Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 24.02.2026 – 3 K 822/25
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- AsylG § 26 Abs 1 VwGO § 113 Abs 5 S 1 VwGO § 75
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 30.08.2024 zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung von „Familienasyl“, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihren Asylantrag.
Die Klägerin ist syrischer Staatsangehörige, sie reiste am 20.08.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.08.2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Am 04.09.2024 hörte das Bundesamt die Klägerin gemäß § 25 AsylG an.
Mit Bescheid vom 05.12.2024 wurde der Asylantrag der Klägerin vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt, es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen und die Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien angeordnet. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO zuständig sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 05.12.2024 mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2025 auf. Der Gerichtsbescheid wurde am 20.02.2025 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass ihr Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 5 AsylG aufgeschoben werde, da derzeit in Syrien durch den Sturz des Assad-Regimes und der laufenden Kampfhandlungen eine vorübergehend ungewisse Lage bestehe.
Am 01.04.2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei aufgehoben worden, weil ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Sie habe der Beklagten mitgeteilt, dass es sich vorliegend um einen Anspruch auf Familienasyl handele, weshalb es auf die gegenwärtige Lage im Herkunftsland nicht ankomme und auch eine Aussetzung der Entscheidung nicht möglich sei.
Der Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.08.2024 Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 AsylG zu gewähren.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Asyl vom 30.08.2024 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Anhörung bereits stattgefunden habe, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsbescheidungsklage. Die Klage sei auch unbegründet, da ein zureichender Grund gemäß § 75 Satz 1 und 3 VwGO für die noch nicht erfolgte Entscheidung über den Asylantrag vorliege. Die Akte sei nicht entscheidungsreif. Infolge des Umsturzes der Assad-Regierung am 08.12.2024 durch HTS-geführte Rebellen sei die Lage in Syrien derzeit außerordentlich volatil, unübersichtlich und nur schwer belastbar zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund seien Entscheidungen über Asylanträge aus Syrien bis auf Weiteres gemäß § 24 Abs. 5 AsylG ausgesetzt. Auch Entscheidungen zu § 26 AsylG würden für das Herkunftsland Syrien derzeit nicht getroffen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2025 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Schreiben vom selben Datum darauf hingewiesen, dass er erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Gründe
I. Der Einzelrichter kann über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Der Hilfsantrag ist zulässig (3.) und begründet (4).
1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von „Familienasyl“ gemäß § 26 gerichtete Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. Das Verfahren war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil es an einem zureichenden Grund für die bisher ausgebliebene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag fehlt.
aa) Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16).
Hierzu zählt vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren, wie es sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt. Daher ergeht nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19, wonach der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens ansieht). Diese Frist beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu behandeln, so beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG diese Frist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie).
Anhaltspunkte dafür, ob eine Überschreitung der sechsmonatigen Frist – also eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz – sachlich gerechtfertigt ist, ergeben sich aus § 24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 AsylG (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 sowie Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise nach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG um höchstens weitere drei Monate auf 18 Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann die Entscheidung abweichend von den in Abs. 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet nach § 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen. Nach § 24 Abs. 7 AsylG hat das Bundesamt jedoch spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie deutlich, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen.
bb) Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall kein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte bisher nicht über den Asylantrag der Klägerin entschieden hat.
Da im vorliegenden Fall ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, begann die Frist zur Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit der Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Dies erfolgte hier spätestens durch den Eintritt der Rechtskraft des die ursprüngliche Unzulässigkeitsentscheidung aufhebenden Gerichtsbescheides vom 30.01.2025 am 20.02.2025. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist auch nach diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Gründe für eine Verlängerung auf 15 Monate liegen nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Es liegt auch kein Fall eines Aufschubs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung aufzuschieben (so auch VG Bremen, Urteil vom 24.02.2026 - 3 K 3913/25 im Anschluss an VG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2025 - A 10 K 41/25, juris Rn. 22 f.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24, juris Rn. 19 ff.). Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG ist eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens besteht also darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung darf der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung.
Die in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von Bashar Al-Assad herrscht bereits seit dem 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Die neue syrische Regierung unter der Führung der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. Beispielsweise hat das Auswärtige Amt am 30.05.2025 einen neuen Lagebericht zu Syrien mit dem Stand Ende März 2025 veröffentlicht, welcher laut seiner Einleitung vor allem dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren dienen soll. Dass Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger bereits wieder möglich sind, zeigt sich auch an der gerichtsbekannt im 4. Quartal 2025 wiederaufgenommenen Entscheidungspraxis des Bundesamtes sowie diversen Entscheidungen der Einzelrichter:innen der Kammer aus der jüngeren Vergangenheit (vgl. bspw.: VG Bremen, Urt. v. 19.01.2026 - 3 K 1830/24 und v. 12.01.2026 - 3 K 49/24, jeweils juris).
Schließlich ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass eine hier in Betracht kommende Entscheidung auf der Grundlage des § 26 AsylG eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat nicht erfordert, womit ein Aufschieben der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 5 AsylG jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt ausscheidet. 2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.
a) Grundsätzlich hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Streitsache in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen. Für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrens kein Raum, so dass das Gericht im vorliegenden Fall nicht gehalten ist, eine Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – A 7 K 2324/24, juris Rn. 23; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.05.2015 – 7 K 720/14.WI.A, juris; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris Rn. 30; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 10, 32).
b) Zwar mögen die für diese Position angeführten Argumente, im Falle eines gerichtlichen Durchentscheidens würden die dem Bundesamt durch das Asylgesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten umgangen und der Kläger würde eine Tatsacheninstanz verlieren (vgl. zu beidem ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2024 – A 7 K 2324/24, juris Rn. 24 f.), in der vorliegenden Situation eines auf die Zuerkennung von „Familienasyl“ gem. § 26 AsylG beschränkten Klageantrags weniger zu verfangen. Der Klägerin steht jedoch (auch) im gerichtlichen Verfahren mit Blick auf den lediglich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG beschränkbaren Asylantrag keine Dispositionsfreiheit über das Familienasyl zu (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AsylG § 26 Rn. 33). Sie kann also nur über das Klagebegehren, in der Rechtsfolge hier die Zuerkennung internationalen Schutzes, nicht aber über die vom Bundesamt oder dem Gericht zur Prüfung dieses Begehrens heranzuziehenden Rechtsgrundlagen disponieren. Daher erweist sich auch für das vorliegende Verfahren eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz als nicht möglich, so dass es auch für den beschränkt formulierten wörtlichen Klageantrag bei einer fehlenden gerichtlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife bleibt.
c) Auch dem Unionsrecht kann keine Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“ entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 54). 3. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung ihres Asylantrags begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.
a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage liegen nach § 75 VwGO vor (s.o.).
b) Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie mit ihrem Hilfsantrag lediglich eine Bescheidung und nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht begehrt. Ein Asylantragsteller, über dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 21 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung des Klägers nach § 25 AsylG stattgefunden hat (vgl. VG Bremen, Urteil vom 15.09.2023 - 7 K 573/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Überzeichnung des Asylrechts durch europäisches Recht, insbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie, gibt eine besondere Struktur mit einer stärkeren Betonung des behördlichen Verfahrens vor, die einem sog. „Durchentscheiden“ der Verwaltungsgerichte entgegensteht (siehe dazu bereits oben, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 20 ff.). Einem Asylantragsteller dürfen die eingeräumten Verfahrensrechte – insbesondere eine Entscheidung des Bundesamts mit dessen besonderer Sachkenntnis – nicht dadurch entzogen werden, dass im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts, das Gericht an dessen Stelle im gerichtlichen Verfahren den Antrag zu entscheiden hat. Zudem würde ein Übergehen der Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts, wenn es – wie vorliegend – zu einer Häufung von Fällen kommt, zu einer mit dem Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbaren Gewichtsverlagerung der Exekutive auf die Judikative führen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).
4. Die Klage ist in ihrem Hilfsantrag auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihr Asylbegehren in angemessener Frist aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Zitierte Vorschriften
- § 113 VwGO
- § 26 VwGO
- § 75 VwGO
- § 26 AsylG
- § 14 AsylG
- § 25 AsylG
- § 13 AsylG
- § 15 AsylG
- § 29 AsylG
- § 3 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 60 AufenthG
- Art. 16a GG
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 84 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 24 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 3 K 822/25 entschieden?“