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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  • 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  • 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
  • a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
  • b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
  • c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
  • d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13a FeV verweisen

  • § 14 FeV – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
  • Anlage 4a FeV – (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

Rechtsprechung zu § 13a FeV

2 Entscheidungen zitieren § 13a FeV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 11 CS 26.664 · 11. Senat

    Anfechtbarkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erstmaliger Cannabisfahrt

  • BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.503 · 11. Senat

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss und Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens

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