Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2026 – 15 K 4261/24
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2026:1002.15K4261.24.00
- Normenkette
- BGB § 87
Leitsatz
Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffent ist.
Zweck des Genehmigungserfordernisses in § 87 Abs. 3 BGB ist der Schutz der Stiftung. Die durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes vom 16. Juli 2021, eingeführte und zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Regelung ist auch auf vor dem 1. Juli 2023 bestehende Stiftungen anzuwenden.
Dem Vorstand der Stiftung steht kein der rechtlichen Überprüfung durch die Stiftungsaufsicht und das Gericht entzogener Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage zu, ob der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Die Beurteilung ist der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Zur Darlegung der endgültigen nicht mehr dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung muss die ihre Auflösung beantragende Stiftung ihre bisherige Stiftungstätigkeit darstellen (insbesondere die bisher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben), ihre aktuelle finanzielle Lage aufzeigen sowie substantiiert darlegen, welche Kosten und Ausgaben – insbesondere durch die zukünftige Zweckerfüllung – erwartbar auf sie zukommen werden und warum die vorhandenen finanziellen Mittel für diese nicht ausreichen sollen.
Keine Beschränkung des Stiftungszwecks auf Maßnahmen und Projekte mit einem intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe. Maßgeblich für die Auslegung des Stiftungszwecks ist der Stifterwillen.
Pflicht zur Darlegung, warum zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vor-handenen Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden kann, obwohl die Stiftungssatzung diese Möglichkeit vorsieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Klägerin.
Die Klägerin wurde als sog. Ewigkeitsstiftung mit Stiftungsgeschäft vom 23. Juni 1983 errichtet und durch den Innenminister des Landes NRW am 27. August 1983 als rechtsfähig genehmigt.
Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung der "Y. D. STIFTUNG" vom 23. Juni 1983 (nachfolgend: Satzung) geregelt. Demnach ist Zweck der Stiftung die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D. (Abs. 1). Nach Abs. 2 wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbreitung von Bildmaterial, Aufsätzen und Gedichten sowie die Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen oder Akademien, Vergeben von Stipendien und ähnlichen Maßnahmen, um so die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen Y. D. bekannt zu machen.
Das sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung ergebende Stiftungsvermögen bestand zum Zeitpunkt der Gründung aus:
a) US Dollar 20.000,- 4,9 % State N. Jersey Transp. Bonds 72
Kurs US Dollar 74,125
Kurswert DM 35.617
US Dollar 30.000,- 3,3 % Galveston City Seawall Bonds
Kurs US Dollar 63,125
Kurswert DM 45.497,-
US Dollar 40.000,- 5,3 Salem In. Dev. Bonds
Kurs US Dollar 60,47
Kurswert DM 58.111,-
Es liegt ein Umrechnungskurs von US Dollar 2,4025 zugrunde, verwahrt im Bankdepot der Deutsche Bank AG Filiale K. in K..
b) Guthaben auf einem bei der Deutsche Bank AG geführten Sparkonto in Höhe von 75.773,01 DM.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung kann das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden, wenn dies und insoweit dies als zweckmäßig erscheint. Ein Betrag von 50.000,- DM oder Werte im Betrag von 50.000,- DM sind dem Stiftungsvermögen jederzeit zu erhalten.
Gemäß § 10 der Satzung kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Der Wert des Stiftungsvermögens beträgt umgerechnet 109.926,73 Euro.
Am 16. November 2023 fasste der Vorstand den Beschluss, die Klägerin aufzulösen.
Zur Begründung führte er aus, dass in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Erträge erwirtschaftet worden seien, die für die Verwirklichung des Stiftungszweckes hätten ausgegeben werden können. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Erweiterungsbaus des D. Museums im Oktober 2022 seien insbesondere durch die Auflösung von Rücklagen finanziert worden. Weitere Maßnahmen könnten zukünftig allerdings nur mit den aus dem Anlagevermögen zu erwirtschaftenden Erträgen finanziert werden. Diese reichten jedoch nicht aus, um sinnvolle Maßnahmen zur Umsetzung des Stiftungszweckes zu ermöglichen, zumal die Stiftung die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu tragen habe.
Mit Wirksamwerden des Beschlusses falle das Vermögen der Stiftung ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Stadt K. an, die das Vermögen für das D. Museum einzusetzen habe.
Mit Schreiben vom 23. November 2023 - zugegangen am 1. Dezember 2023 - beantragte die Klägerin unter Vorlage des Vorstandsbeschlusses bei der Bezirksregierung J. (nachfolgend: Bezirksregierung) die Genehmigung zur Auflösung nach § 87 Abs. 3 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 StiftG NRW.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 informierte die Bezirksregierung die Klägerin darüber, sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Gemäß § 87 Abs. 1 BGB solle der Vorstand die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen könne. Diese vorgenannten Voraussetzungen lägen nicht endgültig vor. Zum einen könne die Stiftung ihren Stiftungszweck unter Nutzungen ihres Grundstockvermögens (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB) erfüllen. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine satzungsgemäße Zweckverwirklichung endgültig - auch nach Umgestaltung durch Satzungsänderungen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BGB) - nicht mehr dauernd und nachhaltig möglich sei. Der Klägerin wurde diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilte die Klägerin mit, sie teile die Auffassung der Bezirksregierung nicht. Die Auflösung sei gemäß § 87 Abs. 1 BGB eine Ermessensentscheidung des Vorstandes. Dieses habe der Vorstand hier zutreffend ausgeübt. Aus dem Auflösungsbeschluss ergebe sich, warum eine Nutzung des Grundstockvermögens nicht ausreiche, um dem Stiftungszweck nachzukommen. Eine satzungsgemäße Zweckverwirklichung sei endgültig nicht mehr möglich; die Möglichkeit einer Satzungsänderung ändere daran nichts. Um den Stiftungszweck sinnvoll zu erreichen, sei eine Finanzausstattung erforderlich, die über die heute der Stiftung zur Verfügung stehenden bzw. zukünftig zu erwartenden Mittel deutlich hinausgehe. Die Rücklagen der Stiftung seien aufgebraucht. Aus der Anlage des Grundstockvermögens seien nur geringe Erträge zu erwarten. Bei einem Weiterbestehen der Stiftung und dem Fortlaufen der Verwaltungskosten würden selbst diese geringen Erträge weiter aufgezehrt werden. Gerade für diesen Fall habe der Gesetzgeber die Auflösung ermöglichen wollen. Weil die Stiftung nicht über ein für eine sinnvolle Erfüllung des Stiftungszweckes erforderliches Vermögen verfüge und auch nicht zu erwarten sei, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen werde, sei die Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung endgültig i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Satzungsänderung vermöge kein anderes Ergebnis zu erbringen. Der Vorstand habe insbesondere § 3 Abs. 2 der Satzung betrachtet. In dem Falle hätte das Grundstockvermögen bis auf einen Betrag von heute ca. 25.000,- Euro angegriffen werden können. Es liege jedoch auf der Hand, dass mit einem verbleibenden Vermögen von 25.000,- Euro erst recht eine gesetzes- und satzungskonforme Stiftungsarbeit nicht mehr möglich wäre. Nach dem Beschluss des Vorstandes habe sie einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung der Auflösung. Diese unterliege lediglich der Rechtsaufsicht der Stiftungsaufsicht; eigene Zweckmäßigkeitserwägungen könne diese nicht an die Stelle der Entscheidung des Vorstands setzen. Die Auflösung der Stiftung sei gerade auch unter Berücksichtigung des Stifterwillens geboten. Dieser komme in § 11 der Satzung zum Ausdruck, der bei einer Auflösung die Stadt K. zur Anfallberechtigten bestimme. Hierdurch werde sichergestellt, dass in jedem Fall, d.h. auch bei einer Auflösung, mit der Zuführung des Stiftungsvermögens an das Museum der Zweck der Stiftung, nämlich die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D., erfüllt werde. Es entspreche dagegen nicht dem mutmaßlichen Stifterwillen, die Stiftung nur um ihrer selbst willen aufrechtzuerhalten und weiter zu verwalten, ohne dass dies dem Stiftungszweck zu Gute komme.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2024 lehnte die Bezirksregierung die Genehmigung der Auflösung ab. Sie führt zur Begründung aus, die Frage, ob eine Stiftung aufgelöst werden dürfe, richte sich nach dem bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Stifters. Grundsätzlich habe die Stifterin vorgesehen, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten sei. Die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wie auch die Wahrung der Lebensfähigkeit der Stiftung seien ihr gleichermaßen wichtig gewesen. Die Stifterin habe zur Finanzierung der Zweckerfüllung die aus dem Stiftungsvermögen generierten Erträge sowie Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen im Sinne des Grundstockvermögens zuwachsen, als vorrangig vorgesehen. Sie sei sich jedoch bewusst gewesen, dass die Stiftungsmittel eventuell nicht ausreichend sein würden, daher habe sie einen begrenzten Rückgriff auf das Stiftungsvermögen im Sinne von Grundstockvermögen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet, um somit die Existenz der Stiftung weiterhin gewährleisten zu können. Zur Auflösung habe die Stifterin geregelt, dass der Vorstand über die Auflösung der Stiftung beschließen könne. Hierzu habe sie ihm formal Ermessen eingeräumt, materiell-rechtlich jedoch vorgesehen, dass die Zweckerfüllung endgültig nicht mehr gegeben sein dürfe. Durch § 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Satzung habe sie zu erkennen gegeben, dass die Stiftung, solange wie sie in der finanziellen Lage sei, ihrem Auftrag aus § 2 der Satzung zweckmäßig nachzukommen, in ihrer Existenz erhalten bleiben solle. Bei der rechtlichen Beurteilung der Auflösung sei § 87 BGB zwingend zu beachten, dieser gehe § 10 der Satzung vor. Die Auflösung sei das Pendant zur Anerkennung. Auch hier werde in § 82 Satz 1 BGB auf die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks abgestellt. Beide Rechtsvorschriften verlangten zur diesbezüglichen Entscheidung Prognosen. Es sei zu schlussfolgern, dass, wenn die aufzulösende Stiftung die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfülle, sie aufgelöst werden solle. Intention des § 87 Abs. 1 Satz 2 BGB sei die Subsidiarität der Auflösung. Weniger einschneidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen, hätten Vorrang. In dem vorliegenden Fall sei weiter zu berücksichtigten, dass die Klägerin als auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt sei. Für diese Stiftungsart sei charakteristisch, dass sie gemäß § 83b Abs. 1 Satz 1 BGB unter anderem über Grundstockvermögen verfüge, das dazu bestimmt sei, den Stiftungszweck zu erfüllen. In Anbetracht des zum 31. Dezember 2023 vorhandenen Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen: 109.926,73 Euro; Sonstiges Vermögen: 11.565,15 Euro) sei weiterhin eine Zweckerfüllung als möglich anzusehen. Sofern die jährlich generierten Mittel für eine jährliche Zweckerfüllung nicht auskömmlich sein sollten, seien die vom Gesetzgeber vorgesehenen steuerrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen. Andernfalls gelte es, das Ausgabeverhalten an die Einnahmesituation anzupassen. Dies habe zwar eine geringere Förderung, nicht jedoch die tatsächlich endgültige Unmöglichkeit der Zweckerfüllung zur Folge. Der Anspruch sei nicht gegeben. Ihr sei das ausgeübte Ermessen nicht hinreichend geschildert worden. Dass eine Umgestaltung durch eine Satzungsänderung nicht bewirken werde, dass die Stiftung wieder dauernd und nachhaltig den Zweck erfüllen könne, sei nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden. Die Stiftungsbehörde übe zwar keine Zweckaufsicht aus, habe im Wege der Rechtsaufsicht jedoch zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29. August 2024 Klage erhoben.
Sie beruft sich für die Begründung auf ihr Vorbringen in dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, in den Jahren 2020 bis 2023 habe sie durch Verwaltung ihres Vermögens lediglich folgende Erträge generieren können:
2020: 1.074,48 Euro
2021: 4.887,25 Euro
2022: 757,48 Euro
2023: 2.145,18 Euro
Das Museum habe zu seinem fünfzigsten Jubiläum im Jahr 2026 Vorstellungen zu einer Publikation eines Werkverzeichnisses Y. D. weiter ausgearbeitet. Die Kosten beliefen sich auf ungefähr 55.000,- Euro. Es sei ausgeschlossen, dass die Stadt K. als Trägerin des Museums das Werkverzeichnis erstellen lassen könne. Sie, die Klägerin, erachte dieses Vorhaben indes als äußerst sinnvoll, da die Ermöglichung des Bestandsverzeichnisses exemplarisch den Stiftungszweck verwirklichen würde. In der derzeitigen Situation sei jedoch ausgeschlossen, dass sie auch nur mittelfristig in der Lage sein werde, ein derartiges Vorhaben zu unterstützen. Der Vortrag der Bezirksregierung, die Ausführungen zu den Ermessensüberlegungen seien unsubstantiiert, sei nicht nachvollziehbar. Diese seien dargelegt worden. Es gebe keine anderen Stiftungen, denen sie zugelegt oder mit denen sie zusammengelegt werden könnte. Ein „Verkleckern“ des Stiftungsvermögens sei durch die Stifterin nicht gewollt gewesen, sondern die Ermöglichung wirkmächtiger Maßnahmen wie der Schaffung des Bestandsverzeichnisses durch die Auflösung und die Auskehr ihres Vermögens an das Museum.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung J. vom 29. Juli 2024 (Az. N02) zu verpflichten, die am 23. November 2023 beantragte Genehmigung zur Auflösung der Klägerin zu erteilen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem beklagten Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung und trägt ergänzend vor, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 BGB für die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses lägen nicht vor. Das Vorliegen eines nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbaren Stiftungszwecks sei bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis, der Vorstand habe sich im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips der Stiftungsauflösung auch mit Alternativen auseinandergesetzt, genüge nicht. Zudem sei das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grundlage der tatsächlichen und prognostizierten Zweckerfüllung sowie deren Finanzierbarkeit zu verneinen. Auch wenn eine Erholung der Ertragslage nicht eintrete und dadurch die jährlich zu verteilenden Stiftungsmittel möglicherweise nur konstant blieben bzw. sich verringerten, führe dies im Ergebnis zwar möglicherweise zu einer geringeren Förderung, jedoch nicht zu der von § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten nicht mehr dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung.
Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat das Gericht für die Dauer der Durchführung des Mediationsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 hat das Gericht - nach der erfolglosen Beendigung des Mediationsverfahrens - den Beteiligten die Fortführung des streitigen Verfahrens angezeigt. Am 12. Juni 2026 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt.
Die Beteiligten - die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2026 - haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche nicht verfassungsrechtlicher Art.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 5, und vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.
Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6.
Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8.
Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - Rechtssätzen unterworfen ist, die nicht für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmSOGB 1/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 -, juris Rn. 4.
Dies berücksichtigt ist der hier in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung zu ihrer Auflösung nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen. Zwar entstammt die Anspruchsgrundlage - § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - dem Zivilrecht. Auch die Rechtsfolge der begehrten Genehmigung, die in Rede stehende Auflösung und damit verbundenen die Liquidation und der Vermögensanfall (§ 87c BGB) sind dem Zivilrecht zuzuordnen.
Bei dem Erlass eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts ist indes nicht die im Privatrecht eintretende Rechtsfolge Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlicher Art ist. Vielmehr ist auf das Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsgrundlage, welche für den Erlass oder die Aufhebung des Verwaltungsakts maßgeblich ist, abzustellen. Eine behördliche Maßnahme, die für den Adressaten objektiv erkennbar zur einseitig hoheitlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen wird, ist auch dann ein gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn die beabsichtigte Regelung eine privatrechtliche Rechtsbeziehung betrifft.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1984 - 7 C 5.84 -, juris Leitsatz 1; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 40 Rn. 270.
So liegt der Fall hier. Bei der Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung der Auflösung der Klägerin nach § 87 BGB handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt,
vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 40 Rn. 63,
durch dessen begehrten Erlass die Bezirksregierung J. der Klägerin gegenüber mit Außenwirkung durch die Erteilung der Genehmigung die Wirksamkeit der von ihr beschlossenen Auflösung herbeiführen soll. In materieller Hinsicht berechtigt und verpflichtet § 87 BGB die nach dem Landesrecht für die Stiftungsaufsicht zuständige Behörde als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Erlass eines Verwaltungsakts und damit zur Vornahme einer originär hoheitlichen Maßnahme. Der Geltungsgrund des § 87 BGB liegt trotz seiner Verortung im Bürgerlichen Gesetzbuch weiterhin in der staatlichen Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber Stiftungen. Damit bleibt ihr Charakter öffentlich-rechtlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 27; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 9 ff.
Die Streitigkeit ist keine verfassungsrechtliche. Kern des Streits ist nicht das staatsorganisationsrechtliche Dürfen, Können oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 -, juris Rn. 18 ff., und vom 10. April 2025 - 2 C 16.24 -, juris Rn. 19.
Die Klägerin, eine rechtsfähige privatrechtliche Stiftung, ist als juristische Person des Privatrechts beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO.
Sie ist als Adressatin des angefochtenen Ablehnungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie hat jedenfalls die Möglichkeit aufgezeigt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zustehen kann.
Die Klage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zutreffend gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der gemäß § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW -) zuständigen Stiftungsbehörde, der Bezirksregierung J., gerichtet.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung J. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Auflösung nicht zu.
a. Anspruchsgrundlage für die Genehmigung der Auflösung der Klägerin ist § 87 Abs. 3 BGB.
b. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. November 2023 - bei der Beklagten eingegangen am 1. Dezember 2023 - den nach § 4 Satz 1 StiftG NRW erforderlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Auflösung gestellt.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StiftG NRW als Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 80 - 88 BGB zuständige Bezirksregierung J. ist örtlich zuständig.
Die Organzuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung ist vorliegend gewahrt. Diese liegt gemäß § 10 der Satzung bei dem Vorstand. Es ist nicht nach § 87 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt worden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheiden soll.
c. Indes liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
In § 10 der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen kann, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Durch den mit Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021,
BGBl. I 2021, Nr. 46,
eingeführten und zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen,
vgl. https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-vereinheitlichung-des-stiftungsrechts-und-zur-%C3%A4nderung-des-infektionsschutzgesetzes/273943?f.deskriptor=Stiftungsregistergesetz&rows=25&pos=1&ctx=a,
§ 87 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Auflösung einer Stiftung durch ihre Organe der behördlichen Genehmigung bedarf.
Dieses Genehmigungserfordernis dient dem Schutz der Stiftung. Stiftungen sind anders als Körperschaften nicht frei auflösbar, sondern nur dann, wenn gesetzliche Auflösungsgründe vorliegen. Deren Vorliegen ist im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans wird erst mit der Genehmigung wirksam.
BT-Drs. 19/28173, S. 78.
Dieses Genehmigungserfordernis gilt vorliegend auch für die Klägerin. Gemäß § 59 des Artikels 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die §§ 82a - 88 BGB in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung auch auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen anzuwenden.
§ 87 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Vorstand die Stiftung auflösen soll, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 87 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Das Gericht kann nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht feststellen, dass die Klägerin ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
Die neue Fassung des § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft dem Wortlaut nach an die Aufhebungsvoraussetzung im bisherigen § 87 Abs. 1 BGB an, verlangt für die Auflösung der Stiftung aber nicht mehr, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks gänzlich unmöglich geworden sein muss, sondern dass sich die Prognose, die gemäß § 82 Satz 1 BGB bei der Errichtung der Stiftung anzustellen ist,
„Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn […] die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“,
als nicht zutreffend erwiesen hat.
BT-Drs. 19/28173, S. 77.
Die bisherige gesetzliche Ausgestaltung hatte zur Folge, dass eine Stiftung auch dann nicht aufgelöst werden konnte, wenn sie ihren Zweck nur noch in ganz geringem Umfang verfolgen konnte, was sich damit faktisch nur auf sehr seltene Ausnahmefälle beschränkte.
Vgl. Heuel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, BGB § 87 Rn. 4.
Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und durch die Neuregelung des § 87 BGB entschärft. In der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 heißt es dazu:
„Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB haben sich als zu eng erwiesen. Stiftungen können nach dem geltenden § 87 Absatz 1 BGB auch dann noch nicht aufgehoben werden, wenn sie schon lange Zeit ihren Zweck nicht mehr wirksam erfüllen können und absehbar ist, dass ihnen eine wirksame Zweckerfüllung auch künftig nicht mehr möglich werden wird. Das führt dazu, dass Stiftungen ohne Zukunftsperspektive weiter verwaltet und beaufsichtigt werden müssen, bei denen dem Aufwand für die Verwaltung und Stiftungsaufsicht kaum noch ein Nutzen gegenübersteht. Solche Stiftungen sollen künftig aufgelöst werden können.“
(BT-Drs. 19/28173, S. 76).
Vgl. Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, BGB § 87 Rn. 1a.
Als endgültig ist die Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung anzusehen, wenn sie auf absehbare Zeit nicht mehr beseitigt werden kann.
BT-Drs. 19/28173, S. 77.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung nicht mehr über ein dafür ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass infolge von Zuwendungen neuen Vermögens in ausreichender Höhe,
BT-Drs. 19/28173, S. 77,
dem Erhalt neuer Mittel oder durch die Umschichtungen des Grundstockvermögens Leistungen der Stiftung für ihren Zweck wieder möglich werden.
Vgl. Stürner, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, BGB § 87 Rn. 1a.
Die Stiftung muss also in einen völligen und dauerhaften Vermögensverlust geraten sein. Ein bloßer Vermögensverfall genügt grundsätzlich nicht, solange die Verluste durch Erträge des Restvermögens in absehbarer Zeit ausgeglichen werden können. Dies gilt auch dann, wenn damit eine - vorübergehende - Unterbrechung der Zweckerfüllung verbunden ist.
Vgl. Richter, in: Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 22a.
Nach der bisherigen Fassung des § 87 BGB war hingegen erforderlich, dass das Stiftungsvermögen vollständig aufgezehrt war oder etwa durch Krieg oder Inflation seinen gesamten Wert endgültig verloren hatte.
Nach der Einführung der Neufassung des § 87 Abs. 1 BGB kann eine Stiftung somit bereits dann aufgelöst werden, wenn zwar noch irgendeine Zweckerfüllung mit geringen Mitteln möglich wäre, indes die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung endgültig unmöglich geworden ist; davon ist auszugehen, wenn das zur Zeit der Anerkennung vorliegende und gesichert erscheinende ursprüngliche „Lebensfähigkeitskonzept des Stifters“ infolge von dauerhaft geringen Erträgen gescheitert ist.
Vgl. Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, BGB § 87 Rn. 3, m.w.N.
Der Wortlaut „soll“ des § 87 Abs. 1 BGB verdeutlicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel eine Auflösung zu erfolgen hat.
BT-Drs. 19/28173, S. 77.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese Formulierung jedoch nicht zur Folge, dass dem Vorstand ein der rechtlichen Überprüfung durch die Stiftungsaufsicht und das Gericht entzogener Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage zusteht, ob der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
Vielmehr ist diese Beurteilung der vollständigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Auflösung den Stiftungsorganen entzogen und sie von der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht abhängig gemacht hat.
Zweck dieses Genehmigungserfordernisses ist der Schutz der Stiftung. Es kompensiert den Mangel einer Eigentümer- bzw. Mitgliederkontrolle der Stiftung, da regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung des Stifterwillens anhalten könnte.
Schwintek, in: Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Auflage 2019, § 24 Rn. 21.
Da die Stiftung nicht frei auflösbar ist, hat die Stiftungsbehörde im Genehmigungsverfahren den Auflösungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anders als es in der Gesetzbegründung anklingt, hat die Stiftungsbehörde aber nicht nur zu prüfen, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, sondern auch, ob die Auflösung nach dem Stifterwillen anderen möglichen Maßnahmen vorzuziehen ist.
Gantenbrink, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 1. Auflage 2023, BGB § 87 Rn. 43.
Den Stiftungsorganen kommt daher auch kein Ermessensspielraum zu. Sie müssen jedoch prüfen, ob mildere, vom Stifterwillen gedeckte Maßnahmen einer Auflösung vorzuziehen sind.
Vgl. Richter, in: Stiftungsrecht, 3. Auflage 2026, § 9 Rn. 22b.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in § 2 der Stiftungssatzung niedergelegte Stiftungszweck,
„(1) Zweck der Stiftung ist die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D..
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbreitung von Bildmaterial, Aufsätzen und Gedichten sowie die Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen oder Akademien, Vergeben von Stipendien und ähnlichen Maßnahmen, um so die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen Y. D. bekannt zu machen.“,
mit den vorhandenen finanziellen Mitteln der Klägerin dauerhaft nicht mehr nachhaltig verfolgt werden kann.
Zur Darlegung dessen muss die ihre Auflösung beantragende Stiftung ihre bisherige Stiftungstätigkeit darstellen (insbesondere die bisher zur Verwirklichung des Stiftungszwecks durchgeführten Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben), ihre aktuelle finanzielle Lage aufzeigen sowie substantiiert darlegen, welche Kosten und Ausgaben - insbesondere durch die zukünftige Zweckerfüllung - erwartbar auf sie zukommen werden und warum die vorhandenen finanziellen Mittel für diese nicht ausreichen sollen.
Dies ist nicht erfolgt.
Insoweit fehlt es vorliegend bereits an einer Darstellung der bisherigen und zukünftigen Maßnahmen der Stiftung sowie der damit verbundenen Ausgaben. Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Klägerin diesbezüglich mit, dass sie aktuell die Herausgabe und Publikation von „Search versus Re-Search“, einem 1973 verfassten kanonischen Text von D., finanziere. Genauere Angaben zu der Laufzeit dieses Projektes oder den damit verbundenen Kosten machte die Klägerin nicht. Sie teilte lediglich mit, sie habe nicht nur die erstmalige Übersetzung dieses amerikanischen Textes ins Deutsche finanziert, sondern werde mit den letzten, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, auch die Veröffentlichung des Textes fast vollständig finanzieren.
Diese Ausführungen genügen nicht, um eine Nicht-Verfolgbarkeit des Stiftungszwecks aufgrund zu geringer finanzieller Mittel darzulegen, da sie keinen Schluss auf durch die Zweckverfolgung zu erwartende finanzielle Belastung zulassen. Es ist dem Gericht damit nicht möglich, zu überblicken, welche Kosten üblicherweise mit der Verfolgung des Stiftungszwecks verbunden und regelmäßig erforderlich sind. Da die Klägerin diese in ihrer Sphäre liegenden Umstände auch auf gerichtliche Aufforderung nicht näher erhellt hat, kann und muss das Gericht diese nicht näher aufklären.
Ausweislich der vorgelegten Tätigkeitsberichte und Jahresabschlussrechnungen stellt sich die finanzielle Situation der Klägerin derzeit wie folgt dar:
2018 (Bl. 15 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt:173.621,27 Euro (Vorjahr: 176.803,54 Euro) bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 43.084,43 Euro
2019 (Bl. 22 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt: 165.743,88 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 43.207,04 Euro
2020 (Bl. 32 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt: 166.818,36 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 43.754,96 Euro
2021 (Bl. 47 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt: 170.413,85 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 44.249,13 Euro
2022 (Bl. 64 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt: 154.517,78 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 28.267,27 Euro
2023 (Bl. 152 der Beiakte I)
Eigenkapital insgesamt: 115.648,58 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 8.143,50 Euro
2024 (Bl. 137 der Gerichtsakte)
Eigenkapital insgesamt: 115.821,11 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 8.316,03 Euro
2025 (Bl. 159 der Gerichtsakte)
Eigenkapital insgesamt: 111.463,66 Euro bestehend aus
Stiftungskapital: 109.926,73 Euro
freier Rücklage: 3.958,58 Euro
Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zu früheren Jahren zwar geringeren, aber doch auch weiterhin vorhandenen finanziellen Mittel ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einen völligen und dauerhaften Vermögensverlust geraten ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zukünftig finanziell nicht in der Lage sein wird, ihren Stiftungszweck - die Wahrung des geistigen Erbes des Malers Y. D. - zu verfolgen.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die zukünftig in Blick zu nehmenden Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks andere sein werden, als zu Zeiten größerer finanzieller Leistungsfähigkeit. Eine Nicht-Verfolgbarkeit des Stiftungszwecks stellt dies jedoch nicht dar.
Die Tätigkeitsberichte der Jahre 2018 bis 2021 zeigen, dass die Stiftung auch zuvor mit geringeren Ausgaben zur Zweckerreichung in der Lage war.
Die aktuell geringere finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung dürfte maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass in den vergangenen Jahren, insbesondere im Zeitraum 2021 bis 2023, überwiegend kostenintensive Projekte, die im Zusammenhang mit dem B.-D.-Museum standen, gefördert wurden.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorstand der Klägerin im Nachgang daran Maßnahmen ergriffen hat, durch die das Stiftungshandeln an die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin angepasst wurde.
Entgegen der in dem vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Vorstandes ist der Stiftungszweck dabei auch nicht auf Maßnahmen und Projekte mit einem intellektuellen Anspruch und einer geistigen Höhe begrenzt.
Eine solche Beschränkung des Stiftungszwecks ist hier nicht zu erkennen.
Nach § 83 Abs. 2 BGB haben die Stiftungsorgane bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung - und damit auch bei der Stiftungsauflösung - den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 64; D. U. Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 85 BGB (Stand: 5. Dezember 2023) Rn. 14.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Stifterwillens ist regelmäßig zunächst zu ermitteln, welcher Wille des Stifters im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommen ist. Wenn sich aus dem Stiftungsgeschäft ein Stifterwille nicht eindeutig ergibt, können aber auch andere Dokumente, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung erstellt wurden, zur Ermittlung des Stifterwillens herangezogen werden. Der tatsächliche Stifterwille kann auch konkludent aus den Umständen der Stiftungserrichtung ermittelt werden. Daneben können auch Aussagen des Stifters und dritter Personen im Hinblick auf den Stifterwillen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung herangezogen werden.
Ist der ausdrückliche Stifterwille nicht feststellbar, haben die Stiftungsorgane so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Bei jeder Satzungsänderung ist immer zu fragen, ob es mit dem Stifterwillen vereinbar ist, dass die jeweilige Bestimmung der Stiftungsverfassung überhaupt geändert wird, und inwieweit es gegebenenfalls eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt, die dem Stifterwillen besser entspräche.
Während in der Rechtsprechung teilweise der Stifterwille bzw. der mutmaßliche Stifterwille selbst anhand der oben genannten Maßstäbe selbst ermittelt wird,
wird andererseits teilweise vertreten, die Stiftungsaufsicht sei auf eine Rechtskontrolle der Stiftungsorgane beschränkt, denen eine Auslegungsprärogative hinsichtlich des Stifterwillens zukomme. Die Stiftungsaufsicht könne nicht ihr Ermessen an die Stellte des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, ZIP 1987, S. 1046, 1047; Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 85a Rn. 4.
Maßgeblich hierfür sei, ob die Stiftungsorgane alle für die Auslegung des Stifterwillens maßgeblichen Dokumente berücksichtigt hätten und dass die Auslegung nicht gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße.
Vgl. Burgard, Die Änderung prägender und sonstiger Satzungs-bestimmungen gemäß § 85 Abs. 2 und 3 BGB, ZStV 2024, 39 und 49.
Einer Entscheidung, welcher Prüfungsmaßstab und welche Prüfungsdichte im Hinblick auf den hier maßgeblichen (mutmaßlichen) Stifterwillen anzulegen ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht: Sowohl eine eigenständige Ermittlung des Stifterwillens als auch eine auf „Ermessensfehler“ beschränkte Rechtskontrolle führen im vorliegenden Fall jeweils zu dem Ergebnis, dass die Stifterin ein möglichst weites Verständnis des Begriffs der Wahrung des geistigen Erbes hatte.
Wie die Klägerin selbst ausführt, war der Stifterin im Zeitpunkt der Stiftung 1983 die heutige Relevanz der Werke des Künstlers Y. D. nicht bekannt. Aus diesem Grund wurde in § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung festgelegt, dass der Zweck durch solche Maßnahmen verwirklicht werden soll, die geeignet sind, die breite Öffentlichkeit mit dem Werk und dem Wollen des Künstlers bekannt zu machen.
Eine Beschränkung auf solche Maßnahmen, die einen bestimmten intellektuellen Anspruch erfüllen - wobei hier letztlich völlig unbestimmt ist, was darunter zu verstehen sein soll -, lässt sich diesem Absatz nicht nehmen. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer damit gerade sämtliche Maßnahmen erfasst, die geeignet sind, einer Vielzahl von Personen die Werke des Künstlers bekanntzumachen.
Dass die Klägerin sich in der Vergangenheit vermehrt auf die Förderung „geistig höherer Projekte“ konzentrierte, vermag nicht dazu zu führen, dass sich dem nachfolgend der in der Stiftungssatzung niedergelegte Stiftungszweck verändert.
Denn nach Abschluss ihrer Errichtung steht die Stiftung nicht länger zur Disposition des Stifters. Sie gehört nicht dem Stifter, sondern ist eine von diesem unabhängige eigenständige juristische Person. Zwar kann sich der Stifter im Stiftungsgeschäft durch die Satzung bestimmte Rechte in Bezug auf die Stiftung einräumen oder sich die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen vorbehalten. Bei der Wahrnehmung solcher Rechte handelt der Stifter aber als Organ oder Mitglied eines Organs der Stiftung. Als solches kann er eine Satzungsänderung mitbeschließen. Seine Organrechte muss der Stifter jedoch immer ausschließlich im Interesse der Stiftung ausüben. Der Stifter hat wie jedes andere Organ auch seinen - maßgeblichen - bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen zu berücksichtigen.
Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 29, 31; BVerwG, Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155.90 -, juris Rn. 3; Lange, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2025, § 85 BGB Rn. 5.
Das bedeutet zugleich: Nach Anerkennung der Stiftung hat der Stifter auf deren Satzung, Geschäftstätigkeit und Bestand keinen Einfluss mehr; ihre Unverfügbarkeit auch für den Wandel seiner Interessen und Ziele kommt darin zum Ausdruck.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. März 2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 146.
Mit der Genehmigung der Stiftung, durch die sie Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Stifterwille mit anderen Worten verselbständigt und objektiviert und bleibt insoweit auch für Satzungsänderungen maßgeblich.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2024 - 4 K 4809/23 -, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, juris, Rn. 24.
Zugleich werden mit der Entstehung der Stiftung besondere Obhutspflichten der Stiftungsaufsicht begründet, die mit der Genehmigung eine Mitverantwortung für die Verwirklichung des Stifterwillens übernimmt.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 25 A 2431/94 -, juris Rn. 40 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 30.
Einen Anspruch darauf, den niedergelegten Stiftungszweck nur mir besonders anspruchsvollen oder prestigeträchtigen Maßnahmen zu erfüllen, besteht demnach nicht.
Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, warum sie zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht auf Teile des vorhandenen Stiftungsvermögens in Höhe von 109.926,73 Euro zurückgreifen kann.
In § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung heißt es dazu:
Das Stiftungsvermögen kann zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden, wenn dies und insoweit dies als zweckmäßig erscheint.
Ein Betrag von 50.000,-- DM oder Werte im Betrage von 50.000,-- DM sind dem Stiftungsvermögen jederzeit zu erhalten.
Jedenfalls hinsichtlich des Stiftungsvermögens in Höhe von 9.926,73 Euro wäre dies für die Klägerin unproblematisch möglich, ohne dass Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zu erwarten wären.
Ob ein darüberhinausgehender Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zulässig wäre, ist hier nicht entscheidungserheblich, da es der Klägerin möglich und zumutbar ist, unter Verwendung der 9.926,73 Euro ihren Stiftungszweck weiter zu erfüllen; gegenteiliges hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Die „Lebensfähigkeit“ der Stiftung ist weiterhin gegeben.
Sollte ein darüber hinausgehender Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks dem Vorstand zweckmäßig erscheinen, obliegt es diesem, eine behördliche und ggf. gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, bis zu welcher Höhe § 3 Abs. 2 der Satzung den Rückgriff auf das Stiftungsvermögen zulässt. Die sich im Rahmen dessen zu stellende Fragen, ob die in der Satzung benannten 50.000,- DM unter Zugrundelegung des amtlichen Umtauschkurses oder inflationsbereinigt umzurechnen sind, und ob mit Blick auf § 82 BGB eine in der Verwaltungspraxis untergesetzlich festgelegte bestimmte Mindestsumme des Stiftungsvermögens verlangt werden kann, obwohl die Stiftung mit der vorerwähnten Rückgriffmöglichkeit vormals genehmigt wurde, sind an dieser Stelle nicht zu beantworten.
Solange - wie hier - eine endgültige, dauernde und nachhaltige Nichterfüllbarkeit des Stiftungszwecks nicht dargelegt ist, scheidet eine Auflösung aus.
Die Auflösung ist ultima ratio.
Die Notwenigkeit, die Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks an die vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung anzupassen, genügt dafür nicht.
II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in J. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in J. schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
- § 87 BGB
- § 85 BGB
- § 83 BGB
- § 82 BGB
- § 80 BGB
- § 88 BGB
- § 40 VwGO
- § 275 BGB
- § 82a BGB
- § 83b BGB
- § 83c BGB
- § 87c BGB
- § 101 VwGO
- § 108 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 61 VwGO
- § 78 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 2 StiftG NRW, § 4 StiftG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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