Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bayreuth

VG Bayreuth, Beschluss vom 12.05.2026 – B 1 S 26.305

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens nach einmaligem Fahren unter Einfluss von Cannabis
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG; § 24a Abs. 1a StVG; § 11 Abs. 8 FeV; § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV; § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 9.2.1 FeV; § 80 Abs. 5 VwGO

Orientierungssatz

1. Die seit 1.4.2024 geltende Rechtslage in § 13a Nr.2 und Nr. 9.2 der Anl. 4 zur FeV idF des CanG vom 27.3.2024 unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anl. 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anl. n4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen kann. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt, aufgegeben. (Rn. 41)

2. Durch das 4-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml (s. § 24a Abs. 1a StVG) ist eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kfz sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anl. 4 zur FeV idF bis zum 31.3.2024 die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum vor. (Rn. 42)

3. Die alleinige Feststellung einer einmaligen cannabisbedingten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG rechtfertigt allerdings für sich genommen nicht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV. (Rn. 43)

4. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten (hier bejaht). (Rn. 44)

5. Die Abwesenheit jeglicher Ausfallerscheinungen stellt eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründet. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden. (Rn. 48)

Durch das 4-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml (s. § 24a Abs. 1a StVG) ist eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kfz sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage FEV 4 zur FeV in der Fassung bis zum 31.3.‌2024 die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum vor. (Leitsatz der BeckRS-Redaktion)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Randnummer 2

Mit Datum vom … Oktober 2004 war dem Antragsteller erstmals eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erteilt worden.

Randnummer 3

Am … April 2025 wurde der Antragsteller, in … fahrend, von einer Polizeistreife angehalten, da er sein Mobiltelefon während des Führens des Kraftfahrzeugs in der rechten Hand gehalten habe und deutliche Tippbewegungen zu sehen gewesen seien. Da der Antragsteller bei der Kontrolle zunehmend nervös gewirkt habe, habe man ihn auf einen möglichen Drogenkonsum angesprochen, den er ausdrücklich verneint habe. Da er jedoch gezittert und gestottert habe und übermäßig freundlich geworden sei, habe man ihn eindringlicher befragt, worauf hin er zugegeben habe, am Vorabend zwei Joints geraucht zu haben. Eine daraufhin durchgeführte Blutentnahme habe einen Wert von 14 ng/ml THC im Blut ergeben.

Randnummer 4

Laut ärztlichem Bericht seien die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung sicher gewesen. Beim Zeitempfindungstest habe der Antragsteller 30 Sekunden als 30 Sekunden empfunden. Die Sprache sei deutlich gewesen, die Pupillen unauffällig, die Pupillen-Lichtreaktion prompt und das Bewusstsein klar. Der Denkablauf sei geordnet und die Stimmung unauffällig gewesen. Äußerlich sei der Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen nicht bemerkbar gewesen. Das Stehen auf einem Bein sowie der Romberg-Steh-Test seien sicher gewesen.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller und führte unter Bezugnahme auf den Vorfall vom … April 2025 und die aus der ärztlichen Untersuchung resultierenden Ergebnisse aus, dass die beim Kläger offensichtlich fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine Cannabisgewöhnung hindeuten würden, wodurch auch die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Fahrsicherheit beeinträchtigt sein könne. Dieses Fehlen von Ausfallerscheinungen stelle eine Zusatztatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen würde. Durch das 4-fache Überschreiten des gesetzlichen THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs zumindest nicht fernliegend. Zusätzlich sei der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert ein Ausdruck unzureichender Trennungsbereitschaft, da dieser einen zeitnahen Konsum, welcher gleichzeitig Ausdruck für eine hohe Risikobereitschaft sei, begründe. In Anbetracht dessen fordere man den Antragsteller zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens auf, um die bei ihm bestehenden Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Diese Zweifel würden sich auf folgende Fragestellung beziehen:

Randnummer 6

Ist aufgrund der sonstigen Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend sicher getrennt werden kann? Falls die zu begutachtende Person eine Abstinenz geltend macht, liegt ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum sowie ein gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel zu Cannabis vor? Rechtsgrundlage der Aufforderung seien § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13a Nr. 2a Alt. 2 der Fahreignungsverordnung (FeV) i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Das Gutachten sei bis spätestens 17. Dezember 2025 beim Landratsamt vorzulegen. Weigere sich der Antragsteller, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Dann müsse dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Randnummer 7

Die Aufforderung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2025 zugestellt.

Randnummer 8

Mit Telefax vom 29. Oktober 2025 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und erklärte sich mit einer Begutachtung durch den TÜV …, …, einverstanden. Das Landratsamt übersandte daraufhin der vom Antragsteller gewählten Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 10. November 2025 den den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgang.

Randnummer 9

Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 11. November 2025 teilte der Antragsteller mit, dass er den ihm von der Begutachtungsstelle angebotenen Termin am 13. November 2025 nicht wahrnehmen könne, weil er aufgrund seiner Außendiensttätigkeit nur eingeschränkt abkömmlich sei. Da beim TÜV … kein geeigneter Termin realisierbar sei, bitte er, die Verfahrensakte zurückzufordern, damit er eine andere Stelle benennen könne. Seinen gesamten Jahresurlaub habe er bereits durch das gegen ihn verhängte Fahrverbot verbraucht. Er sei aus beruflichen Gründen lediglich an Freitagen verfügbar. Das Landratsamt bat daraufhin mit Schreiben vom 26. November 2025 um Benennung einer anderen Begutachtungsstelle. Mit Telefax vom 30. November 2025 teilte der Antragsteller mit, dass Anfragen bei mehreren Begutachtungsstellen inzwischen Standorte ergeben hätten, die grundsätzlich auch Freitagstermine anbieten würden. Es habe sich nun jedoch eine vorher nicht absehbare Problematik ergeben. Keine der Begutachtungsstellen vergebe einen Untersuchungstermin, bevor der vollständige Rechnungsbetrag im Voraus bezahlt worden sei. Einen solchen Betrag könne er in dieser Kürze nicht bereithalten. Er bitte um Verlängerung der Vorlagefrist um mindestens zwei Monate.

Randnummer 10

Das Landratsamt lehnte mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 eine Fristverlängerung ab.

Randnummer 11

Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 mit, dass er nunmehr die … als Begutachtungsstelle benenne. Er bitte, die Akte dorthin zu übersenden.

Randnummer 12

Der Antragsgegner lehnte gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2026 eine weitere Fristverlängerung diesbezüglich ab und teilte mit, dass ihm nunmehr die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zuvor werde ihm Gelegenheit gegeben, bis 30. Januar 2026 schriftlich Stellung zu nehmen oder auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.

Randnummer 13

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2026 dahingehend Stellung, dass eine fehlende Fahreignung derzeit nicht belastbar festzustellen sei. Der Aktenverlauf dokumentiere seine fortdauernde Kooperationsbereitschaft. Die Fristüberschreitung beruhe erkennbar auf objektiven Umständen außerhalb seiner Kontrolle. Er habe vor Verhängung und nach dem Ablauf des Fahrverbots beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Dies spreche gegen die fehlende Fahreignung. Er sei als Außendienstmitarbeiter zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Auch familiär sei die Fahrerlaubnis Voraussetzung, um den Umgang mit seinen Kindern zuverlässig aufrechterhalten zu können. Die Argumente werden im Einzelnen weiter ausgeführt, auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Er beantrage daher, von der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung abzusehen und ihm die tatsächlich und rechtlich gebotene Gelegenheit einzuräumen, das bereits veranlasste medizinischpsychologische Gutachten anordnungsgemäß beizubringen.

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L entzogen (Ziffer 1 des Bescheids). Der Führerschein sei innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt … abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziffer 2 festgesetzten Verpflichtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Der Bescheid wurde in den Ziffern 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 200 EUR zuzüglich Auslagen von 5,62 EUR habe der Antragsteller zu tragen (Ziffer 5).

Randnummer 15

Zur Begründung wurde nach Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheids § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 zur FeV seien. Die Gründe für das Verstreichenlassen des angebotenen Begutachtungstermins am 13. November 2025 lägen in den individuellen, persönlichen Umständen des Antragstellers. Werde die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen einer Erteilung, sondern im Rahmen der Entziehung einer Fahrerlaubnis gefordert, müsse den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Dies gebiete der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Für die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum werde nach einhelliger Rechtsprechung eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig als ausreichend angesehen. Finanzielle Gründe seien kein Argument für die Verweigerung der Begutachtung. Die Einreichung der weiteren Einverständniserklärung am 14. Dezember 2025 sei erst kurz vor Ende des Fristablaufs erfolgt. Es folgen Ausführungen zur Abgabeverpflichtung des Führerscheins sowie zur Anordnung des Zwangsgeldes. Auf diese wird Bezug genommen. Rechtsgrundlage für Ziffer 4 sei § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Landratsamt komme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorliegen. Hierbei sei das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen, gegen das Interesse des Betroffenen, bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung, am allgemeinen Straßenverkehr teilzunehmen, abzuwägen. Die Abwägung falle hier zugunsten der öffentlichen Interessen aus.

Randnummer 16

Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 3. März 2026 zugestellt.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 9. März 2026 legte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Randnummer 18

Mit Telefax, ebenfalls vom 9. März 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragte der Antragsteller:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 23.2.2026 betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.

Randnummer 19

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die angeordnete Begutachtung zu keinem Zeitpunkt verweigert habe, sondern sich nachweislich mehrfach um einen Untersuchungstermin bemüht habe. Die Nichtvorlage des Gutachtens beruhe auf objektiven, organisatorischen Hindernissen, über die er die Fahrerlaubnisbehörde frühzeitig informiert habe. Es fehle zudem an einer konkreten Gefahrenprognose sowie an einer einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs. Auf der Suche nach einem geeigneten Termin zur Durchführung der angeordneten Untersuchung hätten sich mehrere praktische Hindernisse ergeben, insbesondere die Verpflichtung zur vollständigen Vorauszahlung der Begutachtungskosten vor Terminvergabe, die mehrwöchigen Bearbeitungszeiten für die Terminierung und Gutachtenserstellung sowie erhebliche berufliche Einschränkungen aufgrund der Tätigkeit im Montage- und Außendienst. Trotz der vorgetragenen Argumente habe der Antragsgegner eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens abgelehnt. Erläuternd wiederholte er weiterhin die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. Die Wertung des Antragsgegners, der Antragsteller habe nicht ausreichend mitgewirkt, stehe im Widerspruch zum tatsächlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens, wie es sich aus den vorgelegten Akten ergebe. Aus der Anordnung des Sofortvollzugs würden sich gravierende Konsequenzen ergeben wie unter anderem die akute Gefährdung des Arbeitsplatzes sowie erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Die Fahrerlaubnis stelle für den Antragsteller eine zentrale Voraussetzung für seine berufliche Existenz dar. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche auch, dass sich der streitgegenständliche Vorfall bereits am …. April 2025 ereignet habe, jedoch erst im Oktober 2025 die Anordnung zur Vorlage einer Begutachtung ergangen sei. Eine konkrete nachvollziehbare Gefahrenprognose lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller eine erhebliche Fahrleistung von deutlich über 25.000 km zurückgelegt, ohne dass es zu weiteren Auffälligkeiten gekommen sei. Diesen Umstand würdige der Bescheid ebenfalls nicht. Wenn vom Antragsteller dennoch eine konkrete und aktuelle Gefahr im Straßenverkehr ausgehen solle, hätte dies im Bescheid dargelegt werden müssen. Die Gründe für die nicht fristgemäße Vorlage eines MPU-Gutachtens habe man nicht vertieft geprüft. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen. Neben weiteren Anlagen lag dem Schriftsatz unter anderem eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Notwendigkeit der Fahrerlaubnis bei, sowie ein Aktenkonvolut, das den E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsteller und verschiedenen Begutachtungsstellen dokumentiert. Auf dieses wird Bezug genommen.

Randnummer 20

Der Antragsteller gab den Führerschein am 10. März 2026 persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ab.

Randnummer 21

Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 beantragte der Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO abzulehnen.

Randnummer 22

Zur Begründung wiederholte der Antragsgegner im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung und wies darüber hinaus darauf hin, dass sich der Zeitablauf daraus ergeben habe, dass man erst am 18. Juni 2025 von dem Vorfall am … April 2025 Kenntnis erlangt habe. Die für die Bearbeitung des Vorgangs erforderlichen Unterlagen hätten dann erst im September 2025 vorgelegen. Der Antragsgegner betonte erneut, dass die vorgetragenen Gründe für die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen würden.

Randnummer 23

Mit Schriftsatz vom 24. März 2026 erhob der Antragsteller schließlich auch Hauptsacheklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (B 1 K 26.372) und blieb unter erneuter ausführlicher Darlegung seiner bisherigen Argumentation bei seiner Rechtsauffassung. Er wies zudem darauf hin, dass die behördliche Argumentation widersprüchlich sei. Einerseits werde die Begutachtung mit einem bestehenden Aufklärungsbedarf begründet, andererseits werde derselbe, noch ungeklärte Sachverhalt faktisch bereits als entschieden behandelt, in dem von Gewöhnung, erhöhter Wiederholungsgefahr und feststehender Nichteignung ausgegangen werde, ohne diese belegen zu können. Auch die von der Antragsgegnerseite genannte Rechtsprechung sei nur eingeschränkt auf ihn übertragbar, so betreffe beispielsweise die zitierte Entscheidung eine Fallgestaltung, die durch erhebliche persönliche Auffälligkeiten und eine konkrete Gefahrenlage geprägt gewesen sei. Eine solche Ausgangslage liege bei ihm nicht vor.

Randnummer 24

Die Beteiligten äußerten sich abschließend mit Schriftsätzen vom 30. März 2026 sowie 14. April 2026. Zudem beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. April 2026 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag begründete er mit Schriftsatz vom 30. April 2026 unter Vorlage diverser Unterlagen ausführlich.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 26

Der Antrag ist unzulässig, soweit Ziff. 3 des Bescheides betroffen ist. Der im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 27

Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers ist in dessen wohlverstandenem Interesse dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit sich diese gegen Ziffn. 1 und 2 des Bescheides vom 23. Februar 2026 richtet. Der Antrag ist außerdem dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, soweit sich die Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides richtet, da die dort verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Art. 21a Satz 1 VwZVG).

Randnummer 28

Da der Antragsteller den Führerschein bereits abgegeben hat, hat sich die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziff. 3 des Bescheides erledigt. Soweit sich der Antrag gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs richtet, ist der Antrag daher mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 10; B.v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Randnummer 29

1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.

Randnummer 30

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2026 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Randnummer 31

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden.

Randnummer 32

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung und einer in Folge dessen ergehenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Denn bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung fallen Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammen. Es ist daher ausreichend, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sache darlegt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabeverpflichtung des Führerscheins) nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann, weil die Interessen der Allgemeinheit Vorrang haben vor den persönlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers.

Randnummer 33

b. Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Februar 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

Randnummer 34

Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, da aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen war.

Randnummer 35

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist sowie die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BVerwG U. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 19; BayVGH B. v. 19.12.2022 – 11 B 22.632, juris Rn. 25). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe zu stellen, weil die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob dieser die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung rechtfertigt. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Randnummer 36

aa. Die Aufforderung zur Begutachtung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2025 ist rechtmäßig, da sie den formellen und materiellen Anforderungen genügt.

Randnummer 37

aaa. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller im Aufforderungsschreiben vom 17. Oktober 2025 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, dargelegt, weshalb sie an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV wurden eingehalten. Als anlassbezogener Sachverhalt wurde dem Antragsteller die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom April 2025 genannt. Dem Antragsteller wurde eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer er ein medizinischpsychologisches Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich auch noch ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen (vgl. BayVGH B. v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103, juris Rn. 25). Die Aufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV und die Folgen der Nichterbringung des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind nicht ersichtlich.

Randnummer 38

bbb. Die materiellen Anforderungen zur Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 13 a Nr. 2 a Alt. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG U. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 14), vor. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten anfordern, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Ermessen ist nicht gegeben.

Randnummer 39

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen.

Randnummer 40

Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung lag ein Missbrauch von Cannabis vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Randnummer 41

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG B. v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, BeckRS 2024, 15306 Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (BT-Drs. 20/11370, 11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben.

Randnummer 42

Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sowie mangels der Anpassung der Begutachtungsleitlinien an die neuen Vorgaben der FeV, greift das Gericht vorliegend auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtliche Materialien zurück (BT-Drs. 20/11370). Aus diesen geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes, bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt, nicht möglich sei. Dennoch sei die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der Expertengruppe (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24 a StVG)) dahingehend angepasst worden, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24 a StVG korrespondiere. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370,13). Ausweislich der Darstellungen der Expertengruppe bestehe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24 a StVG) S. 5 f.). Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung einen THC-Wert von 14 ng/ml auf und lag damit im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos. Durch das 4-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum vor (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 5).

Randnummer 43

Diese alleinige Feststellung stünde jedoch im Widerspruch zu § 13 a Satz 1 Nr. 2 b FeV. Danach ist ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a, b FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG nicht zur Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 13 a Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG Ansbach B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086, juris; Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13 a Rn. 7).

Randnummer 44

Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. Derpa in Hentschel/König, FeV § 13 a Rn. 7). Diese liegen hier vor.

Randnummer 45

Die Regelung des § 13 a Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. In Analogie zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 ‰ entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13 a FeV nicht, weshalb entsprechenden Hinweisen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 4). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.9.2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6).

Randnummer 46

Im Fall einer Trunkenheitsfahrt stellt nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 ‰ eine Zusatztatsache i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV dar, da die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können (vgl. BVerwG U. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20, BeckRS 2021, 15937). Es spricht demnach viel dafür, dass auch im Fall des § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV Zusatztatsachen, wie fehlende Ausfallerscheinungen, vorliegen müssen, die bei einem erstmaligen Verstoß gegen § 24a StVG auf einen Cannabismissbrauch hindeuten, da auch der Wortlaut von sonstigen Tatsachen spricht. Dabei hängt das Gewicht, das die Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in Satz 1 Nr. 2 c genannten Wert von 1,6 ‰ unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist das Gesamtbild, wofür ausreichen kann, dass keine signifikanten Ausfallerscheinungen festzustellen sind. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Betroffene bei einer BAK von 1,3 ‰ „nahezu“ keine Ausfallerscheinungen gezeigt und der Blutentnahmearzt den Eindruck leichter Trunkenheit vermerkt (vgl. VG Kassel U.v. 12.11.2018 – 2 K 1637/18, BeckRS 2018, 55529 Rn. 30 m.w.N.; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 13 Rn. 21).

Randnummer 47

Dem streitgegenständlichen Fall liegt eine ebensolche Situation zugrunde. Ausweislich des Polizeiberichts wurde das Fahrzeug des Antragstellers aufgrund der Tatsache angehalten, dass der Antragsteller während der Fahrt sein Handy bedient hatte, und nicht etwa, weil eine auffällige Fahrweise festzustellen gewesen wäre. Da der Antragsteller bei der Kontrolle zunehmend nervös gewirkt habe, habe man ihn auf einen möglichen Drogenkonsum angesprochen, den er ausdrücklich verneint habe. Da er jedoch gezittert und gestottert habe und übermäßig freundlich geworden sei, habe man ihn eindringlicher befragt, woraufhin er zugegeben habe, am Vorabend zwei Joints geraucht zu haben. Eine daraufhin durchgeführte Blutentnahme habe einen Wert von 14 ng/ml THC im Blut ergeben. Dieser stark erhöhte Blutwert führte jedoch ausweislich des ärztlichen Berichts zu keinerlei körperlichen Ausfallerscheinungen: Die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung waren sicher, beim Zeitempfindungstest empfand der Antragsteller 30 Sekunden als 30 Sekunden. Die Sprache war deutlich, die Pupillen unauffällig, die Pupillen-Lichtreaktion prompt und das Bewusstsein klar. Der Denkablauf war geordnet und die Stimmung unauffällig. Äußerlich waren weder der Anschein des Einflusses von Alkohol noch von Drogen bemerkbar. Das Stehen auf einem Bein sowie der Romberg-Steh-Test waren ebenfalls sicher.

Randnummer 48

Diese Abwesenheit jeglicher Ausfallerscheinungen stellt eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden (VG Ansbach B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086, NJW 2025, 2271 Rn. 29-41, beckonline).

Randnummer 49

Aufgrund dieser Umstände ist die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht vom Vorliegen von Zusatztatsachen ausgegangen.

Randnummer 50

ccc. Im Übrigen sind auch die in der Gutachtensanordnung gestellten Fragen nicht zu beanstanden.

Randnummer 51

bb. Der Fahrerlaubnisbehörde stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH B. v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451, juris Rn. 15; BayVGH Bl. v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138, juris Rn. 14). Die Fahrerlaubnis war zu entziehen. Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig, da dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis einzuräumen ist. Billigkeitserwägungen, wie die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis zur Berufsausübung, können an dieser Stelle nicht entgegengehalten werden. Die Hinderungsgründe, die der Antragsteller zur Rechtfertigung dafür vorgetragen hat, das rechtmäßig verlangte Fahreignungsgutachten nicht rechtzeitig beibringen zu können, greifen nicht.

Randnummer 52

aaa. Eine Weigerung bzw. nicht fristgemäße Beibringung i.S.d. § 11 Abs. 8 FeV kann vor allem nicht mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel gerechtfertigt werden. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt bei berechtigten Fahreignungszweifeln regelmäßig keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar. Für die Frage der Zulässigkeit der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dessen Kosten der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragen hat, kommt es auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht an. Grundsätzlich geht es zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein Gutachten erforderlichen Mittel verfügt, denn das Risiko, das von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgeht, kann nicht aus finanziellen Gründen der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Das Gesetz mutet dem Betroffenen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die zum verkehrssicheren Führen eines Kfz notwendigen Kosten zu tragen (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 11 Rn. 53 m.w.N., beckonline). Es ist grundsätzlich Sache der Fahrerlaubnisbehörde, Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aufzuklären und nachzuweisen, jedoch kommt dem Betroffenen, wie ausgeführt, eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend zu, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, um die im Raum stehende, möglicherweise fehlende Fahreignung aufzuklären (BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – juris Rn. 26 m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann aufgrund des Rechtsgedankens des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden. Der Schluss von der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers hat seine Grundlage in der Verletzung der dem Betroffenen obliegenden Mitwirkungspflicht und der Annahme, der Betreffende wolle Eignungsmängel verbergen, indem er nicht hinreichend mitwirkt. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweisvereitelung im Rahmen des § 15b Abs. 2 StVZO a. F. auf. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beinhaltet daher der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel, gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, eine Tatsache als erwiesen angesehen werden kann. Die Anwendung dieser Beweisregel erfordert zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gegebenen gesamten Sachlage deshalb auf eine Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden konnte, weil sich in der Nichtbeibringung der angeforderten Befunde seine aktuelle Weigerung manifestierte, den notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen (VG Ansbach, B.v. 21.2.2024 – AN 10 S 24.188 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Randnummer 53

bbb. Die unter aaa. gemachten Ausführungen gelten gleichermaßen für die Frage, ob der dem Antragsteller jeweils angebotene Termin in seinen beruflichen Tagesablauf integrierbar war. Die Wahrnehmung verfügbarer und angebotener Termine zur Begutachtung unterfällt ebenso wie die Vorhaltung entsprechender finanzieller Mittel dem Pflichtenkreis des Antragstellers. Insbesondere kann die Argumentation, dass er aufgrund des gegen ihn verhängten Fahrverbots seinen Jahresurlaub bereits aufgebraucht habe, nicht überzeugen. Dieser Umstand ist vielmehr Folge des durch den Antragsteller zu verantwortenden Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss und vermag daher kein Erfordernis zum Entgegenkommen der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens zu begründen. Notfalls hätte es dem Antragsteller oblegen, einen Tag unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen. Angebotene Untersuchungstermine, die eine Gutachtensvorlage innerhalb offener Frist ermöglicht hätten, waren jedenfalls ausweislich der Aktenlage vorhanden. Dies belegt nicht zuletzt der durch den Antragsteller selbst vorgelegte E-Mail-Schriftverkehr mit den unterschiedlichen Begutachtungsstellen. Aus diesem ist ersichtlich, dass die sich immer weiter fortsetzenden Verzögerungen darauf beruhten, dass der Antragsteller einen zunächst in den Blick genommenen Gutachter nicht in Anspruch genommen hat, weil aus seiner Sicht lediglich Termine an Freitagen einzurichten sind. Die bereits an diesen übersandten Verwaltungsakten mussten daher zunächst wieder zurückgefordert werden. Nachdem er einen solchen Freitagstermin bei einem anderen Gutachter in Aussicht hatte, erkannte der Antragsteller dann, dass er zunächst finanziell in Vorleistung gehen muss, bevor der Begutachtungstermin durchgeführt werden würde. Da der Antragsteller aufgrund dessen den angebotenen Termin nicht anzunehmen bereit war bzw. aus seiner Sicht nicht annehmen konnte, ergab sich damit eine weitere Verzögerung, die im Zeitpunkt der von ihm beantragten Aktenübersendung an den nunmehr gewählten Gutachter, nämlich am 14. Dezember 2025, unter keinen Umständen zu einer fristgerechten Gutachtensvorläge mehr hätte führen können. All das stellt eine ausschließlich dem Antragsteller anzulastende Verzögerung der Durchführung der geforderten Begutachtung dar.

Randnummer 54

ccc. Nach dem Gesamtverhalten des Antragstellers erkennt die Kammer somit eine Verletzung der den Antragsteller treffenden Mitwirkungsobliegenheit. Die Ausführungen des Antragstellers bezüglich der Kosten einer Begutachtung sowie ungünstiger Terminvergaben begründen, wie oben ausgeführt, keinen ausreichenden Grund für die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers. Vielmehr liegt ein Fall verschuldeter Nichtmitwirkung vor.

Randnummer 55

Nachdem der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten in der ihm auch zumutbaren Frist nicht vorgelegt hat, war ihm die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zwingend zu entziehen (vgl. zum Ganzen VG München, B. v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290, SVR 2025, 316, beckonline).

Randnummer 56

cc. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziff. 2 des Bescheids), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des bereits abgegebenen Führerscheins geboten.

Randnummer 57

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

Randnummer 58

3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).

Randnummer 59

4. Aufgrund dessen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15b StVZO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Bayreuth in B 1 S 26.305 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten