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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 26.06.2026 – 4 K 1156/24

Teilweise Klagerücknahme, wenn Anträge in der mündlichen Verhandlung beschränkt werden, 4 K 1156/24, Urteil vom 26.06.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
VwGO § 155 Abs 2

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der am 1991 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos.

Nachdem er zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erteilte ihm die Ausländerbehörde des Stadtamtes Bremen am 17.06.1998 erstmals eine bis zum 11.03.2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG.

Der Kläger konsumierte bereits mit 13 Jahren Cannabis. Im Alter von 17 Jahren steigerte er seinen Konsum auf bis zu 5 bis 6 g Cannabis täglich, im Alter von 19 bis 20 Jahren probierte er zudem Kokain aus und konsumierte es nasal in Kombination mit Alkohol auf Feiern. Den Alkoholkonsum steigerte er in Verbindung mit dem Konsum von Kokain und trank etwa zwei Flaschen Spirituosen pro Nacht. Heroin probierte er ebenfalls aus. Seit dem Jahr 2006 trat er strafrechtlich wiederholt in Erscheinung, u.a. wegen Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, versuchter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Diebstahls- sowie Raub- und Körperverletzungsdelikten. Aufgrund dessen wurden seit Februar 2007 mehrfach Zuchtmittel bzw. Erziehungsmaßregeln und im November 2007, Juli 2008 und Februar 2010 mehrere Jugendstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Jahren sowie sechs Monaten gegen ihn verhängt.

Die vormals zuständige Ausländerbehörde lehnte daher mit Verfügung vom 30.06.2011 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Von einer Ausweisung sah sie ab, weil der Kläger einen erhöhten Ausweisungsschutz infolge einer (abgeleiteten) Rechtsposition nach dem ARB 1/80 erworben habe und erteilte dem Kläger am 02.08.2011 eine ausländerrechtliche Verwarnung. Aufgrund seiner (abgeleiteten) Rechtsposition nach dem ARB 1/80 stellte ihm die Ausländerbehörde zugleich eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. (später: § 4 Abs. 2 AufenthG) aus, die nachfolgend bis zum 29.12.2021 verlängert wurde. Am 18.01.2022 beantragte der Kläger die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Seit dem 31.01.2022 erhielt er Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4, 5 AufenthG, die zuletzt bis zum 27.11.2022 verlängert wurden.

Seit dem Jahr 2012 ist der Kläger wie folgt strafrechtlichen in Erscheinung getreten: - Am 01.03.2012 erteilte ihm das Amtsgericht Bremen in einem Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung. Ferner wurde gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 30.11.2012 verhängt.

- Am 15.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

- Am 05.02.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremerhaven wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung (Tatzeit: 28.11.2017) zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen und verhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.12.2020.

- Am 20.11.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung (Tatzeit: 26.02.2018) zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen und verhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 24.03.2021.

- Das Landgericht Bremen verurteilte ihn am 15.10.2021 wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.

Den gerichtlichen Feststellungen zufolge beschlossen er und zwei Mittäter nach dem vorherigen Konsum von Cannabis, Kokain und Alkohol im Laufe der Morgenstunden des 13.08.2016 gemeinsam, eine in der Nähe gelegene Spielhalle zu überfallen, um dort Geld für weitere Drogen zu erbeuten. Maskiert mit Mützen, die nur die Augenpartie freiließen, zwei Holzstöcken mit einer Länge von 57 bzw. 50 cm, zwei Kuhfüßen, einem Messer mit einer feststehenden Klinge von 26 cm, zwei Schraubendrehern und einer Sporttasche, fuhren der Kläger und die weiteren Tatbeteiligten mit einem blauen Audi gegen 08:56 Uhr zur genannten Spielhalle, verschafften sich, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, durch die unverschlossene Hintertür Zutritt zu den Räumlichkeiten der Spielhalle und stürmten sodann in diese hinein. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich eine 61-jährige Angestellte sowie ein weiterer Zeuge in der Spielhalle. Diesem Zeugen, der vor einem Spielautomaten saß, wurde ein Schlag versetzt, worauf dieser zu Boden ging und während des gesamten weiteren Geschehens reglos am Boden lag. Sodann ging einer der Mittäter zu der Spielhallenangestellten, zog diese an ihrer Kleidung hinter dem Tresenbereich hervor und schlug mit einem der mitgebrachten Holzstäbe in Richtung ihres Kopfes, verfehlte diesen jedoch, da die Angestellte sich leicht zur Seite drehen konnte, und traf sodann deren linke Schulter. Der Mittäter zerrte die Angestellte weiter in Richtung des Spielbereichs, brachte sie dort zu Boden, riss sie wieder hoch, drückte sie danach in einen der Sessel, wodurch sie nicht unerhebliche Schmerzen erlitt, und sagte zu ihr, dass sie wisse, was passiere, wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan versuchte der Kläger unterdessen, mittels eines Kuhfußes an mehreren Spielautomaten diese aufzubrechen, wobei sich einer von ihnen auch öffnen ließ. Der Kläger und ein weiterer Mittäter durchwühlten sodann die Kasse und Teile des Tresens und rissen den Geldwechselautomaten, der sich hinter dem Tresen befand und mit Münzen gefüllt war, aus der Verankerung, trugen diesen aus dem Casino hinaus und luden den Automaten in den Kofferraum des an der Hintertür geparkten Pkw, von dem der weitere Tatbeteiligte zuvor die Nummernschilder entfernt hatte, was nicht vollends gelang, da dieser noch ein gutes Stück aus dem Kofferraum ragte, sodass die Tür des Kofferraums nicht verschlossen werden konnte. Einer der Nachbarn, die auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, verständigte die Polizei, die innerhalb weniger Minuten bei der Spielhalle eintraf. Der Kläger und einer der Mittäter wurden durch die einschreitenden Polizeibeamten im Hinterhof bei dem Pkw während der Verladung des Geldwechselautomaten gestellt und im weiteren Verlauf festgenommen. Der dritte Tatbeteiligte flüchtete durch die Vordertür aus der Spielhalle und wurde dort festgenommen. Noch in der Spielhalle hatten der Kläger und die beiden Mittäter dem Tatplan entsprechend eine Sporttasche mit Bargeld i. H. v. 875,00 Euro aus der Spielhalle befüllt und diese zum Abtransport bereitgestellt, um dieses und das weitere Geld aus dem Automaten für sich zu verwenden. In der Sporttasche befand sich außerdem das mitgebrachte Messer. Aufgrund des Einschreitens der Polizeibeamten und der sodann erfolgten Festnahme konnten der Kläger und die Mittäter die Beute nicht mehr sichern und mit dieser nicht vom Tatort flüchten. Der Kläger wies bei der Blutentnahme um 11.05 Uhr des Tattages einen Kokainwert im Blut von 280 ng/ml und einen THC-Wert im Blut von 5,11 ng/ml auf. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,21 ‰. Die Spielhallen-Angestellte erlitt durch die Tat Schmerzen im Bereich des Schulter- und Nackenbereichs. Nach der Tat litt sie, die zu dieser Zeit bereits belastet war, da ihr Ehemann im Koma lag und wenige Tage nach dem Überfall verstarb, an Schlafstörungen, Alpträumen, vorfallbezogenen Flashbacks, Ängsten, erhöhter Wachsamkeit in und außerhalb der Wohnung, einer allgemein deutlich geminderten psychischen Belastbarkeit, Niedergestimmtheit, vorzeitiger Erschöpfung, Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen und war vorerst krankgeschrieben. Seit dem Tattag war sie arbeitsunfähig. Sie nahm zunächst ambulante psychotherapeutische Hilfe bzw. psychotherapeutische Behandlungen wahr und befand sich seit Februar 2018 in Behandlung bei einer Psychotraumatherapeutin. Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen im verbundenen Verfahren hatte sich eine gesondert verfolgte Person, ein Drogenabnehmer, bereits am 25.01.2014 an die Ortspolizei Bremerhaven gewandt und ihr mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger Probleme wegen offener Schulden aus Heroinverkäufen habe. Um den Kläger als Betäubungsmittelhändler zu identifizieren, vereinbarte diese Person in Absprache mit der Polizei mit dem Kläger ein Treffen am 11.02.2014 um 14.30 Uhr im Huckelrieder Park in Bremen, das durch Polizeibeamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven überwacht wurde. Der Kläger erschien um 14:15 Uhr an der o.a. Örtlichkeit und wurden sogleich von den einschreitenden Polizeibeamten festgenommen und durchsucht. Dabei wurden folgende Gegenstände sichergestellt, die der Kläger zum gewinnbringenden Verkauf an die gesondert verfolgte Person bereithielt:

- In der Hosentasche des Klägers ein verschweißter Plastikbeutel mit 24,27 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 6,4 %, entsprechend 1,55 g reinem Heroinhydrochlorid,

- in seiner Unterhose 10 verschweißte weiße Plastikbeutel mit insgesamt 50,40 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 6,3 %, entsprechend 3,18 g reinem Heroinhydrochlorid, mithin insinsgesamt 4,73 g reinem Heroinhydrochlorid, - vorne in seinem Hosenbund einen Frühstücksbeutel mit 478,57 g braunem Pulver. In diesem Substanzgemisch war Coffein und Paracetamol enthalten, um dieses als Streckmittel für das Heroingemisch zu nutzen,

- einen Plastikbeutel mit 0,675 g Cannabispflanzenmaterial mit unbekanntem Wirkstoffgehalt.

Für 10 g Heroingemisch nahm der Kläger einen Kaufpreis i.H.v. etwa 160,00 Euro. Während er die genannten Betäubungsmittel in seiner Hosentasche und seiner Unterhose zum gewinnbringenden Verkauf bei sich hatte, führte er ein Einhandmesser mit 12 cm Klingenlänge hinten im Hosenbund steckend bei sich. An mindestens zwei nicht mehr genau feststellbaren Tagen in der Zeit zwischen April und Juli 2015 veräußerte und übergab er vor einem Lokal in Bremen-Huckelriede jeweils 10 bzw. 15 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von höchstens 15,5 %, entsprechend 1,5 g und 2,3 g reinem Heroinhydrochlorid, zum Preis von ca. 80,00 Euro pro 5 g gewinnbringend an zwei gesondert verfolgte Drogenabnehmer, die jeweils mit dem Auto aus Oldenburg anreisten. Zuletzt veräußerte und übergab er am 06.07.2015 gegen 14.30 Uhr, ebenfalls an der vorgenannten Örtlichkeit, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung drei Beutel mit insgesamt 24,88 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 16,2 %‚ entsprechend 4,0 g reinem Heroinhydrochlorid, zum Preis von 350,00 Euro gewinnbringend an eine Drogenabnehmerin und führte in seiner Unterhose versteckt einen weiteren Beutel mit 30,48 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 16 %‚ entsprechend 4,9 g reinem Heroinhydrochlorid, zum gewinnbringenden Verkauf mit sich, sowie in seinen Hosentaschen neben dem von der Drogenabnehmerin erhaltenen Betrag von 350,00 Euro einen weiteren Betrag von 400,00 Euro bei sich und verwahrte in seiner Wohnung Bargeld i. H. v. 1.905,00 Euro, die aus Betäubungsmittelgeschäften herrührten bzw. für solche bestimmt waren. Bei dem Verkaufsgeschäft vom 06.07.2015 handelte es sich um ein Scheingeschäft, das die gesondert verfolgte Drogenabnehmerin nach Absprache mit und unter Observation durch die Polizei Oldenburg durchführte.

Mit Verfügung vom 16.04.2024 wies der Senator für Inneres und Sport – Referat 24 – der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), ordnete ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren an (Ziffer 2) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an. Es bedürfe keiner Fristsetzung. Die Abschiebung erfolge aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft. (Ziffer 3). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht, falls der Kläger nicht innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus der Haftanstalt bzw. aus der Abschiebungshaft (Polizeigewahrsam) ausreise (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Ausweisung wurde angeordnet (Ziffer 5). Der Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 16.04.2024 verwiesen.

Der Kläger hat am 16.05.2024 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (4 V 1157/24). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er Erstinhaftierter sei. Seine Verurteilung sei auf seine Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen. Er habe sich nunmehr entschieden, sich therapieren zu lassen. Die Therapievoraussetzungen, nämlich die Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Therapieplatzzusage, lägen mittlerweile vor. Die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten lägen bereits acht Jahre zurück. Seit seiner Zeit im geschlossen Vollzug habe er keinerlei Drogen mehr konsumiert und Kontakt zur Suchtberaterin gesucht. Der Strafvollzug verlaufe einwandfrei. Sämtliche Drogenscreenings seien unauffällig gewesen. Gleichwohl bedürfe er im Hinblick auf seinen vieljährigen Konsum verschiedenster Drogen der therapeutischen Behandlung. Er sei in Bremen geboren und habe sich mit Ausnahme eines Zeitraumes von wenigen Monaten zwecks Pflege seines zwischenzeitlich verstorbenen Großvaters im Jahr 2022 nie in der Türkei aufgehalten. In der Türkei habe er keine Verwandten mehr. Seine Eltern lebten in Bremen und seien gesellschaftlich etabliert. Dies gelte auch für seine beiden Schwestern, die im Haushalt der gemeinsamen Eltern lebten. Auch seine Großmutter sowie diverse Onkel und Tanten lebten nebst ihren Verwandten in Bremen.

Der Kläger beantragt unter (konkludenter) Rücknahme der Klage im Übrigen,

Ziffer 2. des Bescheides vom 16.04.2024 in der Gestalt der Prozesserklärung der Beklagten vom 26.06.2026 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Bescheid vom 16.04.2024.

Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 06.06.2024 in dem Verfahren 4 V 1157/24 abgelehnt. Am 14.06.2024 ist der Kläger in die Türkei abgeschoben worden. Mit Beschluss vom 04.11.2024 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Am 19.11.2024 haben der Kläger und seine Ehefrau in der Türkei die Ehe geschlossen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung per Video zugeschaltet informatorisch angehört worden. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Prozesserklärung den Bescheid vom 16.04.2024 abgeändert und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

A. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der Kläger vertritt insofern zwar die Auffassung, dass ein – wie vorliegend von ihm – in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz gestellter Klageantrag lediglich unverbindlich angekündigt werde, sodass diese Klage bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jederzeit wieder „zurückgezogen“ werden könne, ohne die Folgen einer (Teil-)Rücknahme der Klage im Sinne des § 92 Abs. 3 VwGO auszulösen. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht.

Die Auffassung des Klägers wäre insbesondere mit dem auch das Verwaltungsprozessrecht beherrschenden Dispositionsgrundsatz des Klägers, der in der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses frei ist, unvereinbar und geht damit fehl. Der Kläger vermengt mit seinem Vorbringen einerseits den Gegenstand des Klagebegehrens (also den Streitgegenstand), der ab Erhebung der Klage feststehen muss (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und andererseits die konkrete Stellung eines Antrags (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO), welche grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen soll. Der Kläger verkürzt damit unzulässigerweise die über die bloße Antragstellung hinausreichende Bedeutung der zuvor erfolgten schriftlichen Benennung des Gegenstands der Klage vor der mündlichen Verhandlung. Die Auffassung des Klägers führte letztlich dazu, dass Rechtsbehelfsführer Klagen bis zur „verbindlichen“ Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung jederzeit ohne Rechtsfolgen „zurückziehen“ könnten. Eine solche Möglichkeit ist der zentralen Rücknahmevorschrift des Verwaltungsprozessrechts (§ 92 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen und auch sonst dem Gesamtkontext des Verwaltungsprozessrechts fremd. Die Auffassung des Klägers könnte ferner die Existenz der Rechtsfigur der Rücknahmefiktion nach Klageerhebung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO ebenso wenig erklären wie das ausdifferenzierte Rechtsregime der nachträglichen Klageänderung (§ 91 VwGO), das gerade auch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gilt.

Weiterhin übersieht der Kläger, dass mit der nach § 82 Abs. 1 VwGO erforderlichen Benennung des Streitgegenstands die Aufgabe des Gerichts verbunden und determiniert wird, sich mit diesem inhaltlich auseinanderzusetzen und diese staatliche Rechtsschutzgewährung grundsätzlich mit Kosten verbunden ist. Dies gilt nach den Kostenbestimmungen der §§ 154 ff. VwGO insbesondere auch dann, wenn der Kläger nach Darlegung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klage – also gewissermaßen nach rechtsgutachterlicher Beurteilung – zurücknimmt. Dies gilt auch für den hier einschlägigen Fall der nachträglichen Rücknahme eines Klagegegenstands. Wieso in diesem Fall Abweichendes gelten sollte, ist weder mit Blick auf Sinn und Zweck des Prozessrechts noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich. Überdies und zusätzlich wäre die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG – die Richtigkeit der Ansicht des Klägers unterstellt – obsolet. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit – im verwaltungsgerichtlichen Prozess ab Erhebung der Klage, § 90 Satz 1 VwGO – die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Das Verbot der „anderweitigen“ Anhängigmachung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG liegt (bereits) vor, wenn der Streitgegenstand erneut gerichtlich geltend gemacht wird. Damit kann es ersichtlich nicht allein auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ankommen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2023 – 2 K 2547/22, juris Rn. 26 ff. m. w. N.). B. Die verbleibende zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer 2. des Bescheides vom 16.04.2024 in der Gestalt der Prozesserklärung der Beklagten vom 26.06.2026 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren ist rechtlich nichts zu erinnern.

I. Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der – wie der Kläger – ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.

I. Die hier festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Sie hatte bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedurfte es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist musste von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK gemessen und bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021 – 2 LC 215/20, juris Rn. 51).

2. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Eheschließung und die Entwicklung des Klägers nach seiner Abschiebung reagiert und das Einreise- und Aufenthaltsverbot von vier auf drei Jahre reduziert. Für den erkennenden Einzelrichter ist nicht ersichtlich, dass das reduzierte Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerhaft sein könnte. Insbesondere erweist sich die Entscheidung der Beklagten nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ermessensfehlerhaft. Von dem Kläger geht aus den im Beschluss der Kammer vom 06.06.2024 in dem Verfahren 4 V 1157/24 genannten Gründen eine Wiederholungsgefahr aus, die insbesondere aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers resultiert. Die bislang von dem Kläger begangenen Straftaten standen mit dessen Suchterkrankung im Zusammenhang. Eine Therapie hat der Kläger bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. Es mag zwar sein, dass der Kläger seit seiner Abschiebung in die Türkei keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Kläger in Deutschland über einen längeren Zeitraum betäubungsmittelfrei wird leben können.

Auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK erweist sich die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots als nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat alle Belange des vorliegenden Falls berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Es besteht ein Fernhaltungsinteresse hinsichtlich des Klägers, hinter dem seine und die Interessen seiner Ehefrau zurückzutreten haben. Zudem war der Kläger bis zu seiner Abschiebung auch nicht nachhaltig wirtschaftlich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Die sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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