Zum Inhalt springen
Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 5 FZV – Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

  • 1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt wird oder
  • 2. das Fahrzeug vorgeführt wird.

Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen nach Satz 1 treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 FZV verweisen

  • § 41 FZV – Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
  • § 48 FZV – Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
  • § 77 FZV – Ordnungswidrigkeiten
  • Anlage VIII StVZO – (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge

Rechtsprechung zu § 5 FZV

45 Entscheidungen zitieren § 5 FZV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. 1b. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche …
  • OLG München, Endurt. v. 11.02.2026 – 7 U 317/25 e · 7. Zivilsenat

    Erwerbskausalität als Voraussetzung für Differenzschadensersatz

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 1/11 · 3. Senat

    Leitsatz: Um ein Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO handelt es sich nicht nur, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Diese Vorschrift erlaubt die Ausstattung des Fahrzeugs mit Blaulicht auch, wenn Halter ein Autovermieter ist, der es an einen Rettungsdienst vermietet.
  • BGH, Urt. v. 20.07.2023 – III ZR 267/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris, BGHZ 237 …
  • BGH, Urt. v. 20.07.2023 – III ZR 303/20 · 3. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 · 6a. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu. 2. Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des …

Weitere Entscheidungen zu § 5 FZV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 FZV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 FZV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten