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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 103 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 103 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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