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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2026 – 15 K 4261/24

Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:1002.15K4261.24.00
Normenkette
BGB § 87

Leitsatz

Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffent ist.

Zweck des Genehmigungserfordernisses in § 87 Abs. 3 BGB ist der Schutz der Stiftung. Die durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes vom 16. Juli 2021, eingeführte und zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Regelung ist auch auf vor dem 1. Juli 2023 bestehende Stiftungen anzuwenden.

Dem Vorstand der Stiftung steht kein der rechtlichen Überprüfung durch die Stiftungsaufsicht und das Gericht entzogener Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage zu, ob der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Die Beurteilung ist der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Zur Darlegung der endgültigen nicht mehr dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung muss die ihre Auflösung beantragende Stiftung ihre bisherige Stiftungstätigkeit darstellen (insbesondere die bisher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben), ihre aktuelle finanzielle Lage aufzeigen sowie substantiiert darlegen, welche Kosten und Ausgaben – insbesondere durch die zukünftige Zweckerfüllung – erwartbar auf sie zukommen werden und warum die vorhandenen finanziellen Mittel für diese nicht ausreichen sollen.

Keine Beschränkung des Stiftungszwecks auf Maßnahmen und Projekte mit einem intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe. Maßgeblich für die Auslegung des Stiftungszwecks ist der Stifterwillen.

Pflicht zur Darlegung, warum zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vor-handenen Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden kann, obwohl die Stiftungssatzung diese Möglichkeit vorsieht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten um die Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Klägerin.

Randnummer 3

Die Klägerin wurde als sog. Ewigkeitsstiftung mit Stiftungsgeschäft vom 23. Juni 1983 errichtet und durch den Innenminister des Landes NRW am 27. August 1983 als rechtsfähig genehmigt.

Randnummer 4

Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung der "Y. D. STIFTUNG" vom 23. Juni 1983 (nachfolgend: Satzung) geregelt. Demnach ist Zweck der Stiftung die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D. (Abs. 1). Nach Abs. 2 wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbreitung von Bildmaterial, Aufsätzen und Gedichten sowie die Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen oder Akademien, Vergeben von Stipendien und ähnlichen Maßnahmen, um so die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen Y. D. bekannt zu machen.

Randnummer 5

Das sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung ergebende Stiftungsvermögen bestand zum Zeitpunkt der Gründung aus:

Randnummer 6

a) US Dollar 20.000,- 4,9 % State N. Jersey Transp. Bonds 72

Randnummer 7

Kurs US Dollar 74,125

Randnummer 8

Kurswert DM 35.617

Randnummer 9

US Dollar 30.000,- 3,3 % Galveston City Seawall Bonds

Randnummer 10

Kurs US Dollar 63,125

Randnummer 11

Kurswert DM 45.497,-

Randnummer 12

US Dollar 40.000,- 5,3 Salem In. Dev. Bonds

Randnummer 13

Kurs US Dollar 60,47

Randnummer 14

Kurswert DM 58.111,-

Randnummer 15

Es liegt ein Umrechnungskurs von US Dollar 2,4025 zugrunde, verwahrt im Bankdepot der Deutsche Bank AG Filiale K. in K..

Randnummer 16

b) Guthaben auf einem bei der Deutsche Bank AG geführten Sparkonto in Höhe von 75.773,01 DM.

Randnummer 17

Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung kann das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden, wenn dies und insoweit dies als zweckmäßig erscheint. Ein Betrag von 50.000,- DM oder Werte im Betrag von 50.000,- DM sind dem Stiftungsvermögen jederzeit zu erhalten.

Randnummer 18

Gemäß § 10 der Satzung kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Randnummer 19

Der Wert des Stiftungsvermögens beträgt umgerechnet 109.926,73 Euro.

Randnummer 20

Am 16. November 2023 fasste der Vorstand den Beschluss, die Klägerin aufzulösen.

Randnummer 21

Zur Begründung führte er aus, dass in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Erträge erwirtschaftet worden seien, die für die Verwirklichung des Stiftungszweckes hätten ausgegeben werden können. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Erweiterungsbaus des D. Museums im Oktober 2022 seien insbesondere durch die Auflösung von Rücklagen finanziert worden. Weitere Maßnahmen könnten zukünftig allerdings nur mit den aus dem Anlagevermögen zu erwirtschaftenden Erträgen finanziert werden. Diese reichten jedoch nicht aus, um sinnvolle Maßnahmen zur Umsetzung des Stiftungszweckes zu ermöglichen, zumal die Stiftung die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu tragen habe.

Randnummer 22

Mit Wirksamwerden des Beschlusses falle das Vermögen der Stiftung ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt K. an, die das Vermögen für das D. Museum einzusetzen habe.

Randnummer 23

Mit Schreiben vom 23. November 2023 - zugegangen am 1. Dezember 2023 - beantragte die Klägerin unter Vorlage des Vorstandsbeschlusses bei der Bezirksregierung J. (nachfolgend: Bezirksregierung) die Genehmigung zur Auflösung nach § 87 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 StiftG NRW.

Randnummer 24

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 informierte die Bezirksregierung die Klägerin darüber, sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Gemäß § 87 Abs. 1 BGB solle der Vorstand die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen könne. Diese vorgenannten Voraussetzungen lägen nicht endgültig vor. Zum einen könne die Stiftung ihren Stiftungszweck unter Nutzungen ihres Grundstockvermögens (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB) erfüllen. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine satzungsgemäße Zweckverwirklichung endgültig - auch nach Umgestaltung durch Satzungsänderungen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BGB) - nicht mehr dauernd und nachhaltig möglich sei. Der Klägerin wurde diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Randnummer 25

Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilte die Klägerin mit, sie teile die Auffassung der Bezirksregierung nicht. Die Auflösung sei gemäß § 87 Abs. 1 BGB eine Ermessensentscheidung des Vorstandes. Dieses habe der Vorstand hier zutreffend ausgeübt. Aus dem Auflösungsbeschluss ergebe sich, warum eine Nutzung des Grundstockvermögens nicht ausreiche, um dem Stiftungszweck nachzukommen. Eine satzungsgemäße Zweckverwirklichung sei endgültig nicht mehr möglich; die Möglichkeit einer Satzungsänderung ändere daran nichts. Um den Stiftungszweck sinnvoll zu erreichen, sei eine Finanzausstattung erforderlich, die über die heute der Stiftung zur Verfügung stehenden bzw. zukünftig zu erwartenden Mittel deutlich hinausgehe. Die Rücklagen der Stiftung seien aufgebraucht. Aus der Anlage des Grundstockvermögens seien nur geringe Erträge zu erwarten. Bei einem Weiterbestehen der Stiftung und dem Fortlaufen der Verwaltungskosten würden selbst diese geringen Erträge weiter aufgezehrt werden. Gerade für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Auflösung ermöglichen wollen. Weil die Stiftung nicht über ein für eine sinnvolle Erfüllung des Stiftungszweckes erforderliches Vermögen verfüge und auch nicht zu erwarten sei, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen werde, sei die Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung endgültig i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Satzungsänderung vermöge kein anderes Ergebnis zu erbringen. Der Vorstand habe insbesondere § 3 Abs. 2 der Satzung betrachtet. In dem Falle hätte das Grundstockvermögen bis auf einen Betrag von heute ca. 25.000,- Euro angegriffen werden können. Es liege jedoch auf der Hand, dass mit einem verbleibenden Vermögen von 25.000,- Euro erst recht eine gesetzes- und satzungskonforme Stiftungsarbeit nicht mehr möglich wäre. Nach dem Beschluss des Vorstandes habe sie einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung der Auflösung. Diese unterliege lediglich der Rechtsaufsicht der Stiftungsaufsicht; eigene Zweckmäßigkeitserwägungen könne diese nicht an die Stelle der Entscheidung des Vorstands setzen. Die Auflösung der Stiftung sei gerade auch unter Berücksichtigung des Stifterwillens geboten. Dieser komme in § 11 der Satzung zum Ausdruck, der bei einer Auflösung die Stadt K. zur Anfallberechtigten bestimme. Hierdurch werde sichergestellt, dass in jedem Fall, d.h. auch bei einer Auflösung, mit der Zuführung des Stiftungsvermögens an das Museum der Zweck der Stiftung, nämlich die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D., erfüllt werde. Es entspreche dagegen nicht dem mutmaßlichen Stifterwillen, die Stiftung nur um ihrer selbst willen aufrechtzuerhalten und weiter zu verwalten, ohne dass dies dem Stiftungszweck zu Gute komme.

Randnummer 26

Mit Bescheid vom 29. Juli 2024 lehnte die Bezirksregierung die Genehmigung der Auflösung ab. Sie führt zur Begründung aus, die Frage, ob eine Stiftung aufgelöst werden dürfe, richte sich nach dem bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Stifters. Grundsätzlich habe die Stifterin vorgesehen, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten sei. Die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wie auch die Wahrung der Lebensfähigkeit der Stiftung seien ihr gleichermaßen wichtig gewesen. Die Stifterin habe zur Finanzierung der Zweckerfüllung die aus dem Stiftungsvermögen generierten Erträge sowie Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen im Sinne des Grundstockvermögens zuwachsen, als vorrangig vorgesehen. Sie sei sich jedoch bewusst gewesen, dass die Stiftungsmittel eventuell nicht ausreichend sein würden, daher habe sie einen begrenzten Rückgriff auf das Stiftungsvermögen im Sinne von Grundstockvermögen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet, um somit die Existenz der Stiftung weiterhin gewährleisten zu können. Zur Auflösung habe die Stifterin geregelt, dass der Vorstand über die Auflösung der Stiftung beschließen könne. Hierzu habe sie ihm formal Ermessen eingeräumt, materiell-rechtlich jedoch vorgesehen, dass die Zweckerfüllung endgültig nicht mehr gegeben sein dürfe. Durch § 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Satzung habe sie zu erkennen gegeben, dass die Stiftung, solange wie sie in der finanziellen Lage sei, ihrem Auftrag aus § 2 der Satzung zweckmäßig nachzukommen, in ihrer Existenz erhalten bleiben solle. Bei der rechtlichen Beurteilung der Auflösung sei § 87 BGB zwingend zu beachten, dieser gehe § 10 der Satzung vor. Die Auflösung sei das Pendant zur Anerkennung. Auch hier werde in § 82 Satz 1 BGB auf die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks abgestellt. Beide Rechtsvorschriften verlangten zur diesbezüglichen Entscheidung Prognosen. Es sei zu schlussfolgern, dass, wenn die aufzulösende Stiftung die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfülle, sie aufgelöst werden solle. Intention des § 87 Abs. 1 Satz 2 BGB sei die Subsidiarität der Auflösung. Weniger einschneidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen, hätten Vorrang. In dem vorliegenden Fall sei weiter zu berücksichtigten, dass die Klägerin als auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt sei. Für diese Stiftungsart sei charakteristisch, dass sie gemäß § 83b Abs. 1 Satz 1 BGB unter anderem über Grundstockvermögen verfüge, das dazu bestimmt sei, den Stiftungszweck zu erfüllen. In Anbetracht des zum 31. Dezember 2023 vorhandenen Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen: 109.926,73 Euro; Sonstiges Vermögen: 11.565,15 Euro) sei weiterhin eine Zweckerfüllung als möglich anzusehen. Sofern die jährlich generierten Mittel für eine jährliche Zweckerfüllung nicht auskömmlich sein sollten, seien die vom Gesetzgeber vorgesehenen steuerrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen. Andernfalls gelte es, das Ausgabeverhalten an die Einnahmesituation anzupassen. Dies habe zwar eine geringere Förderung, nicht jedoch die tatsächlich endgültige Unmöglichkeit der Zweckerfüllung zur Folge. Der Anspruch sei nicht gegeben. Ihr sei das ausgeübte Ermessen nicht hinreichend geschildert worden. Dass eine Umgestaltung durch eine Satzungsänderung nicht bewirken werde, dass die Stiftung wieder dauernd und nachhaltig den Zweck erfüllen könne, sei nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden. Die Stiftungsbehörde übe zwar keine Zweckaufsicht aus, habe im Wege der Rechtsaufsicht jedoch zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

Randnummer 27

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29. August 2024 Klage erhoben.

Randnummer 28

Sie beruft sich für die Begründung auf ihr Vorbringen in dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, in den Jahren 2020 bis 2023 habe sie durch Verwaltung ihres Vermögens lediglich folgende Erträge generieren können:

Randnummer 29

2020: 1.074,48 Euro

Randnummer 30

2021: 4.887,25 Euro

Randnummer 31

2022: 757,48 Euro

Randnummer 32

2023: 2.145,18 Euro

Randnummer 33

Das Museum habe zu seinem fünfzigsten Jubiläum im Jahr 2026 Vorstellungen zu einer Publikation eines Werkverzeichnisses Y. D. weiter ausgearbeitet. Die Kosten beliefen sich auf ungefähr 55.000,- Euro. Es sei ausgeschlossen, dass die Stadt K. als Trägerin des Museums das Werkverzeichnis erstellen lassen könne. Sie, die Klägerin, erachte dieses Vorhaben indes als äußerst sinnvoll, da die Ermöglichung des Bestandsverzeichnisses exemplarisch den Stiftungszweck verwirklichen würde. In der derzeitigen Situation sei jedoch ausgeschlossen, dass sie auch nur mittelfristig in der Lage sein werde, ein derartiges Vorhaben zu unterstützen. Der Vortrag der Bezirksregierung, die Ausführungen zu den Ermessensüberlegungen seien unsubstantiiert, sei nicht nachvollziehbar. Diese seien dargelegt worden. Es gebe keine anderen Stiftungen, denen sie zugelegt oder mit denen sie zusammengelegt werden könnte. Ein „Verkleckern“ des Stiftungsvermögens sei durch die Stifterin nicht gewollt gewesen, sondern die Ermöglichung wirkmächtiger Maßnahmen wie der Schaffung des Bestandsverzeichnisses durch die Auflösung und die Auskehr ihres Vermögens an das Museum.

Randnummer 34

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 35

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung J. vom 29. Juli 2024 (Az. N02) zu verpflichten, die am 23. November 2023 beantragte Genehmigung zur Auflösung der Klägerin zu erteilen.

Randnummer 36

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 37

die Klage abzuweisen.

Randnummer 38

Das beklagte Land beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem beklagten Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung und trägt ergänzend vor, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 BGB für die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses lägen nicht vor. Das Vorliegen eines nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbaren Stiftungszwecks sei bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis, der Vorstand habe sich im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips der Stiftungsauflösung auch mit Alternativen auseinandergesetzt, genüge nicht. Zudem sei das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grundlage der tatsächlichen und prognostizierten Zweckerfüllung sowie deren Finanzierbarkeit zu verneinen. Auch wenn eine Erholung der Ertragslage nicht eintrete und dadurch die jährlich zu verteilenden Stiftungsmittel möglicherweise nur konstant blieben bzw. sich verringerten, führe dies im Ergebnis zwar möglicherweise zu einer geringeren Förderung, jedoch nicht zu der von § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten nicht mehr dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung.

Randnummer 39

Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat das Gericht für die Dauer der Durchführung des Mediationsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 hat das Gericht - nach der erfolglosen Beendigung des Mediationsverfahrens - den Beteiligten die Fortführung des streitigen Verfahrens angezeigt. Am 12. Juni 2026 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt.

Randnummer 40

Die Beteiligten - die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2026 - haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.

Randnummer 41

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 43

Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Randnummer 44

I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (dazu 2.).

Randnummer 45

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Randnummer 46

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche nicht verfassungsrechtlicher Art.

Randnummer 47

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

Randnummer 48

Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 5, und vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.

Randnummer 49

Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Randnummer 50

BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.

Randnummer 51

Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.

Randnummer 52

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8.

Randnummer 53

Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - Rechtssätzen unterworfen ist, die nicht für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.

Randnummer 54

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmSOGB 1/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 -, juris Rn. 4.

Randnummer 55

Dies berücksichtigt ist der hier in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung zu ihrer Auflösung nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen. Zwar entstammt die Anspruchsgrundlage - § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - dem Zivilrecht. Auch die Rechtsfolge der begehrten Genehmigung, die in Rede stehende Auflösung und damit verbundenen die Liquidation und der Vermögensanfall (§ 87c BGB) sind dem Zivilrecht zuzuordnen.

Randnummer 56

Bei dem Erlass eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts ist indes nicht die im Privatrecht eintretende Rechtsfolge Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlicher Art ist. Vielmehr ist auf das Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsgrundlage, welche für den Erlass oder die Aufhebung des Verwaltungsakts maßgeblich ist, abzustellen. Eine behördliche Maßnahme, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, ist auch dann ein gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft.

Randnummer 57

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 - 7 C 5.84 -, juris Leitsatz 1; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 40 Rn. 270.

Randnummer 58

So liegt der Fall hier. Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung der Auflösung der Klägerin nach § 87 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt,

Randnummer 59

vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 40 Rn. 63,

Randnummer 60

durch dessen begehrten Erlass die Bezirksregierung J. der Klägerin gegenüber mit Außenwirkung durch die Erteilung der Genehmigung die Wirksamkeit der von ihr beschlossenen Auflösung herbeiführen soll. In materieller Hinsicht berechtigt und verpflichtet § 87 BGB die nach dem Landesrecht für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Erlass eines Verwaltungsakts und damit zur Vornahme einer originär hoheitlichen Maßnahme. Der Geltungsgrund des § 87 BGB liegt trotz seiner Verortung im Bürgerlichen Gesetzbuch weiterhin in der staatlichen Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber Stiftungen. Damit bleibt ihr Charakter öffentlich-rechtlich.

Randnummer 61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 9 ff.

Randnummer 62

Die Streitigkeit ist keine verfassungsrechtliche. Kern des Streits ist nicht das staatsorganisationsrechtliche Dürfen, Können oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts.

Randnummer 63

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 -, juris Rn. 18 ff., und vom 10. April 2025 - 2 C 16.24 -, juris Rn. 19.

Randnummer 64

Die Klägerin, eine rechtsfähige privatrechtliche Stiftung, ist als juristische Person des Privatrechts beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO.

Randnummer 65

Sie ist als Adressatin des angefochtenen Ablehnungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie hat jedenfalls die Möglichkeit aufgezeigt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zustehen kann.

Randnummer 66

Die Klage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der gemäß § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW -) zuständigen Stiftungsbehörde, der Bezirksregierung J., gerichtet.

Randnummer 67

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 68

Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung J. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Auflösung nicht zu.

Randnummer 69

a. Anspruchsgrundlage für die Genehmigung der Auflösung der Klägerin ist § 87 Abs. 3 BGB.

Randnummer 70

b. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. November 2023 - bei der Beklagten eingegangen am 1. Dezember 2023 - den nach § 4 Satz 1 StiftG NRW erforderlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Auflösung gestellt.

Randnummer 71

Die gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StiftG NRW als Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 80 - 88 BGB zuständige Bezirksregierung J. ist örtlich zuständig.

Randnummer 72

Die Organzuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung ist vorliegend gewahrt. Diese liegt gemäß § 10 der Satzung bei dem Vorstand. Es ist nicht nach § 87 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt worden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheiden soll.

Randnummer 73

c. Indes liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Randnummer 74

In § 10 der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen kann, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Randnummer 75

Durch den mit Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021,

Randnummer 76

BGBl. I 2021, Nr. 46,

Randnummer 77

eingeführten und zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen,

Randnummer 78

vgl. https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-vereinheitlichung-des-stiftungsrechts-und-zur-%C3%A4nderung-des-infektionsschutzgesetzes/273943?f.deskriptor=Stiftungsregistergesetz&rows=25&pos=1&ctx=a,

Randnummer 79

§ 87 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Auflösung einer Stiftung durch ihre Organe der behördlichen Genehmigung bedarf.

Randnummer 80

Dieses Genehmigungserfordernis dient dem Schutz der Stiftung. Stiftungen sind anders als Körperschaften nicht frei auflösbar, sondern nur dann, wenn gesetzliche Auflösungsgründe vorliegen. Deren Vorliegen ist im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans wird erst mit der Genehmigung wirksam.

Randnummer 81

BT-Drs. 19/28173, S. 78.

Randnummer 82

Dieses Genehmigungserfordernis gilt vorliegend auch für die Klägerin. Gemäß § 59 des Artikels 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die §§ 82a - 88 BGB in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung auch auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen anzuwenden.

Randnummer 83

§ 87 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Vorstand die Stiftung auflösen soll, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Randnummer 84

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Randnummer 85

Das Gericht kann nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht feststellen, dass die Klägerin ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Randnummer 86

Die neue Fassung des § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft dem Wortlaut nach an die Aufhebungsvoraussetzung im bisherigen § 87 Abs. 1 BGB an, verlangt für die Auflösung der Stiftung aber nicht mehr, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks gänzlich unmöglich geworden sein muss, sondern dass sich die Prognose, die gemäß § 82 Satz 1 BGB bei der Errichtung der Stiftung anzustellen ist,

Randnummer 87

„Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn […] die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“,

Randnummer 88

als nicht zutreffend erwiesen hat.

Randnummer 89

BT-Drs. 19/28173, S. 77.

Randnummer 90

Die bisherige gesetzliche Ausgestaltung hatte zur Folge, dass eine Stiftung auch dann nicht aufgelöst werden konnte, wenn sie ihren Zweck nur noch in ganz geringem Umfang verfolgen konnte, was sich damit faktisch nur auf sehr seltene Ausnahmefälle beschränkte.

Randnummer 91

Vgl. Heuel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, BGB § 87 Rn. 4.

Randnummer 92

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und durch die Neuregelung des § 87 BGB entschärft. In der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 heißt es dazu:

Randnummer 93

„Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB haben sich als zu eng erwiesen. Stiftungen können nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB auch dann noch nicht aufgehoben werden, wenn sie schon lange Zeit ihren Zweck nicht mehr wirksam erfüllen können und absehbar ist, dass ihnen eine wirksame Zweckerfüllung auch künftig nicht mehr möglich werden wird. Das führt dazu, dass Stiftungen ohne Zukunftsperspektive weiter verwaltet und beaufsichtigt werden müssen, bei denen dem Aufwand für die Verwaltung und Stiftungsaufsicht kaum noch ein Nutzen gegenübersteht. Solche Stiftungen sollen künftig aufgelöst werden können.“

Randnummer 94

(BT-Drs. 19/28173, S. 76).

Randnummer 95

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 BGB bezieht sich wie § 85 Abs. 1 BGB sowohl auf Fälle der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Unmöglichkeit der Zweckverfolgung (§ 275 Abs. 1 BGB).

Randnummer 96

Vgl. Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, BGB § 87 Rn. 1a.

Randnummer 97

Als endgültig ist die Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung anzusehen, wenn sie auf absehbare Zeit nicht mehr beseitigt werden kann.

Randnummer 98

BT-Drs. 19/28173, S. 77.

Randnummer 99

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung nicht mehr über ein dafür ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass infolge von Zuwendungen neuen Vermögens in ausreichender Höhe,

Randnummer 100

BT-Drs. 19/28173, S. 77,

Randnummer 101

dem Erhalt neuer Mittel oder durch die Umschichtungen des Grundstockvermögens Leistungen der Stiftung für ihren Zweck wieder möglich werden.

Randnummer 102

Vgl. Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, BGB § 87 Rn. 1a.

Randnummer 103

Die Stiftung muss also in einen völligen und dauerhaften Vermögensverlust geraten sein. Ein bloßer Vermögensverfall genügt grundsätzlich nicht, solange die Verluste durch Erträge des Restvermögens in absehbarer Zeit ausgeglichen werden können. Dies gilt auch dann, wenn damit eine - vorübergehende - Unterbrechung der Zweckerfüllung verbunden ist.

Randnummer 104

Vgl. Richter, in: Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 22a.

Randnummer 105

Nach der bisherigen Fassung des § 87 BGB war hingegen erforderlich, dass das Stiftungsvermögen vollständig aufgezehrt war oder etwa durch Krieg oder Inflation seinen gesamten Wert endgültig verloren hatte.

Randnummer 106

Nach der Einführung der Neufassung des § 87 Abs. 1 BGB kann eine Stiftung somit bereits dann aufgelöst werden, wenn zwar noch irgendeine Zweckerfüllung mit geringen Mitteln möglich wäre, indes die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung endgültig unmöglich geworden ist; davon ist auszugehen, wenn das zur Zeit der Anerkennung vorliegende und gesichert erscheinende ursprüngliche „Lebensfähigkeitskonzept des Stifters“ infolge von dauerhaft geringen Erträgen gescheitert ist.

Randnummer 107

Vgl. Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, BGB § 87 Rn. 3, m.w.N.

Randnummer 108

Der Wortlaut „soll“ des § 87 Abs. 1 BGB verdeutlicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel eine Auflösung zu erfolgen hat.

Randnummer 109

BT-Drs. 19/28173, S. 77.

Randnummer 110

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese Formulierung jedoch nicht zur Folge, dass dem Vorstand ein der rechtlichen Überprüfung durch die Stiftungsaufsicht und das Gericht entzogener Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage zusteht, ob der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

Randnummer 111

Vielmehr ist diese Beurteilung der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Randnummer 112

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Auflösung den Stiftungsorganen entzogen und sie von der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht abhängig gemacht hat.

Randnummer 113

Zweck dieses Genehmigungserfordernisses ist der Schutz der Stiftung. Es kompensiert den Mangel einer Eigentümer- bzw. Mitgliederkontrolle der Stiftung, da regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung des Stifterwillens anhalten könnte.

Randnummer 114

Schwintek, in: Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Auflage 2019, § 24 Rn. 21.

Randnummer 115

Da die Stiftung nicht frei auflösbar ist, hat die Stiftungsbehörde im Genehmigungsverfahren den Auflösungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anders als es in der Gesetzbegründung anklingt, hat die Stiftungsbehörde aber nicht nur zu prüfen, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, sondern auch, ob die Auflösung nach dem Stifterwillen anderen möglichen Maßnahmen vorzuziehen ist.

Randnummer 116

Gantenbrink, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, BGB § 87 Rn. 43.

Randnummer 117

Den Stiftungsorganen kommt daher auch kein Ermessensspielraum zu. Sie müssen jedoch prüfen, ob mildere, vom Stifterwillen gedeckte Maßnahmen einer Auflösung vorzuziehen sind.

Randnummer 118

Vgl. Richter, in: Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 22b.

Randnummer 119

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in § 2 der Stiftungssatzung niedergelegte Stiftungszweck,

Randnummer 120

„(1) Zweck der Stiftung ist die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D..

Randnummer 121

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbreitung von Bildmaterial, Aufsätzen und Gedichten sowie die Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen oder Akademien, Vergeben von Stipendien und ähnlichen Maßnahmen, um so die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen Y. D. bekannt zu machen.“,

Randnummer 122

mit den vorhandenen finanziellen Mitteln der Klägerin dauerhaft nicht mehr nachhaltig verfolgt werden kann.

Randnummer 123

Zur Darlegung dessen muss die ihre Auflösung beantragende Stiftung ihre bisherige Stiftungstätigkeit darstellen (insbesondere die bisher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben), ihre aktuelle finanzielle Lage aufzeigen sowie substantiiert darlegen, welche Kosten und Ausgaben - insbesondere durch die zukünftige Zweckerfüllung - erwartbar auf sie zukommen werden und warum die vorhandenen finanziellen Mittel für diese nicht ausreichen sollen.

Randnummer 124

Dies ist nicht erfolgt.

Randnummer 125

Insoweit fehlt es vorliegend bereits an einer Darstellung der bisherigen und zukünftigen Maßnahmen der Stiftung sowie der damit verbundenen Ausgaben. Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Klägerin diesbezüglich mit, dass sie aktuell die Herausgabe und Publikation von „Search versus Re-Search“, einem 1973 verfassten kanonischen Text von D., finanziere. Genauere Angaben zu der Laufzeit dieses Projektes oder den damit verbundenen Kosten machte die Klägerin nicht. Sie teilte lediglich mit, sie habe nicht nur die erstmalige Übersetzung dieses amerikanischen Textes ins Deutsche finanziert, sondern werde mit den letzten, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, auch die Veröffentlichung des Textes fast vollständig finanzieren.

Randnummer 126

Diese Ausführungen genügen nicht, um eine Nicht-Verfolgbarkeit des Stiftungszwecks aufgrund zu geringer finanzieller Mittel darzulegen, da sie keinen Schluss auf durch die Zweckverfolgung zu erwartende finanzielle Belastung zulassen. Es ist dem Gericht damit nicht möglich, zu überblicken, welche Kosten üblicherweise mit der Verfolgung des Stiftungszwecks verbunden und regelmäßig erforderlich sind. Da die Klägerin diese in ihrer Sphäre liegenden Umstände auch auf gerichtliche Aufforderung nicht näher erhellt hat, kann und muss das Gericht diese nicht näher aufklären.

Randnummer 127

Ausweislich der vorgelegten Tätigkeitsberichte und Jahresabschlussrechnungen stellt sich die finanzielle Situation der Klägerin derzeit wie folgt dar:

Randnummer 128

2018 (Bl. 15 der Beiakte I)

Randnummer 129

Eigenkapital insgesamt:173.621,27 Euro (Vorjahr: 176.803,54 Euro) bestehend aus

Randnummer 130

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 131

freier Rücklage: 43.084,43 Euro

Randnummer 132

2019 (Bl. 22 der Beiakte I)

Randnummer 133

Eigenkapital insgesamt: 165.743,88 Euro bestehend aus

Randnummer 134

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 135

freier Rücklage: 43.207,04 Euro

Randnummer 136

2020 (Bl. 32 der Beiakte I)

Randnummer 137

Eigenkapital insgesamt: 166.818,36 Euro bestehend aus

Randnummer 138

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 139

freier Rücklage: 43.754,96 Euro

Randnummer 140

2021 (Bl. 47 der Beiakte I)

Randnummer 141

Eigenkapital insgesamt: 170.413,85 Euro bestehend aus

Randnummer 142

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 143

freier Rücklage: 44.249,13 Euro

Randnummer 144

2022 (Bl. 64 der Beiakte I)

Randnummer 145

Eigenkapital insgesamt: 154.517,78 Euro bestehend aus

Randnummer 146

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 147

freier Rücklage: 28.267,27 Euro

Randnummer 148

2023 (Bl. 152 der Beiakte I)

Randnummer 149

Eigenkapital insgesamt: 115.648,58 Euro bestehend aus

Randnummer 150

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 151

freier Rücklage: 8.143,50 Euro

Randnummer 152

2024 (Bl. 137 der Gerichtsakte)

Randnummer 153

Eigenkapital insgesamt: 115.821,11 Euro bestehend aus

Randnummer 154

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 155

freier Rücklage: 8.316,03 Euro

Randnummer 156

2025 (Bl. 159 der Gerichtsakte)

Randnummer 157

Eigenkapital insgesamt: 111.463,66 Euro bestehend aus

Randnummer 158

Stiftungskapital: 109.926,73 Euro

Randnummer 159

freier Rücklage: 3.958,58 Euro

Randnummer 160

Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zu früheren Jahren zwar geringeren, aber doch auch weiterhin vorhandenen finanziellen Mittel ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einen völligen und dauerhaften Vermögensverlust geraten ist.

Randnummer 161

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zukünftig finanziell nicht in der Lage sein wird, ihren Stiftungszweck - die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D. - zu verfolgen.

Randnummer 162

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die zukünftig in Blick zu nehmenden Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks andere sein werden, als zu Zeiten größerer finanzieller Leistungsfähigkeit. Eine Nicht-Verfolgbarkeit des Stiftungszwecks stellt dies jedoch nicht dar.

Randnummer 163

Die Tätigkeitsberichte der Jahre 2018 bis 2021 zeigen, dass die Stiftung auch zuvor mit geringeren Ausgaben zur Zweckerreichung in der Lage war.

Randnummer 164

Die aktuell geringere finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung dürfte maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass in den vergangenen Jahren, insbesondere im Zeitraum 2021 bis 2023, überwiegend kostenintensive Projekte, die im Zusammenhang mit dem B.-D.-Museum standen, gefördert wurden.

Randnummer 165

Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorstand der Klägerin im Nachgang daran Maßnahmen ergriffen hat, durch die das Stiftungshandeln an die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin angepasst wurde.

Randnummer 166

Entgegen der in dem vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Vorstandes ist der Stiftungszweck dabei auch nicht auf Maßnahmen und Projekte mit einem intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe begrenzt.

Randnummer 167

Eine solche Beschränkung des Stiftungszwecks ist hier nicht zu erkennen.

Randnummer 168

Nach § 83 Abs. 2 BGB haben die Stiftungsorgane bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung - und damit auch bei der Stiftungsauflösung - den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

Randnummer 169

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 64; D. U. Otto, in: Herberger/Mar­tinek/Rüß­mann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 85 BGB (Stand: 5. Dezember 2023) Rn. 14.

Randnummer 170

Zur Bestimmung des maßgeblichen Stifterwillens ist regelmäßig zunächst zu ermitteln, welcher Wille des Stifters im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommen ist. Wenn sich aus dem Stiftungsgeschäft ein Stifterwille nicht eindeutig ergibt, können aber auch andere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung erstellt wurden, zur Ermittlung des Stifterwillens herangezogen werden. Der tatsächliche Stifterwille kann auch konkludent aus den Umständen der Stiftungserrichtung ermittelt werden. Daneben können auch Aussagen des Stifters und dritter Personen im Hinblick auf den Stifterwillen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung herangezogen werden.

Randnummer 171

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB); Heuel, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, § 83 BGB Rn. 11.

Randnummer 172

Ist der ausdrückliche Stifterwille nicht feststellbar, haben die Stiftungsorgane so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Bei jeder Satzungsänderung ist immer zu fragen, ob es mit dem Stifterwillen vereinbar ist, dass die jeweilige Bestimmung der Stiftungsverfassung überhaupt geändert wird, und inwieweit es gegebenenfalls eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt, die dem Stifterwillen besser entspräche.

Randnummer 173

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB).

Randnummer 174

Während in der Rechtsprechung teilweise der Stifterwille bzw. der mutmaßliche Stifterwille selbst anhand der oben genannten Maßstäbe selbst ermittelt wird,

Randnummer 175

vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2024 - 4 K 4809/23 -, juris Rn. 61 ff.; BT-Drs. 19/28173, S. 52 (zu § 83 Abs. 2 BGB) und S. 64 (zu § 85 BGB); Heuel, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, § 83 BGB Rn. 11; Wiese, in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 83 Rn. 3,

Randnummer 176

wird andererseits teilweise vertreten, die Stiftungsaufsicht sei auf eine Rechtskontrolle der Stiftungsorgane beschränkt, denen eine Auslegungsprärogative hinsichtlich des Stifterwillens zukomme. Die Stiftungsaufsicht könne nicht ihr Ermessen an die Stellte des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.

Randnummer 177

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, ZIP 1987, S. 1046, 1047; Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 85a Rn. 4.

Randnummer 178

Maßgeblich hierfür sei, ob die Stiftungsorgane alle für die Auslegung des Stifterwillens maßgeblichen Dokumente berücksichtigt hätten und dass die Auslegung nicht gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße.

Randnummer 179

Vgl. Burgard, Die Änderung prägender und sonstiger Satzungs-bestimmungen gemäß § 85 Abs. 2 und 3 BGB, ZStV 2024, 39 und 49.

Randnummer 180

Einer Entscheidung, welcher Prüfungsmaßstab und welche Prüfungsdichte im Hinblick auf den hier maßgeblichen (mutmaßlichen) Stifterwillen anzulegen ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht: Sowohl eine eigenständige Ermittlung des Stifterwillens als auch eine auf „Ermessensfehler“ beschränkte Rechtskontrolle führen im vorliegenden Fall jeweils zu dem Ergebnis, dass die Stifterin ein möglichst weites Verständnis des Begriffs der Wahrung des geistigen Erbes hatte.

Randnummer 181

Wie die Klägerin selbst ausführt, war der Stifterin im Zeitpunkt der Stiftung 1983 die heutige Relevanz der Werke des Künstlers Y. D. nicht bekannt. Aus diesem Grund wurde in § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung festgelegt, dass der Zweck durch solche Maßnahmen verwirklicht werden soll, die geeignet sind, die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen des Künstlers bekannt zu machen.

Randnummer 182

Eine Beschränkung auf solche Maßnahmen, die einen bestimmten intellektuellen Anspruch erfüllen - wobei hier letztlich völlig unbestimmt ist, was darunter zu verstehen sein soll -, lässt sich diesem Absatz nicht nehmen. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer damit gerade sämtliche Maßnahmen erfasst, die geeignet sind, einer Vielzahl von Personen die Werke des Künstlers bekanntzumachen.

Randnummer 183

Dass die Klägerin sich in der Vergangenheit vermehrt auf die Förderung „geistig höherer Projekte“ konzentrierte, vermag nicht dazu zu führen, dass sich dem nachfolgend der in der Stiftungssatzung niedergelegte Stiftungszweck verändert.

Randnummer 184

Denn nach Abschluss ihrer Errichtung steht die Stiftung nicht länger zur Disposition des Stifters. Sie gehört nicht dem Stifter, sondern ist eine von diesem unabhängige eigenständige juristische Person. Zwar kann sich der Stifter im Stiftungsgeschäft durch die Satzung bestimmte Rechte in Bezug auf die Stiftung einräumen oder sich die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen vorbehalten. Bei der Wahrnehmung solcher Rechte handelt der Stifter aber als Organ oder Mitglied eines Organs der Stiftung. Als solches kann er eine Satzungsänderung mitbeschließen. Seine Organrechte muss der Stifter jedoch immer ausschließlich im Interesse der Stiftung ausüben. Der Stifter hat wie jedes andere Organ auch seinen - maßgeblichen - bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen zu berücksichtigen.

Randnummer 185

Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 31; BVerwG, Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155.90 -, juris Rn. 3; Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 BGB Rn. 5.

Randnummer 186

Das bedeutet zugleich: Nach Anerkennung der Stiftung hat der Stifter auf deren Satzung, Geschäftstätigkeit und Bestand keinen Einfluss mehr; ihre Unverfügbarkeit auch für den Wandel seiner Interessen und Ziele kommt darin zum Ausdruck.

Randnummer 187

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. März 2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 146.

Randnummer 188

Mit der Genehmigung der Stiftung, durch die sie Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Stifterwille mit anderen Worten verselbständigt und objektiviert und bleibt insoweit auch für Satzungsänderungen maßgeblich.

Randnummer 189

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2024 - 4 K 4809/23 -, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, juris, Rn. 24.

Randnummer 190

Zugleich werden mit der Entstehung der Stiftung besondere Obhutspflichten der Stiftungsaufsicht begründet, die mit der Genehmigung eine Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens übernimmt.

Randnummer 191

Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 25 A 2431/94 -, juris Rn. 40 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 30.

Randnummer 192

Einen Anspruch darauf, den niedergelegten Stiftungszweck nur mir besonders anspruchsvollen oder prestigeträchtigen Maßnahmen zu erfüllen, besteht demnach nicht.

Randnummer 193

Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, warum sie zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vorhandenen Stiftungsvermögens in Höhe von 109.926,73 Euro zurückgreifen kann.

Randnummer 194

In § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung heißt es dazu:

Randnummer 195

Das Stiftungsvermögen kann zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden, wenn dies und insoweit dies als zweckmäßig erscheint.

Randnummer 196

Ein Betrag von 50.000,-- DM oder Werte im Betrage von 50.000,-- DM sind dem Stiftungsvermögen jederzeit zu erhalten.

Randnummer 197

Jedenfalls hinsichtlich des Stiftungsvermögens in Höhe von 9.926,73 Euro wäre dies für die Klägerin unproblematisch möglich, ohne dass Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zu erwarten wären.

Randnummer 198

Ob ein darüberhinausgehender Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zulässig wäre, ist hier nicht entscheidungserheblich, da es der Klägerin möglich und zumutbar ist, unter Verwendung der 9.926,73 Euro ihren Stiftungszweck weiter zu erfüllen; gegenteiliges hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Die „Lebensfähigkeit“ der Stiftung ist weiterhin gegeben.

Randnummer 199

Sollte ein darüber hinausgehender Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks dem Vorstand zweckmäßig erscheinen, obliegt es diesem, eine behördliche und ggf. gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, bis zu welcher Höhe § 3 Abs. 2 der Satzung den Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zulässt. Die sich im Rahmen dessen zu stellende Fragen, ob die in der Satzung benannten 50.000,- DM unter Zugrundelegung des amtlichen Umtauschkurses oder inflationsbereinigt umzurechnen sind, und ob mit Blick auf § 82 BGB eine in der Verwaltungspraxis untergesetzlich festgelegte bestimmte Mindestsumme des Stiftungsvermögens verlangt werden kann, obwohl die Stiftung mit der vorerwähnten Rückgriffmöglichkeit vormals genehmigt wurde, sind an dieser Stelle nicht zu beantworten.

Randnummer 200

Solange - wie hier - eine endgültige, dauernde und nachhaltige Nichterfüllbarkeit des Stiftungszwecks nicht dargelegt ist, scheidet eine Auflösung aus.

Randnummer 201

Die Auflösung ist ultima ratio.

Randnummer 202

Die Notwenigkeit, die Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks an die vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung anzupassen, genügt dafür nicht.

Randnummer 203

II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 204

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 206

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in J. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 207

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in J. schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 208

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 StiftG NRW, § 4 StiftG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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