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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.09.2025 – 14a L 692/25.A

Spruchkörper
14a. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2025:0910.14A.L692.25A.00
Normenkette
VwGO § 82; VwGO § 123; AsylG § 71; AsylG § 36; BGB § 130; VwVfG § 41; VwZG § 4; VwGO § 60

Leitsatz

Soweit sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzu-stellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers, der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, ausgeschlossen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag,

Randnummer 3

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO zu verpflichten, der für die ausländerrechtliche Behandlung des Klägers zuständigen Ausländerbehörde der Stadt F., Aktenzeichen N01, mitzuteilen, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird.

Randnummer 4

hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an einem entsprechend § 82 VwGO notwendigen Bestandteil der Antragsschrift fehlt, da die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers nicht bekannt ist.

Randnummer 6

Die Prozessbevollmächtigte hat auf die Anfrage des Gerichts vom 30. April 2025 zur aktuellen Anschrift nicht geantwortet, nachdem die Antragsgegnerin mitteilte, dass der Antragsteller nach unbekannt abgemeldet wurde.

Randnummer 7

Unabhängig davon ist der Antrag auch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 8

Der Antragsteller hat bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, welches am 18. Mai 2012 nach Rücknahme der Klage durch Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf -17 K 6347/11.A - rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Randnummer 9

Bei dem hier streitgegenständlichen Asylantrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag.

Randnummer 10

Durch den Folgeantrag entsteht gerade nicht der hier als Anordnungsgrund geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sondern zunächst lediglich ein Anspruch auf die Prüfung nach § 71 Abs. 1 AsylG ob ein weiteres Asylerfahren durchzuführen ist.

Randnummer 11

Es besteht daher kein Anordnungsanspruch darauf die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird.

Randnummer 12

Auch wenn der durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin gestellte Antrag dahingehend umgedeutet würde,

Randnummer 13

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt wurde und die Ausländerbehörde anzuweisen, vorerst von einer Durchführung der Abschiebung abzusehen,

Randnummer 14

hätte der Antrag keinen Erfolg.

Randnummer 15

Es kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, ob der Antrag unabhängig davon auch bereits deshalb unbegründet ist, weil der Folgeantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde, wie die Antragsgegnerin behauptet.

Randnummer 16

Die gegen den Bescheid vom 21. November 2024 gerichtete Klage in der Hauptsache ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die in den Fällen der Ablehnung eines Folgeantrags gemäß den §§ 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG zu beachten ist und worauf der Antragsteller in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, erhoben worden.

Randnummer 17

Zwar wurde der Bescheid der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 25. November 2024 durch die Deutsche Post zugestellt.

Randnummer 18

Dies ergibt sich aus der von der Beklagten übermittelten und über die Internetseite der Deutschen Post sowie – noch detaillierter – auf der Internetseite der DHL immer noch abzurufenden Sendungsverfolgung. Daraus und aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten folgt, dass der Bescheid unter der Sendungsnummer N02 am Freitag dem 22. November als Einschreiben eingeliefert wurde, die Zustellung durch den Empfänger von Samstag den 23. November auf Montag den 25. November verschoben wurde und die Sendung am Montag dem 25. November 2024 um 10.28 Uhr zugestellt wurde.

Randnummer 19

Dem steht die eidesstattliche Versicherung des Angestellten der Prozessbevollmächtigten, er habe die Sendung am 29. November 2024 aus dem Briefkasten der Kanzlei entnommen und in das Posteingangsbuch eingetragen, nicht entgegen.

Randnummer 20

Zum einen trifft diese eidesstattliche Versicherung lediglich Aussagen zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Briefkasten, nicht jedoch über das Einlegen der Sendung in den Briefkasten. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kommt es aber entsprechend § 130 BGB auf den Zugang in den „Machtbereich“ des Empfängers und damit auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes an.

Randnummer 21

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. März 2001 – 19 A 4216/99 -, juris

Randnummer 22

Zum anderen ist der vom Bundesamt mit der Klageerwiderung vorgelegte Auslieferungsbeleg der Deutschen Post ausreichender Nachweis für den genauen Zeitpunkt des Zugangs. Dieser vermag den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum - unter Verweis auf die eidesstattliche Versicherung des Angestellten Ihrer Kanzlei und die dort zur Eingangspost des Bundesamtes geführte „Eingangsliste“ - behaupteten Zugang am darauffolgenden Freitag, dem 29. November 2024, vollständig zu widerlegen

Randnummer 23

Vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 24. September 2018 - 1 B 251/18 -; juris

Randnummer 24

Da es sich jedenfalls nicht um eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein handelte, kommt es nicht auf den Tag des tatsächlichen Zugangs an, sondern allenfalls gilt die Bekanntgabefiktion der hier insoweit maßgeblichen §§ 41 Abs. 5 VwVfG, 4 Abs. 2 VwZG. Diese trat – unabhängig vom tatsächlichen Zugang des Schreibens am 25. November 2024 – nach vier Tagen am Dienstag dem 26. November 2024 ein, so dass die einwöchige Klagefrist mit Ablauf des 3. Dezember 2024 enden würde.

Randnummer 25

Zwar tritt die Bekanntgabefiktion nicht ein, sondern es ist auf den tatsächlichen Zugang abzustellen, wenn dieser nach Ablauf der Frist des § 41 VwVfG erfolgte. In diesem Fall hat im Zweifel die Antragsgegnerin den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nachzuweisen.

Randnummer 26

Dieser Nachweis ist vorliegend durch die elektronische Sendungsverfolgung – wie oben dargelegt geführt.

Randnummer 27

Die Klagefrist wurde durch diesen Zugang des Einschreibebriefs jedoch wohl nicht in Gang gesetzt, da der ablehnende Bescheid vom 21. November 2024 der Bevollmächtigten des Klägers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offenbar lediglich per Einwurfeinschreiben und nicht per Übergabeeinschreiben zugestellt wurde.

Randnummer 28

Für den Beginn der Klagefrist gem. §§ 31 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 4, 36 Abs. 1, 74 Abs. 1 AsylG ist die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes erforderlich

Randnummer 29

§ 31 Abs. 1 AsylG schreibt bei Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen lediglich die unverzügliche Zustellung der Entscheidung vor, ohne Regelungen über die Form der Zustellung zu treffen. Da das Asylgesetz auch keine anderweitigen Bestimmungen zur Art der Zustellung enthält, gelten – mit den Modifikationen des § 10 AsylG – die allgemeinen Zustellungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG).

Randnummer 30

Soweit sich das Bundesamt für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzustellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers,

Randnummer 31

vgl. BT-Drs. 15/5216, S. 12: „das Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus“,

Randnummer 32

der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, seither ausgeschlossen.

Randnummer 33

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 B 6.15 – und Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, beide juris; VG Göttingen, Beschl. v. 24. September 2018 - 1 B 251/18 – m.w.N.; juris.

Randnummer 34

Eine Heilung dieses Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG kommt nicht in Betracht, weil eine wirksame Zustellung als solche hier nicht vorgenommen wurde, die die Klage- und Antragsfrist hätte auslösen können, mithin kein Fehler bei der Ausführung einer angeordneten Zustellung eines Dokuments vorliegt.

Randnummer 35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, juris.

Randnummer 36

Der Frage, ob es sich bei dem Einschreiben eventuell doch um ein „Übergabe-Einschreiben“ gehandelt hat, muss im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden.

Randnummer 37

Zum einen hat die Antragsgegnerin bislang nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht, was diese Annahme stützen könnte.

Randnummer 38

Zum anderen ist der Antrag aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Antragstellers - unabhängig davon ob die Klage in der Hauptsache wegen Fristversäumnis und der aufgrund des Ablaufs der Fristen des § 60 VwGO nicht mehr möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag des Antragstellers und Klägers, unzulässig und der Bescheid bestandskräftig geworden ist - nicht nur unzulässig sondern aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2024, auf die Bezug genommen wird, unbegründet.

Randnummer 39

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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