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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 48 FZV – Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.

(2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.

Rechtsprechung zu § 48 FZV

4 Entscheidungen zitieren § 48 FZV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Endurt. v. 11.02.2026 – 7 U 317/25 e · 7. Zivilsenat

    Erwerbskausalität als Voraussetzung für Differenzschadensersatz

  • BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 · 4. Senat

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Außendienst eines Straßenverkehrsamts - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbständige Leistungen

  • BGH, Urt. v. 05.04.2018 – III ZR 211/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls …
  • BSG, Urt. v. 09.12.2010 – B 13 R 83/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Ein Zuschuss zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs kann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann in Betracht kommen, wenn auf den behinderten Versicherten ein solches Kraftfahrzeug bereits zugelassen ist, das aber vom Ehepartner tatsächlich genutzt wird.

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