Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2026 – 6 LA 68/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:0930.6LA68.26.00
- Normenkette
- § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 117 Abs 2 VwGO, § 124 VwGO, § 318 ZPO
Leitsatz
1. Nichtige Urteile können rechtsmittelfähig sein, wenn dies zur Beseitigung eines Rechtsscheins zweckmäßig ist. Statt eines Rechtsmittels kann auch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben werden.
2. Soll ein Urteil nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig sein, müssen Gründe von ganz erheblichem Gewicht vorliegen, die es an den unerlässlichen Voraussetzungen jeder gerichtlichen Tätigkeit fehlen lassen.
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger wörtlich erklärt hat:
„Der vom Kläger nicht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, laut Schriftsatz des S-H OVG, gegen das mit schwerwiegenden Fehlern behaftete und rechtswidrige Urteil des S-H VG zum Az: 26 A 25/26 vom 11.05.2026 wird, da das Gericht mitteilte in jedem Fall zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, aus Kostengründen zurückgenommen, nachdem der Kläger mit unmissverständlichen formulierten Antrag vom 28.06.2026 beantragte das Urteil aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anwendung eines unzutreffenden (Anmerkung: seit 26.01.2012 ausser Kraft gesetzten Gesetzes] Gesetzes aufzuheben, da die Anwendung des mutmasslich anzuswenden Gesetzes (Anmerkung: EU-DSGVO und IZG-SH] zu einem anderen Ergebnis geführt hätte“,
wird das Verfahren auf Zulassung der Berufung gemäß § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Es besteht auch nach den klägerischen Ausführungen im Schreiben vom 28. September 2026 kein Anlass, die Kosten nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen, weil die Sache vom Verwaltungsgericht nicht richtig behandelt wurde. Im Gegenteil bleibt es dabei, dass das an das Verwaltungsgericht gerichtete klägerische Schreiben vom 28. Juni 2026 als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen und deshalb an das Oberverwaltungsgericht abzugeben war.
Der Kläger hat nochmals darauf hingewiesen, dass er das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. Mai 2026 aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig hält. Die Rechtswidrigkeit und Änderungsbedürftigkeit verwaltungsgerichtlicher Urteile ist im Wege eines Antrages auf Zulassung der Berufung geltend zu machen, etwa mit der Rüge, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil ihm ein falsches Gesetz zugrunde gelegt worden sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, weil das rechtliche Gehör verletzt worden sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Über diesen Antrag kann nur das Oberverwaltungsgericht entscheiden. Ein Urteil, das vom Verwaltungsgericht einmal erlassen worden ist, kann durch das Verwaltungsgericht selbst grundsätzlich nicht mehr – auch nicht mit Einverständnis der Beteiligten – geändert werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO).
Dass der Kläger behauptet, das Urteil beruhe auf einem seit mehreren Jahren aufgehobenen Gesetz – dem IFG – und sei deshalb nichtig, ändert daran nichts. Träfe seine Behauptung zu, wäre das Oberverwaltungsgericht gehalten, dies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen, da auch nichtige Urteile rechtsmittelfähig sein können, wenn dies zur Beseitigung eines Rechtsscheins zweckmäßig ist. Auf diese Weise wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, den äußeren Schein einer solchen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (Blanke/Buchheister, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, Vor § 124 Rn. 34 m.w.N.).
Ist ein Urteil derart mangelbehaftet, dass es keine Wirksamkeit entfalten kann, wäre des Weiteren denkbar, dass der Betroffene eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhebt. In einem solchen Fall kann das Ausgangsgericht seine eigene Entscheidung ausnahmsweise für gegenstandslos erklären (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 49. EL April 2026, Vor § 124 Rn. 35). Anlass zu der Annahme, dass der Kläger mit seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2026 statt einer Zulassung der Berufung eine solche Feststellung beantragen wollte, bestand jedoch nicht. Ein solcher Anlass ergab sich insbesondere nicht aus der Rüge, dass es im Urteil zur Anwendung eines unzutreffenden, weil seit langem außer Kraft gesetzten Gesetzes gekommen sei. Diese Rüge bezieht sich offenbar auf den Umstand, dass im Urteil als Streitgegenstand „Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ angegeben war. Dies mag unzutreffend sein, da es einerseits in Schleswig-Holstein kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern nur ein Informationszugangsgesetz (IZG) gibt und andererseits der Beklagte die mutmaßlich begehrte Auskunft zwischenzeitlich auf Grundlage des Art. 15 DSGVO erteilt hatte, doch ergibt sich daraus kein Grund, aus dem sich eine Nichtigkeit des Urteils ergeben könnte.
Wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit kommt die Nichtigkeit eines Urteils nur bei Fehlern von ganz erheblichem Gewicht in Betracht. Es müssen Fehler sein, die noch schwerer wiegen als die in §§ 578 f. ZPO genannten Wiederaufnahmegründe, indem sie dazu führen, dass es an den unerlässlichen Voraussetzungen jeder gerichtlichen Tätigkeit fehlt (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider VwGO, 49. EL April 2026, VwGO § 107 Rn. 13 m.w.N.). Eine abschließende Aufzählung hierzu gibt es nicht. Es sind aber z.B. das Fehlen der Gerichtsbarkeit, der Ausspruch einer der Rechtsordnung unbekannten Rechtsfolge, ein Urteil gegen einen nicht vorhandenen Beteiligten (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 107 Rn. 33 m.w.N.), eine vollständig unverständliche Urteilsformel (vgl. BFH, Urt. v. 27.07.1993 – VIII R 67/91 –, juris Rn. 27 ff.) oder ein Urteil über eine nicht mehr rechtshängige Klage (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.07.1993 – 22 E 362/93 –, NVwZ 1994, 702, 703, LS in juris). Die Angabe des (richtigen) Streitgegenstandes in einem Urteil gehört nicht hierzu. Nach § 117 Abs. 2 VwGO ist diese Angabe schon kein notwendiger Bestandteil eines Urteils. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass es für die getroffene Entscheidung darauf angekommen ist, ob sich das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des NDR-Staatsvertrages, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dem Informationszugangsgesetz (IZG) oder nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) richtet, da die Klage mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen worden ist. Zur Frage der materiellen Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens ist das Verwaltungsgericht nicht mehr gekommen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Schleswig-Holstein in 6 LA 68/26 entschieden?“