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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 24.10.2011 – 1 K 134.11

Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Erteilung eines beantragten Waffenscheins; Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat; Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:1024.1K134.11.0A
Normenkette
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 5 VwGO, § 45 Abs. 1 WaffG, § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ... mehr

Orientierungssatz

1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, besitzen in der Regel nicht die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendige Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(Rn.17)

2. Die Waffenbehörde und das Gericht haben bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.(Rn.18)

3. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer

Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung und einer

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, außerdem begehrt er die

Erteilung eines Waffenscheins.

Randnummer 2

Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Kläger im

Verfahren 240 Cs 322/00 am 6. Juni 2000 wegen versuchter

Strafvereitelung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM und

im Verfahren 334 Cs 114/04 am 22. November 2004 wegen

Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50

€. Beide Verurteilungen sind rechtskräftig.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 widerrief der Polizeipräsident

in Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung

Nr. 551/05-1 und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 552/05-2, die beide am 19. Dezember 2005 erteilt worden waren.

Darüber hinaus versagte der Polizeipräsident die vom Kläger am 29.

September 2006 beantragte Erteilung eines Waffenscheins. Außerdem

forderte er den Kläger auf, die beiden eingetragenen Schusswaffen

sowie erworbene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu

machen bzw. machen zu lassen. Darüber hinaus seien die

Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Zur Begründung des Bescheides

führte der Polizeipräsident aus, gemäß § 45 Abs. 2 des

Waffengesetzes – WaffG – sei eine Erlaubnis zu

widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur

Versagung führen müssten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien

Waffenbesitzkarten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die erforderliche

Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen

Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien und

bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre

noch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem

Kläger vor. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung der

Unzuverlässigkeit entkräften könnten, seien nicht ersichtlich.

Aufgrund dieser fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers sei auch der

beantragte Waffenschein zu versagen.

Randnummer 4

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident

mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurück. Im

Widerspruchsbescheid wurde klargestellt, dass die

Waffenbesitzkarten zurückgenommen (statt widerrufen) worden seien

(§ 45 Abs. 1 WaffG).

Randnummer 5

Am 20. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der

Ansicht, dass bei ihm eine Ausnahme von der Regelvermutung der

Unzuverlässigkeit eingreife, weil vorliegend besondere Umstände zu

berücksichtigen seien. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

sei von ihm nur akzeptiert worden, um einen alsbaldigen

Verfahrensabschluss zu erreichen. In der Sache seien die Vorwürfe

unberechtigt gewesen und durch das Finanzamt Reinickendorf grundlos

und in Schädigungsabsicht erhoben worden. Zudem seien dem Beklagten

bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten die strafrechtlichen

Verurteilungen bekannt gewesen, woran dieser sich festhalten lassen

müsse.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

Randnummer 7

den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Waffenschein zu

erteilen.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids

und vertritt die Ansicht, dass Gründe für eine Ausnahme von der

Regelvermutung nicht vorlägen. Die Behörde könne grundsätzlich von

der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen.

Selbst wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Ergebnis

einer „Absprache“ sei, fehle es an Anhaltspunkten für

eine Missachtung des Schuldgebots durch Überschreitung des

Strafspielraums. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die

Verurteilung am unteren Rand des schuldangemessenen Strafrahmens

liege.

Randnummer 11

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.

September 2009 - (519) 1 St Js 760/07 KLs (4/08) wurde der Kläger

wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Daneben wurde gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen

zu je 20 € verhängt.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Strafakten

verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich

– Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 13

Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm

die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2011

gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

Randnummer 14

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines

Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Kläger

mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist

(§ 102 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen

Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme der beiden Waffenbesitzkarten

(1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung

des beantragten Waffenscheins (2.).

Randnummer 16

1. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, der angefochtene

Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen

Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Randnummer 17

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Waffenbesitzkarten

liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem

Waffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass

die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die

Erteilung der Waffenbesitzkarte ist unter anderem – wie der

Beklagte in seiner Bescheidbegründung richtig ausgeführt hat

– die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2

WaffG). Diese Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von

mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem

Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht

verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). In der Person des

Klägers ist diese Regelvermutung bereits allein mit der

Verurteilung vom 22. November 2004 wegen Steuerhinterziehung zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verwirklicht.

Randnummer 18

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, GewArch

1992, 314; BayVGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 19 Cs

05.2394 –, zitiert nach juris) haben die Waffenbehörde bzw.

das Gericht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen

Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers

die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu

überprüfen. Da das Gesetz allein auf die Tatsache der

strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, darf die Behörde oder das

Verwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen – etwa wenn für sie

ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum

beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall

besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären – weitere

Ermittlungen anstellen bzw. sich von der Tatsache der Verurteilung

lösen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es sind keine

hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die

Verurteilung des Klägers irrtümlich oder gar willkürlich erfolgte.

In dem hierzu vom Kläger vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts

Freiberg vom 13. Dezember 2006 wird von diesem zwar die Auffassung

vertreten, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien

unzutreffend gewesen. Überzeugende Belege für diese Auffassung

fehlen in dem Schreiben jedoch. Ebenso bleibt die Behauptung, das

Finanzamt Reinickendorf sei aus sachfremden Erwägungen gegen den

Kläger vorgegangen, ohne Beleg. Im Übrigen spricht gegen eine

irrtümliche oder willkürliche Verurteilung des Klägers auch der

Umstand, dass dieser den Strafausspruch akzeptiert hat.

Randnummer 19

Die strafgerichtliche Verurteilung als solche ist, auch wenn sie

wegen eines Steuerdelikts erfolgte, ein Indiz für bestehende

charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die

Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG,

Beschluss vom 30. April 1992 – Az.: 1 B 64.92 –,

Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dass ein spezifischer Zusammenhang

des Unrechts der Tat zum Besitz von Waffen nicht gefordert ist,

ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der

derjenige, der jenseits von Bagatellsachen (die mit der

Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze

definiert sind) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen

Strafvorschriften, gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist,

regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt,

dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein

Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Ein Ausnahmefall

kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die

Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen

ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen,

dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine

solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des

Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht

gerechtfertigt erscheinen. Erforderlich ist danach eine Würdigung

der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des

Betroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten

zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober

2007 – 20 A 1881/07 –, zitiert nach juris; BVerwG,

Beschlüsse vom 19. September 1991 und vom 28. Oktober 1983 sowie

Urteil vom 24. April 1990, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).

Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

Randnummer 20

Die Verurteilung des Klägers übersteigt die Schwelle des

maßgeblichen Strafmaßes von 60 Tagessätzen um die Hälfte. Dies

erlaubt nicht mehr den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine

Aussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des

Klägers beizumessen wäre, sich allgemein, mithin auch mit Waffen,

verantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und

Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um einen

typischen Fall vorsätzlicher Verstöße gegen strafbewehrte

Vorschriften. Auch liegen die der strafgerichtlichen Verurteilung

zugrunde liegenden Taten nicht derart lange zurück, dass allein

aufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung widerlegt

wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89

–, zitiert nach juris, Rn. 18).

Randnummer 21

Weiterhin greift das Argument des Klägers nicht durch, die

Verurteilung habe im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenscheine

schon vorgelegen und könne ihm vom Beklagten deshalb nicht mehr

entgegengehalten werden. Der Kläger ist schon mit gerichtlichem

Schreiben vom 6. November 2008 darauf hingewiesen worden, dass

diese Verurteilung bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten der

Behörde nicht bekannt war, so dass die Rücknahme durchaus hierauf

gestützt werden kann.

Randnummer 22

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst im Fall der

Aufhebung des Rücknahmebescheides der Beklagte aufgrund der

zwischenzeitlich erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung

des Klägers vom 8. September 2009 zu einem sofortigen Widerruf der

Waffenbesitzkarten verpflichtet wäre (§ 45 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1

Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), weil die fehlende Zuverlässigkeit

des Klägers aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren

feststeht.

Randnummer 23

Die Anordnung des Unbrauchbarmachens Waffen und der Munition des

Klägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in

angemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht

zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde

ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG.

Randnummer 24

2. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des beantragten

Waffenscheins ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Versagung des

Waffenscheins ist rechtmäßig, weil der Kläger auf dessen Erteilung

keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist die für die

Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers

zwingend zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2

WaffG).

Randnummer 25

Auf die Frage des Vorliegens eines Bedürfnisses für die

Waffenscheinerteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) kommt es mithin

nicht an.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, der

Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den

Vollstreckungsnachlass folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,

§ 711 ZPO.

Randnummer 27

BESCHLUSS

Randnummer 28

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes auf 19.000 Euro festgesetzt.

Randnummer 29

Dabei wurden je 5.000,Euro für jede der beiden

Waffenbesitzkarten und 1.500,Euro für die

Munitionserwerbsberechtigung in Ansatz gebracht. Eine Waffe zählt

jeweils notwendig zur Waffenbesitzkarte. Für den Waffenschein waren

7.500 Euro anzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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