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Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

  • 1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
  • 2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

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