen Soldaten durch dienstältere Soldaten und Vorgesetzte, zu verweisen (vgl. BFA, Länderinformation, Dezember 2025, S. 39 f.).
Die Einzelrichterin hat insgesamt nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen können, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. So wird in den Quellen zwar von Fällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird indes darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen über dieses Phänomen nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatlichen Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. In den benannten Quellen werden Schätzungen von Anwälten/Menschenrechtsaktivisten zitiert, wonach 20 % bis 30 % oder auch bis zu 50 % der Wehrpflichtigen insgesamt einen Vertrag unterzeichnen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass es offenbar bei mindestens der Hälfte der Wehrpflichtigen nicht zu einer Unterzeichnung kommt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt wurden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. In der Gesamtwürdigung fehlt es danach an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang. Eine solche Prognose lässt sich mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln nicht ableiten. (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 48).
Ohne dass es hier darauf ankommt, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines Alters von 25 Jahren und seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten bereits über eine gewisse Lebenserfahrung und – anders als etwa junge Rekruten aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation – über die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügt und das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung ihn deshalb nicht unvorbereitet treffen würde (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 48).
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2026 gestellte Beweisantrag war hier abzulehnen.
Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog (zur Anwendbarkeit der Norm im Verwaltungsprozessrecht vgl. Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 28. Auflage 2022, § 86 Rn. 21 m.w.N.) abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Ein Beweisantrag darf gemäß § 244 Abs. 3 Satz StPO abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn eine Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist oder wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
Der Beweisantrag ist vorliegend bereits unzulässig. Er zielt auf die Ausforschung des Sachverhaltes ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14) sind Beweisanträge als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich dabei nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen. Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte, die dem Gericht Anlass für eine begehrte Beweiserhebung geben können (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16).
An solchen greifbaren Anhaltspunkten fehlt es hier. Der Kläger hat weder in der persönlichen Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2025 und 20. März 2026 ansatzweise dargetan, dass er seit der behaupteten Entführung im Jahr 2017 psychische Probleme hat. Trotz des langen Zeitraums, der mittlerweile vergangen ist, war der Kläger auch in keiner psychologischer Behandlung. Eine solche Behandlung wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich – wie im Beweisantrag formuliert – so traumatisiert worden war, dass er nicht in der Lage ist, allein schon verbalem Druck mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, standzuhalten und die Vertragsunterzeichnung zu verweigern. Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren auf seine psychische Verfassung durch das Einbringen eines ärztlichen Attests seiner behandelnden Allgemeinärztin vom 14. August 2025 verwiesen. Darin steht jedoch – ohne weitere Angaben und Begründungen – lediglich, dass er seit 2017 unter Angst- und Panikattacken leiden würde und deshalb eine psychologische Mitbehandlung angestrebt werde. Dass sich der Kläger in der Folgezeit aufgrund seiner behaupteten psychischen Beschwerden in psychologische Behandlung begab, hat er zuletzt jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2026 nicht behauptet. In Anbetracht der dargelegten Gesamtumstände ist das ärztliche Attest daher nicht geeignet, greifbare Anhaltspunkte für eine weitere gerichtliche Ermittlung zu begründen.
Hinsichtlich einer zu erwartenden Zwangsrekrutierung in Tschetschenien steht dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zu. Dabei legt die Einzelrichterin folgende Erkenntnislage zugrunde:
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn. Die von Putin am 21. September 2022 verkündete Teilmobilmachung wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte. Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse. Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, 57).
Rekrutierungen von Kämpfern finden in Tschetschenien in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwangs und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen. Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt. Republikoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda. Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf. Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 57).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. Lehnen sie einen Kriegseinsatz ab, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht. Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen. Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen oder Lösegeld zu bezahlen, Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden. Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 57).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiter nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe. Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, 57; EUAA, The Russian Federation: Country Focus, 12/2025, S. 95 f.). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (a.a.O., S. 57 f.). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen (a.a.O., S. 58).
Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A -, juris Rn. 24; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 2 L 69/24 –, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 –, juris Rn. 27). Dies gilt unabhängig von einer vorherigen offiziellen Einberufung, so dass dahinstehen kann, ob tatsächlich ein Einberufungsbefehl für den Kläger ergangen ist. Die Einberufungsquote in Tschetschenien ist mit 500 Rekruten pro Einberufungskampagne gering (BFA, Länderinformationen, Dezember 2025, S. 57). In Tschetschenien herrscht aber eine unberechenbare und willkürliche Rekrutierungspraxis sowohl im Rahmen der Einberufungsquote wie auch außerhalb dieser bei der Verpflichtung von Vertragssoldaten. Die in den Erkenntnismitteln teilweise beschriebene Praxis steht im Zusammenhang mit der von Kadyrow betriebenen Aufstellung von sog. Freiwilligenbataillonen und der hierfür aus dessen Sicht erforderlichen Gewinnung von „freiwilligen“ Kämpfern für die Ukraine (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 24).
Einer Zwangsrekrutierung in Tschetschenien könnte der Kläger jedoch dadurch entgehen, dass er sich in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation als einen Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 1 AsylG) begibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, in einem anderen Teil der Russischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen und dort für sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, juris Rn. 30 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 2 L 69/24 –, juris Rn. 22). Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken. Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermissten anzeige ausfindig gemacht werden. Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein. Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten. Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (BFA, Länderinformation, Dezember 2025, S. 126 f. m.w.N.).
In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens zusteht. Der Kläger gehört nicht zur betroffenen Personengruppe, die beachtlich wahrscheinlich mit einer zwangsweisen Rückholung nach Tschetschenien zu rechnen hat. Er ist weder als Oppositioneller in Erscheinung getreten noch Regimekritiker. Soweit der Kläger auf eine Entführung im Jahr 2017 verweist, so ist diese bereits aufgrund ihrer oberflächlichen Darstellung nicht glaubhaft. Selbst wenn diese glaubhaft ist, wird der Kläger gleichwohl offensichtlich nicht als Oppositioneller oder Regimekritiker von Seiten der tschetschenischen Regierung wahrgenommen. Denn er konnte sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 unverfolgt weiter in der Russischen Föderation aufhalten.
2. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-der Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff., jeweils juris).
Dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht; auch ergibt sich hierfür nichts aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln.
Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird. Eine derartige Gefahr ist hier nicht gegeben. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger auf das am 14. August 2025 ausgestellte ärztliche Attest verweist, in welchem lediglich mitgeteilt wird, dass er seit 2017 unter Angst- und Panikattacken leide und deswegen eine Mitbehandlung angestrebt werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das Attest erfüllt nicht annähernd die Anforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG.
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Klägers Kindeswohl und familiäre Bindungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Schließlich ist die festgesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten nicht zu beanstanden. Die Befristung richtet sich nach §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden, wobei diese regelmäßig fünf Jahre nicht überschreiten darf. Regelmäßig legt die Beklagte die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Fällen, in denen weder überwiegende schutzwürdige Belange des Asylsuchenden zu berücksichtigen sind noch er aus überwiegenden öffentlichen Belangen für einen längeren Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung – mithin die Hälfte der gesetzlichen Höchstfrist – fest (dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris). Belange des Klägers, die hier eine kürzere Fristsetzung begründen könnten, sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 113 VwGO
- § 34 AsylG
- § 77 AsylG
- § 11 AufenthG
- § 3 AsylG
- § 36 AsylG
- § 76 AsylG
- § 83b AsylG
- § 75 AufenthG
- § 244 StPO
- § 102 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 92 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 4 AsylG, Art. 3 EMRK, § 3a AsylG, § 3e AsylG
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