Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 13.10.2026 – 35 K 695/25 V
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1013.35K695.25V.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Visa zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und leben in Aleppo. Der 1967 geborene Kläger zu 1) und die 1969 geborene Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern ihres 1994 geborenen Sohnes W… (Sohn). Dieser ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Hamburg.
Mit Anordnung Nr. 2/2015 vom 30. November 2015 begründete die Beigeladene ein so genanntes Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hamburg lebenden Verwandten beantragen (LAP). Begünstigt waren Personen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, verwandtschaftliche Beziehungen in Hamburg haben und deren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Voraussetzung war unter anderem insbesondere, dass die Personen infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzte ferner die Abgabe einer Verpflichtungserklärung voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anordnung Bezug genommen.
Die Beigeladene verlängerte die Geltungsdauer dieser Anordnung wiederholt, unter anderem mit Anordnung Nr. 2/2022 vom 9. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023. Maßgeblich war „auch weiterhin der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde“. Der begünstigte Personenkreis wurde dahingehend um das Kriterium ergänzt, dass die Personen „sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Not und Bedrängnis befinden“ müssen. Das LAP wurde letztmalig mit Anordnung vom 16. Februar 2024 bis zum 30. November 2024 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anordnungen Bezug genommen.
Ausweislich des Merkblatts der Beigeladenen vom 10. Juli 2023 müssen die hier lebenden Familienangehörigen oder Dritte sich zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt ihrer Verwandten inklusive Unterbringung und Lebensunterhalt verpflichten, zu diesem Zweck gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen, dass hierfür ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, und eine förmliche Verpflichtungserklärung abgeben. Bei Erfüllen der Voraussetzungen erteilt das Amt für Migration eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung, die direkt an die Auslandsvertretung gesendet wird. Die in Hamburg wohnhaften Angehörigen müssen die Not- und Bedrängnislage ihrer Verwandten der Ausländerbehörde gegenüber formlos darstellen und dies schriftlich bei der Antragstellung mit vortragen. Kriterien können beispielhaft sein der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, kein Zugang zu Gesundheitsversorgung oder zum Arbeitsmarkt oder etwa das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis oder der Möglichkeit, einen Aufenthaltsstatus zu erwerben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Merkblatt Bezug genommen.
Am 22. August 2023 beantragte der Sohn für die Kläger eine Vorabzustimmung der Beigeladenen im Visumverfahren. Hierbei reichte er eine anwaltliche „Erklärung zur Not- und Bedrängnislage“ vom 21. August 2023 ein. Danach lasse sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes eine Bedrohung durch Kampfhandlungen entnehmen. Besonders betroffen seien die Gebiete unter anderem in und um Aleppo. Ferner erfolgten allgemeine Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation, zur Nahrungsmittelversorgung und zur medizinischen Versorgung. Die Konstitution der Kläger führe zu einer individuellen Verschärfung der allgemein vorherrschenden Not- und Bedrängnislage in Aleppo. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und ihres schlechten gesundheitlichen Zustands seien sie nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger zu 1) habe Schulter- und vor allem Knieprobleme, aufgrund derer er nur noch schlecht gehen könne und die seine Erwerbstätigkeit stark einschränkten. Die Klägerin zu 2) leide unter Problemen an der Wirbelsäule. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei aus eigenen Mitteln nicht finanzierbar und aufgrund der kriegsbedingten Verknappung faktisch ausgeschlossen. Ältere Personen mit gesundheitlichen Problemen seien vom Arbeitsmarkt faktisch ausgeschlossen. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei aufgrund der aktuellen Mangellage nicht zu finanzieren. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes könnten sie die notwendigsten Lebensmittel kaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die anwaltliche Erklärung Bezug genommen.
Mit „Erklärung zur Not- und Bedrängnislage“ vom 17. September 2024 gab der Sohn unter anderem an, die Kläger hätten infolge des Bürgerkriegs aus ihrem vorherigen Wohnort im Osten von Aleppo flüchten müssen. Ihr Zuhause sei durch die Kampfhandlungen vollständig zerstört worden. Derzeit lebten sie notdürftig in einem Vorort von Aleppo. Sie wohnten in einer kleinen, beschädigten Unterkunft ohne zuverlässige Strom- und Wasserversorgung. Das Gebäude sei baufällig und biete kaum Schutz vor Witterungseinflüssen. In der Umgebung gebe es viele zerstörte Gebäude, was die Gefahr von Einstürzen und Minen erhöhe. Aufgrund des Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme könnten die Kläger keiner geregelten Arbeit nachgehen. Der Kläger zu 1) leide unter schweren Knie- und Schulterproblemen, die seine Mobilität stark einschränkten. Die Klägerin zu 2) habe erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden. Beide seien faktisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erzielten zusammen ein monatliches Einkommen von maximal etwa 15,00 Euro durch Gelegenheitsarbeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger werde hauptsächlich durch die finanzielle Unterstützung des Sohnes gesichert. Ohne seine Hilfe könnten sie sich weder Nahrung noch Medikamente leisten. Die medizinische Versorgung vor Ort sei aufgrund der Zerstörung des Gesundheitssystems nahezu nicht existent. Es fehlten Ärzte, Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten. Die Kläger benötigten dringend medizinische Betreuung, die sie weder finanziell noch praktisch erhalten könnten. Sie erführen weiterhin Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion. Viele religiöse Stätten seien zerstört worden oder unzugänglich, und es bestehe die Gefahr von Übergriffen durch militante Gruppen. Es gebe keine weiteren Familienangehörigen oder Freunde vor Ort, die die Kläger unterstützen könnten. Sie seien sozial isoliert, was ihre Notlage zusätzlich verschärfe. Die Kombination aus der gefährlichen Sicherheitslange, der schlechten Wohnsituation, fehlender medizinischer Versorgung, finanzieller Not und gesundheitlichen Einschränkungen führe zu einer akuten Not- und Bedrängnislage für die Kläger. Ein Verbleib in Syrien sei für sie unzumutbar und gefährde ihr Leben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.
Am 11. Oktober 2024 erteilte die Beigeladene gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Amman (Botschaft) eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung.
Am 22. Juni 2025 stellten die Kläger bei der Botschaft Visumanträge. Die Botschaft führte hierbei eine Befragung zu den Lebensumständen der Kläger durch. Sie hielt im Verwaltungsvorgang fest, die Kläger lebten in Aleppo zusammen mit zwei Kindern (20 und 26 Jahre alt) in einem Haus (Eigentum). Der Kläger zu 1) habe Bluthochdruck und Probleme mit seinen Beinen. Die Klägerin zu 2) habe einen Bandscheibenvorfall. Sie sei Lehrerin gewesen und bekomme eine Rente in Höhe von ca. 30,00 USD. Die Kläger seien 2012 in Aleppo in einen anderen Ort geflohen und seit 2017 wieder zu Hause. Wegen der schlechten Sicherheitslage wollten sie zu ihrem Sohn. Die Kinder in Syrien studierten und könnten ihnen weder finanziell noch in anderer Weise helfen. Ferner legten die Kläger unter anderem eine Verpflichtungserklärung von Herrn Rechtsanwalt O… vom 16. September 2024 vor, auf welche Bezug genommen wird. Die Beklagte vermerkte im Verwaltungsvorgang, dass weder eine Flucht (seit 2017 wieder zu Hause) noch eine Trennung von der Familie noch eine langfristige Arbeitslosigkeit noch unzumutbare Wohnbedingungen noch Pflegebedürftigkeit glaubhaft gemacht worden sei.
Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene und teilte mit, die Kläger hätten bei der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft klassische Kriterien einer Notlage nicht erwähnt. Sie bitte um kurze Bestätigung, dass die aktuelle individuelle Notlage durch die Beigeladene ausreichend geprüft worden sei.
Mit E-Mail vom 18. Juli 2025 nahm die Beigeladene die Vorabzustimmung zurück. Eine Flucht scheine nach ihrem Prüfschema erfolgt zu sein und als gegeben anzusehen. Eine religionsausübungsbedingte, auf den Einzelfall bezogene Not- und Bedrängnissituation sei nicht gegeben, weil die Kläger keine persönlichen Einschränkungen vorgebracht hätten. Die anderen genannten Punkte (bspw. Lebensunterhalt, Erwerbstätigkeit, Sicherheitslage, medizinische Versorgung) bezögen sich auf die allgemeine Situation in Syrien, die die meisten Menschen dort betreffe.
Mit Bescheiden der Botschaft vom 29. Juli 2025, welche den Klägern zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt zugegangen sind, lehnte die Beklagte die Visumanträge ab. Der Anwendungsbereich des LAP sei nicht eröffnet. Eine aktuelle individuelle Not und Bedrängnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kläger seien im Jahr 2012 aus Aleppo geflüchtet und ab 2017 wieder nach Hause zurückgekehrt. Dort lebten sie mit ihren zwei studierenden Kindern zusammen im Eigenheim. Sie seien in Aleppo familiär verwurzelt und nicht auf sich allein gestellt, sondern könnten in ihrem Alltag Unterstützung erhalten. Neben ihrem Renteneinkommen übernehme ihr Sohn die Sicherstellung des Unterhalts für sie, womit sie keiner finanziellen Notlage ausgesetzt seien. Eine konkrete Gefahr betreffend die Sicherheitslage sei nicht gegeben. Auseinandersetzungen oder Einschränkungen seien nicht angegeben worden.
Hiergegen haben die Kläger am 26. September 2025 Klage erhoben. Eine individuelle Not- und Bedrängnislage liege vor. Die Sicherheitslage in Aleppo sei weiterhin instabil. Eine Integration sei nicht möglich. Einkünfte seien nicht vorhanden. Alter und Gesundheitsgefährdung erhöhten ihre Vulnerabilität. Ein Eigenheim bedeute keine Sicherheit. Das Haus sei kriegsbeschädigt. Die Wasser- und Stromversorgung sei unzuverlässig. Die Versorgung sei unsicher. Die mitwohnenden Kinder könnten sie nicht versorgen. Die finanzielle Unterstützung durch den Sohn belege ihre Bedürftigkeit. Es gebe Einschränkungen bei der Religionsausübung. Bei dem Kläger zu 1) hätten mehrere Einrichtungen in Aleppo eine fortschreitende degenerative Gelenkerkrankung dokumentiert. Das aktuelle Kernspintomogramm des linken Kniegelenks vom 11. Mai 2026 zeige einen kompletten Wurzelriss des Innenmeniskus. Hinzu komme eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule. Diese Befunde seien schmerz- und funkionsrelevant. Sie schränkten die Gehfähigkeit ein, erhöhten das Sturzrisiko und erforderten eine dauerhafte orthopädische Betreuung. Die Erkrankung sei nicht lebensbedrohlich, nicht kriegsbedingt und nicht nur in Deutschland behandelbar. Sie sei aber ein Baustein der altersbedingten Hilfsbedürftigkeit des Klägers zu 1) und seines Angewiesenseins auf familiären Beistand. Die Verlässlichkeit einer kontinuierlichen Behandlung sei gefährdet. Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei zu beachten.
Zuletzt tragen die Kläger vor, bis 2012 hätten sie in einem Haus in f… in Aleppo gewohnt, das durch Beschuss beschädigt worden sei. Seit 2017 wohnten sie in einem in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Haus in f… in Aleppo. Dieses Haus sei im August 2023 bewohnbar gewesen und werde weiter bewohnt. Sie seien mit wenig Hausrat in das unrenovierte Haus eingezogen. Die frühere pauschale Darstellung einer zerstörten Unterkunft und fehlender Angehöriger oder sonstiger Kontakte werde berichtigt. Die Versorgung des Klägers zu 1) mit ViscoPlus matrix sei bereits Anfang 2023 verfügbarkeits- und erreichbarkeitsbedingt abgesetzt worden. Historische Behandlungsunterlagen aus 2023 lägen nicht vor. Bei der Klägerin zu 2) habe die Versorgungslücke bereits im August 2023 bestanden (ausgebliebene Diagnostik, ausstehende Behandlungsentscheidungen). Den Namen des damaligen Arztes erinnere sie nicht mehr. Unterlagen seien nicht vorhanden. Dass kein ärztlicher Befund vorliege, beseitige den zeitnahen Vortrag aus dem Jahr 2023 nicht. Es lägen individuelle Erkrankungen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit vor. Im August 2023 habe der Haushalt der Kläger und ihrer zwei studierenden Kinder etwa monatlich 500,00 bis 600,00 USD Gesamtausgaben einschließlich Lebenshaltung und Behandlungskosten aufgewendet, davon etwa 100,00 Euro aus eingeschränkter Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1), 20,00 USD aus der Rente der Klägerin zu 2) und nach den jeweiligen Möglichkeiten 200,00 bis 500,00 USD Unterstützung durch den Sohn.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Amman vom 29. Juli 2025 zu verpflichten, ihnen Visa zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu erteilen;
hilfsweise zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Eine fluchtbedingte Not- oder Bedrängnissituation sei nicht gegeben. Die Kläger könnten in ihrem Heimatland, wenn auch mit Einschränkungen, leben. Sie erhielten finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn. Das Leben in einem Eigenheim zusammen mit studierenden Kindern begründe keine Notlage. Vielmehr seien sie familiär verwurzelt. Der Verweis auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage könne die Annahme einer konkreten individuellen Gefahr nicht begründen. Es lägen keine unzumutbaren Wohnbedingen und keine Pflegebedürftigkeit vor.
Die Beigeladene führt schriftsätzlich aus, das Auslaufen des LAP spiele vorliegend keine Rolle. Die Rücknahme der Vorabzustimmung fuße darauf, dass eine Not- und Bedrängnislage nicht habe festgestellt werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Zeugnis des Sohnes. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Auf das Protokoll wird insoweit Bezug genommen.
Gründe
Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm das Verfahren hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Zur Art und Weise der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide und zu deren Zeitpunkt lassen sich weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte entnehmen. Dies geht nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten der Beklagten, welcher der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zum Vorteil gereichen würde und welche den Zugang eines Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen hat (vgl. den allgemeinen Rechtsgedanken des § 41 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG, welches gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht unmittelbar für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung der Visa ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), denn sie haben weder einen – primär geltend gemachten – Anspruch auf deren Erteilung (1.) noch auf die – hilfsweise geltend gemachte – Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.).
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 und § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen ein Visum erteilt wird. Die Anordnung kann nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 AufenthG bezweckt, Erleichterungen für die verwaltungsmäßige Bewältigung aufenthaltsrechtlicher Probleme im Zusammenhang mit § 22 Satz 1 AufenthG zu schaffen, die typischerweise eine größere Zahl als schutzbedürftig angesehener Ausländer in gleicher oder vergleichbarer Weise treffen. Sie ermöglicht deshalb der obersten Landesbehörde, den Ausländerbehörden eines Landes und den Auslandsvertretungen des Bundes (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) über die ihnen im Einzelfall nach § 22 Satz 1 AufenthG mögliche Entscheidung hinaus einheitlich zu erlauben, Aufenthaltstitel ohne strenge Bindung an weitere Voraussetzungen zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 1 C 19/99 – juris, Rn. 13 zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage nach den §§ 32, 30 Abs. 1 des Ausländergesetzes).
Ob die oberste Landesbehörde eine solche Anordnung trifft, steht in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive („aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahin begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf (BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Dementsprechend kann die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 15).
Neben der Festlegung der für die Erteilung eines Visums zu verlangenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung (Behörde) gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer ein Visum nach § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Dadurch wird das der Behörde zustehende Ermessen bei der Erteilung intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Behörde zu erlassende Entscheidung über die Erteilung des Visums eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums ableiten kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 16).
Eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten hat die Behörde den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Weicht die Behörde von der Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Die Gerichte haben deshalb nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 17).
Zur Verwaltungspraxis der Beigeladenen bei der Anwendung der Anordnung lässt sich unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und ihres Vorbringens in diesem Verfahren feststellen, dass das Kriterium „sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Not oder Bedrängnis befinden“ als einheitliche Voraussetzung zu verstehen ist (Aktenvermerk und E-Mail der Beigeladenen vom 18. Juli 2025: „Not- und Bedrängnissituation“; Merkblatt der Beigeladenen vom 10. Juli 2023 und Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. Oktober 2025: „Not- und Bedrängnislage“). Dieses Kriterium setzt eine persönliche, individuelle, auf den Einzelfall bezogene Betroffenheit voraus; allgemeine Umstände, die eine Vielzahl von Personen gleichermaßen betreffen, genügen nicht (ebd.). Nach allgemeinem Sprachverständnis stehen Not bzw. Bedrängnis – teilweise synonym verwendet – für dringende Hilfsbedürftigkeit, Ausweglosigkeit bzw. eine Zwangslage (www.duden.de/ Rechtschreibung/Not und www.duden.de/Rechtschreibung/Bedrängnis, jeweils abgerufen am 13. Oktober 2026). Von einer solchen Situation geht die Beigeladene insbesondere, aber nicht abschließend, aus im Falle eines Aufenthalts in einem Flüchtlingslager, bei fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung oder dem Arbeitsmarkt oder bei Fehlen eines Aufenthaltsstatus im Fluchtland (Merkblatt der Beigeladenen vom 10. Juli 2023). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Kriteriums ist die Antragstellung auf Vorabzustimmung zur Visumerteilung bei der Ausländerbehörde der Beigeladenen (vgl. unerwidert gebliebene richterliche Verfügung vom 15. September 2026). Darüber hinaus verlangt die Beigeladene eine aktuelle Verpflichtungserklärung, die bei Visumerteilung grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein sollte (Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. Oktober 2025).
Gemessen daran haben die Kläger auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beigeladenen keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 und § 23 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht ist nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass sie sich zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Vorabzustimmung bei der Beigeladenen am 22. August 2023 in Not oder Bedrängnis im Sinne von Ziff. 1.3. der Anordnung der Beigeladenen Nr. 2/2022 vom 2. Dezember 2022 unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der Beigeladenen befanden (a). Überdies fehlt es an einer aktuellen Verpflichtungserklärung (b).
a) Bei der Würdigung der Angaben der Kläger in diesem Verfahren ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass sie ihre Situation in Aleppo im August 2023 bei Antragstellung in wesentlichen Teilen unzutreffend und weitaus übertrieben dramatisch darstellen lassen haben. Wie die Kläger zwischenzeitlich eingeräumt haben und was auch die Vernehmung ihres Sohnes als Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, lebten sie damals entgegen ihren Angaben weder notdürftig in einer kleinen, beschädigten, baufälligen Unterkunft ohne Schutz vor Witterungseinflüssen, sondern in einem neu bezogenen, unzerstörten Eigenheim, möge es auch (noch) nicht vollständig renoviert gewesen sein. Unterbringungsbedingte Not oder Bedrängnis, die mit der Unterbringung in einem Flüchtlingslager vergleichbar wäre, scheidet damit aus.
Ferner haben die Kläger ihre familiäre und soziale Lage bei Antragstellung unzutreffend dargestellt. Sie haben verschwiegen, dass sie in ihrem Haushalt zusammen mit zwei erwachsenen, mittlerweile studierenden Kindern leben, die nach den Angaben des Sohnes in der mündlichen Verhandlung auch Arbeiten im Haushalt übernehmen und die Eltern insoweit unterstützen. Insoweit trifft es weder zu, dass es keine weiteren Familienangehörigen vor Ort gab, die die Kläger (in irgendeiner Form) unterstützen konnten, noch waren sie sozial isoliert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatstadt Aleppo familiär und sozial umfassend verwurzelt waren. Eine Not- oder Bedrängnislage lässt sich daraus nicht ableiten.
Weiter haben die Kläger ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung unzutreffend bzw. unvollständig angegeben. Es trifft nicht zu, dass sie aus Gelegenheitsarbeiten maximal etwa 15,00 Euro erwirtschafteten. Zuletzt haben sie insoweit berichtigend vorgetragen, dass der Kläger zu 1) vielmehr etwa 100,00 USD aus seiner eingeschränkten Erwerbstätigkeit und die Klägerin zu 2) etwa 20,00 USD aus einer Altersrente erzielten. Zusammen mit Unterstützungsleistungen ihres Sohnes standen ihrem Haushalt im Jahr 2023 monatlich etwa 500,00 bis 600,00 USD für ihre Gesamtausgaben einschließlich Lebenserhaltung und Behandlungskosten zur Verfügung. Die Versorgung mit Wohnraum und Lebensmitteln war im August 2023 sichergestellt. Diese tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich Zugang des Klägers zu 1) zum Arbeitsmarkt tragen die Annahme einer Not- oder Bedrängnislage nicht.
Auch gesundheitliche Aspekte erlauben keine Annahme von Not oder Bedrängnis im August 2023. An der Verwaltungspraxis der Beigeladenen als Maßstab gemessen käme dies insbesondere in Betracht, wenn eine Situation gegeben gewesen wäre, die mit fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung vergleichbar ist. Dies lässt sich nicht feststellen. Zunächst fällt auf, dass die Kläger selbst bei der Beantragung des Visums bei der Botschaft am 22. Juni 2025 gesundheitliche Aspekte nicht in den Mittelpunkt gerückt haben. Sie haben gesundheitliche Probleme zwar angegeben (Aktenvermerk vom 22. Juni 2025: Bluthochdruck, Probleme mit den Beinen, Bandscheibenvorfall), aber nicht ausdrücklich als Grund für ihren Ausreisewunsch benannt (Aktenvermerk: „Weil die Sicherheitslage nicht gut ist wollen sie zu ihrem Sohn“). Dies spricht gegen eine seit August 2023 fortwährende, gesundheitsbedingte Not- oder Bedrängnislage noch zum Zeitpunkt der Visumantragstellung. Auch im Übrigen haben die Kläger eine Gesundheitssituation im August 2023, die zu einer Not- oder Bedrängnislage geführt haben könnte, nicht vorgetragen. Gesichert diagnostizierte Erkrankungen im August 2023 und deren Behandlungsbedürftigkeit nach Art und Umfang haben sie nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn ärztliche oder sonst sachdienliche Belege beigebracht. Im August 2023 etwa erforderliche, aber ausgebliebene medizinische Behandlungen lassen sich damit nicht feststellen. Darüber hinaus haben die Kläger auch in diesem Punkt bei Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht. Es trifft nicht zu, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung aus eigenen Mitteln im August 2023 nicht finanzierbar und aufgrund der kriegsbedingten Verknappung faktisch ausgeschlossen gewesen ist. Vielmehr haben die Kläger zuletzt selbst vorgetragen, das ihnen zur Verfügung stehenden Gesamtbudget von etwa 500,00 bis 600,00 USD seinerzeit teilweise auch für Behandlungskosten aufgewendet zu haben. Der Sohn hat als Zeuge ferner angegeben, den Klägern Schmerzmittel, Ampullen für die Versorgung der Knieprobleme des Klägers zu 1) (vermutlich das Hyaluronsäure-Produkt ViscoPlus matrix) und Vitaminprodukte geschickt zu haben. Insoweit trifft auch das ursprüngliche Vorbringen, dass die medikamentöse Versorgung des Knies des Klägers zu 1) verfügbar- und erreichbarkeitsbedingt abgebrochen worden sei, so nicht zu. Auch die Klägerin zu 2) hatte Zugang zu Medikamenten (Sohn: „Sie kauft Tabletten dort allein in der Apotheke“). Ferner hatten die Kläger grundsätzlich auch Zugang zu ärztlicher Versorgung. Dass der Kläger zu 1), wie der Sohn in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich angegeben hat, von einem Krankenhaus abgewiesen worden sein soll, weil es schlimmere Fälle gebe, spricht nicht dafür, dass er sich in einer Not- oder Bedrängnislage befunden hat, sondern für das Gegenteil, nämlich dafür, dass etwaige Erkrankungen von dortigen Ärzten nicht als schwerwiegend eingeordnet worden waren. Ferner lässt sich dem entnehmen, dass zumindest eine Notfallversorgung (Krankenhaus) im August 2023 in Aleppo sichergestellt war. Auch die Klägerin zu 2) ist nach dem Vortrag in diesem Verfahren und den Angaben ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung seinerzeit in ärztlicher Behandlung gewesen, wenn sie sich auch an den Namen des Arztes nicht mehr erinnern kann.
Religiöse Gründe machen die Kläger nicht länger geltend.
b) Darüber hinaus und für sich selbst genommen tragend verfügen die Kläger nicht über die erforderliche aktuelle Verpflichtungserklärung. Die einzig vorliegende Verpflichtungserklärung vom 16. September 2024 ist älter als sechs Monate. Zudem haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden seitdem nach dem aktuellen Vortrag der Kläger erheblich geändert.
c) Ihre übrigen formellen und materiellen Rügen (insbesondere Vorabzustimmung als Verwaltungsakt, fehlende Anhörung, kein Widerrufsgrund, Vertrauensschutz, Vergleichbarkeit mit Aufnahmezusagen, Zusicherung der Beigeladenen) haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
2. Soweit die Kläger – hilfsweise – auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG – ungeachtet der Anordnung der Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 AufenthG – einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen geltend machen, dringen sie damit nicht durch.
a) Der Tatbestand der Vorschrift ist bereits nicht gegeben. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 Satz 1 AufenthG setzen eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern voraus (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 22 AufenthG, BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 77), mithin einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Der Ausländer muss ferner spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sein oder es muss eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehen. Schließlich müssen die Umstände so gestaltet sein, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 1 C 8.21 -, juris Rn. 26, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 19/2438, S. 22) (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 131).
Ein besonders gelagerter Ausnahmefall ist hier selbst dann nicht gegeben, wenn man das Vorliegen aller zuletzt von den Klägern vorgebrachten Erkrankungen zum Zwecke der Prüfung als wahr unterstellt. Soweit mehrere Einrichtungen in Aleppo eine fortschreitende degenerative Gelenkerkrankung des Klägers zu 1) dokumentiert haben sollen, das aktuelle Kernspintomogramm des linken Kniegelenks vom 11. Mai 2026 einen kompletten Wurzelriss des Innenmeniskus zeigen soll und eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vorliegen soll, handelt es sich dabei um altersbedingte („degenerative“) Erkrankungen, mit denen der Kläger zu 1) sich von anderen, gleichaltrigen Syrern in Aleppo nicht wesentlich abhebt. Er räumt ein, die Erkrankung sei nicht lebensbedrohlich. Die unsubstantiiert dargelegten Wirbelsäulenprobleme (Bandscheibenvorfall) und Magenprobleme der Klägerin zu 2) führen ebenso wenig zur Annahme eines Ausnahmefalls im vorbezeichneten Sinne. Etwaige Erkrankungen erscheinen ebenfalls altersbedingt.
Die Kläger sind auch nicht spezifisch auf Hilfe in Deutschland angewiesen. Der Kläger zu 1) gibt selbst an, seine Erkrankungen seien nicht nur in Deutschland behandelbar. Er macht noch nicht einmal ausdrücklich geltend, dass dauerhafte orthopädische Betreuung nicht auch in Aleppo verfügbar oder erreichbar wäre. Die Klägerin zu 2) trägt etwa erforderliche, aber nicht verfügbare oder erreichbare Behandlungen nicht vor.
Die Kläger haben auch keine besondere Bindung an Deutschland. Der bloße Umstand, dass eines ihrer vier Kinder hier lebt und zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, führt noch nicht zu einer solchen Bindung. Die Kläger haben sich – soweit ersichtlich – noch nie in Deutschland aufgehalten und zudem zwei weitere Kinder in Syrien und ein Kind in Norwegen.
b) Selbst wenn der Tatbestand des § 22 Satz 1 AufenthG gegeben wäre, bestünde kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, denn diesen Anspruch hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid samt Ergänzungen bereits erfüllt.
Die Überprüfung des Gerichts ist insoweit darauf beschränkt, ob die Ablehnung der Visumerteilung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hierbei sind auch die ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten in diesem Verfahren in den Blick zu nehmen (§ 114 Satz 2 VwGO).
Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Aus den Bescheiden („nicht entsprochen werden kann“; „konnte nicht erteilt werden“) wird die Ausübung von Ermessen selbst hinreichend deutlich. Insoweit hat die Beklagte insbesondere auch die aktuelle individuelle Situation ergänzend in den Blick genommen und unter Berücksichtigung des dahingehenden Vortrags zum aktuellen Gesundheitszustand der Kläger und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweiserhebung an ihrer Entscheidung festgehalten. Damit hat sie den Sachverhalt vollständig und richtig erfasst. Dass die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit Blick auf das nichtkernfamiliäre Verhältnis erwachsener Kinder und ihrer Eltern bei der zuvor dargestellten Lage eine Visumerteilung zwingend erfordern sollten, zeigen die Kläger weder nachvollziehbar auf noch ist etwas dafür ersichtlich. Für sonstige Ermessensfehler enthalten das Vorbringen der Kläger und der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte.
3. Einen zwischenzeitlich hilfsweise geltend gemachten, zweck- und streitgegenstandsverschiedenen Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Dieses Urteil umfasst eine Entscheidung hierüber nicht. Von einem formalen Einstellungsbeschluss wurde abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
10.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
- § 22 AufenthG
- § 114 VwGO
- Art. 6 GG
- § 23 AufenthG
- Art. 3 GG
- § 36 AufenthG
- § 5 AufenthG
- § 6 AufenthG
- § 68 AufenthG
- § 71 AufenthG
- § 101 VwGO
- § 108 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 162 VwGO
- § 167 VwGO
- § 6 VwGO
- § 74 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 41 VwVfG BE 2016, Art. 8 EMRK, § 2 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Berlin in 35 K 695/25 V entschieden?“