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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 23.06.2015 – 21 K 36.15

Untermieter als "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009; Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung
Spruchkörper
21. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:0623.21K36.15.0A
Normenkette
§ 3 WoGG vom 24.09.2008, § 66 SGB I

Leitsatz

1. Als wohngeldberechtigter "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009 (juris: WoGG, Fassung: 2008-09-24) kommt zwar auch ein Untermieter in Betracht, jedoch muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung handeln.(Rn.16)

2. Die Wohngeldbehörde darf daher einen Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung verlangen und ggf. die Bewilligung versagen.(Rn.16)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Monate Februar und

März 2015 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Randnummer 2

Der Kläger beantragte im September 2014 beim Bezirksamt

Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Weiterbewilligung von Wohngeld

für die von ihm bewohnte Wohnung in der S...straße 7... in Berlin.

Hierzu gab er (wie in den vorangegangenen Wohngeldverfahren) an, er

sei Untermieter eines Zimmers der Wohnung und zahle eine Untermiete

von 325 €; darin enthalten seien 43 €

Heizkosten-/Warmwasserkosten, 10 € Untermietzuschlag, 20

€ Stromkosten und 5 € Waschmaschinenbenutzung. Da der

Wohngeldantrag noch unvollständig und außerdem nicht klar war,

wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritt, forderte das

Wohngeldamt den Kläger mit Schreiben vom Oktober 2014 unter

Fristsetzung auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen bzw.

Nachweise einzureichen. Der Kläger erklärte im November 2014, er

habe im Monat September 2014 einmalige Einkünfte erhalten (1.325

€ für die Teilnahme an einer medizinischen Studie der Firma

P... und 1.680 € für Tätigkeiten beim G... I... im Monat

August 2014) und begehre Wohngeld daher erst ab Oktober 2014.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem noch übrigen Geld der

einmaligen Einkünfte, aus Unterhalt der Eltern (monatlich 250

€ von seiner Mutter und 200 € von seinem Vater) und

Honorartätigkeiten; diese Einkünfte würden Schwankungen

unterliegen, im Oktober 2014 habe er 48 € erzielt. Der Kläger

reichte zahlreiche Kontoauszüge ein, u.a. einen Kontoauszug, der

eine Überweisungsgutschrift der G... vom 21. März 2014 in Höhe von

350 € mit dem Betreff „Unterbringungskosten“

auswies. Die Kontoauszüge wiesen ferner aus, dass der Vater des

Klägers zuvor Unterhalt von monatlich 400 € gezahlt hatte. Das

Wohngeldamt forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.

November 2014 erneut auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen

einzureichen, u.a. eine Genehmigung des Vermieters zur

Untervermietung, eine Erklärung zu der Gutschrift der G... sowie

Nachweise über die Honorartätigkeit; es setzte hierfür eine Frist

bis zum 8. Dezember 2014. Der Kläger erklärte Anfang Dezember 2014,

die Vorlage einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für

nicht erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck

einer Wohngemeinschaft vermietet sei. Bei der Gutschrift handele es

sich um eine einmalige Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der

Wohnung wegen Asbest-Sanierung. Bei der höheren Unterhaltszahlung

seines Vaters in den Monaten April und Mai 2014 habe es sich um

Vorschüsse gehandelt, die in den Folgemonaten verrechnet worden

seien. Mit dem erneut eingereichten Fragebogen zur

Einkommensermittlung gab der Kläger an, er habe aus der

Honorartätigkeit in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte November 2014

insgesamt 534 € erzielt. Das Wohngeldamt versagte mit Bescheid

vom 11. Dezember 2014 Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung. Der

Kläger legte hiergegen Anfang Januar 2014 Widerspruch mit der

Begründung ein, die Hauptmieterin habe ihm nach nochmaliger

Rücksprache bestätigt, dass keine schriftliche Genehmigung zur

Untervermietung existiere; die Gutschrift der G... sei jedoch ohne

eine solche Genehmigung nicht plausibel. Die Abrechnung der

Honorartätigkeit werde so gehandhabt, dass er monatliche Rechnungen

schreibe, die dann beglichen würden; der Kläger fügte die

entsprechenden Rechnungen bei. Das Wohngeldamt wies den Widerspruch

mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 mit der Begründung

zurück, zwar sei der Beginn der Honorartätigkeit erkennbar gewesen,

jedoch fehle weiterhin eine schriftliche Genehmigung des Vermieters

zur Untervermietung.

Randnummer 3

Mit der am 7. Februar 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein

Begehren auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Oktober 2014

bis März 2015 weiterverfolgt. Hierzu trägt er vor:

Randnummer 4

Eine Untermieterlaubnis sei nicht erforderlich. Zivilrechtlich

sei das Untermietverhältnis auch ohne eine solche Erlaubnis

wirksam. Entsprechend habe die erkennende Kammer mit einem Urteil

vom 31. Januar 2002 entschieden, dass eine Wohngeldberechtigung des

Untermieters selbst dann bestehe, wenn der Hauptmieter ohne

Erlaubnis oder Kenntnis des Eigentümers untervermietet habe bzw.

nicht einmal ein Untermietvertrag existiere. Das

Untermietverhältnis sei selbst dann wirksam, wenn der Vermieter dem

Hauptmieter wegen unberechtigter Untervermietung fristlose kündige.

Bei einer ordentlichen Kündigung verbleibe dem Untermieter der

Anspruch auf Überlassung der Wohnung für die Dauer der

Kündigungsfrist. Der mietrechtliche Überlassungsanspruch sei auch

durchaus gegen den Hauptmieter durchsetzbar, solange dieser noch

tatsächlicher Besitzer der Wohnung sei. Das entspreche auch Sinn

und Zweck des Wohngeldgesetzes. Andernfalls müsste bei jeder

Wohngeldbewilligung geprüft werden, ob das Mietverhältnis in

irgendeiner Weise gestört und außerordentlich oder ordentlich durch

den Vermieter kündbar sei. Ein Untermietverhältnis könne insoweit

nicht strenger beurteilt werden als jedes normale

Hauptmietverhältnis. Im Übrigen habe er mit Vorlage des

Kontoauszuges über die Überweisung einer

Nutzungsausfallentschädigung des Hauptvermieters an ihn belegt,

dass der Vermieter über die Untervermietung seit langem informiert

gewesen sei und diese gebilligt habe, also eine fristlose Kündigung

des Hauptmietvertrages keinesfalls gedroht habe.

Randnummer 5

Er habe auch gar keinen Grund gehabt, der Angabe der

Hauptmieterin nicht zu glauben, sie sei seit mehr als 15 Jahren zur

Untervermietung berechtigt. Allerdings habe inzwischen die

Hauptmieterin auf seine nochmalige Nachfrage eine

Untervermietungsgenehmigung der G... in ihren Unterlagen gefunden

und ihm ausgehändigt; der Kläger hat ein entsprechendes Schreiben

der G... an die Hauptmieterin vom November 2012 zur Akte

gereicht.

Randnummer 6

Nachdem der Beklagte dem Kläger (mit Bescheid vom 10. April

2015) für die Zeit ab Februar 2015 Wohngeld in Höhe von monatlich

110 € bewilligt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit

insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der

Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

Randnummer 7

den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom

11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.

Januar 2015 aufzuheben.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vom Mai 2015 ist nicht

zustandegekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich

des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die

genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der

Entscheidung gewesen.

Gründe

Randnummer 11

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2

VwGO.

Randnummer 12

I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in

der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die Zeit ab

Februar 2015 betrifft (also für die Monate Februar und März 2015),

war das Verfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von

§ 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 13

II. Im Übrigen war der Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend

auszulegen, dass der Kläger für die Zeit bis Januar 2015 lediglich

die Aufhebung des Versagungsbescheides begehrt, weil gegen den eine

Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I

versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern

grundsätzlich nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG,

Urteil vom 17. Januar 1985 5 C 133.81 Juris; BSG, Urteil vom

17. Februar 2004 B 1 KR 4/02 R Juris; OVG Berlin-Brandenburg,

Beschluss vom 31. Oktober 2013 6 M 17.13 BA S. 6; LSG

Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2008 L 5 AS 112/07 Juris).

Randnummer 14

Die (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet, weil der

Versagungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen

Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 15

Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1, 1.

Alt. des Sozialgesetzbuches Erster Teil vom 11. Dezember 1975

(BGBl. S. 3015), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Oktober 2013

(BGBl. I S. 3836) – SGB I –. Nach dieser Vorschrift

kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung

beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60

bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des

Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen

die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen,

soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen

fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der

Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden

ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm

gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten

tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (1.), Ermessensfehler

liegen nicht vor (2.).

Randnummer 16

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1,

1. Alt. SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist insbesondere seinen

Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Nach § 60

Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle

Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind, und

auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der

erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nummer 1), sowie

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen

Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Nummer 3, Satz 1, 1.

Halbsatz). Der Beklagte hat hier vom Kläger verlangt, einen

Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung

einzureichen. Dem ist der Kläger nicht (innerhalb der vom Beklagten

mit Schreiben vom 24. November 2011 gesetzten und angemessenen

Frist) nachgekommen. Ein solcher Nachweis war aber – allein

dies ist zwischen den Beteiligten streitig – für die Leistung

(Wohngeldbewilligung) erforderlich im Sinne der Vorschrift. Denn

der Nachweis betrifft eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung des

Wohngeldes, nämlich die Antragsberechtigung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1

des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008

(BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. April 2013

(BGBl. I S. 6109) WoGG 2009 -, ist wohngeldberechtigt für den

Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und

diesen selbst nutzt. Als „Mieter von Wohnraum“ kommt

zwar auch ein Untermieter in Betracht (so ausdrücklich BVerwG,

Urteil vom 4. November 1994 8 C 28.93 Juris Rdnr. 16), jedoch

muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung

handeln (sogar generell eine Erlaubnis verlangend VG Gelsenkirchen,

Beschluss vom 19. März 2007 11 K 3041/06 Juris Rdnr. 16, und

Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, August 2014, § 3 Rdnr. 26).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert der

Hauptmieter seinen Wohngeldanspruch zwar noch nicht allein deshalb,

weil das Mietverhältnis beendet ist. Er bleibt antragsberechtigt,

bis er die Wohnung geräumt hat. Das gleiche gilt für den

Untermieter. Voraussetzung ist jedoch stets, dass Wohnraum

berechtigt bezogen worden ist und nach Beendigung des (Unter-)

Mietverhältnisses anschließend – bis zur Räumung – ein

Nutzungsentgelt bezahlt wird. So kann insbesondere derjenige, der

sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz von Wohnraum bringt,

kein Wohngeld beanspruchen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil

vom 16. Januar 1980 8 C 56.79 Juris Rdnr. 10). Danach sind die

Umstände jedenfalls der Begründung eines Mietverhältnisses bzw.

Untermietverhältnisses für die Antragsberechtigung und damit die

Bewilligung von Wohngeld entscheidend, insbesondere darf kein Fall

einer verbotenen Eigenmacht vorliegen. Sollte dem Urteil der Kammer

vom 31. Januar 2002 21 A 646.00 - (Juris Rdnr. 22 f.) etwas

anderes zu entnehmen sein, hält die Kammer daran nicht mehr fest.

Abgesehen davon waren die seinerzeitigen, vom Kläger in Bezug

genommenen Ausführungen der Kammer (Randnummer 23 des

Urteilsabdruckes bei Juris) nur ein obiter dictum, und es stand in

dem seinerzeit entschiedenen Fall auch nicht im Streit, dass sowohl

ein Hauptmietverhältnis als auch ein Untermietverhältnis zunächst

wirksam begründet worden waren und der Untermieter die Miete direkt

an den Hauptvermieter gezahlt hatte. Der Kläger war von einer

Mitwirkungspflicht auch nicht mit Blick auf §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1

und 3 SGB I befreit. Die Voraussetzungen für Wohngeld waren nicht

sonst nachgewiesen, insbesondere war der verlangte Nachweis über

eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung nicht in dem

Anfang November 2014 mitübersandten Kontoauszugkonvolut (darunter

Auszug 1, Blatt 13) vom 21. März 2014 zu sehen. Hieraus ergab sich

– mangels weiterer erläuternder Angaben des Klägers –

bloß eine Überweisungsgutschrift der G... mit dem Betreff

„Unterbringungskosten“. Weder war erkennbar, dass es

sich dabei um eine Gutschrift des Eigentümers bzw. des

Hauptvermieters handelte, noch dass dies eine konkludente Erlaubnis

der Untervermietung darstellen sollte. Entsprechend hat das

Wohngeldamt mit Schreiben vom 24. November 2014 zu Recht

nachgefragt, worum es sich bei dieser Zahlung handele. Gleiches

gilt für das Antwortschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2014,

denn der Kläger hat hiermit zum einen nur pauschal ohne weitere

Erläuterung angegeben, es handele es sich um eine einmalige

Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der Wohnung wegen

Asbest-Sanierung, und zum anderen gleichzeitig erklärt, die Vorlage

einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für nicht

erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck einer

Wohngemeinschaft vermietet sei.

Randnummer 17

2. Schließlich hat der Beklagte die Leistung auch

ermessensfehlerfrei versagt. Gegenstand dieser

Ermessensentscheidung ist nicht die Frage, ob überhaupt von der

Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird. Denn sind die

Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen,

ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Ermächtigung, die

Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr

nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt

trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden

kann und soll. Daran gemessen war eine andere Ermessensentscheidung

als die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung nicht vertretbar.

Denn der Kläger hat auf die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten

nur unzureichende Erklärungen bzw. Nachweise abgegeben.

Randnummer 18

IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob

es auf die zwischen den Beteiligten streitige Verletzung von

Mitwirkungspflichten nicht (mehr) ankommt, weil Wohngeld der Sache

nach zwingend zu versagen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg,

Beschluss vom 11. Januar 2010 6 M 20.10 BA S. 3). Das wäre hier

der Fall, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger Anspruch auf

höheren – im Hinblick auf die weiteren Einkünfte einen

Wohngeldanspruch ausschließenden – Unterhalt gegenüber seinem

Vater (der zugleich sein bevollmächtigter Rechtsanwalt ist) hatte

und es unterlassen hat, diesen geltend zu machen (vgl. § 23 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d WoGG 2009 zur Pflicht des Vaters, seine

finanziellen Verhältnisse offenzulegen). Dass das Wohngeldamt bei

der inzwischen erfolgten Bewilligung von Wohngeld (für die Zeit ab

Februar 2015) keine Ermittlungen hierzu angestellt hat, ist für die

Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unerheblich und

würde auch keinen Vertrauensschutz begründen.

Randnummer 19

Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Versagung auf einen

unzureichenden (vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 24.

November 2014 geforderten) Nachweis des Einkommens aus

Honorartätigkeiten gestützt werden könnte. Die Erklärung des

Klägers mit Schreiben vom 13. November 2014, diese Einkünfte würden

Schwankungen unterliegen und hätten im Oktober 2014 48 €

betragen, waren jedenfalls unzureichend und legten geringere

Einkünfte nahe als tatsächlich erzielt wurden oder zu erwarten

gewesen wären, wie sich aus den erst später eingereichten

Unterlagen ergibt.

Randnummer 20

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO

zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen

vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO),

insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,

weil die grundsätzlichen Maßstäbe für die Annahme einer

Antragsberechtigung, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich geklärt

sind.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO;

soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für

erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu

tragen, weil der Beklagte auf die geänderte Rechtslage –

Vorlage der Untervermietungserlaubnis der G... im Februar 2015

– unmittelbar reagiert hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 156

VwGO) und die Klage aus den oben genannten Gründen zuvor erfolglos

geblieben wäre. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt

aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711

ZPO.

Randnummer 22

BESCHLUSS

Randnummer 23

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer 24

unter 500,00 Euro

Randnummer 25

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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