Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2026 – 3 L 77/26.Z (PKH)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1014.3L77.26.Z.PKH.00
Leitsatz
Die Pflicht zur Hauptuntersuchung richtet sich allein nach der rechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Verwendung bzw. Verwendbarkeit des Fahrzeugs. Es ist nicht Aufgabe der Behörden zu überwachen, ob und wann ein Halter die Fahrtauglichkeit seines zugelassenen Fahrzeugs ggf. wiederherstellt, um das behördliche Handeln daran auszurichten.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle 7. Kammer vom 29. Juli 2026 wird abgelehnt.
Der Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag der Klägerin, der in ihrem wohlverstandenen Interesse als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Juli 2026 auszulegen ist, hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss ein nicht anwaltlich vertretener Kläger die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 5 A 1653/26 juris Rn. 3 m.w.N.).
Gemessen daran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte unbegründet sein, da innerhalb der mit Ablauf des 13. Oktober 2026 endenden Frist keiner der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO greift bzw. in groben Zügen erkennbar wurde.
1. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 1 BvR 228/02 juris).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass sie teilweise unzulässig sei, weil der Klägerin hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids (Betriebsuntersagung bis zum Nachweis HU [Ziffer 1], innerhalb zwei Wochen Nachweis über Mängelbeseitigung oder Vorlage Unterlagen zum Zwecke der Außerbetriebssetzung [Ziffer 2], Anordnung der sofortigen Vollziehung [Ziffer 3] und Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin [Ziffer 4]) aufgrund der mittlerweile erfolgten Abmeldung des Kfz das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die in Ziffer 5 des Bescheids getroffene Kostengrundentscheidung sei rechtmäßig, da dieser mit der Betriebsuntersagung, Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Vorlage von Unterlagen zur Außerbetriebsetzung und der Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßige Amtshandlungen zugrunde lägen. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 4. September 2023 sei ebenfalls rechtmäßig, weil für die Amtshandlung des Erlasses der Ordnungsverfügung nebst Zustellung des Bescheides Gebühren und Auslagen i.H.v. 33,68 € gerechtfertigt seien.
Die Klageabweisung und ihre Begründung insbesondere zur Rechtmäßigkeit der vorbezeichneten Amtshandlungen sind ausgehend von den insoweit gemäß § 124a Abs. 4 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen der Klägerin nicht erkennbar falsch, so dass unter Zugrundelegung dieses Vorbringens nichts gegen ihre Richtigkeit spricht.
a. Die Ausführungen unter der Überschrift „I. Wesentlicher Sachverhalt: Staatlich erzwungene Handlungsunfähigkeit durch Totalentzug der Existenzmittel“ begründen ernstliche Zweifel nicht.
Die Klägerin schildert zunächst ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und führt dabei ihre Mittellosigkeit auf die „zuständigen Ämter“ zurück. Diese Situation ist für die Frage, ob die Voraussetzung einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vorliegen und ob der Beklagte eine Nachweisführung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV verlangen bzw. die Ersatzvornahme androhen konnte, nicht von rechtlicher Relevanz. Die Klägerin ist als Halterin eines zugelassenen Fahrzeugs verpflichtet, ihr Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen auf eigene Kosten untersuchen zu lassen (vgl. § 29 Abs. 1 StVZO). Liegt kein gültiger Nachweis vor, gilt das Fahrzeug rein rechtlich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2023 darüber informiert, dass ihr Fahrzeug seit 02/2023 über keine gültige Prüfplakette für die Hauptuntersuchung verfügt und bis zum 23. Juni 2023 aufgefordert, ein Gutachten der technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder eine Bestätigung der Polizeidienststelle über Mängelbeseitigung oder eine Bestätigung der ausführenden Werkstätte über Mängelbeseitigung vorzulegen oder das Fahrzeug bei einer Kfz-Zulassungsbehörde nach Mängelbeseitigung vorzuführen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen, so dass der Beklagte mit der streitbefangenen Verfügung vom 4. September 2023 eine formelle Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV erlassen durfte. Ist der Betrieb untersagt, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV das Fahrzeug durch den Halter/Eigentümer außer Betrieb zu setzen oder es ist durch diesen nachzuweisen, dass die Gründe für die Untersagung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Entgegen der Darstellung der Klägerin wurde eine „Verschrottung“ des Fahrzeugs mit der Verfügung nicht verlangt. Folglich kommt es für das Verfahren, das allein die Bescheide vom 4. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 zum Gegenstand hat, nicht darauf an, ob die Klägerin durch den Beklagten „in Dauerschleife“ gefragt worden sei, warum sie das Fahrzeug nicht verschrotten lasse. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung erlischt die Pflicht zur Hauptuntersuchung, und das Fahrzeug darf auf einem privaten Grundstück stehen; eine Verschrottung kann nicht verlangt werden.
Auch spielt es wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat keine Rolle, ob das Fahrzeug fahrtauglich ist, am Straßenverkehr aus technischen Gründen nicht teilnehmen kann bzw. sich zur Reparatur außerhalb des öffentlichen Raums in einer Werkstatt befunden hat. Stellt ein Halter ein Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund ab und beabsichtigt er keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr, kann er gemäß § 16 Abs. 1 FZV das Fahrzeug außer Betrieb setzen und dies der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzeigen und die Kennzeichen zur Stempelung vorlegen. Verzichtet der Fahrzeughalter auf eine Außerbetriebsetzung, bleiben auch solche Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr zugelassen, die faktisch nicht bewegt werden oder bewegt werden können. Solange ein Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist, hat der Fahrzeughalter aus Gründen der Verkehrssicherheit den Vorschriften und Anforderungen nachzukommen, die die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeben (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 27. Oktober 2017 1 A 163/17 juris Rn. 10). Rechtlich entscheidend ist folglich nicht die objektive Unmöglichkeit der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, sondern, dass die Benutzung rechtlich zulässig bleibt. Die Pflicht zur Hauptuntersuchung richtet sich allein nach der rechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Verwendung bzw. Verwendbarkeit des Fahrzeugs. Es ist nicht Aufgabe der Behörden zu überwachen, ob und wann ein Halter die Fahrtauglichkeit seines zugelassenen Fahrzeugs ggf. wiederherstellt, um das behördliche Handeln daran auszurichten. Gegen eine Risikoverlagerung auf die Behörde spricht auch, dass angesichts der Vielzahl zugelassener Fahrzeuge, die fortgesetzt zu überwachen wären, der Verkehrssicherheit nur unzureichend Rechnung getragen würde, weil die Gefahr bestünde, dass Halter die Nutzung nach erfolgter Reparatur ohne Hauptuntersuchung fortsetzten.
b. Ernstliche Zweifel folgten auch nicht daraus, dass die Klägerin die streitbefangene Verfügung als „administrativ erzwungenes Berufsverbot durch Eigentumszerstörung“ begreift und meint, dass die Kosten und Vollstreckung ihre Bonität zerstörten und sie wirtschaftlich stranguliert werde. Hierbei handelt es sich nicht um Folgen des verwaltungsbehördlichen Handelns. Die Konsequenzen sind zuvorderst dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage war, den ordnungsgemäßen Betrieb ihres Kfz zu gewährleisten. Dass ihr dies auf lange Sicht nicht mehr möglich und das Fehlen eines Fahrzeugs der „beruflichen Reintegration“ abträglich sein könnte, berührt den Rechtsstreit nicht. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die verschiedenen beteiligten behördlichen Stellen hätten ihr die Einhaltung der Halterpflichten aktiv unmöglich gemacht, indem sie durch Totalentzug jeglichen Einkommens an ihrer regulären Lebensführung gehindert worden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Für ein gezieltes „orchestriertes Vorgehen aller beteiligten Stellen“ mit dem „Ziel der Zersetzung“ der Klägerin ist nichts ersichtlich. Weder wurden Gebühren künstlich erzeugt noch das Verkehrszulassungsrecht zweckentfremdet als Waffe eingesetzt. Auch betreffen etwaige vom Beklagten im Rahmen der Vollstreckung veranlassten „Suchfahrten“ nach dem Fahrzeug die hier angeforderte Gebühr i.H.v. 33,68 € nicht. Dass ein von dem Beklagten initiiertes Bußgeldverfahren wegen „Verstoßes gegen die StVO“ eingestellt worden sei, erlaubt für sich betrachtet nicht den Schluss, dass gezielt gegen die Klägerin vorgegangen worden sei, um sie zu zermürben.
c. Mit den Ausführungen unter der Überschrift „III. Rechtliche Würdigung“ werden ernstliche Zweifel ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und erweitert den zeitlichen Abriss um Vorgänge seit der Corona-Pandemie. Sie macht Angaben zu ihrer Erwerbsbiografie, ihrem Gesundheitszustand und zu den vielfältigen Umständen, die zu ihrer die Reparatur und Hauptuntersuchung ausschließenden wirtschaftlichen Lage geführt haben sollen. Auf jene Umstände kommt es für das vorliegende Verfahren wie dargestellt nicht entscheidungserheblich an.
2. Auch sind soweit die Klägerin eine prozessuale Täuschung, Rechtsbeugung und Gehörsverletzung geltend macht etwaige Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht ersichtlich.
a. Das Vorbringen der Klägerin unter der Überschrift „Systematische prozessuale Täuschung, arglistige Überrumpelung und Rechtsbeugung durch das Erstgericht“ greift nicht durch.
Die Klägerin trägt zunächst vor, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Abwehr der Kosten für angebliche behördliche „Suchfahrten“ geführt zu haben. Dies trifft so nicht zu. Ihr früherer Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 Klage mit dem wörtlichen Antrag erhoben, „den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2023 […] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2024 […] einschließlich des daraufhin erlassenen Kostenbescheids aufzuheben“. Bei dem Kostenbescheid handelt es sich um den Kostenbescheid vom 4. September 2023, der allein die Gebühr für den Erlass der Ordnungsverfügung gleichen Datums nebst Zustellung (33,68 €) umfasst. Diesen Antrag aus der Klageschrift hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung gestellt. In Entsprechung dessen hat das Gericht den Klagegestand im Urteil gefasst und behandelt, insbesondere den Antrag im Tatbestand wiedergegeben („die Bescheide der Beklagten vom 4. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2024 aufzuheben“). Von einer Änderung des tatsächlichen Klagebegehrens kann danach schon nicht die Rede sein. Dass die Klägerin jedenfalls mit dem Eilverfahren zusätzlich die Intention verfolgt hat, Kosten für „Suchfahrten“ abzuwehren, steht dem nicht entgegen, zumal der die „Suchfahrten“ betreffende Kostenbescheid vom 5. November 2024, mit dem der Beklagte Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 290,28 € festgesetzt und hinsichtlich dessen der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 Widerspruch eingelegt hat, sich noch im Widerspruchsverfahren befindet (vgl. Gerichtsakte zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 B 616/25 HAL), d.h. der Rechtsschutz noch nicht ausgeschlossen ist. Für vorbeugenden Rechtsschutz besteht von vornherein kein Rechtsschutzinteresse.
Die Darstellung zum „vermeintlich schützenden Eilverfahren“, in das die Klägerin durch den Einzelrichter gedrängt worden sein soll, ist nicht verständlich. Wenn die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge dem Richter telefonisch mitgeteilt haben will, dass der Beklagte im laufenden gerichtlichen Verfahren die Vollstreckung angekündigt habe, ist ein Hinweis auf die (einzige) Möglichkeit, ein Eilverfahren zu führen, um drohende Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, zutreffend. Soweit die Klägerin behauptet, der Richter hätte die Erfolgsaussichten wegen eines eingestellten Bußgeldverfahren zunächst als erfolgversprechend eingeschätzt und sich in der mündlichen Verhandlung daran nicht mehr erinnert, besteht hierfür kein Anhalt. Ausweislich des mit dem Antrag vorgelegten Einstellungsbeschlusses vom 27. Mai 2024 hat das Amtsgericht Sangerhausen seine Entscheidung, das Bußgeldverfahren einzustellen, auf § 47 Abs. 2 OWiG gestützt. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gericht ein anhängiges Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen kann, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Zu einem etwaigen Verschulden, insbesondere das Fehlen eines solchen verhält sich die Norm nicht. Dementsprechend wäre eine Aussage dahingehend, dass „rechtlich schon festgestellt [wurde], dass kein Verschulden vorlag“, in Kenntnis der Norm schon nicht verständlich. Dessen ungeachtet erschließt sich dem Senat auch nicht, inwieweit die streitbefangenen Bescheide vom 4. September 2023 von einem eingestellten Bußgeldverfahren hinsichtlich einer nicht näher bezeichneten Ordnungswidrigkeit abhängen sollen. Die Klägerin teilt schon nicht mit, welche konkrete Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wurde und trägt an anderer Stelle ihrer Antragsschrift lediglich vor, dass das Bußgeldverfahren wegen eines „Verstoßes gegen die StVO“ (statt der FZV oder StVZO) geführt worden sei. Abgesehen davon hat die Klägerin selbst erstinstanzlich ausgeführt, dass der Einzelrichter in einem Telefonat darauf hingewiesen habe, dass mit dem Anstoß eines neuen Verfahrens neue Kosten entstünden (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2025, Gerichtsakte Bl. 84).
Auch lässt sich aus der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 €, dem hälftigen Auffangwert, ein Verfahrensfehler nicht ableiten. Die Festsetzung orientiert sich zutreffend an § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass der Einzelrichter die Gebühr für eine Abmeldung des Fahrzeugs bei der Behörde mit wenigen Euro beziffert hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Gebühr die wirtschaftliche Bedeutung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht abbildet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Streitwert die Bemessungsgrundlagen für die Gerichtsgebühren und nicht die Kosten des Verfahrens wiedergibt.
Es besteht nach alldem kein Anhalt dafür, dass das Gericht den Streitgegenstand „künstlich manipuliert“ haben könnte, um der Klägerin die Verteidigung abzuschneiden. Dies gilt auch, soweit der Einzelrichter ihr in der mündlichen Verhandlung „angedroht“ haben soll, dass bezüglich der tatsächlichen Kosten noch Einiges („Suchfahrten“) auf sie zukäme. Der Einzelrichter zielt dabei wohl auf den im Widerspruchsverfahren befindlichen Kostenbescheid des Beklagten vom 5. November 2024 ab, mit dem der Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme festgesetzt hat. Der Klägerin steht es im Fall der Zurückweisung ihres Widerspruchs frei, zu klagen. Für vorbeugenden Rechtsschutz besteht wie ausgeführt kein Rechtsschutzinteresse.
b. Die unter der „Metapher des behördlichen Unrechts“ erfolgten Ausführungen führen ebenso wenig weiter wie die Ausführungen unter der Überschrift „Warum das Fahrzeug angemeldet war“.
c. Die gerügte Verletzung von Denkgesetzen, wonach bei einem nachweislich fahruntauglichen Auto, das nachweislich in einer Werkstatt gestanden habe, gar keine Gefahr bestehe, da es sich nicht verkehrs(un)sicher im Straßenverkehr bewege, weil es sich gar nicht bewege, liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts im Streit steht, sondern die daraus abgeleitete rechtliche Bewertung des Gerichts. Hinsichtlich dieser hat die Klägerin wie unter 1. a. ausgeführt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht dargelegt.
d. Verfahrensfehler folgen auch nicht aus einer „institutionellen Voreingenommenheit und kollusiven Absprachen“.
Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die mündliche Verhandlung von einer Herabwürdigung ihrer Person und ihrer Existenznot geprägt gewesen sei, weil der Einzelrichter ihren PKH-Antrag hochgehalten und ihre finanzielle Lage beleuchtet habe. Ausgehend davon, dass das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anders als üblich noch nicht über den Antrag entschieden hatte, ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass der noch offene Antrag auch in der mündlichen Verhandlung thematisiert wird. Dies ist zulässig. Dem Gericht steht es jedoch nicht zu, die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer öffentlichen Sitzung zu erörtern. Offen bleibt allerdings, was die Klägerin unter „beleuchtet“ versteht. Dessen ungeachtet ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass eine etwaige unzulässige Offenlegung den Ausgang des Verfahrens berührt haben könnte. Die Klägerin macht nicht geltend, aufgrund eines solches Umgangs nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen und ihre Rechte wahrzunehmen. Dass die Klägerin entscheidungserhebliches Vorbringen nicht vorgetragen habe, behauptet sie schon nicht.
Ferner zeigt die Klägerin nicht auf, worauf ihr Vortrag um die behauptete Verflechtung zwischen zwei im Verfahren tätig gewordenen Mitarbeitern beim Beklagten aufgrund ausgemachter Namensgleichheit bzw. einer ggf. damit beabsichtigten Provokation abzielt. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie Nachweise zu den Geschehnissen der Vollstreckung aufgrund einer ablehnenden Haltung des Verwaltungsgerichts nicht habe vorlegen können. Ungeachtet dessen, dass sie entsprechende Nachweise auch jetzt nicht vorgelegt hat, zeigt sie weder auf noch liegt Entsprechendes für den Senat auf der Hand, dass diese Nachweise entscheidungserheblich für die hiesige Kostengrundentscheidung und Gebührenfestsetzung sind. Verfahrensgegenstand sind die Bescheide vom 4. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 und nicht etwaige darauf beruhende Vollstreckungsakte.
Schließlich ist der Umstand, dass sich der Einzelrichter mit der Prozessvertreterin des Beklagten im Nachgang der mündlichen Verhandlung unterhalten habe, ohne die Klägerin zu beteiligen, nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts zu begründen.
III. Der hilfsweise für den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, der ebenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu rechtfertigen in der Lage wäre, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Findet eine Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt, besteht die Möglichkeit, der Partei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen einen Notanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt u.a. voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 2 B 4.17 juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 I ZR 195/15 juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat schlicht behauptet, sich intensiv bemüht zu haben und aufgrund ihrer „erzwungenen Mittellosigkeit und des lokalen kollusiven Zusammenwirkens keine anwaltliche Vertretung“ gefunden zu haben. Damit wird sie weder dem Darlegungserfordernis noch der erforderlichen Glaubhaftmachung gerecht, auf welche sie mit der Eingangsverfügung des Vorsitzenden des Senats vom 15. September 2026 auch hingewiesen worden ist. Die Klägerin bringt insbesondere keine Nachweise dafür bei, dass sie sich während der Zulassungsantragsfrist, die mit Ablauf des 14. September 2026 endete, hinreichend um anwaltliche Vertretung bemüht hat. Etwaige nachgehenden Bemühungen wären von vornherein nicht von rechtlicher Relevanz.
IV. Für die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist kein Raum. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hierauf ist das klägerische Begehren schon nicht gerichtet. Dieses zielt allein darauf ab, festzustellen, dass „die Rechtsprechung, die die erzwungene, lebensbedrohliche Strangulation eines Bürgers legitimiert, das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt“.
VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 5 FZV
- § 16 FZV
- § 29 StVZO
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 166 VwGO
- Art. 100 GG
- Art. 3 GG
- § 47 OWiG
- § 152 VwGO
- § 173 VwGO
- § 114 ZPO
- § 118 ZPO
- § 78b ZPO
Außerdem: § 52 GKG-LSA
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