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Rechtsprechung · VG Augsburg

VG Augsburg, Urteil vom 28.07.2026 – Au 8 K 24.1185

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, Waffenverbot für den Einzelfall, Wesensmerkmale einer Person, Zuverlässigkeitsprognose, Persönliche Eignung, Verhältnismäßigkeit, Waffenbesitzverbot, Affekthandlung, Gewaltandrohung
Spruchkörper
8. Kammer
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG; § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG; § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten mit waffenrechtlichen Anordnungen.

Randnummer 2

Dem Kläger wurde am 4. April 2016 ein kleiner Waffenschein erteilt. Zum 1. Mai 2017 zog der Kläger in das Zuständigkeitsgebiet der Waffenbehörde der Beklagten.

Randnummer 3

Im Rahmen einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung erlangte die Beklagte im Juli 2020 Kenntnis von einem gegen den Kläger im Jahr 2019 wegen einer Beleidigung anhängig gewesenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Randnummer 4

Die Waffenbehörde der Beklagten erfuhr im Februar 2024 von einer Polizeiinspektion, dass der Kläger in mehreren E-Mails zwischen November 2023 und Januar 2024 Drohungen gegenüber einem Mitarbeiter eines Autohauses ausgesprochen habe, um einen Rechnungsbetrag zurückerstattet zu bekommen. Folgende Äußerungen sind dem E-Mail-Verkehr zu entnehmen: „Betrieb dem Erdboden gleich machen“, „hole mir mein Geld auch mit Gewalt“, „sollte ich persönlich vorbeikommen müssen, wird es unangenehm werden“, „wir rechnen noch ab glauben sie mir“. Der Kläger trug in der Beschuldigtenvernehmung vor, er habe das Geld persönlich abholen wollen, über ein gegebenenfalls drohendes „Ausufern“ wolle er nicht sprechen, die Drohung mit Gewalt sei die letzte ihm verbleibende Möglichkeit gewesen, jedoch wolle er zukünftig nicht gewalttätig werden.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde der Kläger zu dem geplanten Widerruf des Waffenscheins sowie zum beabsichtigten Waffenbesitzverbot angehört. Der Kläger äußerte hinsichtlich des Vorfalls aus 2019, er habe einen Motorradfahrer auf eine grüne Ampel mittels Hupe hingewiesen, dieser habe ihm den Mittelfinger gezeigt und er anschließend diesem ebenfalls. Der Kläger gab an, dem Mitarbeiter des Autohauses gegenüber niemals Gewalt anwenden gewollt zu haben, er sei nicht aggressiv und werde künftig den Rechtsweg beschreiten.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 15. April 2024, dem Kläger zugestellt am 17. April 2024, widerrief die Beklagte den dem Kläger erteilten kleinen Waffenschein (Ziffer 1). Sie ordnete an, dass dieser den kleinen Waffenschein spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids an die Beklagte zurückzugeben habe (Ziffer 2). Zudem wurde dem Kläger in Ziffer 3.1 des Bescheids der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie aller tragbaren Gegenstände nach dem Waffengesetz – auf unbefristete Zeit (Ziffer 3.2) – untersagt. Es wurde angeordnet, dass der Kläger alle eventuell im Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids abzugeben oder an einen Berechtigten zu übergeben habe (3.3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3.3 des Bescheids wurde angeordnet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 2, 3.1 und 3.3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 300,00 EUR angedroht.

Randnummer 7

Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere Folgendes an: Die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Es fehle an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers, da Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Mit der mehrmaligen Androhung von Gewalt zur Durchsetzung von vermeintlich berechtigten Zahlungsansprüchen habe der Kläger seine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes bewiesen. Gleiches gelte für sein Verhalten im Straßenverkehr. Er neige zur Aggression und sei leicht erregbar und in der Erregung unbeherrscht. Die Rückgabe der waffenrechtlichen Dokumente könne auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, das Waffenbesitzverbot auf § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG gestützt werden. Ein Abweichen von der Regelvermutung sei nicht angezeigt. Der Erlass des Verbotes zum Erwerb und Besitz sei verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung sei wegen der besonderen Sicherheitsbelange im Waffenrecht notwendig. Waffen in den Händen persönlich nicht geeigneter Personen würden eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen, dem Kläger fehle die nötige Gewissenhaftigkeit, er könne dadurch Dritte gefährden. Die Interessen der Allgemeinheit seien höher zu gewichten als die Interessen des Waffeninhabers.

Randnummer 8

Aus einem Aktenvermerk vom 18. April 2024 ergibt sich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten mitteilte, er habe mit einem Rechtsanwalt telefoniert, dieser sei der Ansicht, der kleine Waffenschein habe nicht widerrufen werden dürfen, der Kläger werde folglich das Dokument nicht abgeben. Mit E-Mail vom 24. April 2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei nicht unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts, da er weder vorbestraft sei noch missbräuchlich agiert habe; er entschuldigte sich für das Verhalten gegenüber dem Mitarbeiter des Autohauses und bat um Einstellung des Verfahrens. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 29. April 2024 gab der Kläger an, er habe nur gegenüber dem Unternehmen die Bedrohung geäußert. An Waffen habe er lediglich ein technisches Interesse, es handle sich um Ausstellungsstücke. Er benötige Waffen zur Selbstverteidigung.

Randnummer 9

Gegen den Bescheid vom 15. April 2024 erhob der Kläger am 17. Mai 2024 – ohne ausdrücklich einen bestimmten Antrag zu stellen – Klage.

Randnummer 10

Zur Begründung führte er insbesondere an, er sei nicht vorbestraft und der Bescheid sei unverhältnismäßig. Die Drohungen seien eine Reaktion auf die Kommunikationsweise eines Mitarbeiters des Autohauses gewesen. Die Drohungen seien dem Autohaus als Unternehmen gegenüber ausgesprochen worden. Die Waffe benötige er für die Verteidigung gegen Großwild. Der Vorfall aus 2019 habe sich so nicht ereignet.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 13

Zur Begründung machte die Beklagte insbesondere geltend, die Befürchtung unsachgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition sei bei Personen, die leicht erregbar sind und zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen neigen, anzunehmen. Auch bei einmaligen Verhaltensweisen könne vom Vorliegen einer hinreichenden Prognosewahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Dies sei vorliegend gegeben, da der Kläger bezüglich des Vorfalls mit dem Autohaus erst nach einer Strafanzeige und einer Gefährderansprache von den Drohungen abgesehen habe. Der Kläger habe eine grundsätzliche Bereitschaft, in Konfliktsituationen seine Position durch das Aufbauen einer Drohkulisse zu verstärken, gezeigt. Es sei aufgrund der zeitlich länger andauernden und steigernden Drohhaltung keine situative Nachlässigkeit gegeben. Die nachträglichen Äußerungen des Klägers, keine Gewalt anwenden zu wollen, seien Schutzbehauptungen. Auch das Verhalten im Straßenverkehr bezeuge die Unbeherrschtheit in Konfliktsituationen.

Randnummer 14

Am 23. Mai 2024 stellte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids vom 15. April 2024 fällig und drohte für jedes Nichtnachkommen dieser Verpflichtung bis 10. Juni 2024 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Am 10. Juni 2024 gab der Kläger seinen kleinen Waffenschein bei der Beklagten ab.

Randnummer 15

In der Sache wurde am 28. Juli 2026 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

I.

Randnummer 16

Eine Entscheidung konnte vorliegend auch in Abwesenheit des Klägers ergehen, weil dieser ordnungsgemäß geladen wurde und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Randnummer 17

Die Klage ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).

Randnummer 18

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger am 14. Mai 2024 fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2024 erhoben.

Randnummer 19

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klage richtet sich gegen die richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2024 erweist sich sowohl als formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 20

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Bescheids vom 15. April 2024, schließt sich den dortigen Ausführungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Randnummer 21

Ergänzend wird lediglich ausgeführt:

Randnummer 22

a) Der Widerruf des kleinen Waffenscheins (Ziffer 1 des Bescheids) findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Randnummer 23

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Diese Voraussetzung ist auch bei einer Erteilung eines kleinen Waffenscheins notwendig, wie sich aus § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 ergibt.

Randnummer 24

Der Bescheid vom 15. April 2024 stellt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ab. Hiernach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Randnummer 25

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist auf Grund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, welche jeweils an das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit anknüpft; entscheidend ist, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft besteht und die Tatsachen den Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht. Dies ist der Fall, wenn die allgemeine Besorgnis besteht, der Waffenbesitzer werde mit den Waffen so umgehen, dass andere Personen zu Schaden kommen können oder er werde die Waffe in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der Betroffene mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen werde. Ausreichend ist eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Es besteht eine staatliche Verantwortung, den Schutz der Freiheit und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, und hierzu gehört das Bewahren vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 29.7.2013 – 21 ZB 13.415 – juris Rn. 8 ff.; B.v. 7.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris Rn 7).

Randnummer 26

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54).

Randnummer 27

Missbräuchlich verwendet derjenige die Waffe, der vorsätzlich die Waffe unter Verletzung der Rechtsordnung verwenden wird. Leichtfertigkeit liegt vor bei einem gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit, bei einem grob pflichtwidrigen Handeln, bei einem sorglosen oder verantwortungslosen Umgang. Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 48).

Randnummer 28

Die Prognose kann auch nur auf einen Vorfall gestützt werden, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit zum Ausdruck kommt. Die Gefahr missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs kann nicht nur angenommen werden, wenn die Waffe eingesetzt wird, sondern auch wenn sie zu Bedrohungs- oder Einschüchterungszwecken verwendet wird. Auch auf Wesensmerkmalen einer Person kann die Unzuverlässigkeit basieren: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG kann zu bejahen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne Waffenbezug – beispielsweise im Straßenverkehr oder in Beziehungs- bzw. Nachbarstreitigkeiten – zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in Stresssituationen unangemessen reagiert, in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt oder in der Erregung unbeherrscht bzw. jähzornig ist, zur Aggression bzw. zu Affekthandlungen neigt oder davon überzeugt ist, dass Selbstjustiz das einzige Mittel sei. Denn es würde dem Zweck der waffenrechtlichen Regelungen zuwiderlaufen, wenn die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit lediglich anhand von Vorfällen mit Waffenbezug gestellt werden könnte (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 8; B.v. 30.3.2001 – 19 ZS 01.357 – juris Rn. 27).

Randnummer 29

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die von der Beklagten getroffene Prognose nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Umstände stützen die Annahme, der Kläger werde zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig in einer dem Recht widersprechenden Weise mit Waffen umgehen. Denn der Inhalt der beigezogenen Akten vermittelt hinsichtlich des Klägers das Bild eines Menschen, der zumindest in Konfliktsituationen unfähig ist, angemessen zu reagieren und der zu unbeherrschtem bis gewalttätigem Verhalten neigt. Dies ergibt sich neben seinem Verhalten im Straßenverkehr insbesondere aus den an ein Autohaus versendeten E-Mails des Klägers, in denen er folgende Drohungen aussprach: „Ich hole mir mein Geld persönlich auch mit Gewalt“, „Ich wünsche Ihnen Leid und Verderben, wir rechnen noch ab, glauben sie mir“, „ihren Betrieb dem Erdboden gleich zu machen“, „Sollte ich persönlich vorbei kommen müssen, um mein Geld zu holen, wird es unangenehm werden“. Auch in der Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, „Je nachdem, wie er sich verhalten hätte, wäre die Situation ausgeufert oder nicht“ und „Für mich war die Drohung mit Gewalt die letzte Möglichkeit, die ich hatte“. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass der Kläger über Persönlichkeitszüge verfügt, die einen nicht gesetzmäßigen Umgang mit Waffen und Munition befürchten lassen. Insbesondere in Fällen, in denen der Kläger sich als angegriffen erachtet oder sich „im Recht“ befindlich betrachtet, neigt er offenbar dazu, unbeherrscht und in nicht zu akzeptierender Weise zu reagieren. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob dem Verhalten des Klägers eine etwaige Provokation vorausging, weil von einem Besitzer (erlaubnisfreier) Waffen erwartet werden muss, dass er deeskalierend agiert und versucht, Konflikte zu vermeiden anstatt unbeherrscht zu reagieren.

Randnummer 30

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO hinsichtlich des Verhaltens gegenüber dem Autohaus hindert die Behörde und das Gericht nicht, die vorliegenden Tatsachen als gewichtig einzustufen. Aufgrund des Zweck des Waffengesetzes, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren und der hohen Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit einer Person hinsichtlich des Umgangs mit Waffen zu stellen sind, ist kein Gleichlauf zwischen waffenrechtlicher und strafrechtlicher Beurteilung eines Vorfalls angezeigt.

Randnummer 31

b) Mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Kläger nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, die ihm erteilte Waffenbesitzkarte als Erlaubnisurkunde der Waffenbehörde zurückzugeben. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 15. April 2024 erweist sich daher als rechtmäßig.

Randnummer 32

c) Das in Ziffer 3.1 des angefochtenen Bescheids geregelte Besitz- und Erwerbsverbot von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie aller tragbaren Gegenstände nach dem Waffengesetz, das nach Ziffer 3.2 des angefochtenen Bescheids unbefristet gilt, kann auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden.

Randnummer 33

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Randnummer 34

Für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu treffende Ermessensentscheidung der Waffenbehörde hat die Beklagte auf die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG vorzunehmende Prognose verwiesen und hinsichtlich der fehlenden erforderlichen Zuverlässigkeit auf die Wesensmerkmale des Klägers, auf seine in der Erregung unbeherrschte, jähzornige, zur Aggression und zu Affekthandlung neigende Persönlichkeit, die sich durch die Drohungen zeigte, abgestellt. Wegen des intensiveren Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ist bei der Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, sodass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht allein ausreicht, um ein Waffenverbot für den Einzelfall nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu begründen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 20).

Randnummer 35

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist das angeordnete Waffenbesitzverbot im Einzelfall verhältnismäßig. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt und das Interesse der Allgemeinheit, potenzielle Gefahren für Leib und Leben – die von Personen ausgehen, die mit Waffen nicht sorgfältig umgehen – zu vermeiden richtigerweise höher bewertet als das Interesse des Klägers im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit erlaubnisfreie Waffen zu erwerben und besitzen.

Randnummer 36

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er sei kein gewaltbereiter Mensch, nicht vorbestraft und habe ein reines Führungszeugnis. Damit hat er keine Umstände vorgetragen, die im konkreten Einzelfall die Anordnung als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Randnummer 37

d) Gegen die weiteren Regelungen in den Ziffern 3.3 bis 6.2 des angefochtenen Bescheids vom 15. April 2024 hat der Kläger nichts eingewendet, Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

Randnummer 38

3. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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