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Rechtsprechung · VG Aachen

VG Aachen, Beschluss vom 29.07.2025 – 10 L 647/25.A

Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGAC:2025:0729.10L647.25A.00
Normenkette
§§ 80 Abs. 5, 166 VwGO; §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 3 AsylG; §§ 114 ff. ZPO

Tenor

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe (...) bewilligt

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2365/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. hat Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

Randnummer 4

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2365/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

Randnummer 5

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Randnummer 6

I. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 7

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Randnummer 8

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist dem bisherigen Akteninhalt nach davon auszugehen, dass der am 17. Juli 2025 gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wahrt. Der von den Antragstellern vorgelegte streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts weist einen Eingangsstempel der Bezirksregierung Köln mit Datum „10. Juli 2025“ auf und wird den Antragstellern daher vor diesem Datum nicht zugestellt worden sein.

Randnummer 9

Es fehlt den Antragstellern schließlich auch nicht an dem für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Bundesamt unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Denn diese ist ausdrücklich (allein) auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet.

Randnummer 10

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58.

Randnummer 11

II. Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 12

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Randnummer 13

Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff.

Randnummer 14

Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn es bestehen derzeit unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 1. Juli 2025.

Randnummer 15

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche.

Randnummer 16

Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung und damit die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt derzeit jedoch ernstlichen Zweifeln und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Randnummer 17

1. Zwar ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Antragsteller auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen.

Randnummer 18

Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des – wortgleichen – Art. 3 EMRK droht.

Randnummer 19

Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.

Randnummer 20

Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Randnummer 21

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

Randnummer 22

2. Davon ausgehend ist hier ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte.

Randnummer 23

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Randnummer 24

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.

Randnummer 25

An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung,

Randnummer 26

vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff.,

Randnummer 27

bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten.

Randnummer 28

Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.

Randnummer 29

Soweit nunmehr das BVerwG entschieden hat, dass dem gegenüber alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben,

Randnummer 30

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris,

Randnummer 31

hat sich die Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen nunmehr angeschlossen.

Randnummer 32

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen.

Randnummer 33

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen jedoch im Fall der Antragsteller nach Auffassung der Kammer weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Denn beide Antragsteller unterfallen als Ehepaar mit einer Schutzberechtigung für Griechenland nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht eingegrenzten Personengruppe.

Randnummer 34

Die Kammer hält derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Insoweit wird Bezug genommen auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer.

Randnummer 35

Vgl. etwa: VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.

Randnummer 36

Im Hinblick auf diese Entscheidungspraxis der Kammer ist derzeit nicht ersichtlich, dass der vorliegende Fall der Antragsteller Besonderheiten aufweist, die der bisherigen grundsätzlichen Wertung der Kammer entgegenstehen.

Randnummer 37

Das Gericht berücksichtigt insoweit, dass auch das BVerwG in seiner Entscheidung etwa zum Erhalt einer Unterkunft ausgeführt hat, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte die Möglichkeit eines Zugangs zu einer Unterkunft weder in staatlichen Einrichtungen noch auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist. Soweit das BVerwG weiter für die Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten dennoch annimmt, dass aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können,

Randnummer 38

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 35 ff., 43,

Randnummer 39

ist diese Annahme im Rahmen der vorliegend lediglich summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer derzeit jedenfalls nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der Ehepaare übertragbar. Für diese Personengruppe dürften auch unter Berücksichtigung einer zwischen Ehepartnern anzunehmenden Beistandsgemeinschaft weitergehende bzw. andere Bedürfnisse – insbesondere im Hinblick auf die Person der Antragstellerin zu 2. – anzunehmen sein.

Randnummer 40

Im Fall der Antragsteller kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 2. ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung schwanger ist (errechneter Geburtstermin: 1. Februar 2026). Als schwangere Frau gehört sie nach Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) zu den schutzbedürftigen Personen.

Randnummer 41

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2022 - 11 A 1727/21.A -, juris, Rn. 45.

Randnummer 42

Die Beantwortung der Frage, ob aus dem Umstand, dass die Antragsteller als Ehepaar gemeinsam nach Griechenland zurückkehren würden und die Antragstellerin zu 2. zudem aktuell schwanger ist, eine besondere Vulnerabilität folgt, die in ihrem Einzelfall einer Rückkehr nach Griechenland entgegensteht, oder ob auch den Antragstellern auf Grund ihrer persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein – mit alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen vergleichbares – höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abverlangt werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Randnummer 43

Angesichts dessen überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsteller, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Randnummer 46

Benthin-Bolder

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 35 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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